Entweder man oder frau ist fähig und kann korrekte Beschwerden schreiben – oder der Tod lässt grüssen

Thema heute: So tönt es, wenn Fachrichter und Vollprofis Laien erklären, dass sie sprichwörtlich „Vollidioten“ sind. Wer nicht fähig ist, eine korrekte Beschwerde zu schreiben, dem darf „man“ das Recht auf Leben absprechen – in der Tat eine interessante Feststellung.
  • Fritz Müller99 soll seine Eingabe „verbessern“ » Verfügung Nr. b26012
  • Fritz Müller99 sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt, er keine Verbesserung nach „Vorgabe“ vornehmen kann. Es folgt das entsprechende VGKB-Urteil mit Nr. b26013 (dieses hier vorliegende Schreiben)
  • Fritz Müller99 bei Bundesgericht gegen dieses Urteil Widerspruch einlegt » Eingabe Nr. b26014
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26013

Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M____, Speichergasse 12, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. November 2015




Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung


Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2015


Verwaltungsrichter Y___
Gerichtsschreiberin Z___


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
und

Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. September 2015 (shbv 99/9999)


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

A.

1. Die Einwohnergemeinde Bern (Beschwerdegegnerin) hat mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gegenüber Fritz Müller99 (Beschwerdeführer) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2015 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Entscheid vom 29. September 2015 (Verfahren shbv 99/9999) wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSH) die dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. August 2015 insoweit ab, als der Beschwerdeführer um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung ersuchte; betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Soweit weitergehend trat das RSH auf die Beschwerde nicht ein. Im Weiteren trat das RSH auf die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Gesuchsverfahren um Ausrichtung von Sozialhilfe sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst im Verwaltungsverfahren nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem RSH wurde bezüglich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen resp. in Bezug auf die Verfahrenskosten als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Hiergegen erhob Fritz Müller99 mit Eingabe vom 5. November 2015 Beschwerde. Dabei machte er insbesondere geltend, er habe seiner Beschwerde vom 28. August 2015 an die Vorinstanz nichts beizufügen, da diese aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei. Die frühere Eingabe vom 15. Juni 2015 in Kombination mit der Eingabe vom 28. August 2015 werde an das Verwaltungsgericht „in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung“ vorgelegt.

Gleichentags reichte er zudem einen Nachtrag betreffend „Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083, Nachtrag 2" sowie eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern adressierte Anzeige, datiert vom 4. November 2015, gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen „L___" und „G___“ ein.

4. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 5. November 2015 die Formvorschriften an eine Beschwerde nicht erfülle. Er wies die unvollständige Eingabe zurück und gab dem Beschwerdeführer bis zum 20. November 2015 Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung. Ferner wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert dieser Frist wieder eingereicht werde.

5. Innerhalb der angesetzten Nachfrist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.


B.

6. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Damit soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Die Interessen an rascher und guter Prüfung erfordern eine gewisse, den Umständen angepasste Formstrenge und seitens der Beteiligten ein Mindestmass an Sorgfalt, zumal Rechtsvorkehren in der Regel recht beträchtlichen behördlichen Aufwand verursachen und mit bedeutenden Wirkungen verbunden sein können (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10).

7. Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.

8. Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. la S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2).


C.

9. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 5. November 2015 im Wesentlichen auf die früheren Rechtsschriften verwiesen und legte dar, dass er diesen nichts beizufugen habe. Als Beilage reichte er zudem den angefochtenen Entscheid vom 29. September 2015 mit farblichen Markierungen („Schwarz: der Wahrheitsgehalt des Verfügungstextes ist im grossen und ganzen i.O; Blau: hier kenne mich zuwenig aus; Orange: im Gesamtkontext gesehen problematisch – und zu hinterfragen. Vom Umfang her viele Textfragmente orange einzufärben sind – deshalb, weil viele Aspekte nicht erwähnt oder ausser Acht gelassen werden; Rot: [fantasievoll] von der Behörde erspunnen und erlogen, teils im falschen Kontext") ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2).

10. Dem Beschwerdeführer wurde in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2015 einlässlich dargelegt, dass die Eingabe vom 5. November 2015 die Formvorschriften nicht erfülle resp. Unklar sei. So stellt insbesondere der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. Ziff. 8 hiervor). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer in der Eingabe gegen den Entscheid der Vorinstanz ausführen müssen, warum er mit dem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und auf welche Tatsachen er sich dabei beruft. Dies unterliess er jedoch. Daran ändern die im angefochtenen Entscheid angebrachten farblichen Markierungen (act. 1 2) nichts. Daraus ist einzig zu erkennen, dass die Begründung der Vorinstanz – aus Sicht des Beschwerdeführers – zum grössten Teil als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt wird. Eine sachbezogene Begründung lässt sich indessen daraus nicht ableiten, weshalb insoweit von einer unklaren Eingabe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG auszugehen ist.

11. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Eingaben vom 5. November 2015 (Nachtrag 2) und vom 4. November 2015 (Anzeige an die Staatsanwaltschaft) vermögen ebenfalls nicht zu begründen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid des RSH vom 29. September 2015 beanstandet wird. Dies umso mehr, als die beiden Eingaben nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. Denn der Nachtrag 2 bezieht sich insbesondere auf eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015, mit welcher das Sozialhilfebudget für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2015 festlegte wurde (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015, SH/9999/999) und die Anzeige – welche an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichtet wurde – betrifft ein Strafverfahren.

12. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Eingabe vom 5. November 2015 nicht rechtsgenüglich resp. Unklar begründet. Ferner liess er sich während der Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht vernehmen. Die Eingabe gilt daher als zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren – wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2015 angekündigt – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.


D.

13. Gemäss Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehaltlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

14. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG).

15. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).


Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26013.html (anonymisiert)

Zu eröffnen (M):
  • Fritz Müller99 (samt eingereichten Akten)
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Der Einzelrichter:
Y___ (in Verantwortung von M___)

Die Gerichtsschreiberin:
Z___

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.