Zwischenentscheid in Sachen „Zwangsarbeit“ in der Schweiz (CH, RSH)

Thema heute: Der Regierungsstatthalter äussert sich erstmalig zur Verfassungsbeschwerde, aufgebaut auf der Richtervorlage von Ralph Boes – eingereicht von Fritz Müller99. Bitte nicht lesen. Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
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Absender (l___@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 22. Juni 2015


Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99 , 9999 Bern
- Beschwerdeführer -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -

Sozialhilfebudget vom 1. Juni bis 31. August 2015 (Verfügung vom 9. Juni 2015) und TAP-Einsatz, beginnend am 10. Juni 2015 (Weisung vom 8. Juni 2015), sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Juni 2015

Der Regierungsstatthalter zieht in Erwägung,

1) dass
am 16. Juni 2015 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine Beschwerde des Beschwerdeführers, datierend vom 15. Juni 2015, gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 (Rahmenbudget Sozialhilfe) sowie gegen die Weisung vom 8. Juni 2015 (Teilnahme an Testarbeitsplatz TAP am 10. Juni 2015) eingegangen ist, in welcher sich der Beschwerdeführer auf 90 Seiten über die Beschwerdegegnerin, die Sozialhilfe, den Staat und die Behörden im Allgemeinen beklagt und der Beschwerdeführer darin unter Kostenfolge in insgesamt 28 Randziffern unter der Bezeichnung „Rechtsbegehren“ verschiedenste Begehren, darunter auch ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, stellt; [1]

2) dass
die Beschwerde aufgrund ihrer Weitschweifigkeit [2], Ungeordnetheit [3] und Unvollständigkeit [4], kaum lesbar daherkommt, inhaltlich eine minimale Stringenz vermissen Iässt und damit keinen roten Faden aufweist und gestützt auf Art. 33 VRPG [5] zur Verbesserung zurückgewiesen werden müsste; [6]

3) dass
die Verfügung vom 9. Juni 2015 lediglich ein Rahmenbudget für die Unterstützung des Beschwerdeführers nach den SKOS-Richtlinien [7] beinhaltet und in keiner Weise eine Einstellung der Sozialhilfe, wie im Titel der Beschwerde vorgebracht, verfügt worden ist;

4) dass
der Beschwerde inhaltlich ohnehin keinerlei Begründung gegen eine Einstellung der Sozialhilfe zu entnehmen ist, ausser dass der Beschwerdeführer sinngemäss ein seiner Meinung nach verfassungsmässig geschütztes, bedingungsloses Grundeinkommen beantragt;

5) dass
der Beschwerdeführer zurzeit wieder unterstützt wird und nicht darlegt, inwiefern er einen höheren Anspruch hatte, als in der Verfügung vom 9. Juni 2015 aufgeführt wird;

6) dass
die Beschwerde sich überhaupt in keiner Weise zum Rahmenbudget vom 9. Juni 2015 äussert, indem beispielsweise einzelne Posten des Rahmenbudgets bemängelt wurden, und es der Beschwerde bezogen auf die Verfugung vom 9. Juni 2015 damit an einem konkreten Antrag und einer dazugehörigen Begründung gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG fehlt;

7) dass
der Bezug zur Verfügung vom 9. Juni 2015 letztlich einzig durch den Titel der Beschwerde vom 15. Juni 2015 hergestellt ist und damit nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die Verfügung vom 9. Juni 2015 nicht rechtmässig sein soll und damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 69 Abs. 1 VRPG erscheint;

8) dass
die, der Beschwerde beigelegte, Weisung vom 8. Juni 2015 durch die Weisung vom 11. Juni 2015 ersetzt worden ist und der Beschwerdeführer sich neu erst am 1. Juli 2015 zur Arbeitsaufnahme zu melden hat; [8]

9) dass
den vorgenannten Weisungen ohnehin kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG [9] zukommt und ihr Nichtbefolgen keine unmittelbaren Folgen hat, da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verwaltungsverordnung [10] zu einer vorgängigen Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Leistungseinstellung verpflichtet hat; [11]

10) dass
es sich bei der Weisung der Teilnahme am Testarbeitsplatz (TAP) auch nicht, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 93 BGG12 (recte: Art. 61 Abs. 3 VRPG) geltend macht, um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt;

11) dass
die vorn Beschwerdeführer angefochtene Einstellung der Sozialhilfe damit noch nicht verfügt worden ist und damit diesbezüglich ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a VRPG fehlt, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich bereits mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist;

12) dass
sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und sodann auch das Bundesgericht überdies bereits eingehend mit dem Thema der Teilnahme am TAP für den Beschwerdeführer befasst haben und dabei festgestellt wurde, dass die Anordnung (Weisung) der Teilnahme am TAP für den Beschwerdeführer ohne weiteres rechtmässig ist sowie dass der Beschwerdeführer für das Fernbleiben am TAP-Einsatz im Jahr 2011 keine Entschuldigungsgründe vorzubringen vermochte; [13]

13) dass
sich die Behörden überdies in zahlreichen weiteren Verfahren vor verschiedenen Instanzen bereits mit TAP-Einsatzen des Beschwerdeführers befasst haben: vgl. Verfahren shbv 9/2099, shbv 99/2099 und shbv 99/2099 vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Verfahren Nr. 999.9999.99U, Nr. 999.9999.999A, Nr. 999.99SH, Nr. 999.99.999SH und Nr. 999.99.999SH beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern; Verfahren Nr. 99_999/2099 beim Bundesgericht;

14) dass
der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine neuen Argumente gegen die Teilnahme am TAP resp. keine Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben am TAP-Einsatz beginnend per 1. Juli 2015 vorbringt, geschweige denn irgendwelche Belege hierzu einreicht;

15) dass
im Übrigen der Beschwerdeführer verallgemeinerte Rügen über die Zulässigkeit von Sanktionen ohne Bezug zu der angefochtenen Verfügung oder den vorliegenden Weisungen vorbringt;

16) dass
auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten ist; [14]

17) dass
gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen insbesondere vorliegt, wenn ein Beschwerdeführer nach Möglichkeit jedes Rechtsmittel und jeden Rechtsbehelf ergreift, mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren, obwohl ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint, oder wenn prozessuale Vorkehren darauf abzielen, Behörden zu schikanieren oder zu lahmen, namentlich durch Eingaben in grosser Zahl ohne ersichtlichen Nutzen oder durch Unterbreiten von zahlreichen Begehren oder Vorhaben zur Prüfung, die gar nicht umgesetzt oder ausgeführt werden können; [15]

18) dass
die Beschwerde 90 Seiten mit Forderungen über 28 Randziffern hinweg umfasst, sich inhaltlich jedoch nicht zur erlassenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (Rahmenbudget) äussert und auch keine neuerlichen Gründe für die Unrechtmässigkeit der Anordnung eines TAP-Einsatzes vorbringt, damit ohne ersichtlichen Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen (Verfügung vom 9. Juni 2015 und Weisungen vom 8. resp. 11. Juni 2015) steht sowie ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint;

19) dass
die sinngemässe Geltendmachung eines bedingungslosen Grundeinkommens [16] ein politisches Anliegen darstellt und mangels vorhandener Rechtsgrundlage darauf kein Rechtsanspruch besteht und ein solches Grundeinkommen nicht auf dem Beschwerdeweg beantragt werden kann und damit die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich unbegründet ist;

20) dass
damit mit der wiederholten Beschwerdeführung desselben Beschwerdeführers mit denselben Argumentarien betreffend denselben Rechtsfragen in einer generell bereits mehrfach monierten Art und Weise die Grenze zur querulatorischen oder rechtmissbräuchlichen Prozessführung gemäss Art. 45 VRPG überschritten ist;

21) dass
zusammenfassend sich die Beschwerdeführung vorliegend als offensichtlich unzulässig und unbegründet herausstellt und auf die Beschwerde damit nicht einzutreten ist;

22) dass
sich ein Schriftenwechsel und Beweisverfahren wie auch ein Zurückweisen zur Verbesserung innert der noch laufenden Beschwerdefrist gemäss Art. 33 VRPG somit aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit und rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Behörden erübrigt; [17]

23) dass
der Beschwerdeführer damit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG als unterliegend gilt, damit grundsätzlich kostenpflichtig für die Verfahrenskosten wird und keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG hat;

24) dass
die Beschwerdegegnerin in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat und ihr vorliegend noch keine Kosten entstanden sind, sodass keine Parteikosten zu sprechen sind; [18]

25) dass
der Beschwerdeführer bereits vom kantonalen Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten im Sozialhilferecht gemäss Art. 53 SHG19 hingewiesen worden ist [20], resp. ihm in der Vergangenheit in sozialhilferechtlichen Verfahren auch bereits Kosten auferlegt worden sind; [21]

26) dass
es sich aufgrund der rechtsmissbräuchlichen, voreiligen und damit leichtfertigen Prozessführung im Sinne von Art. 53 SHG rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 200.00 [22], aufzuerlegen;

27) dass
vorliegende Beschwerde keine Aussichten auf Erfolg hatte und damit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist; [23]

28) dass
sich aus den genannten Gründen überdies keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ergibt und das Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung ebenfalls abzuweisen ist.


Demnach entscheidet der Regierungsstatthalter:

1. Von der Beschwerde vom 15. Juni 2015, eingegangen am 16. Juni 2015, wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und eines Beweisverfahrens wird auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung vom 15. Juni 2015 wird abgewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten und keine Parteientschädigung gesprochen.

6. Eingeschrieben zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Beschwerde vom 15. Juni 2015 inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Doppel und Beilagen in Kopie)

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250103.html

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___


BeschwerdemögIichkeit:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerde ist dreifach, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, dem Briefumschlag, mit dem er zugestellt wurde, und greifbaren Beweismitteln einzureichen.


1 | Vgl. Beschwerde vom 15. Juni 2015 Seiten 5-10.
2 | Die Beschwerde umfasst 90 Seiten ohne Beilagen.
3 | Trotz Inhaltsverzeichnis und versuchter Strukturierung ist auch bei genauem Lesen kein roter Faden erkennbar.
4 | Es fehlen nicht nur klare Anträge und die dazugehörige Begründung, sondern bereits einzelnen Sätzen fehlt der komplette Inhalt: Vgl. als einzig aufzuführendes Beispiel Seite 56 Rz. 250 der Beschwerde: Zitat: „ [?] und [?] sowie [?] verstossen gegen Art. [?],Art. [?],Art. [?],Art. [?] und sind verfassungswidrig. Sie sind nicht verfassungskonform auslegbar."
5 | Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
6 | Vgl. hierzu die Instruktionsverfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. und 12. Juni 2014 im Verfahren Nr. 999.9999.999 SCP und Nr. 999.9999.999 SCP.
7 | Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14.
8 | Vgl. Telefonnotiz des Gesprächs vom 18. Juni 2015 mit der Beschwerdegegnerin.
9 | Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
10 | Vgl. die Unterstützungsrichtlinie der Beschwerdegegnerin, Einstellung / Nichteintreten", abrufbar unter http://bit.ly/1LzDkPF.
11 | Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2010, Nr. 999.9999.999U, E. 2.2 e contrario.
12 | Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
13 | Vgl. VGer Nr. 999.9999.999 vom 18. Oktober 2012 (BVR 2013, Seite 463), E. 5 und 6; bestätigt vom Bundesgericht in BGE 999 9999; betrifft Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland shbv 99/2099. 14 | Vgl. Art. 45 VRPG.
15 | Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 45 N 4, mit Verweisen auf die Rechtsprechung.
16 | VgI. hierzu die eidgenössische Volksinitiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen: https://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis423.html (Abstimmung voraussichtlich im Jahr 2016).
17 | Vgl. Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 45 N. 1 sowie Art. 69 N. 8.
18 | Vgl. Art. 104 Abs. 3 VRPG.
19 | Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1).
20 | Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2014, Nr. SH 999 99 99 SH, E. y.
21 | Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, Nr. 999 99 999 SH und Nr. 999 99 999 SH, bestätigt vom Bundesgericht im Urteil Nr. 99_999/2099 vom 11. Mai 2015.
22 | Vgl. Art. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21).
23 | Vgl. Art. 111 VRPG.