Zwischenzeitlich wir ein Team zusammengestellt haben, welches das zu erwartende Urteil „aufarbeiten“, und bis zu dem Zeitpunkt der BGE Abstimmung wöchentlich darüber berichten wird.
** Hinweis **
Der Schweizer Fritz Müller99 beantragt hiermit ab sofort politisches Kirchenasyl! Konkret – jeder Pastor, jede Pastorin kann dem Fritz Müller99 auf Zusehen hin Kirchenasyl gewähren! Bitte melden Sie sich baldmöglichst via Anita Zerk.
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26014
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (l___@bger.admin.ch)
Einschreiben
Schweizerisches Bundesgericht
Frau L___
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern, LU
Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen, Kirchen und Politiker in der Schweiz
Bern, 18. Dezember 2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde
für
Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 18.12.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -gegen
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Vorinstanz I -und
Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern
- Vorinstanz II -
betreffend
Einstellung der Sozialhilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 22. Juli 2015 in der Hauptsache – b26001
Sehr geehrte L___
1) Den Verfügungen von:
- EG Bern (b26001) vom 22.07.2015,
- RSH (b26007) vom 29.09.2015,
- VGKB (b26012) vom 10.11.2015,
- VGKB (b26013) vom 30.11.2015 ..
entgegenzuhalten ist.- blaues Mäppli -
2) Den Beschwerdeeingaben an:
- RSH (b26002) vom 22.07.2015,
- [1] BG (b26014) vom 18.12.2015,
- [2] RSH (b25083) vom 15.06.2015 (Haupt),
- [3] VGKB (b26009) vom 29.09.2015 (Nachtrag 1) ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe [1..3] anzusehen ist.- grünes Mäppli -
3) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.
4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern gegen Sie weiterhin ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -
5) Zusätzlich Widerspruch eingelegt wird, bzw. ergänzend zu Rügen ist, dass der VGKB Verfügung vom 10.11.2015 (b26012) keine Rechtmittelbelehrung beilag – eine zugestellte Verfügung, welche nicht annähernd den Mindestanforderungen einer Rechtsnorm entspricht. Zu der Rechtsfolgenbelehrung auf mehrere existierende Urteile verwiesen wird.
6) In dieser Beschwerde [2..3, bzw. b25083 u. b26009] die Deck- und Unterschriftenblätter durch den Beschwerdeführer ersetzt worden sind. Die alten Deck- und Unterschriftenblätter der Vollständigkeit halber beigelegt werden.
- rotes Mäppli -
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26014html (anonymisiert)
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 18. Dezember 2015
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)
Dreifach
Beilagen und Haupteingabe erwähnt
Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26014 ist der Absender