Es keine Straftat darstelle, wenn Sozialämter Nothilfe antragstellende Menschen abweisen

Thema heute: Es keine Folter sei, wenn Menschen durch unzureichende Gesundheitsfürsorge erblinden, krank werden oder irreparable körperliche und geistige Schäden erleiden? Fritz Müller99 legt beim Obergericht des Kantons Bern Widerspruch ein.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016, dieses Dokument)

Ich als anonyme Ghostwriterin wünsche ich allen eine besinnliche Weihnachtszeit und auf ein gutes neues Jahr 2016!

Anita Zerk » zu meinem Profil

PS1: Fritz Müller99 weiterhin auf der Suche nach politischem Kirchenasyl ist! Jeder Pastor, jede Pastorin Fritz Müller99 auf Zusehen hin Kirchenasyl gewähren kann. Bitte melden Sie sich baldmöglichst via Anita Zerk.

PS2: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

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Permalink b26016


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (s____@justice.be.ch)
Einschreiben
Obergericht des Kantons Bern
S___
Hochschulstrasse 17
Postfach 7475
CH-3001 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l___@bger.admin.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 23. Dezember 2015



Beschwerde im Strafverfahren

Beschuldigte Person
gegen

Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern

und

Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

und

Staatsanwaltschaft des Kt. BE, G___, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

neu gegen

Regierungsstatthalteramt Bern, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, M___, Speichergasse 12, 3011 Bern

und ggf.

Obergericht des Kt. BE, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern

betreffend

a) ..Nicht-Anhandnahme Nothilfe Sozialamt Bern,
b) ..Nicht-Anhandnahme der Eingaben an die Staatsanwaltschaft, Verzögerungsrüge, Untätigkeitsklage und [?]
c) ..Urteil BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 (b240119),
d) ..Datentransfer vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)
e) ..der Amtsanmassung, Falschaussagen, Missbrauch von Titeln und [?]
f) ..Bestätigung für Hilfsorganisationen und [?]




Sehr geehrter S___


1) Der Verfügung von:
  • Staatsanwaltschaft (b26015) vom 03.12.2015 (*)..
..entgegenzuhalten ist.
(*) die Rügen der geschädigten Partei in der Onlinevariante farblich differenziert dargestellt sind.
- blaues Mäppli -

2) Den Beschwerdeeingaben an:
  • [1] Staatsanwaltschaft (b26008) vom 04.11.2015,
  • [2] Obergericht (b26016) vom 23.12.2015 ..
..die geschädigte Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe [1..2] anzusehen ist.
- grünes Mäppli -

3) Die Auferlegen von Kosten die geschädigte Partei nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge nach Art 12 BV und [?] somit auch gegen die Staatsanwaltschaft und verantwortliche Amtsträger Strafanzeige und [?] erhoben wird.


5) In dieser Beschwerde [1, bzw. b26008] Deck- und Unterschriftenblatt durch den die geschädigte Partei ersetzt worden ist. Das alte Deck- und Unterschriftenblatt der Vollständigkeit halber beigelegt wird.
- rotes Mäppli -

Beweismittel
Sämtliche chronologisch geordnete Akten unter  » tapschweiz.blogspot.ch

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26016.html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 23. Dezember 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(geschädigte Partei)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26016 ist die geschädigte Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die geschädigte Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

CH: Jemanden verhungern zu lassen sei keine Folter, so die zuständige Staatsanwaltschaft

Thema heute: Die Würde des Menschen wird in der Schweiz und den umliegenden Ländern zu oft verletzt, dadurch Menschen in den Tod getrieben werden. Ich schäme mich dafür ein Schweizer zu sein, dessen Regierung unsere verbrieften Grundrechte offensichtlich missachtet und zuwider handelt. Eine unterlassene Hilfe für in Not geratene Menschen ist kein Kavaliersdelikt, oder eine Bagatelle, sondern bereits eine Straftat, die durch die zuständige Staatsanwaltschaft verfolgt werden sollte.

Die Staatsanwaltschaft in Bern ist jedoch der Meinung – in dieser Verfügung nachlesbar, dass die „Voraussetzungen im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt seien“. Somit unmissverständlich und «klarerweise» zum Ausdruck gebracht wird, dass es keine Straftat darstellt, wenn Sozialämter nothilfeantragstellende Menschen abweisen!

Slumbildung, Volksaufstände, innere Unruhen sind die unmittelbaren und sichtbaren (gewollten) Folgen?

Den verzweifelten Menschen stünden gemäss Zitat der Staatsanwaltschaft; „gegen ablehnende Verfügungen oder Entscheide der Sozial- oder Verwaltungsjustizbehörden die aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung(..)“! Nur –  das Dumme bei der Sache, wenn ein Sozialamt eine nothilfeantragstellende Person beim Schalter(!) abweist, dann existiert keine „ablehnende Verfügung“, kein Papier, das angefochten werden könnte – die Menschen werden wie es das Wort sagt – vom „Ort des Grauens“ «abgewiesen». Ohne Verfügung (!) – deshalb den nothilfeantragstellenden Menschen im Anschluss darauf gerade nicht die „aufgeführten Rechtsmittel“ zur Verfügung stehen, denn sie „begeben“ sich ja ohne etwas in der Hand zu haben wieder vor die Türe des Sozialamts – dorthin ins Ungewisse werden die Betroffenen «befördert». Somit existieren auch keine von der Staatsanwaltschaft erwähnten „Rechtsmittel“, die ausgeschöpft werden könnten – oder? Ist dieser Sachverhalt so schwierig zu verstehen?

Selbst der unfassbare Tatbestand, sollte ein Mensch sinnbildlich gesprochen „am Boden liegen“, der Sozialdienst nicht dazu verpflichtet ist, auf Antrag (!) hin (er oder sie liegt am Boden und schreibt einen Antrag..) diesen „Notstand“ in Schriftform gegenüber anderen Hilfsorganisationen (Caritas, Heilsarmee usw. usf.) auszuweisen, damit diese ihrerseits zur Nothilfe befähigt werden! Whao, haben wir uns nicht den Mantel der Fortschrittlichkeit umgehängt? Oder ist es nicht eher ein hin fortschreiten in eine Richtung, die jeglicher Vernunft widerspricht?

Fazit – demnach soll es also keine Folter sein, wenn Menschen durch unzureichende Gesundheitsfürsorge erblinden, krank werden oder irreparable körperliche und geistige Schäden erleiden? Den Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten durch die Staatsanwaltschaft, oder allgemein von den „Behörden“, in der Schweiz offenbar billigend in Kauf genommen werden darf?

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015, dieses Dokument)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)

Eine weitere Verfügung, die zwecks besserer Nachvollziehbarkeit für den Leser, die Leserin und die Gerichtsbarkeit eingefärbt wird.

Zur Farbdeutung
Schwarz – dem Verfügungstext ist nichts beizufügen
Blau – hier kenne mich zuwenig aus
Rot – gerügter Text, widersprüchlicher Kontext

PS1: Fritz Müller99 weiterhin auf der Suche nach politischem Kirchenasyl ist! Jeder Pastor, jede Pastorin Fritz Müller99 auf Zusehen hin Kirchenasyl gewähren kann. Bitte melden Sie sich baldmöglichst via Anita Zerk.

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Absender (g____@justice.be.ch)
G___, Staatsanwaltschaft des Kt. BE, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

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Bern, 03. Dezember 2015




Verfügung

In der Strafsache gegen

Beschuldigte Person

Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Regierungsstatthalteramt Bern, L___, Poststrasse 25, 3071 O’mundigen

Verwaltungsgericht des Kt. BE, M___, Speichergasse 12, 3011 Bern

Schweizerisches Bundesgericht, L___ , Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

Staatsanwaltschaft des Kt. BE, G___, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Obergericht des Kt. BE, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern


Verteidigung keine


Sachverhalt Nichtanhandnahme von Nothilfe-Antragen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht sowie Untätigkeitsklage und Folgen eines Bundesgerichtsurteils, Verletzung des Datenschutzes und der Privatsphäre, Überschreitung der Amtsbefugnis durch Amtsanmassung, Falschaussagen und Missbrauchs von Titeln, unterlassene Hilfeleistung und fehlende Bestätigung seit Februar 2014 in Bern


Betreffend Nichtanhandnahme

wird verfügt:

1. Das Verfahren wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

4. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Zu eröffnen:
- G___, Sozialdienst, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- G___, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
- L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
- L___, Poststrasse 25, 3071 O’mundigen
- M___, Speichergasse 12, 3011 Bern
- S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern
- Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Begründung:
Mit Eingabe vom 04.11.2015 erstattete Fritz Müller99 Anzeige (b26008) gegen G___, G___, L___, M___, S___ sowie L___ wegen Nichtanhandnahme von Nothilfeanträgen durch den Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht sowie Untätigkeitsklage und Folgen eines Bundesgerichtsurteils, Verletzung des Datenschutzes und der Privatsphäre, Überschreitung der Amtsbefugnis durch Amtsanmassung, Falschaussagen und Missbrauchs von Titeln, unterlassener Hilfeleistung sowie fehlender Bestätigung. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit seiner bereits aus zahlreichen Verfahren (BM 99/9999, 99/999, 99/99999+99, 99/9999,  99/99999 und 99/99999) bekannten Auseinandersetzung mit den Sozialbehorden der Stadt Bern und weiteren involvierten Stellen.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Einzelne Vorwürfe:
- Fritz Müller99 wirft dem Sozialdienst der Stadt Bern resp. G___ – einmal mehr – sinngemäss vor, seinen Antrag auf Nothilfe zu Unrecht abgewiesen zu haben. Die Ablehnung von Sozialleistungen erfüllt keinen Straftatbestand. Zum wiederholten Mal wird darauf hingewiesen, dass dem Anzeiger gegen ablehnende Verfügungen oder Entscheide der Sozial- oder Verwaltungsjustizbehörden die dort aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

- Fritz Müller99 erhebt ausserdem „UntätigkeitskIage“ gegen die Staatsanwaltschaft und macht geltend, diese habe seine seit dem 15.01.2014 eingereichten Anzeigen nicht behandelt resp. habe seine bisherigen Anzeigen – insbesondere diejenige vom 12.03.2014 – nicht an die Hand genommen und nicht weitergeleitet. Abgesehen davon, dass das vom Anzeiger gerügte Vorgehen kein strafrechtlich relevantes Handeln darstellt, ist festzuhalten, dass bei der Staatsanwaltschaft Bern nach Januar 2014 am 29.05.2015 eine einzige weitere Anzeige eingegangen ist. Diese wurde mit Verfügung vom 15.06.2015 nicht an die Hand genommen (BM 99/9999). Die Anzeige vom 12.03.2014 wurde im Verfahren BM 99/9999 behandelt, welches am 27.03.2014 ebenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Ebenso wenig erfüllen die vom Anzeiger gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11.05.2015 (99_999/9999; b240119) vorgebrachten Rügen einen Straftatbestand.

- Fritz Müller99 macht zudem illegalen Datentransfer, begangen am 08.06.2015 zwischen der EG Bern und dem Vertrauensarzt Dr. Z___, geltend. Die Anmeldung zur Konsultation beim Vertrauensarzt mit Angabe der Personalien des zu Untersuchenden sowie mit bereits vorhandenen Unterlagen stellt einen gesetzlich vorgesehenen Vorgang im Rahmen der sozialdienstlichen Abklärungen dar. In diesem Zusammenhang begangene strafbare Handlungen liegen keine vor. Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Fragen betreffend Befangenheit des Vertrauensarztes im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu beurteilen sind.

- Ein weiterer Vorwurf des Anzeigers richtet sich gegen einen illegalen Datenaustausch vom 17.06.2015 zwischen der EG Bern und seiner Hausverwaltung (vgl. Mail vom 17.06.2015, Anzeigebeilage b25090). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten lässt sich auch hier nicht ableiten.

- In seiner Eingabe zitiert Fritz Müller99 im weiteren diverse Stellen aus verschiedenen Verfügungen der EG Bern sowie des Regierungsstatthalteramtes, welche er als Falschaussagen qualifiziert und darin Amtsanmassung sowie Missbrauch von Titeln und einer Amtsbefugnis sieht. Es handelt sich dabei vorwiegend um Vorbringen, die er bereits im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht hat (vgl. Beschwerde vom 28.08.2015, b26002). Dass sich in diesem Zusammenhang jemand ein Amt, das ihm nicht zusteht, angemasst hätte (Amtsanmassung Art. 287 StGB), wird vom Anzeiger selber nicht geltend gemacht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig wird der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Nachteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, bestraft. Amtsmissbrauch ist demnach der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 312 StGB). Ein solcher ist vorliegend nicht der Fall. Dem Anzeiger allenfalls missliebige Entscheide von Behörden und deren Begründung fall nicht darunter, diese sind im jeweils vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen.

- Schliesslich wirft Fritz Müller99 dem Regierungsstatthalteramt sowie der EG Bern –eberifalls einmal mehr – unterlassene Hilfeleistung vor. Nach Art. 128 StGB macht sich strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.05.2011 (BM 99 99999) verwiesen werden.

Mangels Vorliegens eines Straftatbestandes wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich schliesslich, dass die Strafanzeige unbegründet ist und allfällig damit im Zusammenhang stehenden Zivilforderungen aussichtslos sind. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aus diesem Grund abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26015.html (anonymisiert)

Der Staatsanwalt
Y___

Geht zur Genehmigung an den Leitenden Staatsanwalt:
Z___ (in Verantwortung von S___, genehmigt – 03.12.2015)


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BM 99 99999) anzugeben.

Entscheidfindung über den Teil des Einkommens, den jeder unbedingt zum Leben braucht. Politisches Kirchenasyl für Fritz Müller99

Thema heute: Es geht um Minderheiten. Es geht darum, wie (arme) Menschen in der Schweiz am legitimsten (irgendwie) indirekt getötet werden könnten ohne dass sich dafür jemand zu verantworten hat. Über ein solches Thema muss sich ein Bundesgericht im Jahr 2016 den Kopf zerbrechen – wie krank wir doch sind!

Zwischenzeitlich wir ein Team zusammengestellt haben, welches das zu erwartende Urteil „aufarbeiten“, und bis zu dem Zeitpunkt der BGE Abstimmung wöchentlich darüber berichten wird.

** Hinweis **
Der Schweizer Fritz Müller99 beantragt hiermit ab sofort politisches Kirchenasyl! Konkret – jeder Pastor, jede Pastorin kann dem Fritz Müller99 auf Zusehen hin Kirchenasyl gewähren! Bitte melden Sie sich baldmöglichst via Anita Zerk.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b26014


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


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Einschreiben
Schweizerisches Bundesgericht
Frau L___
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern, LU

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Bern, 18. Dezember 2015


Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 18.12.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -
gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -
und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Vorinstanz I -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern
- Vorinstanz II -

betreffend

Einstellung der Sozialhilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 22. Juli 2015 in der Hauptsache – b26001


Sehr geehrte L___

1) Den Verfügungen von:
  • EG Bern (b26001) vom 22.07.2015,
  • RSH (b26007) vom 29.09.2015,
  • VGKB (b26012) vom 10.11.2015,
  • VGKB (b26013) vom 30.11.2015 ..
    entgegenzuhalten ist.
- blaues Mäppli -

2) Den Beschwerdeeingaben an:
  • RSH (b26002) vom 22.07.2015,
  • [1] BG (b26014) vom 18.12.2015,
  • [2] RSH (b25083) vom 15.06.2015 (Haupt),
  • [3] VGKB (b26009) vom 29.09.2015 (Nachtrag 1) ..
    ..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe [1..3] anzusehen ist.
- grünes Mäppli -


3) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern gegen Sie weiterhin ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -


5) Zusätzlich Widerspruch eingelegt wird, bzw. ergänzend zu Rügen ist, dass der VGKB Verfügung vom 10.11.2015 (b26012) keine Rechtmittelbelehrung beilag – eine zugestellte Verfügung, welche nicht annähernd den Mindestanforderungen einer Rechtsnorm entspricht. Zu der Rechtsfolgenbelehrung auf mehrere existierende Urteile verwiesen wird.


6) In dieser Beschwerde [2..3, bzw. b25083 u. b26009] die Deck- und Unterschriftenblätter durch den Beschwerdeführer ersetzt worden sind. Die alten Deck- und Unterschriftenblätter der Vollständigkeit halber beigelegt werden.
- rotes Mäppli -


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26014html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 18. Dezember 2015




Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Dreifach

Beilagen und Haupteingabe erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26014 ist der Absender

Entweder man oder frau ist fähig und kann korrekte Beschwerden schreiben – oder der Tod lässt grüssen

Thema heute: So tönt es, wenn Fachrichter und Vollprofis Laien erklären, dass sie sprichwörtlich „Vollidioten“ sind. Wer nicht fähig ist, eine korrekte Beschwerde zu schreiben, dem darf „man“ das Recht auf Leben absprechen – in der Tat eine interessante Feststellung.
  • Fritz Müller99 soll seine Eingabe „verbessern“ » Verfügung Nr. b26012
  • Fritz Müller99 sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt, er keine Verbesserung nach „Vorgabe“ vornehmen kann. Es folgt das entsprechende VGKB-Urteil mit Nr. b26013 (dieses hier vorliegende Schreiben)
  • Fritz Müller99 bei Bundesgericht gegen dieses Urteil Widerspruch einlegt » Eingabe Nr. b26014
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26013

Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M____, Speichergasse 12, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. November 2015




Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung


Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2015


Verwaltungsrichter Y___
Gerichtsschreiberin Z___


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
und

Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. September 2015 (shbv 99/9999)


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

A.

1. Die Einwohnergemeinde Bern (Beschwerdegegnerin) hat mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gegenüber Fritz Müller99 (Beschwerdeführer) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2015 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Entscheid vom 29. September 2015 (Verfahren shbv 99/9999) wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSH) die dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. August 2015 insoweit ab, als der Beschwerdeführer um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung ersuchte; betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Soweit weitergehend trat das RSH auf die Beschwerde nicht ein. Im Weiteren trat das RSH auf die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Gesuchsverfahren um Ausrichtung von Sozialhilfe sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst im Verwaltungsverfahren nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem RSH wurde bezüglich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen resp. in Bezug auf die Verfahrenskosten als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Hiergegen erhob Fritz Müller99 mit Eingabe vom 5. November 2015 Beschwerde. Dabei machte er insbesondere geltend, er habe seiner Beschwerde vom 28. August 2015 an die Vorinstanz nichts beizufügen, da diese aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei. Die frühere Eingabe vom 15. Juni 2015 in Kombination mit der Eingabe vom 28. August 2015 werde an das Verwaltungsgericht „in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung“ vorgelegt.

Gleichentags reichte er zudem einen Nachtrag betreffend „Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083, Nachtrag 2" sowie eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern adressierte Anzeige, datiert vom 4. November 2015, gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen „L___" und „G___“ ein.

4. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 5. November 2015 die Formvorschriften an eine Beschwerde nicht erfülle. Er wies die unvollständige Eingabe zurück und gab dem Beschwerdeführer bis zum 20. November 2015 Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung. Ferner wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert dieser Frist wieder eingereicht werde.

5. Innerhalb der angesetzten Nachfrist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.


B.

6. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Damit soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Die Interessen an rascher und guter Prüfung erfordern eine gewisse, den Umständen angepasste Formstrenge und seitens der Beteiligten ein Mindestmass an Sorgfalt, zumal Rechtsvorkehren in der Regel recht beträchtlichen behördlichen Aufwand verursachen und mit bedeutenden Wirkungen verbunden sein können (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10).

7. Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.

8. Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. la S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2).


C.

9. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 5. November 2015 im Wesentlichen auf die früheren Rechtsschriften verwiesen und legte dar, dass er diesen nichts beizufugen habe. Als Beilage reichte er zudem den angefochtenen Entscheid vom 29. September 2015 mit farblichen Markierungen („Schwarz: der Wahrheitsgehalt des Verfügungstextes ist im grossen und ganzen i.O; Blau: hier kenne mich zuwenig aus; Orange: im Gesamtkontext gesehen problematisch – und zu hinterfragen. Vom Umfang her viele Textfragmente orange einzufärben sind – deshalb, weil viele Aspekte nicht erwähnt oder ausser Acht gelassen werden; Rot: [fantasievoll] von der Behörde erspunnen und erlogen, teils im falschen Kontext") ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2).

10. Dem Beschwerdeführer wurde in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2015 einlässlich dargelegt, dass die Eingabe vom 5. November 2015 die Formvorschriften nicht erfülle resp. Unklar sei. So stellt insbesondere der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. Ziff. 8 hiervor). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer in der Eingabe gegen den Entscheid der Vorinstanz ausführen müssen, warum er mit dem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und auf welche Tatsachen er sich dabei beruft. Dies unterliess er jedoch. Daran ändern die im angefochtenen Entscheid angebrachten farblichen Markierungen (act. 1 2) nichts. Daraus ist einzig zu erkennen, dass die Begründung der Vorinstanz – aus Sicht des Beschwerdeführers – zum grössten Teil als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt wird. Eine sachbezogene Begründung lässt sich indessen daraus nicht ableiten, weshalb insoweit von einer unklaren Eingabe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG auszugehen ist.

11. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Eingaben vom 5. November 2015 (Nachtrag 2) und vom 4. November 2015 (Anzeige an die Staatsanwaltschaft) vermögen ebenfalls nicht zu begründen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid des RSH vom 29. September 2015 beanstandet wird. Dies umso mehr, als die beiden Eingaben nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. Denn der Nachtrag 2 bezieht sich insbesondere auf eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015, mit welcher das Sozialhilfebudget für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2015 festlegte wurde (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015, SH/9999/999) und die Anzeige – welche an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichtet wurde – betrifft ein Strafverfahren.

12. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Eingabe vom 5. November 2015 nicht rechtsgenüglich resp. Unklar begründet. Ferner liess er sich während der Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht vernehmen. Die Eingabe gilt daher als zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren – wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2015 angekündigt – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.


D.

13. Gemäss Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehaltlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

14. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG).

15. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).


Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26013.html (anonymisiert)

Zu eröffnen (M):
  • Fritz Müller99 (samt eingereichten Akten)
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Der Einzelrichter:
Y___ (in Verantwortung von M___)

Die Gerichtsschreiberin:
Z___

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Wenn ein Gericht auf Nachbesserung pocht – sie selber noch und noch Fehler begehen

Thema heute: In der Schweiz bekommen einerseits auf Antrag hin die Sozialhilfeempfänger keinen Rechtsbeistand zugesprochen – gleichzeitig wird von Seite Gericht oft gerügt, dass „man“, bzw. derjenige, der die Einsprache macht, sich nicht an den geltenden Rechtsnormen orientiert, die Eingabe(n) aus diesem Grund abzuweisen sei(en). So funktioniert unser Rechtssystem.
  • Fritz Müller99 soll seine Eingabe „verbessern“ » Verfügung Nr. b26012
  • Fritz Müller99 sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt, er keine Verbesserung nach „Vorgabe“ vornehmen kann. Es folgt das entsprechende VGKB-Urteil mit Nr. b26013
  • Fritz Müller99 bei Bundesgericht gegen dieses Urteil Widerspruch einlegt » Eingabe Nr. b26014
Wer in dieser Verfügung Ausschau hält nach einer Rechtsmittelbelehrung – diese ist nicht vorhanden – einfach nicht da! Diese Verfügung somit nicht annähernd den Mindestanforderungen einer Rechtsnorm entspricht, dadurch vollumfängliche Ungültigkeit erlangt.

Im Weiteren die VGKB mit Zitat; „..die Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 (b250143)..“ sich auf ein Verfahren bezieht, das mit diesem Verfahren mit Nr. 260XX nichts zu tun hat. Die erwähnte Eingabe zum Verfahren der „Nicht-Anhandnahme“ der Nothilfeanträge mit Stammnummer 250XX zuzuordnen ist.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M____, Speichergasse 12, 3011 Bern


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Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

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Bern, 10. November 2015




Verfügung

In der Beschwerdesache


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. September 2015 (shbv 99/9999)


in Erwägung:

  • In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner Beschwerde vom 28. August 2015 an die Vorinstanz nichts beizufügen, da diese aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei. Die frühere Eingabe vom 15. Juni 2015 in Kombination mit der Eingabe vom 28. August 2015 werde an das Verwaltungsgericht in „unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung“ vorgelegt.
  • Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.
  • Die Bestimmung, wonach die Beschwerde eine Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Ein blosser Hinweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 123 V 335 ER. 1 a S. 336).
  • Die Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 (b250.143), mit welcher zur Begründung lediglich auf frühere Rechtsschriften verwiesen wird, genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Daran ändern die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Eingaben vom 5. November 2015 (Nachtrag 2) sowie vom 4. November 2015 (Eingabe an die Staatsanwaltschaft) nichts. Auch die vom Beschwerdeführer angebrachten farblichen Markierungen im angefochtenen Entscheid vermögen dem Erfordernis einer rechtsgenüglichen Begründung nicht zu entsprechen.
  • Die Behörde weist unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG).

Fritz Müller99 ist demzufolge aufzufordern, die Eingabe zu verbessern.

Der Schriftenwechsel wird erst nach der Beschwerdeverbesserung durchgeführt.


wird verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 6. November 2015 eine Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 mit Beilagen zugekommen ist.

2. Die Eingabe wird samt Beilagen zur Verbesserung an Fritz Müller99 zurückgewiesen. Sie ist bis zum 20. November 2015 wieder beim Gericht einzureichen. Die Eingabe gilt als zurückgezogen, wenn sie nicht innert dieser Frist wieder eingereicht wird.

3. Zu eröffnen:
  • Fritz Müller99 (M)
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Regierungsstatthalter Bern-Mittelland

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26012.html (anonymisiert)

Bern, 10. November 2015

Verwaltungsrichter Z___

CH: Das Bundesgericht darf sich mit der Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen befassen

Thema heute: der ganz alltägliche Wahnsinn in Deutschland und den umliegenden Ländern – pro Monat bei mehr als 10'000 Menschen in Deutschland die Sozialhilfe gestrichen wird. Nicht ganz alltäglich ist, dass die Behörden in der Schweiz seit geraumer Zeit versuchen, selbst die Nothilfe zu kippen. Auch auf Antrag hin soll es offenbar möglich werden, Essensgutscheine, eine warme Bleibe usf. den Obdachlosen vorzuenthalten – natürlich ohne Konsequenzen für die Verantwortlichen. Genau darum geht es in dieser Beschwerde (b250145), gerichtet an das Bundesgericht in der Schweiz. Parallel dazu läuft ein Strafverfahren (b26008) in Bezug zu diesem Thema der Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen bei der Staatsanwaltschaft in Bern.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l___@bger.admin.ch)
Einschreiben
Schweizerisches Bundesgericht
Frau L___
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern, LU

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 04. Dezember 2015


Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 04.12.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -
und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Vorinstanz I -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern
- Vorinstanz II -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge




Sehr geehrte Frau L___

1) Den Verfügungen von:
  • EG Bern (b25080) vom 09.06.2015,
  • RSH (b250103) vom 22.06.2015, und
  • VGKB (b250144) vom 28.10.2015 ..
entgegenzuhalten ist.
- blaues Mäppli -
2) Den Beschwerdeeingaben an:
  • RSH (b25083) vom 15.06.2015,
  • VGKB (b250128) vom 22.06.2015 (I/II), und
  • VGKB (b250143) vom 05.09.2015 (II/II) ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.
- grünes Mäppli -

3) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.

4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern gegen Sie ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -

5) In dieser Beschwerde die Deck- und Unterschriftenblätter durch den Beschwerdeführer ersetzt worden sind. Die alten Deck- und Unterschriftenblätter der Vollständigkeit halber beigelegt werden.
- rotes Mäppli -

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b250145html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 04. Dezember 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Dreifach

Beilagen und Haupteingabe erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250145 ist der Absender

Das Urteil Verwaltungsgericht Kt. BE in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen

Thema heute: Geschickt wird in diesem Urteil (b250144) versucht, vom eigentlichen Thema – nämlich dem Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99, abzulenken. Dieser Entscheid wird beim Bundesgericht angefochten (b250145).

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b250144

Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M____, Speichergasse 12, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 28. Oktober 2015



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung


Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2015

Verwaltungsrichter X___
Gerichtsschreiber Y___


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer

gegen


Einwohnergemeinde Bern Sozialamt
Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthaleramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)



Sachverhalt:

A.
Der 9999 geborene Fritz Müller99 war wiederholt zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe beim Sozialdienst der Stadt Bern angemeldet und hat am 1. Juni 2015 erneut um Unterstutzung nachgesucht. Am 9. Juni 2015 verfügte der Sozialdienst das Sozialhilfebudget für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 999); bereits am 8. Juni 2015 hatte der Sozialdienst den Gesuchsteller angewiesen, sich am 10. Juni 2015 und 09.00 Uhr bei der Citypflege der Stiftung ContactNetz zur Arbeitsaufnahme zu melden, die Arbeit aufzunehmen sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten, verbunden mit dem Hinweis, die Sozialhilfeleistungen wurden eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen, falls dieser Weisung nicht nachgekommen werde (act. II 999).


B.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 9. Juni 2015 (b25080) erhob Fritz Müller99 am 15. Juni 2015 mit einer 90-seitigen Eingabe (b25083) Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Nebst zahlreichen anderen Anträgen verlangte er auch die Untersuchung der strafrechtlichen Relevanz der Weisung vom 8. Juni 2015. Ferner suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nach.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 (b250103) trat das Regierungsstatthalteramt auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Vertretung ab und auferlegte Fritz Müller99 wegen leichtfertiger Prozessführung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-.


C.
In seiner hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde vom 30. Juli 2015 (b250128) verweist Fritz Müller99 hinsichtlich der Anträge, Herleitungen und Begründungen im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 15. Juni 2015 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragt diesbezüglich wohlwollende Prüfung sowie entsprechende Gutheissung seiner Beschwerde.
http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250128.html

Mit Eingabe vom 13. August 2015 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid keinen Antrag. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass per 31. Juli 2015 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt worden ist und dass diese Verfügung mittlerweile beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten worden ist.



Erwägungen:

1

1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).


1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteamtes vom 22. Juni 2015, mit welchem auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vom Gericht einzig zu prüfen ist damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten ist.

In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer mithin darlegen müssen, dass und warum er mit dem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; BGE 123 V 335 E. lb S. 337). Indessen führt er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass die beim Regierungsstatthalteramt eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei und legt sie dem Verwaltungsgericht sinngemäss in unveränderter Form zur materiellen Prüfung sowie Entscheidfindung vor. Damit beantragt er letztlich nichts anderes als die Gutheissung seiner Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt, d.h. letztlich die Gutheissung der darin gestellten materiellen Anträge.

Zum oben genannten, vorliegend massgebenden Prozessthema finden sich in der Beschwerde dagegen keinerlei Darlegungen. Aber auch den als ,,Nachtrag 1" bezeichneten Ausführungen zu den Erwägungen des Regierungsstatthalteramts können keine auf die Eintretensfrage bezogenen Rügen entnommen werden. Insoweit vermag die Eingabe den Anforderungen an eine sachbezogen begründete Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.


1.3 Für diesen Entscheid ist gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.


2. Der Beschwerdeführer sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde abgewiesen werden musste, wenn auf sie einzutreten wäre. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in weitschweifigen, über weite Strecken nur schwer lesbaren Ausführungen theoretische Überlegungen zum Anspruch auf Sozialhilfe an sich und deren Bemessung formuliert, dagegen zu der – Grundlage des Verfahrens bildenden – Verfügung vom 9. Juni 2015 betreffend die Festlegung des Sozialhilfebudget für die Monate Juni bis August 2015 keine Bemerkungen angebracht bzw. die einzelnen darin aufgeführten Budgetposten in keiner Weise beanstandet. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen, gegen welche er sich in der Eingabe schwergewichtig wendet, war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch gar nicht verfügt und konnte deshalb nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 22. Juni 2015 verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.

Angesichts der sich damit ergebenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenauflage wegen leichtfertiger bzw. mutwilliger Prozessführung, und zwar sowohl hinsichtlich des Grundsatzes als auch hinsichtlich der Höhe.


3. Aus den gleichen Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als mutwillig zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 300.- aufzuerlegen sind.


Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

4. Zu eröffnen (M): - Fritz Müller99
- Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b250144.html (anonymisiert)

Der Einzelrichter (in Verantwortung von M___):
X___

Der Gerichtsschreiber:
Y___


Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keine Nothilfe nach BV – die Staatsanwaltschaft in der Schweiz ermittelt

Thema heute: Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und aufgrund einer möglichen Strafvereitelung in Sachen Fritz Müller99 – dem Bittsteller mit Datum von heute seit 822 Tagen keine Nothilfe zuteil wird.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26011

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g____@justice.be.ch)
Einschreiben
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Herr G___
Amthaus
Hodlerstrasse 7
CH-3011 Bern, BE

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Bern, 01. Dezember 2015



Strafanzeige vom 04.11.2015 | weitere Beilagen


Sehr geehrter Herr G___

Ich beziehe mich auf das Einschreiben der Staatsanwältin Frau X___ vom 19.11.2015 (b26010) und das Telefongespräch mit Frau Y___ vom 27.11.2015 - 14:40.

Die Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen mit 23.11.2015 angegeben, der Brief bei der Poststelle jedoch erst am 27.11.2015 in Empfang genommen worden ist – somit die gesetzte Frist in der Vergangenheit liegt, neu mit Frau Y___ eine Frist bis 02.12.2015 telefonisch vereinbart werden konnte, damit die geschädigte Partei dem Einschreiben Folge leisten kann.

Diesem Schreiben beiliegend – die geforderten Unterlagen gemäss Einschreiben vom 19.11.2015.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26011.html
- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel / Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 01. Dezember 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(geschädigte Partei)

Zweifach

Als Mailkopie an g___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26011 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.



Beilagen vom 01.12.2015 und Empfangsbestätigung
Hiermit bestätigt die Empfängerin, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 3011 Bern, gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:

aus der Anzeige
O ..b27001 Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (1/x) vom 03.08.2015 (Anzeige S. 9)
O ..b27006 Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (2/x) vom 29.09.2015 (Anzeige S. 9)
O ..b27008 Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (3/x) vom 10.10.2015 (Anzeige S. 9)
O ..b25091 Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (Anzeige S. 12)
O ..b25090 Datenaustausch Hausverwaltung und Sozialamt Bern vom 17.06.2015
O ..b24031 Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (Anzeige S. 15)
O ..b26002 Eingabe RSH vom 28.08.2015 (Anzeige S. 18)

aus dem Beilageverzeichnis
O ..b23012 Attest vom 19.06.2013
O ..b24034 Gutachten vom 06.02.2014
O ..b24037 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25.02.2014
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08.06.2015
O ..b25065 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01.06.2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10.06.2015
O ..b25080 Verfügung vom 09.06.2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.06.2015 und folgende


Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Staatsanwaltschaft des Kt. BE, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern


Anmerkung

____________________________________________

Ort, Datum

___________, __________________
Unterschrift/Stempel

______________________________

§ Die Empfängerin per Gesetz verpflichtet ist, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigelegt worden sind.

CH: Anzeige gegen das Sozialamt – sich durch Untätigkeit verweigern, dass andere helfen können – Eingangsbestätigung der Staatsanwaltschaft

Thema heute: wie’s der Titel sagt, die Staatsanwaltschaft bestätigt den Eingang des Strafantrags – Rechtsbeugung und Verdacht der Strafvereitelung.

Benötigt werden zusätzlich entscheidrelevante Beilagen, die Fritz Müller99 mit Frist bis 23.11.2015 der Staatsanwaltschaft auszuhändigen hat.

Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, dass die gesetzte Frist in der Vergangenheit liegt. Die Frist ist der 23.11.2015 – das Einschreiben wurde in Empfang genommen am 27.11.2015.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26010

Absender (g____@justice.be.ch)
Staatsanwaltschaft des Kt. BE, G___, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 19. November 2015 (erhalten am 27.11.2015)



Strafanzeige vom 04.11.2015 / Anzeigebeilagen

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ich bestätige Ihnen den Erhalt Ihrer Anzeige vom 04.11.2015 (b26008). Es ist mir leider nicht gelungen, alle von Ihnen aufgeführten, entscheidrelevanten Beilagen im Internet aufzurufen. Ich bitte Sie deshalb höflich, die folgenden Beilagen bis spätestens Montag, 23. November 2015, in Papierform nachzureichen:

aus der Anzeige

  • Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (1/x) vom 03.08.2015 (b27001) (Anzeige S. 9)
  • Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (2/x) vom 29.09.2015 (b27006) (Anzeige S. 9)
  • Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (3/x) vom 10.10.2015 (b27008). (Anzeige S. 9)
  • Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091) (Anzeige S. 12)
  • Datenaustausch Hausverwaltung und Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090)
  • Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (b24031) (Anzeige S. 15)
  • Eingabe RSH vom 28.08.2015 (b26002) (Anzeige S. 18)


aus dem Beilageverzeichnis
  • b23012 Attest vom 19.06.2013
  • b24034 Gutachten vom 06.02.2014
  • b24037 Gutachten vom 04.03.2014
  • b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25.02.2014
  • b25067 Krankenkassenpolice 2015
  • b25069 Vollmacht vom 08.06.2015
  • b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01.06.2015
  • b25078 Vollmacht vom 10.06.2015
  • b25080 Verfügung vom 09.06.2015
  • b25081 TAP Weisung vom 08/11.06.2015 und folgende
  • b25090 illegaler Datentransfer zw. EG Bern und Arbeitgeber
  • b25091 illegaler Datentransfer zw. EG Bern und Vertrauensarzt Z___

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b26010.html

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüsse
Z___, Staatsanwalt (in Verantwortung von G___)

Wenn Hartzer zwangsweise psychiatrisiert und eingewiesen werden

Thema heute: Für Nothilfe in der Schweiz offenbar niemand zuständig sein soll. Somit die Betroffenen zwangsläufig verwahrlosen müssen. Wird ein solcher Mensch früher oder später verwahrlost aufgegriffen, dieser zwangsweise psychiatrisiert und eingewiesen wird.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250143


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
Einschreiben
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Herrn M____
Speichergasse 12
CH-3011 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 05. November 2015




Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde, Nachtrag 2


für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 05.11.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

und

Regierungsstatthalteramt, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083, Nachtrag 2

Sehr geehrter Herr M___

1) Dieses vorliegende Schreiben (Nachtrag 2, b250143) ergänzt die Beschwerdeeingabe aus der Serie b250XX, ergänzt die Eingabe vom 30. Juli 2015 (b250128), legitimiert durch den Antrag aus Ziff. 5-6, S.7 und weitere.


Nachtrag 2

2) Um Nothilfe bei der Gemeinde Bern beantragen zu können, haben bei der EG Bern im Zeitraum ab 01. März 2014 zwei Richtlinien gegolten, an denen sich der Bittsteller, Geschädigte und Beschwerdeführer offenbar hätte orientieren müssen.

Zu den Vorgaben der EG Bern:
a) Bittstellende dürfen nur bei der sog. „Glasscheibe“ Gutscheine beziehen und
b) Unterlagen elektronisch abgeben zu wollen, wurde von der EG Bern nicht akzeptiert.

Die Nicht-Anhandnahme baute ausschliesslich aufgrund dieser Sachlage auf.

3) Nach der neuen Unterstützungsperiode, ab 01.08.2015, gelten bei der EG Bern offenbar neue und andere Regeln.
a) der Bittsteller wird an Herrn L___ in Ostermundigen verwiesen, damit der BF dort Gutscheine beziehen könne.
b) die Abteilung von Herrn L___ jedoch verneint vehement dieses Vorgehen – nachzulesen im Entscheid RSH vom 29.09.2015 (b26007).

Mit Resultat – die festgeschriebenen Artikel in der Schweizerischen Bundesverfassung, das StGB, alle EMRK Prinzipien, Grundrechte und Menschenrechte werden vollständig ausser Kraft gesetzt, Fakt ist – der Bittsteller erhält keine Nothilfe. Der Bittsteller weder Nahrung, Kleidung noch eine warme Bleibe nach Art. 12 BV und [?] erhält – am 05.11.2015 sind es gesamthaft 796 Tage.

Beweismittel
Entscheid RSH vom 29.09.2015 (b26007)
- beizuziehen -

4)
Zwischenergebnis:
Die EG Bern sich mutmasslich erneut rechtsmissbräuchlich verhält – je nach Situation offenbar die eine, oder die andere Richtlinie gilt und als Massstab der Dinge herangezogen wird. Weder die Glasscheibe noch elektronische Eingaben als Gründe für die erneute Nicht-Anhandnahme des Nothilfeantrags ab 01. August 2015 „vorgeschoben“ werden, neu offenbar nicht die gleichen Bedingungen gelten, dass neu „andere“ für Nothilfe zuständig sein sollen, als unumstössliche Tatsache im Zusammenhang der Gutscheine ins Feld geführt und mit Entscheid RSH vom 29.09.2015 bestätigt wird.

Offenbar mit Ziel, um Kosten zu sparen Bittstellenden keine Nothilfe gewährt wird? Wie anders lässt sich ein solches Verhalten interpretieren?

In diesem Zusammenhang der Verdacht aufkommt und zwischenzeitlich belegt ist, indem Behörden Bittstellenden keine Sachleistungen zukommen lassen – vom Gesetz her sie verpflichtet wären, diese Randgruppe innert kürzester Zeit verelendet. Menschen dadurch verwahrlosen, zwangsläufig verwahrlosen müssen. Wird ein solcher Mensch früher oder später verwahrlost aufgegriffen, es vom Gesetz her vorgesehen ist, dass diese zwangsweise psychiatrisiert und eingewiesen werden.

Eine solche Situation künstlich herbeizuführen einer westlichen Gesellschaft unwürdig, unethisch, untragbar, unrechtstaatlich, unmoralisch und verwerflich ist – hierbei auf die Abmahntexte verwiesen wird.

Beweismittel
Abmahntexte, tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 05.11.2015)


5) Dem Antrag erneut stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

6) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.
- mit Vorbehalt (!) -
- weitere Beweismittel /Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b250143.html (anonymisiert)

Die Sachverhalt Darstellungen mit Nachtrag 2 ergänzte die Hauptbeschwerde – diese müsste somit hinreichend begründet sein. Um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung wird höflich ersucht.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 05. November 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Beschwerdeführer/Antragssteller/BF)

Dreifach

Als Mailkopie an: m___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250143 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.