CH: Sozialhilfe Schweiz – selbst das „Unvermögen“ soll mit dem Tod bestraft werden

Thema heute: wer nicht spurt wird sanktioniert bis in den Tod. Was im Umfeld von Ralph Boes und Co. und weiteren zirka 10'000 Betroffenen in Deutschland gilt, gilt leider auch für die Schweiz. Fritz Müller99 soll erneut mit dem „Tod“ durch „100% Sanktionierung“ bestraft werden dafür, dass es ihm trotz achtmaligen Versuchen nicht gelungen ist, einen Termin beim Vertrauensarzt zu vereinbaren.

Anstatt einen sehr berechtigten Ausstandgrund in Erwägung zu ziehen und dem Hinweis konkret nachzugehen und auf Antrag hin eine Verfügung diesbezüglich dem Bittsteller gegenüber auszustellen, zieht es das Sozialamt Bern vor, gleich von Beginn weg eine 100% Sanktion per Verfügung auszusprechen und entzieht dem Bittsteller gleichzeitig die „aufschiebende Wirkung“. So läuft es in Bern, der schönsten und (fast) reichsten Stadt der Welt. Es versteht sich in der Zwischenzeit wie von selbst, dass auch die Zurverfügungstellung von Nothilfe für Vater Staat nicht zur Debatte steht! Dafür teilzuständig sein sollen unbeteiligte Dritte.

Nach dem Motto gemäss Film von Mythen Metzger „Sollen sie doch verrecken!“.

Ein ebenso unnötiges Schreiben, mit weiteren unnötig verbundenen astronomischen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b26002
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 28. August 2015




Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 28.08.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 22. Juli 2015 in der Hauptsache – b26001




Inhalt
Sachverhalt
..Zu den Ausstandgründen
..Zur Akteneinsicht vom 14. Juli 2015
....Fehlendes Bespitzelungsprotokoll
....Fehlende Unterlagen von Herrn Dr. Z___
....Arzt-Diagnose Ergebnisse
..Beweiskraft von Aussagen
..Abklärung der Arbeitsfähigkeit
Anträge         
Beilagenverzeichnis
..Dokumente / Akte
..Beilagen
..Gesprächsprotokolle aus der b250/b260/b270xx Serie
Abkürzungen und Pseudonyme

Sachverhalt

Zu den Ausstandgründen

1Mit Eingabe und Antrag vom 08. Juni  2015 (b25091), Antrag vom 22. Juni 2015 (b25089) und Antrag vom 30. Juni 2015 (b250104) der BF berechtigte Ausstandsgründe vorgetragen hat (Ziff. 4).

2Demnach eine natürliche Person in den Ausstand treten müsste, wenn sie ein persönliches Interesse an einer bestimmten Angelegenheit hat oder der objektive Anschein der Befangenheit besteht.

3Der Anschein der Befangenheit als Ausstandsgrund genügt. Als Befangen­heitsgrund gilt namentlich die besondere Beziehungsnähe zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind.

4Die EG Bern unglaubwürdig darzustellen versucht, dass der BF den Punkt der Be­fangenheit zu spät dargelegt habe – „..erst ab 6. Juli 2015 (..) bzw. 15. Juli 2015 (..)“ mit ungekürztem Wortlaut;
„..Sie wussten um die Möglichkeit Vertrauensärzte seit 8. Juni 2015, veranlassten aber bis zum 6. Juli 2015 (Kontaktaufnahme Dr. Z__) bzw. 15. Juli 2015 (Kontaktaufnahme Dr. K___) rein gar nichts. Nun machen Sie die angebliche Befangenheit von Dr. Z___ geltend und tun so, als würden wir nicht vorwärts machen, dabei halten Sie sich nicht an die Abläufe, welche Ihnen von Anfang an klar kommuniziert wurden.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)
5Diese Angaben der EG Bern so nicht korrekt sind! Der BF mit seinen Eingaben „rechtliches Gehör“ vom 06. Juni 2015, vom 30. Juni 2015 (Ziff. 4 und 15, b250104) vom 22. Juni 2015 (b25089 und b25097), 08. Juni 2015 (b25091) und vom 18. Juni 2015 auf den Punkt der Befangenheit klar und deutlich schriftlich hingewiesen hat.

Somit bewiesen ist, dass die EG es so darzustellen versucht, dass der BF erst ab 6. Juli 2015 in der Sache bzgl. Abklärung der Befangenheit aktiv geworden sei – der Wahrheit entspricht aber, dass gemäss Beweislage (vgl. online Publikationen und Dossier) ab 18.06.2015 und früher, der BF stets auf diese Problematik konkret und unmissverständlich hingewiesen hat. Eine Unwahrheit mehr von Seite EG Bern, eine Behörde, die weder Sanktionen für ihr Tun zu befürchten hat, der Gerichtsbarkeit dadurch eine „Wachsamkeit“ abverlangt, die unnötig ist und unnötig Kosten ver­ursacht. Siehe auch Ziff. 21 bis 23.

Beweismittel
Rechtl. Gehör III/III vom 06.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250116.html (abgerufen am 28.08.2015)

Rechtl. Gehör II/III vom 30.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250104.html (abgerufen am 28.08.2015)

Rechtl. Gehör I/III vom 22.06.2015, Anzeige http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25089.html (abge­rufen am 28.08.2015)

Rechtl. Gehör vom 22. Juni 2015 (b25097, b25097b) und online Publikation http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html, Ziff. 16 (abgerufen am 28.08.2015)

Der ausstehende Befangenheitsantrag sei „in Erwägung zu ziehen“ vom 18.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html  (abge­rufen am 28.08.2015)


6Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 die EG Bern erstmalig den Befangenheitsantrag beschieden hat mit Zitat;
„..im Zusammenhang mit Dr. Z___ haben Sie im Schreiben vom 7. Juli 2015 argumentiert, dass dieser angeblich wegen einer früheren *zensiert* mit Ihren *zensiert* Ihnen gegenüber befangen sei. Dieses Argument ist haltlos, weil Sie bzw. lhre *zensiert* gemäss Aussage von Herrn Dr. Z___ nie *zensiert* von ihm waren. Dennoch haben Sie am 6. Juli 2015 diverse Mails an Herrn Dr. Z___ geschrieben, in welchen Sie ihn auffordern, in Ausstand zu treten.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)
7Erstens – „..der BF(..)nie *zensiert* von ihm waren“ suggeriert, dass die *zensiert* nicht mehr dort wohnen würden – dies insofern falsch ist, denn die *zensiert* vom BF wohnen immer noch dort. Die Vergangenheitsform zu verwenden, stimmt demnach so nicht, wurde so von BF nicht formuliert – richtig heissen müsste es, „..Herrn Dr. Z___ seit Jahrzehnten *zensiert* der Familie *zensiert* ist und die *zensiert* immer noch dort wohnen – klar ersichtlich auf der Abbildung 1. Um den BF Angaben Nachdruck zu verleihen, er dieser Eingabe die amtliche Wohnsitzbescheinigung beilegt, bzw. die Legitimation zur Informationsbeschaffung vorliegt. Einmal mehr der BF unlautere EG Bern Angaben widerlegen kann. Die Aussage von Herrn Dr. Z___ somit nicht stimmt, wenn dieser angeblich zu Protokoll gibt; „..er weder die *zensiert* kennt..“, er auch „nie *zensiert*“ war – a) die Abbildung, wie b) die Angaben des Grundbuchamts, wie c) die Wohn­sitzbe­scheinigung, vom BF klar und sachdienlich ausschliesslich einen anderslautenden Schluss zulassen. Die Gemeinde *zensiert* nicht innert Frist (b26003) die notwendigen Daten dem Beschwerdeführer hat zur Verfügung stellen können. Die beiliegende Vollmacht (b26005) die verfügende Behörde legitimiert, die Richtigkeit diesbezüglich zu prüfen.

8Zweitens – die Bescheidung, bzw. das Datum der Bescheidung massgebend der hier zugrundeliegenden Beschwerdeschrift ist. Die EG Bern mit Verfügung vom 22. Juli 2015 mit Zitat; „(..)Sie(..)Ihre *zensiert* (..)nie *zensiert* (..)von Herrn Dr. Z__(..)waren(..)“ gegenüber dem BF den Bescheid mit Verfügung erstmalig erbringt (Ziff. 11 bis 15).


Abbildung 1, die „nachbarschaftliche Beziehung“ (Grundstück) als Befangenheitsgrund

Beweismittel
Wohnsitzbescheinigung, bzw. “Geldfluss“ (b26003)
Grenzverlauf im Dorf zwischen Fam. *zensiert*  und Z___ (Abbildung 1)
Verfügung EG Bern vom 22. Juli 2015 (b26001)
Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften vom 28.08.2015 (Vollmacht, b26005)


Zwischenergebnis:
9Die Ausstandsgründe stimmen sehr genau mit denjenigen Gründen überein, die der BF vorgetragen hat und die sich aus Art. 29 Abs.1 BV ergeben.

10Bei einer direkten *zensiert*beziehung (angrenzendes Grundstück), die seit langem besteht und die andauert (!), dabei spielt es keine wesentliche Rolle, ob sich diese *zensiert* persönlich kennen, demnach ein Vertrauensarzt in den Ausstand zu treten hat, wenn der objektive Anschein der Befangenheit besteht Art.7 VRP. Der BF einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung geltend macht und davon ausgehen darf, dass die Entscheidbehörde in bestimmtem Mass unvoreingenommen ist.

11Herrn Dr. Z___ zum zweiten Mal sich unglaubwürdig in der Sache verhält. Zum ersten Mal, als er, ohne den BF je persönlich getroffen zu haben, der EG Bern aufgrund „der Aktenlage“ ein Zeugnis ausstellt, das weder Hand noch Fuss haben kann – neu mit der Behauptung, dass er die Familie *zensiert* nicht kenne, obschon diese seit mehreren Jahrzehnten *zensiert* wohnen.

Nach Akteneinsicht weder nachstehende gewichtige Aussage in schriftlicher Form dem BF vorliegt, denn;
„..gemäss Aussage von Herrn Dr. Z___ nie *zensiert* (..) waren“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..
..dieser Beweis in qualitativer Hinsicht nicht genügt, dieser Umstand gerügt und den Antrag gestellt wird, dass die EG Bern den schriftlichen „Be­weis“ zu erbringen hat, dass Dr. Z___ dies wirklich so „gesagt“ hat. Aufgrund der erneut zweifelhaften Aussage von Dr. Z___ nach Ziff. 10 widerlegt und in zweifacher Hinsicht „belegt“ ist, dass zukünftige Aussagen und mögliche „Expertisen-Ergebnisse“ von Dr. Z___ mehr als in Frage zu stellen sind, sofern die EG Bern die „Aussage“ von Dr. Z___ richtig interpretiert hat, was in Anbetracht aus beschriebenen Vorgängen nach Ziff. 22 in Zweifel zu ziehen ist, somit von der verfügenden Behörde (RSH, VGKB, SBG), zu überprüfen sei.

12Aufgrund der Herleitungen es sich bei der EG Bern Verfügung vom 22. Juli 2015 somit um einen Zwischen­entscheid handelt, der auf den Punkt der Befangenheit bezogen, einzeln ange­fochten werden kann, unter Vorbehalt von Ziff. 16 auch keine Rügen in Bezug auf anderweitigen Punkte (Ziff. 14) anzubringen sind.

13Dem BF die Verfügung (b26001) am 30. Juli 2015 zugestellt wurde (Postschalter), innerhalb eines Tages der BF alle Termine, Anmeldungen hätte koordinieren und wahrnehmen müssen, aufgrund der Tatsache, dass ab dem 01.08.2015 kein Rechtsverhältnis zwischen der EG Bern und dem BF mehr bestand.

14Ausschliesslich dieser Punkt gem. Ziff. 12 hiermit anzufechten ist.

15Den weiteren EG Bern Ausführungen nach Ziff. 12-14 nicht gefolgt wird und nicht gefolgt werden kann. Die Argumente bzgl. a) der Einstellung der Sozialhilfe somit u.a. aus chrono­logischer Sicht unhaltbar sind, das Gleiche gilt bzgl. b) der Negierung der auf­schiebenden Wirkung. Ein komplette Streichung der Existenz­grundlagen, – durch ein womöglich „besseres Verhalten“ der beschwerdeführenden Partei – weder „herbeigeführt“ werden, noch durch einen Entzug der aufschiebenden Wirkung ein „anderes Verhalten“ des BFs in der Phase der Abklärung bzgl. der Ausstandgründe „erzwungen“ werden könnte c) die nachgewiesenen und von der EG Bern nicht budgetierten Logier- und Übernachtungskosten d) die von der EG Bern nicht budgetierten Kosten des „Lagerraums“, ausgewiesen in Form rückzahlbarer Darlehensbeiträge von CHF 300.- monatlich wie die von der EG Bern nicht in Erwägung gezogene „Einmaleinlage“ (b27003, Ziff. 7) zur Aufhebung der Vertragsklausel § 2.b usw. usf – in dieser vorliegenden Beschwerdeschrift nicht darauf einzu­gehen ist. Den Anträgen der EG Bern aus erwähnten Gründen nicht statt­zu­geben sind, u.a. von der EG Bern auf den erhobenen Rechtsmissbrauch, mutmasslich begangen durch den BF nicht einzugehen ist – auch mangels Alternativmöglichkeiten dem BF kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es kann hierzu festgehalten werden, das am 05. Juli 2015 publizierte Protokoll #7 (b250107, Ziff. 4), am 15.07.2015 ohne Einwand der „Gegenseite“ (Gegenseite=Sozialamt Bern/ConactNetz) in vollem Umfang der Rechtskraft erwachsen ist. Die Beweiskette mit Foto, Video, Protokoll somit als ge­schlossen anzusehen ist.

Beweismittel
Protokoll #7, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html,
http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250108.html und
http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 28.08.2015)
Aufhebung der Vertragsklausel § 2.b, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (abgerufen am 28.08.2015)
Darlehensvertrag vom 01.11.2014 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (abgerufen am 28.08.2015)

16
Der Beschwerde (b25083), eingereicht bei der RSH am 15. Juni 2015 der BF nichts beizufügen hat, diese eingereichte Beschwerde (b25083) entgegen der RSH Feststellung aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert ist, diese Eingabe vom 15. Juni 2015 (b25083) unter Einhaltung der Frist an den Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, sofern den Anträgen stattgegeben, in unver­änderter Form aus erwähnten Gründen (Ziff. 1 - 15) der RSH gegenüber nicht zur Prüfung und Entscheidfindung vorgelegt wird (bei einer Prüfung der Part der „Nicht-Anhandnahme“ keine Rolle zukäme).

Beweismittel
Eingabe vom 15. Juni 2015 in der Beschwerdesache b250/b260/b270xx (b25083)
- beizuziehen -

Zur Akteneinsicht vom 14. Juli 2015

17Am 14. Juli 2015 dem BF Akteneinsicht gewährt worden ist. Die EG Bern diese Akte dem BF mutmasslich unvollständig vorgelegt worden ist, der Antrag gestellt wird, die fehlenden Akten und Unterlagen dem BF innert Frist zuzustellen sind (Ziff. 18/19/20-23/30). Nach­folgend mehrmals das Wort „Frist“ genannt wird, darunter eine vierwöchige Frist bis 25.09.2015 gemeint ist.

Fehlendes Bespitzelungsprotokoll

18Bei der Akteneinsicht war das Überwachungsprotokoll, von der EG Bern in Auftrag gegeben an die externe Firma XpertCenter AG vom 01.07.2015 „nicht greifbar“, bzw. diese Unterlagen fehlten komplett im Dossier – weshalb? Der Kanton Bern sich diese Informationen mit zirka 650'000 Franken pro Jahr durch Steuergelder finanzieren lässt (Quelle: sco.lt/6nqswj). Der BF gemäss Zitat bespitzelt worden ist, denn;
„..am 1. Juli 2015 der BF beobachtet worden ist, wie er um 8.50 Uhr das Haus verliess und auf einem Töff davonfuhr..“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)
Der BF ein Anrecht auf vollständige Akteneinsicht hat, sich die EG Bern rechtsmissbräuchlich verhalten hat, indem sie dem BF dieses Protokoll vorenthalten hat, ihm dieses Recht zusteht – dieses fehlende Be­spitzelungs­protokoll innert Frist dem BF zuzustellen ist.

Fehlende Unterlagen von Herrn Dr. Z___

19In den Akten fehlten die Unterlagen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, dass Herrn Dr. Z___ sich zu den Ausstandgründen geäussert hätte, – wie z.B. mit Zitat;
„..Sie bzw. lhre *zensiert* gemäss Aussage von Herrn Dr. Z___ nie *zensiert* von ihm waren.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..
Diese Unterlagen dem BF innert Frist nachträglich auszuhändigen sind.

Arzt-Diagnose Ergebnisse

20Dem Dossier vom 14. Juli 2015 waren die drei Diagnose Ergebnisse der „Ärzte­schaft“, bzw. die drei Expertisen-Berichte nicht beiliegend mit Zitat;
„Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte das Inselspital Bern den Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2014 ein, welcher besagt, dass ein moderates Beschwerdebild an beiden Füssen und Knien vorliege und aus chirurgischer Sicht sich bei den relativ moderaten Beschwerden über die initiierte Behandlung (massgefertigte, dämpfende Einlage sowie Ausweiten des vorhandenen guten Schuhwerks) aktuell keine Optionen bieten.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..
.. das zweite Arzt Diagnose Ergebnis mit Zitat;
„..Sie sind gesund und arbeitsfähig..“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)
..und der dritte Expertisen-Bericht mit Zitat;
„..wie Sie trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit Ihren Mikro-Job ausführen können ist ausserdem fraglich..“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)
Diese drei erwähnten fehlenden Schriftstücke, bzw. diese Arzt Diagnose Ergebnisse dem BF innert Frist zuzustellen sind, aus den amtlichen Dokumenten erkennbar sein muss a) wer der Absender ist, und b) dass der Absender / die Absenderin der oder die diese Diagnoseergebnisse erstellt hat, dafür fachlich qualifiziert ist und solche Expertisen erstellen darf.


Beweiskraft von Aussagen

21Zwischenzeitlich mit zwei Zitaten und unlauteren Mitteln die EG Bern ver­sucht, die Gerichtsbarkeit in die Irre zu führen – mit Zitat;
„..Sie brachten vor, dass Sie zwar über orthopädische Einlagen verfügen, es sich aber nicht leisten können, diese während der Arbeit im TAP zu tragen.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..
..und
„..im Rahmen der dritten TAP-Anweisung verlangten Sie Spezialschuhe. Sie brachten vor, dass Sie zwar über orthopädische Einlagen verfügen, es sich aber nicht leisten können, diese während der Arbeit im TAP zu tragen.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..
..und Zitat;
„..im Erstgespräch vom 8. Juni 2015 gaben Sie an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein und jede Ihnen zumutbare Tätigkeit ausüben zu können.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)..
..und
„..Sie gaben selbst an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)
22Der BF den Antrag stellt, dass die EG Bern entweder diese zwei Aussagen der Gerichtsbarkeit gegenüber beweiskräftig innert Frist belegt unter Androhung von Konsequenzen die EG Bern aufgefordert wird, diese Aussagen so nicht mehr verwenden zu dürfen! Der BF beide erwähnten Aussagen in dieser Art und Weise nie gemacht hat, eine Aussage mit einer solchen Sprengkraft keiner Logik entsprechen würde, missbräuchlich die EG Bern solche „Wort-Fragmente“ seit Jahren wiederholt dem BF „in den Mund“ (um­gangssprachlich) zu legen versucht.

23Diese falschen Angaben beweiskräftig zu belegen eine Frist von vier Wochen als angemessen angesehen werden kann. Ein „internes Protokoll“ keiner genügenden Beweiskraft zukommt. Die online publizierten Gesprächsprotokolle der Rechtskraft erwachsen sind und höher zu gewichten sind.

24Um ein Grundvertrauen aufzubauen, der BF dem Sozialamt entgegengekommen ist, indem er sich seit seiner Neuanmeldung ab März 2014 auf einen mündlichen Dialog mit seinem „Gegenüber“ eingelassen hat – gleichzeitig den Dialog online protokolliert und publiziert hat, die penetrante Unnachgiebigkeit, ausgeübt durch die EG Bern, unlautere und unwahre „Wort-Fragmente“ stets und immer wieder gegenüber der Ge­richtsbarkeit zu wiederholen (Ziff. 21-23), den BF sich leider wieder genötigt dazu ver­anlasst sieht, die Kommunikation erneut gegenüber Amtspersonen aus­schliesslich schriftlich vorzunehmen (Gesprächsprotokoll, Mail, Papier usf.) – oder aber, ihm wird bei solchen Gesprächen eine unabhängige Verbeiständung zuge­standen.

Abklärung der Arbeitsfähigkeit

25Die EG Bern gestützt auf Art. 321a OR die Vertrauensärzte ihrer Wahl beauftragen kann.

26Es Sache der EG Bern ist, den Auftrag / die Aufträge an die Unternehmung(en) ihrer Wahl zu erteilen, und die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung zu übernehmen, bzw. die Kostengutsprachen zu leisten. Dazu braucht es, wie fälschlicherweise von der EG Bern dargestellt, keine Unterschrift des Arbeitnehmers.

27Der BF einzig verpflichtet ist, die Termine zu vereinbaren und wahrzunehmen.

28Die EG Bern es unterlassen, bzw. versäumt hat diesen Unternehmungen ihrer Wahl – unter Kostenfolgen – einen entsprechend nötigen Auftrag zu erteilen. Keine Unternehmung gratis arbeitet. Es nicht dem BF angelastet werden kann, dass die EG Bern keine Aufträge herausgibt. Der BF seiner Mitwirkungspflicht vorbildlich nach­gekommen ist, indem er gemäss Weisung EG Bern bei den beiden erwähnten Vertrauensärzten dreimal per Mail (b250121, b250117) versucht hat einen Termin zu vereinbaren – ein viertes Mal per Einschreiben (b250122).

29Der eine Vertrauensarzt Dr. Z___ erstaunt darüber, dass kein Auftrag vor­liegt, mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (b250127) auf diesen Umstand aufmerksam ge­macht hat.

Beweismittel
Keine Auftragsvergabe von Seite EG Bern vom 17. Juli 2015 (b250127)
Ausstandsgrund / Terminvereinbarung bei den Vertrauensärzten (b250121/122)
Mail an Vertrauensärzte vom 06.07.2015 (b250117)

30Die EG Bern dem BF gegenüber rechtsmissbräuchlich keine umfangreiche Erklärung darüber geliefert hat, der diesen Sachverhalt transparent darstellen würde. Einzig auf einem Sachverhalt „herumzupochen“ entspricht keiner formell korrekten Vor­gehens­weise. Von der EG Bern umfangreich (!) innert Frist gegenüber dem BF zu erklären ist, den ent­sprechenden Antrag hiermit gestellt wird a) weshalb zwei Unterschriften (Unter­schrift 1 = EG Bern, Unterschrift 2 = BF) auf der Anmeldung, bzw. auf dem Auftrag an die Unternehmungen offenbar unabdingbar sind, gemäss Zitat;
„..ohne unterzeichnetes Anmeldeformular kann keine Terminvergabe erfolgen.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..
b) ..und wer für diese Kosten aufkommen wird? c) usw. usf.

Beweismittel
Chronologisch aufgezeigter Vorgang im Netz von Nr. b25001 bis b250128 und Nr. b26001 bis b26003 http://tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 28.08.2015)
Anmeldung gegenzeichnen. Mail an Vertrauensärzte vom 06.07.2015 (b250117)


Zwischenergebnis:
31Die Auswirkungen der EG Bern Verfügung kommt der Zerstörung menschlichen Lebens gleich, da die Bedürftigkeit beim BF weiterhin besteht, dass sein existenzielles Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet ist und er möglicherweise hungern muss, der BF zwischenzeitlich obdachlos geworden ist (b27003) – die EG Bern sich dabei darauf beruft und die Verfügung darauf abzielt, dass der BF offenbar bis zum 15. Juli 2015 „..rein gar nichts“ unternommen haben soll, das zur „Abklärung der Arbeitsfähigkeit“ dienlich gewesen wäre. Somit näher zu betrachten ist, was „..rein gar nichts“ vom Umfang her bedeutet. Eine dreistufige Unterscheidung als sinnvoll erscheint. Stufe eins „..rein gar nichts tun“, Stufe zwei „..etwas tun“, Stufe drei „..alles getan hat“.

Mit „..rein gar nichts tun“ zu verbinden ist, dass der BF a) acht (8!) mal den Versuch unternommen hat, einen Arzttermin zu bekommen b) drei mal pflichtgemäss das rechtliche Gehör wahrgenommen hat, plus c) je eine Eingabe bei der RSH und d) bei der VGKB eingereicht hat.

Zu: „..rein gar nichts tun“
In der Übersicht das „..rein gar nichts tun“ sich wie folgt darstellt.
Rechtliches Gehör
I/III 22.06.2015 (b25097) Umfang = 1 DIN A4 Seite
I/III 22.06.2015 (b25089) Umfang = 25 DIN A4 Seiten
II/III 30.06.2015 (b250104) Umfang = 13 DIN A4 Seiten
III/III 06.07.2015 (b250116) Umfang = 17 DIN A4 Seiten

Beschwerde RSH 15.06.2015 (b25083) Umfang = 90 DIN A4 Seiten
Beschwerde VGKB 30.07.2015 (b250128) Umfang = 9 DIN A4 Seiten

Total Umfang 155 DIN A4 Seiten. Hinzu kommt die aufwändige und zeitintensive Anonymisierungsarbeit der hier aufgeführten Seiten.

Mit „..etwas tun“ zu verbinden ist, dass der BF von der EG Bern ggf. nur mit einer Teilsanktion belegt worden wäre. Mit „..alles getan hat“ der BF von der EG Bern ggf. keine Sanktion erhalten hätte.

Werden diese Angaben in die vorgegebenen drei Kategorien hineingerechnet und nutzt man hierfür als Konstante den Wert [2] und für die dritte Kategorie die Konstante den Wert [3] als Multiplikationsfaktor ergibt nachstehende Werteskala:

Zu: „..etwas tun“
Mögliche Teilsanktion (Annahme BF)
[2] x 8 = 16 Versuche, einen Arzttermin zu bekommen
[2] x 155 A4 Seiten = 310 Seiten

Zu: „..alles getan hat“
Mögliche Sanktionsfreiheit (Annahme BF)
[3] x 8 = 24 Versuche, einen Arzttermin zu bekommen
[3] x 155 A4 Seiten = 465 Seiten

Eine einfache Darstellung der Sachlage, die transparent darstellt, dass sich die EG Bern auf eine Rechtslage abzustützen versucht, die weder einer nach­voll­ziehbaren Logik ent­spricht, noch im Handeln und in der Folge rechtens sein kann. Es mehr als unver­hältnis­mässig ist, damit keine Sanktion ausgesprochen wird, von einem Bittstellenden verlangen zu dürfen, dass er 24ig Mal versuchen müsste, einen Arzttermin zu bekommen. Es mehr als unverhältnismässig ist von einem Bitt­stellenden verlangen zu dürfen, 465 DIN A4 Seiten zu schreiben, nur um auf den Punkt der Befangenheit aufmerksam zu machen.

Eine solches bösartiges und teils hinterhältiges Handeln und „Fordern“ einem schwerwiegenden Amtsmissbrauch gleichkommt, von Amtes wegen zu ahnden ist. Der Rechtsmissbrauch auf Seite der verfügenden Behörde liegt, vom BF sämtliche Vorgänge aus Serie B250/260/270.XX gerügt werden. Diese unrechtmässigen „Vorgänge“ aufgrund der Beweisbarkeit alle publiziert worden sind.


32Zur Akteneinsicht im Netz
a)     Browser öffnen
b)     URL eingeben http://tapschweiz.blogspot.ch
c)      Im Dossier vorwärts / rückwärts blättern oder Referenznummer eingeben oder die Suchfunktion verwenden


Chronologische Reihenfolge Dossier b250/b260/b270xx:
33Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chrono­logischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __128 und fort folgende, steht für die „Referenz­nummer“, bzw. Zuordnung des Dokuments, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

34Zur Erklärung des „Umfangs“, – wenn steht b25001 bis b25082, dann waren 82ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ für die „Erst- und Neuanmeldung Sozialhilfe“ bei der EG Bern „in Gang zu setzen“.


Anträge

35Dringt der BF mit seinen Anträgen nicht durch, gelten im Weiteren die Anträge, Herleitungen und Begründungen aus b25083, Eingabe an die RSH vom 15. Juni 2015 das Wort „nicht“ unter Ziff. 16 zu streichen wäre, die Logier- und Übernachtungskosten wie die Kosten des „Lagerraums“ anzurechnen sind (Ziff. 15).

36Bei einer möglichen Negierung des Antrags auf aufschiebende Wirkung, dem Antrag (b27001) auf Sozialhilfe / Nothilfe vom 03.08.2015 stattzugeben sei. Gerügt wird, dass die klagende Partei erwiesenermassen am 03.08.2015 erneut und wiederholt nicht befähigt worden ist, dass dieser von Nothilfe hätte überleben können (b26004, Ziff. 8), mithilfe der Vollmachten sich die EG Bern nicht mehr darauf berufen kann, nicht im Bilde gewesen zu sein bzgl. der BF Krankenakte. Die EG Bern sich wiederholt rechtsmissbräuchlich verhält unter Vorbringen von fadenscheinigen, nicht akzeptierbaren Argumenten, sie dem Bittsteller auf bösartige und arglistige Art und Weise keine Nothilfe nach Art. 12 BV gewährt.

Beweismittel
Schinders Protokoll #9, b26004, Ziff. 8 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html  (abgerufen am 28.08.2015)

37Den Anträgen gem. Ziff. 9-16, 17, 22, 30 stattzugeben sei.

38Dem Antrag auf Verbeiständung stattzugeben ist.

39Dem Antrag auf Verbeiständung bei allen zukünftigen Behördengängen stattgegeben wird. Termine beim Sozialamt wahrzunehmen eine enorme psychische und unerträgliche Situation für den BF darstellt. Der BF zwischenzeitlich von den „Vorgängen“ als traumatisiert anzusehen ist. Der BF selbst davor „Bammel“ (umgangssprachlich) hat, eine E-Mail oder einen Brief von der EG Bern zu öffnen. Vor jedem Sozialamt „Foltertermin“ der BF mit Angstzuständen in Form von Schwindelanfällen zu kämpfen hat, seine Konzentration vollständig weg ist. Gedankenlos über den Fussgängerstreifen zu laufen – der Gang zum Sozialamt daher als lebensgefährlich angesehen werden kann. Das ist kein Witz! Der BF selbst Angst davor hat, dass er beim nächsten Schritt gleich in Ohnmacht fällt, je näher er dem Sozialamtgebäude kommt, oder wenn er das Büro des Sozialamt Mitarbeiters betreten muss. Das empfindet der BF als blanken Horror. In einem Gebäude „eingesperrt“ zu sein – wie soll es der BF am besten ausdrücken – er kriegt richtiggehend „Platzangst“ (umgangssprachlich), obschon dieser nicht unter Klaustrophobie leidet. Wo der BF Hilfe erwartet, lauert hinter jeder Frage, die dem BF gestellt wird, eine fiese „Falle“, ein Etwas – das ausnahmslos das Gegenteil von Hilfe darstellt. Ernsthaft, der BF 1-2 Wochen und mehr benötigt, um sich von einem solchen Termin zu erholen. Im Übrigen viele Menschen von diesen Konzentrations­problemen und Unfähigkeitsgefühlen im Zusammenhang mit einem Behördengang berichten. Der BF jede Mal das Gefühl hat, er werde „fertiggemacht“ (umgangs­sprachlich) – am Schluss eines Gesprächs der BF nicht mehr in der Lage ist unter­scheiden zu können, was er jetzt und in den nächsten Tagen denn nun konkret machen soll. Gefühlsmässig das Selbstwertgefühl vom BF in einem einzelnen „Ge­spräch“ zerstört worden ist. Selbst das Schreiben dieser Eingabe dem BF höchste Mühe bereitet, er den Text auf dem Bildschirm fast nicht mehr lesen kann, er somit zukünftig seine Rechte nicht mehr wahrzunehmen in der Lage ist. Gewichtige Gründe der BF vorgebracht hat, die nur den einen Schluss zulassen können, dass dem Antrag auf Verbeiständung bei allen zu­künftigen Behördengängen im Zusam­menhang mit Sozialhilfe / Nothilfe stattzugeben sei.

Diese Auswirkungen und mehr, der BF an dieser Stelle den Abmahntext zitiert;
„..den Bereich der Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen gleichkommt. Der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3, des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30. Dem BF den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.“ (Quelle: Abmahnungen auf tapschweiz.blogspot.ch, abgerufen am 28.08.2015)
40Dem Antrag stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

41Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der RSH / VGKB / SBG zukommen zu lassen.
- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

42Der BF, obschon wiederholt beantragt, keinen Rechts­beistand zuge­sprochen erhalten hat. Inhaltliche Aspekte mussten bis zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 28.08.2015) von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, der sich in formellen Belangen nicht aus­kennt. Der BF unerfahren ist in der Prozess­führung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der BF für diese Formulierungs­fehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen. Insbe­sondere sei der BF für Formulierungen nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon aus­ge­­schlossen sind ggf. Falschaussagen seitens BF. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26002.html (anonymisiert)

Die Beschwerde müsste somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Bern, 28. August 2015




Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
 (Beschwerdeführer/Antragssteller/BF)

Zweifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26002 ist der Absender

Inhaltsverzeichnis Prozessakte http://on.fb.me/R3nJhZ



Beilagenverzeichnis

Dokumente / Akte

O ..b24061 Eingabe VGKB vom 04. Juni 2014
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..B230.12 Attest vom 19.06.2013
O ..b24034 Gutachten vom 06.02.2014
O ..b24037 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25083 Eingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250/b260/b270xx
O ..b250103 Verfügung RSH vom 22. Juni 2015
O ..b250128 Einsprache VGKB vom 30. Juli 2015
- beizuziehen -

Beilagen

O ..b250117 Anmeldung gegenzeichnen. Mail an Vertrauensärzte, 06.07.2015
O ..b250121/122 Ausstandsgrund / Terminvereinbarung bei den Vertrauensärzten
O ..b250127 Keine Auftragsvergabe. Info Dr. Z___ vom 17. Juli 2015
O ..b26001 Verfügung EG Bern vom 22. Juli 2015
O ..b26002 Dieses Schreiben
O ..b26003 Wohnsitzbescheinigung Fritz Müller99, Gmd. *zensiert*
O ..b26005 Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften vom 28.08.2015 (Vollmacht)
O ..b25097(b) Rechtl. Gehör vom 22. Juni 2015
O ..b27001 Erstanmeldung Sozialhilfe oder Antrag für Nothilfe

Rechtl. Gehör III/III vom 06.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250116.html (abgerufen am 28.08.2015)

Rechtl. Gehör II/III vom 30.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250104.html (abgerufen am 28.08.2015)

Rechtl. Gehör I/III vom 22.06.2015, Anzeige http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25089.html (abge­rufen am 28.08.2015)

Rechtl. Gehör vom 22. Juni 2015 (b25097, b25097b) und online Publikation http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html, Ziff. 16 (abgerufen am 28.08.2015)

Darlehensvertrag vom 01.11.2014 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (abgerufen am 28.08.2015)

Der ausstehende Befangenheitsantrag sei „in Erwägung zu ziehen“ vom 18.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html  (abge­rufen am 28.08.2015)

Aufhebung der Vertragsklausel § 2.b, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (abgerufen am 28.08.2015)

Schinders Protokoll #7, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html,
http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250108.html (abgerufen am 28.08.2015)
http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 28.08.2015)

Schinders Protokoll #9, b26004, Ziff. 8 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html  (abgerufen am 28.08.2015)


Gesprächsprotokolle aus der b250/b260/b270xx Serie

Einwände / Bemerkungen – der BF die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien ent­sprechende Ein­wände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der beschwerdeführenden Partei an­bringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten.
O ..b25064 vom 27/29.05.2015, #1, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015, #2,http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015, #3, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015, #4, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015, #5, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html
O ..b250101 vom 26.06.2015, #6, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html
O ..b250107 vom 05.07.2015, #7, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html
O ..b250118 vom 10.07.2015, #8, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250118.html
O ..b26004 vom 18.08.2015, #9, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


Abkürzungen und Pseudonyme

VB, verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragssteller
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen

CH: Die Stellungnahme der Vermieterin gegenüber der Schlichtungsbehörde, in der die «Kündigungsgründe» dargelegt werden (sollten)

Thema heute: dass Sozialamt Mitarbeiter gerne herum telefonieren, um sogenannte „Sachverhalte“ abklären zu wollen, ist zwischenzeitlich bekannt. „Dank“ einem solchen Telefonat Fritz Müller99 seine Wohnung und sein Mikro-Job gekündet worden ist, obschon keine Mietausstände bestehen!

Selbstverständlich Fritz Müller99 das Sozialamt Bern umgehend angefragt hat (b25093, b250104), wie dies passieren konnte?

Fritz Müller99 die Kündigung als missbräuchlich angefochten hat (b250125). Kündigungsgründe von Seite des Vermieters nicht vorliegen (Stand 27.08.2015).

Zwei wesentliche Sachverhalte könn(t)en Gegenstand eines möglichen Kündigungsgrundes sein, die Vermieterin / Arbeitgeberin jedoch mit keinem Wort darauf eingeht a) das publizierte Echtzeit Gesprächsprotokoll zwischen Fritz Müller99 und dem Sozialamt Bern (Schinders Protokoll #4, b25075), welches der Rechtskraft erwachsen ist und b) der Darlehensvertrag zwischen Fritz Müller99 und der OrganisationX (b27003, Ziff. 2.b), der die rechtlichen Verhältnisse klar und verbindlich regelt.

Fritz Müller99 am 19.07.2015 bei der Vermieterin / Arbeitgeberin per E-Mail den Antrag gestellt hat, Kündigungsgründe bekannt zu geben mit Zitat;
„Sehr geehrte Vermieterin / Arbeitgeberin, können Sie mir bitte in ein, zwei Sätzen alle Kündigungsgründe aufzählen, auf welcher Rechtsbasis die aktuell vorliegenden Kündigungen erfolgt sind.

Sie haben bei den Kündigungen keinen Grund, keine Gründe angegeben wie auch unser Team, das sich mit dem Dossier befasst, hat nach diesen gesucht, nachdem wir beim Sozialamt in Bern Dossiereinsicht verlangt haben, so sehr wir uns bemühen, keinen Rechtfertigungsgrund, keine Gründe finden können, von daher wir auf Ihre Hilfe auf diese Frage bezogen angewiesen sind.

Ein Auszug aus einer Rückmeldung unseres Ansprechpartners mit Zitat; "..wenn die Stiftung Beobachter oder andere Institutionen für die rechtzeitige Mietzinszahlung von Bittstellenden mit Darlehen aufkommen, die Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Vollsanktionierten, wie die Darlehen der Stiftung zurückzuzahlen sind und an welche Bedingungen der Vertrag ggf. geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur, dazu der Vermieter kein Interventionsrecht zusteht, solange die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter eingehalten werden – und dies scheint in ihrem Fall ganz offensichtlich der Fall zu sein (..) keine Untermieter (..) keine fremden Leute (..) gutes, friedliches und einvernehmliches Zusammenleben (..) Sorge tragen zum Mietobjekt (..) einhalten der (arbeits-) vertraglichen Verpflichtungen (..) und so weiter und so fort (..)"

Weitere Details unter b250120, Ziff. 20 und vor allem Ziff. 21.

Wenn es Ihnen Recht ist – ich drücke bei mir zwei Mal die "Delete-Taste", dann sind ihre Mails gelöscht – für mich dieser Vorfall in 5 Sekunden erledigt ist und für Sie auch. Dies bräuchte ich von Ihnen aus formellen Gründen aber kurz schriftlich mit Frist bis 24.07.2015. Danke für Ihre Zeit und beste Grüsse, Fritz Müller99“
Das Erstaunliche – nach der schriftlichen Stellungnahme vom 18. August 2015 von Seite Vermieterin / Arbeitgeberin (dieses Schreiben (!), b250131) weiterhin nicht zum Ausdruck kommt, weshalb ein Kündigungsgrund nach Paragraph xy vorliegen soll!

Davon in dieser Stellungnahme die Rede ist, dass das Sozialamt dies oder jenes „gesagt“ haben soll und darauf will sich die Vermieterin / Arbeitgeberin offenbar im weiteren Verlauf der Verhandlungen stützen? Die Frage berechtigt erscheint, wie soll sich Fritz Müller99 auf diese Verhandlung vorbereiten, wenn keine Kündigungsgründe bekannt sind?

Für die Gerichtsverhandlung Ende September 2015 Fritz Müller99 einen Anwalt sucht, der ihn in Sachen Mietrecht bei der Schlichtungsbehörde vertreten kann. Interessierte Anwälte bitte frühstmöglich bei Anita Zerk melden (siehe Kontakt).

Auf den weiteren Verlauf der Verhandlung wir gespannt sein dürfen. Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit weiteren unnötig verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250131

Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 19. August 2015



Verfügung – in Sachen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -

gegen

Vermieter/Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -

betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Der Vorsitzende verfügt:

1. Vom Eingang des Schreibens der klagenden Partei vom 18. August 2015, eingegangen am 19. August 2015, wird Kenntnis genommen und gegeben. Ein Doppel des Schreibens samt Beilagen geht an die beklagte Partei.

2. Vom Eingang der Stellungnahme der beklagten Partei vom 18. August 2015, eingegangen am 19. August 2015, wird Kenntnis genommen und gegeben. Ein Doppel samt Beilagen geht an die klagende Partei.

3. Den Parteien mit A-Post zu eröffnen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
Der Vorsitzende


Es folgt die schriftliche Stellungnahme der Vermieterin / Arbeitgeberin im Fall BM 99 9999. Von Anita Zerk nachstehende Zeilen nicht kommentiert werden. Die Eingangs erwähnten Referenzlinks können hierfür verwendet werden. Stichwort a) Darlehensvertrag (b27003) und b) Gesprächsprotokoll Nr. 4 (b25075).


Absender
Vermieterin/Arbeitgeberin, 9999 Bern


Empfänger (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
3008 Bern


Bern, 18. August 2015


Schriftliche Stellungnahme im Fall BM 99 9999

Sehr geehrte Schlichtungsbehörde

In der titelerwähnten Angelegenheit möchten wir den Sachverhalt, insbesondere die Abfolge, der Ereignisse vom 17. Juni 2015 chronologisch darstellen:


1) Anruf Sozialdienst Stadt Bern, Herr X___
Herr X___ erwähnte gegenüber unserer Telefonistin Y___, die zuständige Verwalterin Z___ war zum Zeitpunkt des Anrufs nicht im Haus, dass er Besuch von Herrn Fritz Müller99 hatte und dieser ihn informiert habe:
- dass Herr Fritz Müller99 der OrganisationX aus der Wohnung geworfen worden sei,
- dass Herr Fritz Müller99 jetzt obdachlos sei,
- dass Herr Fritz Müller99 eine Wohnung suche.

Beilage 1: Telefonnotiz von Y___


2) Recherche
Da die Wohnung von Herrn Fritz Müller99 persönlich gemietet ist, war der Verwaltung, insbesondere der Zusammenhang mit der erwähnten OrganisationX unklar. Aufgrund einer kurzen Google-Recherche konnte Z___ feststellen, dass es sich bei dieser OrganisationX wahrscheinlich um die "OrganisationX" handelt.

Beilage 2: Ausdruck Internetseite OrganisationX


3) E-Mail vom 17. Juni 2015, 13.49 Uhr

Beilage 3: E-Mail der Verwaltung an Herrn Fritz Müller99


5) Rückruf der Verwaltung beim Sozialdienst Stadt Bern,
17.06.2015 zwischen 14.45 and 15.00 Uhr
Die zuständige Verwalterin Z___, hat an das Sozialamt gleichentags zurückgerufen. Anlässlich dieses Gesprächs hat das Sozialamt Bern, den zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht der Vermieterin / Arbeitgeberin nicht vollständig interpretierbaren Sachverhalt, bestätigt.

Beilage 4: E-Mailverkehr zw. dem Sozialamt und der Vermieterin / Arbeitgeberin


6. E-Mail vom 17.06.2015, 16.13 Uhr

Beilage 5: E-Mail der Verwaltung mit Herrn Fritz Müller99 und seine Antwort

Bemerkungen
Mit der im E-Mail der Verwaltung erwähnten Möglichkeit der aussterminlichen Entlassung aus dem Mietverhältnis wollten wir Herrn Fritz Müller99 eigentlich in dem Sinne entgegenkommen, dass ihm, aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Ausgangslage, möglichst geringe finanzielle Verpflichtungen verbleiben würden.

6.1 Kündigung Mietverhältnis 18.06.205
Ordentliche Kündigung des Mietvertrages vom 01.06.2013 per 30.09.2015. Zugestellt per A-Post, eingeschriebener Post und E-Mail

Beilage 6: E-Mail und Kündigung

6.2 Kündigung Arbeitsverhältnis Mikro-Job
Kündigung des Mikro-Jobs per 30.09.2015.
Zugestellt per A-Post, eingeschriebener Post und E-Mail

Beilage 7: E-Mail und Kündigung

7. Reaktion auf Kündigung
Die erste Reaktion auf unsere Kündigung erhielten wir von Herrn Fritz Müller99 mit Mail vom 19. bzw. 22. Juli 2015.

Beilage 7: E-Mails von Herrn Fritz Müller99

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b250131.html

Freundliche Grüsse
Vermieterin / Arbeitgeberin

1 Exemplar (b250131)

Beilagen erwähnt

CH: Hartz-IV und der Darlehensvertrag – worauf zu achten ist

Thema heute: Erwerbslos – Voll- oder Teilsanktioniert – kein Geld – Rechnungsausstände – keine Perspektive.. – ..und viele, viele schlaflose Nächte. Falls sich die Situation nicht ändert, die Zwangsräumung der Wohnung bald anstehen wird. Die Wenigsten unter euch im persönlichen Umfeld Freunde finden werden, welche sich bereit dazu erklären, für ein Darlehen aufzukommen – noch kleiner ist die Chance, von einer Organisation oder einem Verein unterstützt zu werden.

Wer zu den glücklichen Darlehensnehmern zählt, wird spätestens dann sich Gedanken dazu machen müssen, wie im Detail ein Hartz-IV Darlehensvertrag auszuarbeiten ist.

Fritz Müller99 in der Schweiz nur Dank eines solchen Darlehens überlebt. Dieser Beitrag gerne Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge entgegennimmt (ganz unten).

Ein weiteres, unnötiges Dokument. Einfach nur menschenverachtend – einer zivilisierten Gesellschaft unwürdig. Eine Darlehensvereinbarung zum Schutz von ausgegrenzten und sanktionierten Menschen in der Schweiz (und Deutschland?) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27003




Darlehensvereinbarung

zwischen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Darlehensnehmer -

und

OrganisationX, Nirgendwostrasse 55, 55 Bern
- Darlehensgeberin -

betreffen

Nothilfe und Überbrückungslösung – projektgebundenes Geld, das in Spendenaktionen notgedrungen für den Darlehensnehmer Monat für Monat gesammelt und für die Nothilfe unverzinst in zweckentfremdeter Art und Weise aufzuwenden ist.


§ 1) Ziel und Zweck
Sofern die Situation es ermöglicht, die Darlehensgeberin u. a. für die rechtzeitige Mietzinszahlung des Darlehensnehmers aufkommen wird, die Vereinbarung zwischen der OrganisationX und dem (Voll-) Sanktionierten, wie die Darlehen an die OrganisationX zurückgezahlt werden und an welche Bedingungen der Vertrag geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur zwischen genannten Parteien und werden hiermit geregelt.

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem (Voll-) Sanktionierten und der Vermieterin, bzw. der Arbeitgeberin einzuhalten sind. Die soeben genannten Vertragsvereinbarungen von diesen Darlehensvertragsvereinbarungen nicht betroffen sind – somit gegenüber Dritten (Hausverwaltung, Arbeitgeberin, etc.) die hier vorliegende Vereinbarung kein Kündigungsgrund nach Art. 271 OR und im wesentlichen Art. 271a Abs. f OR darzustellen vermag.


§ 2) Bedingungen
Es der staatlichen Aufgabe obliegt, das Überleben von Menschen zu garantieren. Hinzu käme, dass Menschen auch in Würde leben könnten usw. usf. Die Darlehensgeberin seit Jahren genötigt wird und die Funktion des Staates übernehmen muss, jeder Schweizer Bürger zur Überlebenshilfe verpflichtet ist – die Nichtgewährung von Nothilfe unter Strafe steht (b240111). Unter erwähnten Aspekten die Darlehensgeberin die Auszahlung der Gelder somit auch an vier Bedingungen knüpft (Ziff. 2.a/b/c/d). Wird eine der Bedingungen nicht eingehalten, die Darlehensgeberin die Auszahlung der Gelder an den Darlehensnehmer umgehen unterbinden wird und Ziff. 5 in Anwendung gebracht werden würde. Die Konsequenz in Folge – die Zerstörung und Auslöschung menschlichen Lebens wie die Vernichtung der physischen Existenz des Darlehensnehmers. Mit Ausnahme von „amtlichen Dokumenten“, diese müssen per Gesetz von der Vernichtungsaktion verschont bleiben.


Zu den Verhaltensvereinbarung / Verhaltenskodex (Bedingungen):
Die Auszahlung der (Mikro-) Darlehensgelder an vier Bedingungen geknüpft werden.

a)   Aktivitäten, welche mit einem „Amtsgeschäft“ in Verbindung stehen, mit dem Darlehensgeld nicht finanziert werden dürfen (Fahrkosten, Porto, etc.). Eine Ausnahmeregelung bedarf der Zustimmung der Darlehensgeberin und ist stets eine KANN-Leistung!

b)  Ab 01.11.2014 die Wohnung des Darlehensgebers nur eingeschränkt zu nutzen – in einem Umfang, damit die vertraglichen Rahmenbedingungen der Vermieterin, bzw. der Arbeitgeberin gerade nicht verletzt werden – was so gut wie einer Obdachlosigkeit gleichkommt. Die Wohnung bleibt der Lebensmittelpunkt und kann der Mieterin / dem Mieter nicht unter Angaben von fadenscheinigen Argumenten abgesprochen werden. Die Darlehensgeberin ist weder Mieterin noch Untermieterin der Wohnung – es besteht keine Relation zwischen Vermieterin und Darlehensgeberin! Der Verhaltenskodex des Darlehensgebers ist das Mass der Dinge. Das Überleben des Darlehensgebers hängt von diesem Verhaltenskodex ab.

c)   Die Ressourcen der OrganisationX ausschliesslich nach „internen Vorgaben“ genutzt werden dürfen.

d)  Krankheits-, bzw. Gesundungskosten nicht (mehr) übernommen werden.


§ 3) Rechtswirkung
a) Geltende Verbindlichkeiten.
§         Online (Gesprächs-) Protokolle (TAP Schweiz, Label = Schinders Protokoll).
§         Die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (OR 312 ff.).
§         Die hier vorliegenden schriftlichen Verbindlichkeiten.

b) Mündlichen Nebenabreden.
§         Es gelten die mündlichen Vertragsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Inhaltliche Aspekte von Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, die Vertragsparteien sich in formellen Belangen nicht auskennen. Informationen und Vorgänge juristischer Art die Parteien als Laien nicht kennen können – die Vertragsparteien unerfahren sind, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise fehlerbehaftet sind und korrigiert werden müssen, die Parteien für diese (Formulierungs-) Fehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen sind. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung oder zum Tod führen können.


§ 4) Rückverweis
b23094, Ziff. 291/303 | b23095, Ziff. 9 | b24056, Ziff. 50 | b24061, Ziff. 66/126 und Ziff. 260/303/304/305/308/329/348 | b24069, Ziff. 5 | b24085, Ziff. 43/46 | b24087, Ziff. 5 | b240111 | b240118, Ziff. 24 | b25010 | b25033, Ziff. 21 | b25083, Ziff. 6/253/337 | b25089, Ziff. 24 | b250104, Ziff. 41 | b250116, Ziff. 40/44 | b250120, Ziff. 17/28 | b26002, Ziff. 15 und b27003.


§ 5) Zahlungsverzug
Kommt der Darlehensnehmer mit der Ratenzahlung (bezahlbar im Voraus) einer Rate von CHF 300.- pro Monat ab 01.11.2014 in Verzug und/oder verletzt der Darlehensnehmer die eine oder andere „Verhaltensvereinbarung“ nach Ziff. 2, wird die Restschuld sofort fällig und die Zahlungen werden eingestellt, bzw. die Darlehensgeberin wird legitimiert, den Besitz des Darlehensnehmers nach einer Frist von 30ig Tagen zu veräussern, damit die Restschuld aus dem Gewinn getilgt werden kann. CHF 300.- pro Monat kostet i.d.R. ein Lagerraum, in dem Obdachlose ihre Möbel nach einer Zwangsräumung zwischenlagern. Diese Summe wie die externen Übernachtungskosten als marktkonform anzusehen und innerhalb einer Unterstützungsperiode unter Berücksichtigung von Ziff. § 7 in ein (SKOS-) Budget mit einzurechnen ist.


§ 6) Persönlichkeitsschutz
Nach Antrag b24061, Ziff. 348 und b25082, Ziff. 348 den Darlehensgebern vorbehaltlos Anonymität zuzustehen ist.


§ 7) Aufhebung der Vertragsklausel § 2.b
Eine Zwangsräumung mit ihren (ausserordentlich hohen) Folgekosten wie
  • Kosten für Notunterkunft (i.d.R. ~ CHF 65.-/Nacht!)
  • Kosten für das Möbelzwischenlager (i.d.R. ~ CHF 300.-/Monat)
  • Instandstellungskosten der alten Wohnung
  • Kosten für die neue Wohnungssuche
  • Kosten für Mietzinskaution
  • Zügelkosten (2x und mehr)
  • Reinigungskosten
  • Insertionskosten
  • Prämie für Wohnungsvermittlung
  • Kosten für die Neuanschaffung von Mobiliar
Eine Zwangsräumung wie gelistet für die Gemeinschaft definitiv nicht kostenfrei zu haben ist. Eine Notunterkunft den Steuerzahler im Durchschnitt um die CHF 1’800.- pro Monat kosten. Hinzu kommen die Mietkosten für das Möbelzwischenlager von ungefähren CHF 300.- pro Monat. Ganz abgesehen davon, von den immens hohen Folgekosten, dass Hartz-IV/Sozialhilfe Antragstellende, Bittstellende, Obdachlose womöglich während mehreren Jahren nicht mehr in einer eigenen Wohnung leben können! Die Frage berechtigt erscheint, wie soll ein Obdachloser bei der heutigen Wohnungsknappheit an eine neue Wohnung gelangen? Die Darlehensgeberin mit ihren Interventionen bis heute verhindern konnte, dass der Fall-X als Worst-Case-Szenario eingetreten ist, dass diese Kosten bis heute nicht entstanden sind – in einem auszuhandelnden „Vergleich“, bei der die Darlehensgeberin zustimmen muss, mit einer „Einmaleinlage“ in „nachvollziehbarer Höhe“, diese Vertragsklausel aufgehoben werden kann.

Jede politische Schweizer Gemeinde in der Unterstützungsperiode darauf hinzuwirken hat, damit die Vertragsklausel § 2.b „aufgehoben“ wird. Würde eine zeitliche Verschleppungstaktik festgestellt, dies als unrechtstaatlicher Vorgang, als strafbare Handlung einzustufen wäre.


§ 8) Gültigkeit
Dieser Vertrag gilt rückwirkend per 01.11.2014 und ersetzt alle vorgängigen mündlichen und schriftlichen Vertragsvereinbarungen zwischen genannten Parteien.
- Vertragsänderungen nach Ziff. § 9 ausdrücklich vorbehalten bleiben -


§ 9) Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag gegen geltende Menschenrechtskonventionen verstösst – für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie in ihrem existenziellen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind und möglicherweise hungern müssen und obdachlos werden können. Davon auszugehen ist, dass es bereits mehrere Todesfälle aufgrund von Hunger, Obdachlosigkeit und Suizid in Folge dieser Sanktionen gegeben hat – per se dieser Vertrag als rechtswidrig, somit als nichtig zu betrachten ist und dennoch als „verbindliche Leitlinie“ aktuell zu sehen ist, das Überleben des Darlehensnehmers höher zu gewichten ist, so lang, bis die verfassungswidrigen Sanktionsparagraphen in der Schweiz (und in Deutschland) abgeschafft worden sind – dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland eine Beschlussvorlage der 15. Kammer des Sozialgerichtes Gotha vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen S 15 AS 5157/14, wie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde (b250128), zur Entscheidung vorliegt. In der Zwischenzeit, der Darlehensgeberin ihrer beschränkten Ressourcen wegen, keine anderen Handlungsoptionen offen stehen.

Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden können jederzeit ergänzt und abgeändert werden. Eine Notiz in Schriftform ist nicht dringend notwendig.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (anonymisiert)

Bern, 11. Juni 2015


Unterschriften:


Fritz Müller99
(Darlehensnehmer)


Anita Zerk
(Zeichnungsberechtigte, OrganisationX)