Thema heute: die Leser dazu aufgerufen werden, der verantwortlichen Richterin in der Schweiz einen Brandbrief zu schicken, um die Dringlichkeit dieser Angelegenheit zum Ausdruck zu bringen. #tapschweiz #agenda2010 http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27002
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Dr. jur. Susanne Leuzinger
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 23. August 2015
Brandbrief
Sehr geehrte Frau Dr. Leuzinger
Nach meinen Informationen liegt dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland eine Beschlussvorlage der 15. Kammer des Sozialgerichtes Gotha vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen S 15 AS 5157/14, wie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde (b250128), zur Entscheidung vor.
Im Wesentlichen geht es um die Frage der Vereinbarkeit der Sanktionsparagraphen §§ 31, 31a, 31b des SGB II mit dem Grundgesetz. Das schweizerische Grundgesetz quasi dekungsgleich mit dem Deutschen Grundgesetz ist, der Einfachheit halber hier die Deutschen Paragraphen aufgeführt sind.
Nach diesen Sanktionsparagraphen können die Sozialleistungen für Erwerbslose bei sogenannten «Pflichtverletzungen» teilweise oder gar vollständig entfallen, obwohl die Bedürftigkeit weiterhin besteht.
Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie in ihrem existenziellen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind und möglicherweise hungern müssen und obdachlos werden können. Ich gehe davon aus, dass es bereits mehrere Todesfälle aufgrund von Hunger, Obdachlosigkeit und Suizid in Folge dieser Sanktionen gegeben hat.
Im Hinblick auf die üblichen Verzögerungszeiten bis zu einer Urteilsverkündung besteht die Gefahr, dass in der Zwischenzeit weitere erwerbslose Menschen in der Schweiz, Österreich und Deutschland dieses eben beschriebene Schicksal erleiden könnten.
Ich rufe Sie dazu auf, darauf hinzuwirken, dass schweizweit alle laufenden (Teil- und Voll-) Sanktionen (nach SGB II) unverzüglich solange ausgesetzt werden, bis das Bundesverfassungsgericht in Deuschland oder die Schweizer Gerichtsbarkeit eine Entscheidung über die Verfassungsmässigkeit der Sanktionen getroffen hat.
Jedes weitere Zögern könnte bedeuten, dass Sie mitverantwortlich für weitere Todesfälle in Folge laufender oder zukünftiger Sanktionen sein könnten.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27002.html
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99
Als Mailkopie an l___@bger.admin.ch (persönlich adressiert)