Notwohnung und Nothilfe – Einreichung des Antrags beim Sozialamt

Seit über 1.5 Jahren wird ein Einwohner von der Gemeinde der Stadt Bern auf Null Franken sanktioniert, bzw. er erhält kein Geld für Essen und Obdach, obschon ihm rückwirkend auf 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit von unabhängigen Ärzten attestieren worden ist. Das Amt kennt das zwischenzeitlich über 1000-seitige Dossier sehr gut. Damit also dieser Fritz Müller99, nennen wir ihn mal so, den Winter überleben kann, reicht er mit diesem Schreiben den Antrag ein für eine Notwohnung und Nothilfe. Die Geschichte kann auf Twitter abonniert werden, auf diese Weise werden Sie als Leser oder Leserin stets auf dem Laufenden gehalten.

Und so fängt die Geschichte an und wir sind alle gespannt wie es ausgehen wird #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz

Die Korrespondenz zwischen dem Amt und dem Sozialhilfeempfänger als Blog.

Permalink b25013
Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 07. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr G_____


Anträge
1)
Hiermit beantrage ich, Fritz Müller99, Schweizer Bürger mit Niederlassung in der Stadt Bern, bei der Gemeinde Bern-Schweiz (nachfolgend Sozialamt genannt) eine Notwohnung (Militärunterkunft o.ä.) per 31.10.2014 infolge Kündigung der Wohnung des Antragsstellers (Art. 12 BV, Art. 53 Abs. 1 FüG und ZSR 92/1973 II 896 ff.). Dies ist das zweite Kündigungsschreiben innerhalb eines Jahres und betrifft die Wohnung an der Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern.

2)
Gleichzeitig beantrage ich ab sofort beim Sozialamt Nothilfe, die Umsetzung dessen an die aktuelle Aktenlage zu knüpfen sei und  den datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinlänglich der Transparenz, Zweckbindung, Datensicherheit und Verhältnismässigkeit genügen sollten.

Nichts steht dem entgegen, falls das Sozialamt aufgrund der aktuellen Aktenlage ggf. eine anderweitige humanere Lösung in Betracht ziehen, eine Lösung, die sowohl dem Gebot der Menschlichkeit wie auch dem Zweck eines modernen Staates entspräche und dadurch den Antragssteller vor dem physischen Verderben bewahren würde (BGE 51 I 325 E. 2 S. 328; BGE 40 I 409 E. 2 S. 416).

Sofern nötig, lasse ich Ihnen gerne weitere Unterlagen zukommen.

Der Antragssteller und Absender aufgrund der anfallenden Postgebühren (Einschreibegebühr) das Sozialamt darum bittet, den Eingang dieses Schreibens (E-Mail) formell korrekt zu bestätigen (b25014). Aus der Bestätigung zweifelsohne ersichtlich ist, welche Anhänge diesem Schreiben beigelegt worden sind. Besten Dank.

Gerne mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ab Datum von heute nebst den Beschwerdeschriften zusätzlich die Korrespondenz (E-Mail, Briefe, usf.) zwischen dem Antragssteller, bzw. der Beschwerdeführenden Partei und dem Sozialamt anonymisiert zwecks Nachvollziehbarkeit öffentlich zugänglich gemacht wird.

Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99

1 Exemplar

Beilagen
b25012    Kündigungsschreiben der Wohnung vom 26.09.2014
b25013    Dieses Schreiben
b25014    Empfangsbestätigung E-Mail vom 07.10.2014

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