Zu dieser „bxx“-Referenznummer; das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“, die nachstehende Nummer, hier __01 bis __80 steht für die „Referenznummer“, – das kann eine Mail sein, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.
Um auf den Punkt zurückzukommen, wenn also steht b25001 bis b25080, dann waren 80ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ beim Sozialamt Bern „in Gang zu setzen“ um letztendlich die hier vorliegende anfechtbare Verfügung in Händen zu halten.
Thema heute: Schaut euch bitte diese Verfügung an – was fällt dem interessierten Leser, der interessierten Leserin auf – ist offensichtlich – oder? Für Hinweise und Kommentare aus euren Reihen ist das Team Anita Zerk sehr dankbar (nutze unten die Kommentarfunktion) #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 09. Juni 2015
Verfügung vom 09.06.2015: Sozialhilfe vom 01.06.2015 bis 31.08.2015
Unterstützte Person: Fritz Müller99, Geburtsdatum: 99.99.9999, Nationalität: Schweiz
Budgetübersicht
Einnahmen
Erwerbseinkommen 1600.00
Alimentenguthaben 0.00
Einkommen aus Versicherungsleistungen 0.00
Vermögen und Vermögensverbrauch 0.00
Med. Grundversorgung 0.00
Situationsbedingte Leistungen 0.00
Total Einnahmen 1600.00
Ausgaben
Grundbedarf 977.00
Wohnkosten 0.00
Zulagen / FEB 400.00
Med. Grundversorgung 197.90
Erwerbsunkosten 0.00
AHV Beitrage 0.00
Wiedereingliederung 0.00
Leistungen für Therapie- und Entzugsmassnahmen 0.00
Krankheits- und behinderungsbedingte Leistungen 0.00
Situationsbedingte Leistungen 460.00
Total Einnahmen 2034.90
Fehlbetrag 434.90
Hinweis
Das Budget ist nach den SKOS-Richtlinien berechnet. Es gilt als Rahmenbudget. Einnahmen und Ausgaben können monatlich ändern. Die Klientel ist verpflichtet, Änderungen der finanziellen Situation umgehend dem Sozialdienst zu melden und zusätzliche Auslagen wie Anschaffungen, Zahnbehandlungen usw. vorher mit dem Sozialdienst zu besprechen. Eine Verheimlichung von Tatsachen oder die Angabe falscher Tatsachen kann eine sofortige Rückerstattungspflicht auslösen und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich Rückerstattungspflichtig. Zulagen (MIZ, IZU oder EFB) werden erst ausgerichtet, wenn die vereinbarten Eigenleistungen erbracht wurden oder diese objektiv nicht möglich sind. Es obliegt der Klientel, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Höhe der jeweiligen Zulage kann sich monatlich verändern. Sie wird periodisch den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Falls die Klientel mit der Hohe der Zulage nicht einverstanden ist, kann sie jederzeit eine ausformulierte Verfügung verlangen. Falls eine Zulage zu Unrecht ausgerichtet wurde, ist diese rückerstattungspflichtig.
Bemerkung
- Abklärungsplatz Citypflege ab 15.06.2015, siehe Weisung vom 08.06.15(b25077).
(Hinweis Team Anita Zerk: in der Weisung vom 08.08.2015 (b25081) ist als Datum 10.06.2015 aufgeführt, in der Verfügung vom 09.06.2015 (b25080) steht als Datum der 15.06.2015 – welches Datum gilt?)
- EFB (Fritz Müller99): TAP ab 15.06.2015, Weisung vom 08.06.15 (b25081)
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist im Doppel mit einem Antrag, der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, einer Begründung sowie einer Unterschrift und einer Kopie der angefochtenen Verfügung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen.
Sozialhilfe bewilligt
Bern, 09.06.2015
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25080.html
Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)
Gegengezeichnet, – den Erhalt bestätigt
Fritz Müller99
1 Exemplar (b25080) vom Amt an Fritz Müller99 ausgehändigt