(Keine) Notunterkunft nach Zwangsräumung

In der Schweizer Presse und im Fernsehen wird diskutiert, ob es legitim und rechtens sein könnte, im Bedarfsfall einem Schweizer oder einer Schweizerinnen, einer Schweizer Familie nur noch Nothilfe auszubezahlen. Nein – dies dürfe auf keinen Fall passieren! Denn es könnte Kinder und Familien treffen, die plötzlich nur noch von der Nothilfe leben müssten. Die Realität sieht so aus – in der Schweiz gibt es Menschen, denen wird weder Sozialhilfe nach SKOS, noch Nothilfe nach den niedrigsten Tarifen zuteil, noch wird in Anwendung von Art. 12 BV beim Sozialamt Bern gehandelt. Mit dem heutigen Tag ist es schwarz auf weiss nachlesbar – Fritz Müller99 erhält weder Nothilfe in Form von Geld oder Sachwerten, hier wird von sFr. 8.-/Tag gesprochen, noch erhält er eine Notunterkunft, um die Nacht nicht in der Kälte verbringen zu müssen. Und alles hat damit angefangen, als Philippe Messerli, Nidau (EVP) und Peter Brand, Münchenbuchsee (SVP) die Motion mit Nr. M182/2009 offensichtlich nichtsahnend, welche Konsequenzen dies für die Schweiz haben wird, eingereicht haben #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b25023



Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (g____@bern.ch via pikettsarpikettsar@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 31. Oktober 2014


Sehr geehrter Herr G____

1)
Es ist eine weitere Woche vergangen – wie erwartet blieb mein Briefkasten leer. Keine der angeschriebenen Hilfsorganisationen hat mir Fahrkarten zugestellt damit ich persönliche bei Ihnen vorsprechen und die Anmeldung nach Ihren Vorstellungen hätte vornehmen können.

2)
Ich kenne mich damit nicht aus, doch ev. bliebe die Option des Schwarzfahrens? Dann jedoch würde ich mich des Tatbestandes der «Erschleichung von Beförderungsleistungen» gegenüber Bernmobil oder einer anderen Unternehmung schuldig machen, die Folgen – eine Strafanzeige, ein weiteres Gerichtsverfahren mit Folgenkosten inklusive ggf. einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder umgerechnet 150 Stunden gemeinnützige Arbeit bei Nichtbezahlung der Ausstände usf.

3)
Tag der Zwangsräumung
Um auf den Punkt zu kommen, es ist der 31.10.2014 – der Tag, an dem ich meine Wohnung zu verlassen habe.

4)
Notunterkunft und EssensrationAufgrund meiner Anträge Ziff. 4.a) bis 4.b) vom 16. Oktober 2014 (b25020), den erstmalig gestellten Anträgen vom 25.02 und 07.10.2014, darf ich Sie bitten, in Anwendung des nicht einklagbaren Artikels Ziff. 12 – verankert in der Schweizerischen Bundesverfassung – mir bis zum 31.10.2014 - 17:00 Uhr eine Notunterkunft, Essensration etc. zur Verfügung zu stellen, inklusive schriftlicher Kostengutsprache für diese besagte vorübergehende Bleibe, die für mich zu Fuss erreichbar sein muss.

5)
Verbrennen des Inventars

Im weiteren stellt sich mir die Frage, wie meine Habseligkeiten, das Inventar in meiner Wohnung entsorgt oder verbrannt werden soll. Dafür möchte ich Sie bitten, mir eine Checkliste zur Verfügung zu stellen, an der ich mich in den nächsten paar Tagen gemäss ihrem Leitbild orientieren kann.

Für den Leser, die Leserin – ein Auszug aus dem Leitbild des Berner Sozialamts, damit die Kluft und Diskrepanz zwischen Fremd- und Selbstwahrnehmung besser fühl- und erlebbar wird.

Zum Leitbild des Berner Sozialamts mit Zitat;

"Wir sorgen für:
die finanzielle Existenzsicherung: ..jede Person in der Stadt Bern soll ein menschenwürdiges und eigenverantwortliches Leben ohne materielle Not führen können.

die berufliche Integration: ..Stellensuchende sollen möglichst rasch und nachhaltig (wieder) in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden.

eine angemessene Ausbildung: ..wir fördern Berufsausbildungen und andere Qualifikationsmassnahmen für die von uns betreuten Personen.

die soziale Integration: ..wir stellen sinnvolle(!) Tätigkeiten und Strukturen bereit, welche die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.

unsere Arbeit trägt dazu bei: ..den sozialen Frieden in der Stadt Bern zu sichern und die Chancengleichheit zu fördern.“


Damit Sie als Leser die Gelegenheit erhalten, sich zur momentanen Situation zu äussern, lanciere ich mit diesem Schreiben, bzw. innerhalb dieses Blogs eine Umfrage, bei der sich die Menschen zum Leitbild des Sozialamt Bern frei äussern können – auf die Auswertung der Umfrage bin ich gespannt.





Umfrage Ergebnisse bis anhin



6)
Erreichbarkeit
Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in Bern wird der Einfachheit halber weiterhin geleert werden.

7)
Transparenz
Jetzt wäre der ideale Zeitpunkt, sollten Sie mir aus formeller Sicht etwas Wichtiges mitzuteilen haben, dass Sie dies heute tun könnten. Denn diese „Eckparameter“ zu kennen wäre insofern von Vorteil, weil im Anschluss keine Partei sich gegenseitig etwas vorzuwerfen hat, dass dies oder jenes nicht zur Sprache gekommen sei.

8)
Weiterhin fehlende Empfangsbestätigung
Sie hatten bisweilen Kenntnis meiner ersten schriftlichen Wohnungskündigung vor anno einem Jahr. Sie haben frühzeitig Kenntnis erlangt von meiner zweiten Wohnungskündigung. Ich darf davon ausgehen, dass Sie wie beim ersten Kündigungsschreiben es auch beim zweiten Kündigungsschreiben gegenüber anderen verfügenden Behörden verleugnen werden, Kenntnis von all diesen Schreiben gehabt zu haben. Die Beweislast (leider) bei mir, dem Antragssteller liegt – Sie nicht gewillt sind, mir eine Empfangsbestätigung im fünften und wiederholten Male ausstellen zu wollen (gem. b25013, b25016, b25018, b25020). Somit mir als Option offen bleibt, Vorkehrungen zu treffen, welche der Beweiskraft genügend Rechnung trägt und gegenüber verfügenden Behörden gewichten müsste. Die Vorkehrungen meinerseits so aussehen, dass mein Anliegen bezüglich der Empfangsbestätigung auf Plattformen publik gemacht worden sind. Auf Plattformen, bei denen es für das einzelne Individuum schwierig ist, Texte im Nachhinein löschen und/oder verändern zu können, denn Geld für ein Einschreiben steht mir leider keines zur Verfügung.

9)
Die Alternative zu einem Einschreiben
Die Archivplattformen, auf denen mein Antrag abrufbar ist: Archive.org, Google.com, Twitter.com, Scoop.it, Wordpress.com, Blogger.com, Facebook.com, um nur einige der grösseren Plattformen zu nennen. Es darf an dieser Stelle betont werden, würde das Sozialamt Bern ihrer Mitwirkungspflicht in korrekter Weise nachkommen, indem eine einfache Empfangsbestätigung ausgestellt worden wäre, dieser unglaubliche Aufwand auf Klientelseite entfallen und es der Transparenz und der humanen Zusammenarbeit dienlich gewesen wäre.

Von meiner Seite denke ich ist alles gesagt und sehe hiermit mein Anliegen, dargelegt in klaren, einfachen und verständlichen und unverfänglichen Worten, gerichtet an das Sozialamt in Bern, vorerst als abgeschlossen an.

Haben Sie offene Fragen oder gibt es Unklarheiten?

10)
Telefonische und örtliche Erreichbarkeit
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Versuchen Sie bitte keine Argumente der Presse gegenüber vorzutragen, wie z.B. „..man habe die Person (telefonisch) nicht kontaktieren können..“, denn ein Telefon ist aus verständlichen Gründen seit lange nicht mehr finanzierbar – das Gleiche gilt für die Erreichbarkeit vor Ort. Sie können mich weiterhin per E-Mail erreichen.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

b25023 Dieses Schreiben
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25023.html

Armutsatlas, Hartz IV Karten (unofficial map)

Diese Karten zeigen, wo in Europa Armut und Elend herrscht. Armutsbetroffene Personen oder Angehörige und Interessierte können Daten auf diesen Karten eintragen.

Wie entsteht diese Karte?
Es ist ein partizipativer Ansatz. Jeder Mensch kann eine aktive Rolle im Prozess der Recherche, des Berichtens und des Analysierens einnehmen. Die Publikation der eigens recherchierten Daten auf dem Armutsatlas ist quasi der letzte Schritt.

Nach dem Graswurzel-Journalismus Prinzip
Ziel dieser Partizipation ist die Bereitstellung von unabhängigen, verlässlichen, genauen, ausführlichen und relevanten Informationen, die eine Demokratie dringender denn je benötigt.
Permalink b19001





Armutsatlas, Hartz IV Karten (unofficial map)


Karte wird nicht angezeigt? [Karte in neuem Fenster öffnen]






Die erste Aufrufaktion zur Spende für zwei Fahrkarten

„Mit kleinst möglichem (Arbeits-)aufwand“ wird nach einer Fahrkarte gesucht, bzw. es wird bei einer Hilfsorganisation um eine Spende ersucht, mit der es im Anschluss möglich sein wird, die Wegstrecke zum Sozialamt Bern in Angriff nehmen zu können. Es kann gut sein, dass dafür bei einer zweiten Hilfsorganisation zusätzlich nachgefragt werden muss – wer weiss das im voraus? Etwas Gutes kann ich diesem „Prozess/Vorgang“ abgewinnen, schwarz fahren muss die hilfesuchende Person voraussichtlich nicht. Es darf jedoch gerechnet werden, wie viel an Steuergeld bis zum jetzigen Zeitpunkt aufgewendet worden ist – alleine der Administrativaufwand gerechnet – von beiden Seiten – wer’s nicht selber liest, würde es kaum glauben.
Permalink b25022


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (L____@passantenhilfe cc: pikettsarpikettsar@bern.ch)
An: Passantenhilfe


Bern, 17. Oktober 2014


Sehr geehrter Herr L____

Dürfte ich Sie höflich darum bitten, dass Sie mir zwei ÖV-Fahrkarten zustellen. An obenstehenden Absender.

Besten Dank im voraus.

Freundliche Grüsse

Fritz Müller99

1 Exemplar

b25022 Dieses Schreiben
b25021 Antwort Sozialamt vom 16.10.2014 (s.u.)

> Von: pikettsarpikettsar@bern.ch
> Gesendet: Donnerstag, 16. Oktober 2014
> An: Fritz Müller99
> Betreff: AW: b25020, Antrag Notunterkunft u. Nothilfe
>
> Guten Tag Herr Fritz Müller99
>
> Wir haben Ihre Mail erhalten und nehmen wie folgt dazu Stellung:
>
> Bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter ...
> die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich,
> daher bitten wir Sie, wenn sie ein Gesuch stellen möchten, dies
> persönlich am Schalter des Sozialdienstes zu tun.
>
> Sollten Sie Schwierigkeiten haben, das Geld für die Fahrt zum
> Sozialdienst zu beschaffen, wenden Sie sich bitte ans Pinto
> Tel. +41 31 321 75 54 oder an die Passantenhilfe Tel. +41 31 380 75 40.
>
> Freundliche Grüsse
> G_____

Für ÖV-Ticket Sponsoren suchen

Das Sozialamt Bern ist der Meinung, dass sich Fritz Müller99 für das ÖV-Ticket „externe Sponsoren“ suchen müsse (Pinto, Passantenhilfe usf.). Sobald ein ÖV Ticket auf diese Weise verfügbar sei, könne die hilfesuchende Person persönlich am Schalter beim Sozialamt Bern vorsprechen. Interessante Feststellung seitens der Behörde, wenn schon im vornherein feststeht, dass es bei der Passantenhilfe auch nur möglich sein wird Unterstützung zu bekommen, wer selber dort vorbeigeht. Das Sozialamt und die anderen Hilfsorganisationen haben ihre Büroräumlichkeiten im Stadtzentrum, die Wegstrecke ist demnach gleich lang – somit kann weiter gespannt abgewartet werden, wer von den Hilfsorganisationen bereit sein wird, zwei ÖV-Tickets einfach so in ein Couvert zu schieben, um diese einer „unbekannten Person“ zukommen zu lassen.
Permalink b25021


Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Bern, 16. Oktober 2014


Guten Tag Herr Fritz Müller99

Wir haben Ihre Mail erhalten und nehmen wie folgt dazu Stellung:

Bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter der Schwarztorstrasse 71 in Bern. Unsere Schalteröffnungszeiten für Neuanmeldungen sind Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich, daher bitten wir Sie, wenn sie ein Gesuch stellen möchten, dies persönlich am Schalter des Sozialdienstes zu tun. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, das Geld für die Fahrt zum Sozialdienst zu beschaffen, wenden Sie sich bitte ans Pinto Tel. +41 31 321 75 54 oder an die Passantenhilfe Tel. +41 31 380 75 40.

Freundliche Grüsse
G_____

Die Einreichung des Nothilfeantrags – der vierte Versuch

Neun Tage sind es her, dass ein gehbehinderter Mensch beim Sozialamt Bern einen Nothilfeantrag eingereicht hat mit der Bitte, dass er ab sofort etwas zu essen bekommt. Eigentlich findet die Anwendung der Nothilfe nach 12 BV ausschliesslich im Asylbereich statt. Da der Fritz Müller99 jedoch seit zwei Jahren sich unrechtstaatlichen Sanktion ausgesetzt sieht, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich auf Artikel 12 der Bundesverfassung zu beziehen. Seit neun Tagen, bzw. auf die Nothilfe bezogen seit acht Monaten, auf die Sozialhilfe nach SKOS bezogen seit fast zwei Jahren – vergeblich. Interessierte haben über Twitter Einsicht in den Hergang und in den gesamten Verlauf des Geschehens #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25020


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g____@bern.ch via pikettsarpikettsar@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 16. Oktober 2014



Sehr geehrter Herr G____

Besten Dank für die Bekanntgabe ihrer Pikett E-Mail Adresse, ihrer Öffnungszeiten und besten Dank für ihre Stellungnahme ihres letzten Schreibens vom 15. Oktober 2014 (b25019), die sich auf die Punkte des Schreibens b25016 beziehen sollte.

Zur Wiederholung

1) aus b25016
Eine Fahrkarte kann ich mir nicht leisten, von daher ist real die Wegstrecke von mir zu Fuss zurückzulegen. Die Wegdistanz meines aktuellen Wohnorts an die Schwarztorstrasse 71 beträgt 3.5 km, dies entspricht hin- und zurück 88 Gehminuten (Abbildung 1).

Abbildung 1, Wegstrecke von ~1.5 Stunden



Ohne Ihre, bzw. fremde Hilfe ist diese Distanz somit gemäss Attest (max. 30 Gehminuten) nicht zu bewerkstelligen.

Was schlagen Sie vor, damit die Nothilfe baldmöglichst greift?

2) ihre Antwort aus b25019
Mit Zitat; „bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter [..]“ und „die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich“.

3)
Weiteres Vorgehen
Kann es sein, dass mir letzte Woche ein Detail entgangen sein muss? Weshalb kann es sein, dass ich eine Antwort (Ziff. 2) erhalte, die nicht mit meiner Fragestellung (Ziff. 1) übereinstimmt – oder umgekehrt?

Nichts desto trotz muss ich notgedrungen erneut auf mein Schreiben vom 09. Oktober 2014 zurückkommen und möchte Sie bitten adäquat darauf zu antworten, wie Sie es sich vorzustellen gedenken, auf welche Weise die Wegstrecke von mir zurückzulegen sei.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25016.html

4)
Meine Anträge
Aufgrund meiner Willensäusserung vom 25.02.2014 und erneut ab 07.10.2014.
(nach BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75). Art. 12 BV und BGE 131 I 166 S. 182)

4.a)
Nothilfe von sFr. 8.00/Tag ab sofort, bzw. ab dem 01.03.2014 und

4.b)
Notunterkunft ab 31.10.2014.

5)
In der Angelegenheit bzgl. Kenntnisnahme Erhalt von Unterlagen
Weiterhin offen ist die Angelegenheit bzgl. ihrer Bestätigung gemäss b25014, Schreiben vom 07. Oktober 2014.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html

Haben Sie offene Fragen oder gibt es Unklarheiten?

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

b25020 Dieses Schreiben
b25013 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html
b25014 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25014.html
b25016 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25016.html

Antragseingabe nur am Schalter möglich

Das Sozialamt Bern ist der Meinung, dass Fritz Müller99 persönlich am Schalter vorbeigehen müsste. Das Sozialamt bezieht sich weder auf den Punkt der Wegstrecke, die dafür der Hilfesuchende zurückzulegen hätte, obschon er dies nicht kann, noch bezieht sich das Sozialamt auf den Punkt der ÖV-Finanzierung (erklärt unter b25016). Dem Fritz Müller99 ist somit mit dem Zitat, dass „die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung für alle gleich seien“ nicht geholfen und muss erneut beim Sozialamt nachfragen. Siehe nächstes Schreiben (b25020). Immerhin funktioniert die angegebene E-Mail Adresse pikettsarpikettsar@bern.ch – gewiss keine Selbstverständlichkeit.
Permalink b25019



Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Bern, 15. Oktober 2014


Guten Tag Herr Fritz Müller99

Wir haben Ihre Mail erhalten und nehmen wie folgt dazu Stellung:

Bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter der Schwarztorstrasse 71 in Bern. Unsere Schalteröffnungszeiten für Neuanmeldungen sind Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich, daher bitten wir Sie, wenn sie ein Gesuch stellen möchten, dies persönlich am Schalter des Sozialdienstes zu tun.

Freundliche Grüsse
G_____

Die Einreichung des Nothilfeantrags – der zweite, bzw. dritte Versuch

Das Sozialamt Bern verweist den Hilfesuchenden an eine Pikett E-Mail Adresse. Bekundet gleichzeitig, dass die Eingabe erneut gemacht werden muss. Zwischenzeitlich teile ich die Besorgnis hinsichtlich der Zeit, die da ungenutzt verstreicht, zwischen der sogenannten Willensäusserung und der Nothilfe, die eigentlich in einem funktionierenden Gesellschaftssystem geleistet werden müsste. Als geduldiger Schweizer – dem es offenkundig an nichts mangeln soll – kein Problem, machen wir gerne. Machen wir die Eingabe ein zweites, drittes, ggf. ein viertes Mal.
Permalink b25018


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger (g____@bern.ch via pikettsarpikettsar@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 15. Oktober 2014


Sehr geehrter Herr G_____

Besten Dank für die Bekanntgabe der Pikett E-Mail Adresse vom Sozialamt der Stadt Bern. Diese werde ich zukünftig für die weitere Kommunikation zusätzlich verwenden (obschon ich die Vermutung hege, dass diese E-Mail in dieser Form nicht funktionieren wird – meine Annahme).

Auf der „Landkarte der Verantwortlichen, welche sich an Sanktionspraktiken im «Harz-IV» und ähnlichen Systemen beteiligen“, dort steht für das Sozialamt Bern ausschliesslich ihr Name. Von daher werden Sie es bestimmt verstehen, wenn ich weiterhin Sie als Ansprechperson namentlich als hauptverantwortliche Person in der Anschrift anspreche mit Kopie an pikettsarpikettsar@bern.ch.

Seit der lückenlosen Publikation des Dialogs zwischen mir und dem Sozialamt entfällt demnach ein erneutes Einreichen der Unterlagen – eine Referenzierung diesbezüglich würde demnach genügen. Beispiel – diese Eingabe/dieses Schreiben über Google lesen http://bit.ly/1o8KW2D.

Hiermit stelle ich formell den dritten Antrag für Nothilfe, welche auf die Randbedingungen im Besonderen eingehen aufgrund der Ihnen vorliegenden aktuellen Aktenlage gemäss
  • Einschreiben vom 25.02.2014
  • E-Mail an g____@bern.ch vom 07.10.2014 und
  • E-Mail an pikettsarpikettsar@bern.ch vom 15.10.2014
Mit der Bitte um die entsprechende schriftliche Bestätigung nach b25014.

Auf die Form der Antragseingabe bezogen – dafür bedarf es keiner besonderen Form, es spielt keine Rolle, ob der Antrag mündlich oder schriftlich beim Sozialamt eingereicht wird – einzig massgebend hierfür ist die Willensäusserung.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Keine Beilagen

Antrag beim Sozialamt erneut einreichen

Das Sozialamt Bern hat eine Pikett E-Mail eingerichtet, die von der Kundschaft verwendet werden kann. Eine gute Sache – auf diese Weise, wenn z.B. Sozialamt Mitarbeitende abwesend sind, bleiben Anträge nicht liegen, können speditiv in Angriff genommen und zur Zufriedenheit der Hilfesuchenden abgearbeitet werden.
Permalink b25017


Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Bern, 13. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ich teile Ihnen mit, dass Ihnen meine E-Mail Adresse zukünftig nicht mehr zur Verfügung steht. Bitte wenden Sie sich für Ihre Anliegen betreffend Ihrer Neuanmeldung an folgende Mailadresse: pikettsarpikettsar@bern.ch.

Freundliche Grüsse G_____

1.5 Stunden vom Sozialamt entfernt – zu Fuss oder per ÖV?

Es ist keine Frage, zu Fuss oder per ÖV. Eigentlich geht es hier um die Frage des Überlebens oder nicht Überlebens. Es geht hier nicht um das grundrechtlich verankerte und garantierte Existenzminimum, das allen Schweizern (theoretisch) zustehen müsste – nein, es geht hier einzig und alleine um die Nothilfe, der letzte Notanker. Nothilfe ist nicht wie vermeintlich viele falsch verstehen gleichzusetzen mit der Sozialhilfe nach SKOS. Ohne im Moment näher auf die Details einzugehen – vom Antragssteller wird verlangt, dass er mit seiner Gehbehinderung 1.5h laufen soll, mit dem erstrebenswerten Ziel, dass dieser als Gegenleistung dafür ggf. und auch nur vielleicht dafür Nothilfe erhält. Selbstverständlich ist sich das Sozialamt dessen bewusst – kennt die Umstände und seine Akte sehr gut. Wir sind also gespannt, was als nächstes passiert.
Permalink b25016


Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
CH-3007 Bern, BE

Bern, 09. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr G_____

Besten Dank für die Standardantwort, die Sie mir am 08.10.2014 per E-Mail haben zukommen lassen, in der Sie mir mitteilen, dass ich mich vor Ort bei Ihnen an der Schwarztorstrasse 71 in Bern bzgl. Nothilfe melden soll.

Erwartet hätte ich ggf. eine Antwort, welche auf die Randbedingungen im Besonderen eingehen aufgrund der Ihnen vorliegenden aktuellen Aktenlage.

Eine Fahrkarte kann ich mir nicht leisten, von daher ist real die Wegstrecke von mir zu Fuss zurückzulegen. Die Wegdistanz meines aktuellen Wohnorts an die Schwarztorstrasse 71 beträgt 3.5 km, dies entspricht hin- und zurück 88 Gehminuten (Abbildung 1).

Abbildung 1, Wegstrecke von ~1.5 Stunden



Ohne Ihre, bzw. fremde Hilfe ist diese Distanz somit gemäss Attest (max. 30 Gehminuten) nicht zu bewerkstelligen.

Was schlagen Sie vor, damit die Nothilfe baldmöglichst greift?

Anfragen
a) darf ich Sie um einen Vorschlag diesbezüglich bitten?

b) im weiteren darf ich Sie ein zweites Mal darum bitten, aufgrund der anfallenden Postgebühren (Einschreibegebühr), den Eingang meines letzten Schreibens an Sie aus formellen Gründen zu bestätigen (b25014). Aus der Bestätigung zweifelsohne ersichtlich sein wird, welche Anhänge (Kündigungsschreiben usf.) ich diesem letzten Schreiben beigelegt habe. Besten Dank.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Keine Beilagen

Zurück kommt ein Standardschreiben

Das Sozialamt reagiert mit einem Standardschreiben und gibt dem Hilfesuchenden die Öffnungszeiten bekannt.




Permalink b25015
Absender
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern


Empfänger
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Bern, 08. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Wir haben Ihr Schreiben erhalten und können wie folgt dazu Stellung nehmen: Bitte melden Sie sich für einen Anmeldung bestenfalls morgen Nachmittag oder am Freitagnachmittag am Schalter der Schwarztorstrasse 71 in Bern, damit eine Anmeldung beim Sozialdienst vorgenommen werden kann. Unsere Schalteröffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

Freundliche Grüsse
G_____

Die Empfangsbestätigung vom Sozialamt

Der Sozialhilfeempfänger wünscht vom Sozialamt eine Empfangsbestätigung, aus der zweifelsohne ersichtlich wird, welche Anhänge dem oder den Schreiben beiliegen.










Permalink b25014
Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt der Empfänger, G____ (Sozialamt) gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:
a) E-Mail von Herrn Fritz Müller99 vom 07.10.2014 (b25013) bzgl .den beiden Anträgen a.1) Notwohnung und a.2) Nothilfe

b) Kündigungsschreiben vom 26.09.2014 der Wohnung von Herrn Fritz Müller99

c) Empfangsbestätigung (b25014)

d) _____________________________________________


Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Soziale Dienste Bern, G____, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

O Identität bekannt/überprüft
O _____________________________________________
Anmerkung
_______________________________________________
_______________________________________________

Ort, Datum
_________, __________________


Unterschrift/Stempel
____________________________

Notwohnung und Nothilfe – Einreichung des Antrags beim Sozialamt

Seit über 1.5 Jahren wird ein Einwohner von der Gemeinde der Stadt Bern auf Null Franken sanktioniert, bzw. er erhält kein Geld für Essen und Obdach, obschon ihm rückwirkend auf 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit von unabhängigen Ärzten attestieren worden ist. Das Amt kennt das zwischenzeitlich über 1000-seitige Dossier sehr gut. Damit also dieser Fritz Müller99, nennen wir ihn mal so, den Winter überleben kann, reicht er mit diesem Schreiben den Antrag ein für eine Notwohnung und Nothilfe. Die Geschichte kann auf Twitter abonniert werden, auf diese Weise werden Sie als Leser oder Leserin stets auf dem Laufenden gehalten.

Und so fängt die Geschichte an und wir sind alle gespannt wie es ausgehen wird #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz

Die Korrespondenz zwischen dem Amt und dem Sozialhilfeempfänger als Blog.

Permalink b25013
Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 07. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr G_____


Anträge
1)
Hiermit beantrage ich, Fritz Müller99, Schweizer Bürger mit Niederlassung in der Stadt Bern, bei der Gemeinde Bern-Schweiz (nachfolgend Sozialamt genannt) eine Notwohnung (Militärunterkunft o.ä.) per 31.10.2014 infolge Kündigung der Wohnung des Antragsstellers (Art. 12 BV, Art. 53 Abs. 1 FüG und ZSR 92/1973 II 896 ff.). Dies ist das zweite Kündigungsschreiben innerhalb eines Jahres und betrifft die Wohnung an der Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern.

2)
Gleichzeitig beantrage ich ab sofort beim Sozialamt Nothilfe, die Umsetzung dessen an die aktuelle Aktenlage zu knüpfen sei und  den datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinlänglich der Transparenz, Zweckbindung, Datensicherheit und Verhältnismässigkeit genügen sollten.

Nichts steht dem entgegen, falls das Sozialamt aufgrund der aktuellen Aktenlage ggf. eine anderweitige humanere Lösung in Betracht ziehen, eine Lösung, die sowohl dem Gebot der Menschlichkeit wie auch dem Zweck eines modernen Staates entspräche und dadurch den Antragssteller vor dem physischen Verderben bewahren würde (BGE 51 I 325 E. 2 S. 328; BGE 40 I 409 E. 2 S. 416).

Sofern nötig, lasse ich Ihnen gerne weitere Unterlagen zukommen.

Der Antragssteller und Absender aufgrund der anfallenden Postgebühren (Einschreibegebühr) das Sozialamt darum bittet, den Eingang dieses Schreibens (E-Mail) formell korrekt zu bestätigen (b25014). Aus der Bestätigung zweifelsohne ersichtlich ist, welche Anhänge diesem Schreiben beigelegt worden sind. Besten Dank.

Gerne mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ab Datum von heute nebst den Beschwerdeschriften zusätzlich die Korrespondenz (E-Mail, Briefe, usf.) zwischen dem Antragssteller, bzw. der Beschwerdeführenden Partei und dem Sozialamt anonymisiert zwecks Nachvollziehbarkeit öffentlich zugänglich gemacht wird.

Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99

1 Exemplar

Beilagen
b25012    Kündigungsschreiben der Wohnung vom 26.09.2014
b25013    Dieses Schreiben
b25014    Empfangsbestätigung E-Mail vom 07.10.2014

Öffentliches Inhaltsverzeichnis http://on.fb.me/R3nJhZ