Wir sind gespannt darauf, mit welchen Argumenten dieses nachhaltige, sozial denkend, integrative und humane „Handeln“ von Seite Sozialamt Bern begründet wird. Wo stehen wir im Moment?
Die Bundesrichterin meint..
..dass „..die Missbrauchsgefahr“ im Zusammenhang mit dem Datenaustausch als „..äusserst gering einzuschätzen sei.“ (BGE 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2, b240119)Wenn in 10'000 Fällen es vielleicht zwei oder drei Missbrauchsfälle zu verzeichnen gibt, dann kann von einer „..äusserst geringen Missbrauchsgefahr“ gesprochen werden. Dass sich gleich zwei Missbräuche ereignet, bzw. eingeschlichen haben ist wahrscheinlich nur „Zufall“ und „nicht die Regel“ sondern das können nur zwei „Ausnahmefälle“ gewesen sein – oder? Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25093
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 18. Juni 2015
Datentransfer zw. Sozialamt Bern und a) Verwaltung und b) Dr. Z___
Sehr geehrter Herr G___
Damit Fritz Müller99 den Zwischenbericht für kommenden Montag für Sie fertig stellen kann, benötigt er zusätzlich zu nachfolgendem zwei unklaren Vorgängen Ihre Stellungnahme.
a) uns kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass Fritz Müller99 gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen vom ehemaligen Wohnungsvermieter an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis demnach ist dieser Datenaustausch zwischen der Verwaltung und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen mit den entsprechenden privatrechtlichen und finanziellen Konsequenzen (b25090)?
Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann“.b) Aufgrund welcher Rechtsbasis können Sie den Datentransfer vom 08.06.2015 zwischen dem Sozialamt und Dr. Z___ rechtfertigen? Erstens – gibt es eine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag in Erwägung zu ziehen?
Beweismittel
Datenaustausch Hausverwaltung und Sozialamt Bern vom 18.06.2015 (b25090)
Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)
Aufgrund dieses einschneidenden Vorfalls (!) im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch Fritz Müller99 Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG verlangen muss, ihm diesbezügliches Vorgehen zu erklären ist – im weiteren innert annehmbarer Frist auf die beiden Fragen bezogen höflich um eine Stellungnahme von Seite Sozialamt Bern ersucht wird. Die Stellungnahme ist bitte direkt an Herrn Fritz Müller99 zu richten.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
1 Exemplar (b25093) als Mail an g___@bern.ch (persönlich adressiert)