Fritz Müller99 möchte möglichst nicht pro nichtbezahlte Krankenkassenprämienrechnung oder unbezahlte Rechnung für Behandlungskosten zuzüglich sFr. 60.- Betreibungsgebühren bezahlen müssen. Scheint eigentlich auch logisch?
Diese zusätzlich erhobenen Gebühren wachsen nämlich sehr schnell ins Astronomische. Für die Krankenkassen stellt es computertechnisch vor keine grossen Herausforderungen, mehrere unbezahlte Krankenkassen Monatsprämien als eine Forderung gegenüber Fritz Müller99 über das Betreibungsamt einzufordern. Dadurch entsteht dem Obdachlosen nur eine einmalige Gebühr pro Zahlungsbefehl. In der Regel wird das auch so gehandhabt, – leider nicht immer, wie es der vorliegende Fall aufzeigt.
Weil Fritz Müller99 pro Monat einmal sFr. 60.- zusätzlich (!), nebst den Krankenkassenprämien / Behandlungskosten Betreibungsgebühren hätte bezahlen sollen, er anno einen sogenannten Teilrechtsvorschlag erhoben hat, als er den Zahlungsbefehl entgegen nahm. Das bedeutet, er erhebt ausschliesslich auf den „Gebührenteil“ der Gesamtforderung einen sog. „Rechtsvorschlag“. Ja, ja – das kann man in der Schweiz, wenn „man“ es weiss.
Und so lebt Fritz Müller99 in den Tag hinein, nebst dass er rund um die Uhr auf Nahrungssuche ist, sich am Abend ein geschütztes Obdach suchen muss, tagein tagaus Geld zusammenbetteln muss oder wenn es die Gelegenheit erlaubt, hier und da auch etwas nicht ganz so gesetzmässiges zu machen hat. Die Korrespondenz bei ihm die meiste Zeit verschlingt – aber was „man“ ohne Grundeinkommen nicht alles tut, um überleben zu können, ja – eben, ein ganz „normaler Alltag“ im Leben eines Schweizers #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25085
Absender (mail@krankenkasse.ch)
Krankenkasse Rechtsabteilung, Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 13. Mai 2015
Einspracheentscheid
in Sachen
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
gegen
Krankenkasse Rechtsabteilung, Bern
betreffend
Kostenbeteiligungen
(Verfügung vom 2. Februar 2015)
Sachverhalt
1) Herr Fritz Müller99 (Versicherter) ist bei der Krankenkasse unter der Police Nr. 999999 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert.
2) Mit Abrechnung vom 12. September 2013 wurde dem Versicherten der Betrag von CHF 160.00 für eine Behandlung im Inselspital vom 01.01.2013 bis am 02.02.2013 in Rechnung gestellt. Am 18. November 2013 wurde dem Versicherten eine erste Mahnung mit CHF 5.- Mahnspesen and am 17. Dezember 2013 eine zweite Mahnung mit CHF 20.- Mahnspesen zugestellt.
3) Nachdem die erste Betreibung am 13. März 2014 eingeleitet und das von einem anderen Gläubiger angestrebte Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, wurde gegen den Versicherten am 15. Dezember 2014 erneut eine Betreibung eingeleitet. Dies für die immer noch offene Leistungsabrechnung vom 12. September 2013 in der Hohe von CHF 160.00, Mahnspesen im Betrag von CHF 20.00 sowie die Betreibungskosten der ersten Betreibung (CHF 66.60).
4) Am 15. Januar 2015 erhob der Versicherte einen Teilrechtsvorschlag gegen den am 14. Januar 2015 zugestellten Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 9999999 des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mitteland, ohne anzugeben, welcher Teil der Forderung von ihm bestritten wird.
5) Mit einsprachefähiger Verfügung vom 2. Februar 2015 hat die Krankenkasse die betriebene Forderung im Betrag von CHF 320.65 (inkl. Betreibungskosten von CHF 33.30) festgestellt und den Rechtsvorschlag vom 15. Januar 2015 gegen den Zahlungsbefehl Nr. 9999999 im Betrag von CHF 320.65 als aufgehoben erklärt.
6) Gegen diese Verfugung erhob der Versicherte am 17. Februar 2015 Einsprache. Der Versicherte führte aus, dass er gar keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, so dass die Verfügung aufgrund formeller Fehler zu korrigieren, ggf. neu zuzustellen oder ganz aufzuheben sei.
7) Auf die Einsprache ist, soweit entscheidrelevant, in den folgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1) Die Einsprache vom 17. Februar 2015 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 erfolgte frist- und formgerecht; darauf ist einzutreten.
2) Der vorliegende Sachverhalt richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), sowie nach den anwendbaren ergänzenden Vollzugsbestimmungen der Krankenkasse.
3) Art. 105b KVV bestimmt, dass der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten hat, wenn der Versicherte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt. Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten werden nach Art. 105b Abs. 3 KVV und den ergänzenden Vollzugsbestimmungen der Krankenkasse zum KVG gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 125 V 276) dem Versicherten auferlegt.
4) Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, ermächtigt Art. 105b KVV die Versicherer, angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben, sofern in den allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorgesehen ist. Die Krankenkasse hat in ihren ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG – welche Bestandteil des Versicherungsvertrags mit dem Versicherten sind – eine solche Regelung enthalten.
5) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 1 und 2 SchKG).
6) Der Versicherte macht geltend, dass er keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Diese Behauptung widerspricht aber dem zugestellten Zahlungsbefehl, auf welchem festgehalten ist, dass der Versicherte einen teilweisen Rechtsvorschlag erhoben hat. Da der Versicherte den bestrittenen Betrag nicht genau angegeben hat, gilt aufgrund von Art. 74 Abs. 2 SchKG die ganze Forderung als bestritten.
7) Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass der Versicherte die Leistungsabrechnung vom 12. September 2013 noch nicht bezahlt hat. Die Säumnis verursachte Mahn- und Betreibungskosten sowie die entsprechenden Verzugszinsen. Der offene Betrag musste — wegen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven — zweimal in Betreibung gesetzt werden, so dass auch die Betreibungskosten des ersten Verfahrens geschuldet sind.
8) Zusammenfassend wird am heutigen Tag der Gesamtbetrag von CHF 320.65 geschuldet. Der Teilrechtsvorschlag vom 14. Januar 2015 gegen den Zahlungsbefehl Nr. 999999999 im Betrag von CHF 290.65 wird aufgehoben und dafür definitive Rechtsöffnung erteilt.
9) Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (RKUV 2003 Nr. KV 306 S. 463 Erw. 4), weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist.
10) Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos. Es werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Entscheid
1) Die Einsprache vom 17. Februar 2015 wird abgewiesen.
2) Herr Fritz Müller99 schuldet der Krankenkasse den Betrag von CHF 320.65 für die Leistungsabrechnung vom 12. September 2013 zuzüglich Mahnspesen im Betrag von CHF 20.00 sowie Betreibungskosten in der Gesamthöhe von CHF 99.90.
3) Der am 14. Januar 2015 erhobene Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 999999999 des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird vollumfänglich aufgehoben.
4) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 ATSG ; Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern). Die Beschwerdeschrift hat Antrag, Begründung und Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, welche nicht verlängert werden kann, tritt dieser Entscheid in Rechtskraft. Die Fristen stehen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25085.html
Freundliche Grosse
Krankenkasse Rechtsabteilung
1 Exemplar (b25085)
Einsprache gegen diese Verfügung » b25086