CH: Statt einer Rechnung bekommt «man» neu vom Zahnarzt eine Verfügung

Thema heute: wenn man oder frau auf Rechnung einkauft oder sich etwas vom Schreiner machen lässt, kann es sein, dass die Migros Verkäuferin oder die Firma dir eine Verfügung anstelle einer Rechnung in die Hand drückt. Selbst für Fritz Müller99 im Moment gewöhnungsbedürftig. Recht lustig hört sich der Ausdruck „Klinken“ an – mit Zitat; „Der Kunde, Fritz Müller99, schuldet den (..) Klinken (..)“. Also schauen wir, wie es in Sachen Klinken weitergeht.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung UNIBe (b26031, dieses Schreiben)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26031

Absender (g__@bern.ch)
UNIBe, Klinik für Zahnerhaltung, 3010 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 26. April 2017



Verfügung

Betreffend Rechnung Nr. 9999-R99999999 (9999999) vom 01.08.2016/CHF 146.85
In Anwendung der Direktionsverordnung über die Gebühren der Zahnmedizinischen Klinken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebdV ZMK BSG 436.530) wird verfügt:

1. Obgenannter Kunde schuldet den Zahnmedizinischen Klinken, gemäss beiliegenden Rechnungen Nr. 9999-R9999999 vom 01.08.2016 die Kosten für eine medizinische Untersuchung in der Höhe von Total CHF 146.85.

2. Diese sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.

3. Zu eröffnen: Herr Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern mit eingeschriebener Post.

4. Diese Verfügung kann gemäss Art. 76 des Universitätsgesetzes innen 30 Tagen bei der Rekurskommission der Universität Bern. Hochschulstrasse 6, 3012 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die angefochtene Verfügung und anfällige weitere Beweismittel enthalten und unterzeichnet sein. Sie ist im Doppel beim Sekretariat der Rekurskommission einzureichen. Informationen zum Beschwerdeverfahren finden sich unter www.rekom.unibe.ch.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/05/b26031.html (anonymisiert)

Freundliche Grüsse
L___