CH: Jemanden verhungern zu lassen sei keine Folter, so die zuständige Staatsanwaltschaft

Thema heute: Die Würde des Menschen wird in der Schweiz und den umliegenden Ländern zu oft verletzt, dadurch Menschen in den Tod getrieben werden. Ich schäme mich dafür ein Schweizer zu sein, dessen Regierung unsere verbrieften Grundrechte offensichtlich missachtet und zuwider handelt. Eine unterlassene Hilfe für in Not geratene Menschen ist kein Kavaliersdelikt, oder eine Bagatelle, sondern bereits eine Straftat, die durch die zuständige Staatsanwaltschaft verfolgt werden sollte.

Die Staatsanwaltschaft in Bern ist jedoch der Meinung – in dieser Verfügung nachlesbar, dass die „Voraussetzungen im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt seien“. Somit unmissverständlich und «klarerweise» zum Ausdruck gebracht wird, dass es keine Straftat darstellt, wenn Sozialämter nothilfeantragstellende Menschen abweisen!

Slumbildung, Volksaufstände, innere Unruhen sind die unmittelbaren und sichtbaren (gewollten) Folgen?

Den verzweifelten Menschen stünden gemäss Zitat der Staatsanwaltschaft; „gegen ablehnende Verfügungen oder Entscheide der Sozial- oder Verwaltungsjustizbehörden die aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung(..)“! Nur –  das Dumme bei der Sache, wenn ein Sozialamt eine nothilfeantragstellende Person beim Schalter(!) abweist, dann existiert keine „ablehnende Verfügung“, kein Papier, das angefochten werden könnte – die Menschen werden wie es das Wort sagt – vom „Ort des Grauens“ «abgewiesen». Ohne Verfügung (!) – deshalb den nothilfeantragstellenden Menschen im Anschluss darauf gerade nicht die „aufgeführten Rechtsmittel“ zur Verfügung stehen, denn sie „begeben“ sich ja ohne etwas in der Hand zu haben wieder vor die Türe des Sozialamts – dorthin ins Ungewisse werden die Betroffenen «befördert». Somit existieren auch keine von der Staatsanwaltschaft erwähnten „Rechtsmittel“, die ausgeschöpft werden könnten – oder? Ist dieser Sachverhalt so schwierig zu verstehen?

Selbst der unfassbare Tatbestand, sollte ein Mensch sinnbildlich gesprochen „am Boden liegen“, der Sozialdienst nicht dazu verpflichtet ist, auf Antrag (!) hin (er oder sie liegt am Boden und schreibt einen Antrag..) diesen „Notstand“ in Schriftform gegenüber anderen Hilfsorganisationen (Caritas, Heilsarmee usw. usf.) auszuweisen, damit diese ihrerseits zur Nothilfe befähigt werden! Whao, haben wir uns nicht den Mantel der Fortschrittlichkeit umgehängt? Oder ist es nicht eher ein hin fortschreiten in eine Richtung, die jeglicher Vernunft widerspricht?

Fazit – demnach soll es also keine Folter sein, wenn Menschen durch unzureichende Gesundheitsfürsorge erblinden, krank werden oder irreparable körperliche und geistige Schäden erleiden? Den Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten durch die Staatsanwaltschaft, oder allgemein von den „Behörden“, in der Schweiz offenbar billigend in Kauf genommen werden darf?

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015, dieses Dokument)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)

Eine weitere Verfügung, die zwecks besserer Nachvollziehbarkeit für den Leser, die Leserin und die Gerichtsbarkeit eingefärbt wird.

Zur Farbdeutung
Schwarz – dem Verfügungstext ist nichts beizufügen
Blau – hier kenne mich zuwenig aus
Rot – gerügter Text, widersprüchlicher Kontext

PS1: Fritz Müller99 weiterhin auf der Suche nach politischem Kirchenasyl ist! Jeder Pastor, jede Pastorin Fritz Müller99 auf Zusehen hin Kirchenasyl gewähren kann. Bitte melden Sie sich baldmöglichst via Anita Zerk.

PS2: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26015

Absender (g____@justice.be.ch)
G___, Staatsanwaltschaft des Kt. BE, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 03. Dezember 2015




Verfügung

In der Strafsache gegen

Beschuldigte Person

Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Regierungsstatthalteramt Bern, L___, Poststrasse 25, 3071 O’mundigen

Verwaltungsgericht des Kt. BE, M___, Speichergasse 12, 3011 Bern

Schweizerisches Bundesgericht, L___ , Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

Staatsanwaltschaft des Kt. BE, G___, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Obergericht des Kt. BE, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern


Verteidigung keine


Sachverhalt Nichtanhandnahme von Nothilfe-Antragen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht sowie Untätigkeitsklage und Folgen eines Bundesgerichtsurteils, Verletzung des Datenschutzes und der Privatsphäre, Überschreitung der Amtsbefugnis durch Amtsanmassung, Falschaussagen und Missbrauchs von Titeln, unterlassene Hilfeleistung und fehlende Bestätigung seit Februar 2014 in Bern


Betreffend Nichtanhandnahme

wird verfügt:

1. Das Verfahren wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

4. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Zu eröffnen:
- G___, Sozialdienst, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- G___, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
- L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
- L___, Poststrasse 25, 3071 O’mundigen
- M___, Speichergasse 12, 3011 Bern
- S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern
- Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Begründung:
Mit Eingabe vom 04.11.2015 erstattete Fritz Müller99 Anzeige (b26008) gegen G___, G___, L___, M___, S___ sowie L___ wegen Nichtanhandnahme von Nothilfeanträgen durch den Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht sowie Untätigkeitsklage und Folgen eines Bundesgerichtsurteils, Verletzung des Datenschutzes und der Privatsphäre, Überschreitung der Amtsbefugnis durch Amtsanmassung, Falschaussagen und Missbrauchs von Titeln, unterlassener Hilfeleistung sowie fehlender Bestätigung. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit seiner bereits aus zahlreichen Verfahren (BM 99/9999, 99/999, 99/99999+99, 99/9999,  99/99999 und 99/99999) bekannten Auseinandersetzung mit den Sozialbehorden der Stadt Bern und weiteren involvierten Stellen.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Einzelne Vorwürfe:
- Fritz Müller99 wirft dem Sozialdienst der Stadt Bern resp. G___ – einmal mehr – sinngemäss vor, seinen Antrag auf Nothilfe zu Unrecht abgewiesen zu haben. Die Ablehnung von Sozialleistungen erfüllt keinen Straftatbestand. Zum wiederholten Mal wird darauf hingewiesen, dass dem Anzeiger gegen ablehnende Verfügungen oder Entscheide der Sozial- oder Verwaltungsjustizbehörden die dort aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

- Fritz Müller99 erhebt ausserdem „UntätigkeitskIage“ gegen die Staatsanwaltschaft und macht geltend, diese habe seine seit dem 15.01.2014 eingereichten Anzeigen nicht behandelt resp. habe seine bisherigen Anzeigen – insbesondere diejenige vom 12.03.2014 – nicht an die Hand genommen und nicht weitergeleitet. Abgesehen davon, dass das vom Anzeiger gerügte Vorgehen kein strafrechtlich relevantes Handeln darstellt, ist festzuhalten, dass bei der Staatsanwaltschaft Bern nach Januar 2014 am 29.05.2015 eine einzige weitere Anzeige eingegangen ist. Diese wurde mit Verfügung vom 15.06.2015 nicht an die Hand genommen (BM 99/9999). Die Anzeige vom 12.03.2014 wurde im Verfahren BM 99/9999 behandelt, welches am 27.03.2014 ebenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Ebenso wenig erfüllen die vom Anzeiger gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11.05.2015 (99_999/9999; b240119) vorgebrachten Rügen einen Straftatbestand.

- Fritz Müller99 macht zudem illegalen Datentransfer, begangen am 08.06.2015 zwischen der EG Bern und dem Vertrauensarzt Dr. Z___, geltend. Die Anmeldung zur Konsultation beim Vertrauensarzt mit Angabe der Personalien des zu Untersuchenden sowie mit bereits vorhandenen Unterlagen stellt einen gesetzlich vorgesehenen Vorgang im Rahmen der sozialdienstlichen Abklärungen dar. In diesem Zusammenhang begangene strafbare Handlungen liegen keine vor. Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Fragen betreffend Befangenheit des Vertrauensarztes im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu beurteilen sind.

- Ein weiterer Vorwurf des Anzeigers richtet sich gegen einen illegalen Datenaustausch vom 17.06.2015 zwischen der EG Bern und seiner Hausverwaltung (vgl. Mail vom 17.06.2015, Anzeigebeilage b25090). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten lässt sich auch hier nicht ableiten.

- In seiner Eingabe zitiert Fritz Müller99 im weiteren diverse Stellen aus verschiedenen Verfügungen der EG Bern sowie des Regierungsstatthalteramtes, welche er als Falschaussagen qualifiziert und darin Amtsanmassung sowie Missbrauch von Titeln und einer Amtsbefugnis sieht. Es handelt sich dabei vorwiegend um Vorbringen, die er bereits im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht hat (vgl. Beschwerde vom 28.08.2015, b26002). Dass sich in diesem Zusammenhang jemand ein Amt, das ihm nicht zusteht, angemasst hätte (Amtsanmassung Art. 287 StGB), wird vom Anzeiger selber nicht geltend gemacht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig wird der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Nachteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, bestraft. Amtsmissbrauch ist demnach der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 312 StGB). Ein solcher ist vorliegend nicht der Fall. Dem Anzeiger allenfalls missliebige Entscheide von Behörden und deren Begründung fall nicht darunter, diese sind im jeweils vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen.

- Schliesslich wirft Fritz Müller99 dem Regierungsstatthalteramt sowie der EG Bern –eberifalls einmal mehr – unterlassene Hilfeleistung vor. Nach Art. 128 StGB macht sich strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10.05.2011 (BM 99 99999) verwiesen werden.

Mangels Vorliegens eines Straftatbestandes wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich schliesslich, dass die Strafanzeige unbegründet ist und allfällig damit im Zusammenhang stehenden Zivilforderungen aussichtslos sind. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aus diesem Grund abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26015.html (anonymisiert)

Der Staatsanwalt
Y___

Geht zur Genehmigung an den Leitenden Staatsanwalt:
Z___ (in Verantwortung von S___, genehmigt – 03.12.2015)


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BM 99 99999) anzugeben.