CH: Obdachloser sollen innert zwei Tagen komplexe Beschwerdeschriften einreichen

Thema heute: Wer sich nicht sputet, und sich im Wald sofort hinter den solarbetriebenen Computer setzt, dem seine Beschwerde wird in den Mülleimer geworfen. So will es offenbar das Gesetz?

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
- Verfügung Rekurskommission (b26033)
- Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034dieses Schreiben)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

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Permalink b26034

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (n____@rekom.unibe.ch)
Rekurskommission UniBE
N___
Hochschulstrasse 6
3012 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; g___@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Mai 2017



Verbesserten Beschwerde gem. Verfügung vom 18. Mai 2017

Meldung/Einsprache gegen die Verfügung UNIBe vom 26.04.2017 (v2.0)


Sehr geehrte/r N___

1) Gegen die Verfügung (b26031) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.

Anfechtungsgegenstand
2) Unter Berücksichtigung von Ziff. 10, die Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt.

Beweismittel
Rückzug Rechsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Weitere Beweismittel
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Stellungnahme EG Bern b26030


Begründung
3) Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) herausgeht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll und damit geltendes Recht zu umgehen versucht (Ziff. 13).

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei.

Beweismittel
Serie – aus der online Dokumentation b260xx


4) Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1368 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 30.05.2017), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.


Verbesserte Eingabe
5) Zu b26033.A bis b26033.D – die Eingabe keiner Verbesserung bedarf.

6) Zu b26033.E bis b26033.F – die Eingabe insofern verbessert worden ist, indem der BF diese Eingabe eigenhändig signiert (zweifach).

7) Zu b26033.G und b26033.I – der BF rügt, dass sich sehr wohl Leistungserbringer wie Dritte an den rechtskräftigen Urteilen zu orientieren haben (Ziff. 10).

8) Zu b26033.H – gerügt wird, dass der von der Beschwerdegegnerin genannte "Anfechtungsgegenstand" zu eng umschrieben wird. Die BF Begründung umfasst das komplette Dossier aus b260xx und nicht nur Teile daraus.

Beweismittel
Dossier abrufbar unter tapschweiz.blogspot.ch, b260xx

9) Zu b26033.K – der BF sich klar ausgedrückt hat, dass die Behandlungskosten zu deckeln sind. „Indes von wem“, dies u.a. "Anfechtungsgegenstand" dieser Eingabe ist.

10) Zu b26033.L bis b26033.M – der BF nachweislich mittellos ist, ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeiständung zusteht, welche eine weitere, nachgebesserte Eingabe (v3.0) nachreicht. Der BF ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert erscheint – er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – er nicht einmal weiss, wie er gültiges Recht einzufordern hat. (b26007, 200 15 975 SH b26012, ECHR-LGer11.00R Nr. 26670/16, Serie b260xx).

11) Zu b26033.N – der BF als Obdachloser auf’s äusserste rügt, dass die verfügende Behörde eine „kurze Nachfrist“ – unter erschwerten Bedingungen – diesen Vorgang als rechtens erachtet und sich dabei auf Art. 33 Abs. 1 VRPG bezieht.


Abschliessende Überlegungen
12) Der Entzug existenzsichernder Mittel ist eine Sanktion, die im Rahmen des Schweizerischen Sanktionssystems des Strafgesetzbuches niemals zulässig sein könnte. Sanktionen des Strafrechts zielen stets auch auf Resozialisierung und damit auf (Re-)Integration in die Gesellschaft. Die Sanktionen des Strafrechtes entziehen dem Delinquenten bzw. der Delinquentin niemals die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet selbst bei schwersten Verbrechen eine Strafe, die den Täter aus der Rechtsgemeinschaft ausschlösse. Wenn eine solche Sanktion sogar im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, dann kann sie im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als verhältnismässig gelten.

13) Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;
"(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) können sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgeführt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann für den Patienten ein Kostenvoranschlag für eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch."
Der BF nachweislich mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert hat.

Beweismittel
Zitat » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html (abgerufen am 30.05.2017)


Anträge
14) Das Dossier aus der ersten Eingabe beizuziehen ist – es gelten die Anträge aus der ersten Eingabe (b26032).

15) Die Urteile gesetzeskonform anzuwenden (vgl. Ziff. 13).

16) Aufgrund der Herleitungen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten ist.

17) In korrekter Umsetzung des Urteils es sich im gesamtkontext gesehen um Milliarden Beträge handelt, zukünftig die Kassen der Gemeinden stark belastet werden – die EG Bern sich dieser Situation natürlich vollkommen bewusst ist. Öffentliches Interesse tangiert. Ggf. die Leistungserbringerin als Mittäterin und Mittwisserin je nach Ausgangslage angeklagt werden könnte. Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche Schritte vorbehält.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

18) Der EG Bern eine erneute Stellungnahme mit Ansetzung einer Frist zu geben – ihr entsprechend Akteneinsicht für relevante Textstellen einzuräumen sei.

19) Der BF gem. Ziff. 10 in dieser Angelegenheit zu verbeiständen sei.

20) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

21) Der BF mittellos ist, er mit der „kurzen Frist“ von der verfügenden Behörde wiederholt genötigt wird, sich illegal Geld zu beschaffen, damit er sich die Einschreibegebühr für vorliegendes Schreiben leisten kann (Ziff. 11).

22) Dem BF eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der Rekurskommission UniBE zugestellt worden sind.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26034.html

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 30. Mai 2017



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

1 Exemplar

Als Mailkopie an n____@rekom.unibe.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Zweifach
Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26034 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

CH: Die Zahnarztrechnung

Thema heute: wenn Beschwerden von Laien fehlerhaft eingereicht werden – wie kann es anders sein – werden diese zurückgewiesen. Fritz Müller99 zur Nachbesserung „innert kurzer Frist“ genötigt wird.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
- Verfügung Rekurskommission (b26033, dieses Schreiben)
- Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

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Rekurskommission UniBE, S___, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern


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EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
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Bern, 18. Mai 2017



Verfügung

in der Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Zahnmedizinische Kliniken der Universität Bern (ZMK). h.d. S___, Freiburgstrasse 7, 3010 Bern
Vorinstanz

betreffend Behandlungsgebühr;
Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-R9999999 vom 3. August 2016.


In Erwägung

[A] dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Mai 2017 an die Rekurskommission der Universität Bern Meldung/Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-R9999999 vom 3. August 2016 der Klinik für Zahnerhaltung, Zahnmedizinische Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern erhoben hat;

[B] dass gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern erhoben werden kann (Art. 76 Abs. 1 UniG [B.1]);
B.1 | Gesetz vom 5. September 1999 über die Universität (UniG; BSG 436 II).

[C] dass der Präsident schriftlich den Empfang der Beschwerde bestätigt (Art. 11 Abs. 1 Reglement [C.1]);
C.1 | Reglement vom 3. November 1998 über die Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Reglement).

[D] dass auf das Verfahren vor der Rekurskommission die Bestimmungen des VRPG [D.1] anwendbar sind, sofern das UniG keine abweichenden Regelungen enthält (Art. 75 UniG);
D.1 | Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG: 8SG 155.21).

[E] dass die Beschwerde unter anderem einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten muss und greifbare Beweismittel – insbesondere die angefochtene Verfügung – beizulegen sind (Art. 32 Abs. 2 VRPG):

[F] dass aufgrund fehlender oder leicht manipulierbarer Unterschrift Eingaben per E-Mail oder Fax nicht statthaft sind (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 81) und der Bestätigung durch eine Originalunterschrift bedürfen (Pra 81/1992 5.89 f):

[G] dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2017 vom Beschwerdeführer die Kosten für eine zahnmedizinische Behandlung einfordert;

[H] dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausführt, "Anfechtungsgegenstand" sei die Weigerung der Kostenübernahme von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern und beantragt, die Einwohnergemeinde Bern sei zu einer Kostengutsprache zu verpflichten. Zur Begründung führt er aus ..
..„dass bis dato von der Einwohnergemeinde Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sanktioniert sei, noch bis wann der Beschwerdeführer von der Einwohnergemeinde Bern zu sanktionieren sei";
[I] dass die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde Bern nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet;

[K] dass aus der Eingabe vom 15. Mai 2017 nicht klar ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerde gegen die Behandlungskosten in der Verfügung vom 26. April 2017 richtet;

[L] dass die Parteien sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen können (Art. 15 Abs. 1 VRPG);

[M] dass im vorliegenden Fall zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG);

[N] dass die Rekurskommission unvollständige Beschwerden zur Verbesserung zurückweist (Art. 33 Abs. 1 VRPG) und dazu eine kurze Nachfrist ansetzt mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert Frist wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG);


wird verfügt:

1. Die Rekurskommission der Universität Bern bestätigt den Eingang der Eingabe per E-Mail vom 15. Mai 2017.

2. Die Beschwerde wird zur Verbesserung zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird zur Einreichung der verbesserten Beschwerde (in zwei Exemplaren) eine Frist bis Mittwoch, 31. Mai 2017 angesetzt. Er hat innert dieser Frist die Beschwerde mit seiner Originalunterschrift auf dem Postweg bei der Rekurskommission einzureichen und zu begründen, inwiefern sich die Beschwerde gegen die Verfügung vorn 26. April 2017 richtet. Wird die verbesserte Beschwerdeeingabe nicht innert dieser Frist wieder eingereicht, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Merkblatt);
- Zahnmedizinische Klinik (A-Post. gegen Rückschein).

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26033.html (anonymisiert)

Bern, 18. Mai 2017

Rekurskommission der Universität Bern
N___

CH: Bis wann Nicht-Menschen zu sanktionieren sind

Thema heute: Fritz Müller99 soll offenbar gemäss Gemeinde Bern nicht sanktioniert sein – eine neue Strategie? Die Nicht-Mensch-Kategorie Fritz Müller99 definieren die verfügenden Behörden neu mit Namen „Mensch mit knappem Budget“.

Ob sich diese Menschen mit knappem Budget einen Zahnarzt wohl leisten können?

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032, dieses Schreiben)

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Anita

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Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


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Rekurskommission UniBE
N___
Hochschulstrasse 6
3012 Bern

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Bern, 15. Mai 2017



Meldung/Einsprache gegen die Verfügung UNIBe vom 26.04.2017


Sehr geehrte/r N___

Gegen die Verfügung (b26031) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.


Anfechtungsgegenstand
Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt.

Beweismittel
Rückzug Rechsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Stellungnahme EG Bern b26030


Begründung
Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) herausgeht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll.

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei

Beweismittel
Serie – aus der online Dokumentation b260xx » tapschweiz.blogspot.ch


Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1353 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 15.05.2017), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.


Antrag
Aufgrund dessen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten sei (ECHR-LGer1x.00R Nr. 99999/16, Serie b260xx).

Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche Schritte vorbehält. Weitere Eingaben vorbehalten bleiben.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch

Der BF mittellos ist, sich keine Einschreibegebühr leisten kann, ihm innerhalb einwöchiger Frist bis 24. Mai 2017 eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der Rekurskommission UNIBe zugestellt worden sind.


Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 15. Mai 2017



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

1 Exemplar

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Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26032 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

CH: Statt einer Rechnung bekommt «man» neu vom Zahnarzt eine Verfügung

Thema heute: wenn man oder frau auf Rechnung einkauft oder sich etwas vom Schreiner machen lässt, kann es sein, dass die Migros Verkäuferin oder die Firma dir eine Verfügung anstelle einer Rechnung in die Hand drückt. Selbst für Fritz Müller99 im Moment gewöhnungsbedürftig. Recht lustig hört sich der Ausdruck „Klinken“ an – mit Zitat; „Der Kunde, Fritz Müller99, schuldet den (..) Klinken (..)“. Also schauen wir, wie es in Sachen Klinken weitergeht.

Aktuelle Korrespondenz
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- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung UNIBe (b26031, dieses Schreiben)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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UNIBe, Klinik für Zahnerhaltung, 3010 Bern


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EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

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Bern, 26. April 2017



Verfügung

Betreffend Rechnung Nr. 9999-R99999999 (9999999) vom 01.08.2016/CHF 146.85
In Anwendung der Direktionsverordnung über die Gebühren der Zahnmedizinischen Klinken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebdV ZMK BSG 436.530) wird verfügt:

1. Obgenannter Kunde schuldet den Zahnmedizinischen Klinken, gemäss beiliegenden Rechnungen Nr. 9999-R9999999 vom 01.08.2016 die Kosten für eine medizinische Untersuchung in der Höhe von Total CHF 146.85.

2. Diese sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.

3. Zu eröffnen: Herr Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern mit eingeschriebener Post.

4. Diese Verfügung kann gemäss Art. 76 des Universitätsgesetzes innen 30 Tagen bei der Rekurskommission der Universität Bern. Hochschulstrasse 6, 3012 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die angefochtene Verfügung und anfällige weitere Beweismittel enthalten und unterzeichnet sein. Sie ist im Doppel beim Sekretariat der Rekurskommission einzureichen. Informationen zum Beschwerdeverfahren finden sich unter www.rekom.unibe.ch.

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Freundliche Grüsse
L___

CH: 100% Sanktionierte nennt «man» jetzt – „Menschen mit knappem Budget“

Thema heute: der Titel sagt alles – in Sachen Kostenübernahme von Notfallbehandlungen, Gutsprachen der Gemeinden im Zusammenhang mit sanktionierten Menschen in der Schweiz.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030, dieses Schreiben)
- Verfügung UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Absender (g__@bern.ch)
Einwohnergemeinde Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

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Bern, 03. März 2017



Wir haben kein aktives Sozialhilfedossier

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Der Sozialdienst übernimmt Zahnarztkosten lediglich bei Personen, die ein aktives Sozialhilfedossier haben.

Für Personen, die ein knappes Budget haben, in der Stadt Bern wohnen und ihre Zahnarztkosten nicht selber zahlen können, gibt es extra einen Fonds. Sie haben die Möglichkeit, dort ein Gesuch um Übernahme Ihrer Zahnarztkosten zu stellen:

Ziegler Fonds der Stadt Bern
Direktionsfinanzdienst
Frau X___
Predigergasse 5, Postfach 275
3000 Bern7

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Freundliche Grüsse
G___
--
Sozialdienst Stadt Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Telefon +41 031 321 60 25
www.bern.ch