CH: Ungemach für Obdachlose auch von Seite Billag AG

Thema heute: als anno Fritz Müller99 noch nicht beim Amt für Grundsicherungsbelange angemeldet war, bezahlte Fritz Müller99 wie jeder andere Schweizer auch, seine Billag Gebühr.

Vom ersten Tag als Fritz Müller99 Bittsteller beim Sozialamt Bern war, musste er budgetbedingt umstellen auf monatliche Zahlungen. Das macht „man“ so als Sozialhilfebezüger. Alles schön monatlich budgetieren. Also bezahlte Fritz Müller99 regelmässig und pflichtgemäss jeden Monat dem Billag-Anteil, der zu entrichten war. Nur das Problem. Die Billag AG akzeptiert ausschliesslich jährliche Zahlungsmodalitäten. Somit der Ärger vorprogrammiert war. Ärger hin oder her, Fritz Müller99 bezahlte jeden Monat lückenlos die geforderte Summe per E-Banking. Muss noch gesagt sein, Fritz Müller99 hat von Beginn weg veranlasst, dass ihm nur eine Jahresrechnung zugestellt wird – er selber durch mathematisches Können den Betrag der Jahresrechnung durch zwölf geteilt hat – diesen Betrag der Billag AG monatlich hat zukommen lassen. Ihm und der Billag AG dadurch administrativen Overhead erspart bleibt, bzw. erspart geblieben wäre. Welches „Ungemach“ daraus entstehen kann – belegen die nächsten zwei unnötigen (!) Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

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Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 13. Mai 2015



Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 999999999

A. Sachverhalt

1) Die Schuldner/die Schuldnerin ist bei der Billag AG (der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) für den Radio- resp. Fernsehempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.

2) Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1.8.2013 bis zum 31.7.2014 keinen Zahlungseingang bzw. nur eine Teilzahlung verbuchen. Deshalb wurde am 27.10.2014 die Betreibung eingeleitet. Der Schuldner/die Schuldnerin hat einen Zahlungsbefehl erhalten und am 08.12.2014 Rechtsvorschlag erhoben.

3) Am 12.1.2015 gewährte die Gebührenerhebungsstelle das rechtliche Gehör. Der Schuldner liess sich vernehmen und machte am 2.2.2015 geltend, er habe alle Forderungen bezahlt.


Rechtliche Würdigung

I. Formelles

1) Die Billag AG ist eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungs¬verfahrens¬gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Als solche erlasst sie Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht. Dies geschieht aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV).

2) Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörden des Bundes beseitigt werden.

3) Die Billag AG ist somit im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Das Bundesgericht hat dies in seinem Urteil vom 5. November 2001 bestätigt (BGE 128 III 39). Die Billag AG ist folglich zuständig und kompetent, mittels vorliegender Verfügung den Rechtsvorschlag vom 08.12.2014 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.


II. Materielles
1) Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Hohe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b RTVV beträgt die Hohe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c RTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.
2) Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 RTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a RTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.

3) Gemäss Art. 82 Abs. 1 RTVV stellt die Gebührenerhebungsstelle die Rechnungsstellung der Empfangsgebühren im Jahr 2011 gestaffelt auf die Jahresrechnung um und ersetzt dadurch die unter bisherigem Recht übliche quartalsweise Rechnungsstellung der Empfangsgebühren. Gemäss Art. 82 Abs. 2 RTVV wird die Teilrechnung im Januar 2011 verschickt und stellt eine bis elf Monatsgebühren in Rechnung.

4) Gemäss Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und dies der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

5) Der Schuldner bezahlte die offene Forderung nach der Fälligkeit der Rechnung Nr. 99999999. Da bis heute keine Umstellung auf Dreimonatsrechnung vorgenommen wurde, ist die Rechnung vom 2.9.2013 am 2.12.2013 fällig gewesen.

Die Zahlungen von jeweils je CHF 14.10 vom 24.7.2014, 5.9.2014, 10.10.2014, 14.1 1.2014, 24.12.2014, 20.1.2015, 4.3.2015 und 7.5.2015 wurden bereits nach der Einleitung der Betreibung am 27.10.2014 mit der Rechnung Nr. 88888888 verbucht.

Der Schuldner wird aufgefordert zukünftig eine Umstellung auf Dreimonatsrechnung zu verlangen. Dies könnte ihm helfen die geforderten Beträge bis zu der Fälligkeit der Rechnung zu begleichen.

6) Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1.8.2013 bis zum 31.7.2014 blieben auch nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 27.10.2014 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.

7) Der Schuldner/die Schuldnerin trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner/die Schuldnerin nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 III 128). Die Betreibungskosten sind somit nicht Gegenstand dieser Verfügung. Diejenigen Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu.

C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:
1) Der Rechtsvorschlag vom 08.12.2014 in der Betreibung Nr. 999999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.

2) Der Schuldner/die Schuldnerin ist verpflichtet, folgende Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen:

Gebühren vom 1.8.2013 bis zum 31.7.2014, CHF 98.65
Mahngebühren CHF 15.00
Betreibungsgebühren CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung CHF 0.00
abzügl. Zahlungen und/oder Abschreibungen von -CHF 126.85
Total Forderung bzw. Restforderung (exkl. Betreibungskosten) CHF 6.80


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom/von der Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin oder seinem/ihrem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und aus der Radio- und Fernsehverordnung.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25087.html

Freundliche Grosse
Billag AG

1 Exemplar (b25087)
Einsprache gegen diese Verfügung » b25088