Das Schweizerische Bundesgericht mit ihrem Urteil von 11.05.2015 darauf abstützt, dass..
«..die Missbrauchsgefahr aufgrund der Vollmachterteilung als äusserst gering eingeschätzt werde» (wer's glaubt).
Wenn auf 10'000 Fälle es vielleicht zwei oder drei Missbrauchsfälle gäbe, dann kann von einer „äusserst geringen Missbrauchsgefahr..“ gesprochen werden.
Wenn nun bei Fritz Müller99 schon beim erstmaligen Gebrauch der Vollmacht ein Missbrauch festgestellt worden wäre, das Urteil schon aufgrund dieser Feststellung als falsch einzustufen ist?! Demzufolge ein paar Wochen nach Urteilsverkündung eine womöglich rechtswidrige und verfassungswidrige Praxis eindeutig festgestellt wird auf dessen Basis das Urteil vom 11.05.2015 (b240119) ausgestaltet worden ist! Fritz Müller99 einen Anspruch auf Widerherstellung zustehen würde – oder sehe ich dies falsch?
Jeder in der Schweiz praktizierende Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin das Fritz Müller99 Dossier jederzeit gerne übernehmen darf, denn ich als Ghostwriterin mit Paragraphen nun wirklich nichts am Hut habe.
Thema heute: Ich, Anita Zerk, die unbeteiligte Dritte im Bunde, habe diese Daten im Auftrag von Fritz Müller99 eingeholt, den Briefkosten fotografiert und dieses Bild dem Sozialamt geschickt tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 29. Mai 2015
Datenbeschaffungsmassnahme 1 von n – gem. Auftrag vom 27.05.2015, erteilt durch das Sozialamt Bern in Verantwortung von Herrn G___
Sehr geehrter Herr G___
1) Anbei lasse ich Ihnen wie verlangt die Daten gem. Besprechung vom 27.05.2015 zukommen.
Briefkastenbeschriftung Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
2) Sind die hier vorliegenden Daten aus qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht aus Sicht Auftraggeber ungenügend ist ein Folgeauftrag zu erteilen.
3) Ich weise Sie darauf hin, dass ich und mein „Mandant“ hiermit der Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sind. Eine Verwendung der Vollmacht dahingehend nur rechtens wäre, würden die Daten und Informationen nicht auf einem anderen Weg beschafft werden können. Würde die Vollmacht auf diesen Case bezogen dennoch in Anwendung gebracht, dies als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre und entsprechend zur Anzeige gebracht werden würde.
4) Weitere Datenbeschaffungsmassnahmen sind vorgängig dem Kunden mitzuteilen, sowie ist dem Kunden genügend Zeit einzuräumen, damit die benötigten Informationen eingeholt werden können.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25061.html
Mit freundlichen Grüssen
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
1 Exemplar (b25061) als Mail an g___@bern.ch (persönlich adressiert)