Ohne dass das Sozialamt eine Abklärungsbedürftigkeit feststellt hat, Fritz Müller99 aufgefordert wird, bei zwei verschiedenen Vertrauensärzten vorstellig zu werden.
„Als Vertrauensarzt im privatrechtlichen Sinne jener Arzt zu verstehen ist, welcher das Vertrauen vom Sozialamt Bern geniesst und von dieser Behörde beratend hinzugezogen wird, um die Eignung oder die Arbeitsfähigkeit eines «Arbeitswilligen» abzuklären.“Am Schluss wird es einzig nur noch darum gehen, welchem „Gutachten“ der «höhere Beweiswert» zuteil wird. Ist es das Gutachten vom Sozialamt Bern in Auftrag gegeben an die „finanziell abhängigen“ Begutachter, das ggf. «umfassend» sein wird und mit Bestimmtheit zu «überzeugen» vermag oder sind es die «widersprüchlichen Daten» – das Gutachten über die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit, welches Fritz Müller auf eigene Kosten beim Inselspital in Bern in Auftrag geben musste, während dieser Zeit der Abklärung hungern musste, obdachlos wurde usf.?
Nach BGE 137 V 210 gibt es offenbar kein Recht der Bittstellenden auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (BGE 132 V 93 E. 6). Das heisst soviel wie, er oder sie muss jeden Vertrauensarzt akzeptieren, egal ob es der Sache dienlich ist oder nicht. Wer es vergessen haben sollte, der vom Sozialamt vorgeschlagene Arzt wollte, dass Fritz Müller99 gleich unter’s Messer geht, bzw. er hat vorgeschlagen, dass er das Problem ggf. mit einer Operation aus der Welt schaffen würde. Notabene ohne Fritz Müller99 je gesehen noch gesprochen noch begutachtet zu haben – whao, soweit sind wir also! Und genau zu diesem Arzt sollte Fritz Müller99 gehen – ihm mit der indirekten Tötungsabsicht gedroht wird, wenn er nicht geht, denn ..
„..ebenso wenig steht dem Bittsteller ein Vetorecht gegenüber Vorschlägen vom Sozialamt Bern zu (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). All dies begrenzt die einvernehmliche Gutachtenseinholung genauso wie der systembedingte Umstand, dass der Verwaltung die Kompetenz zur verfügungsweisen Anordnung zusteht und die Gewichte in dieser Hinsicht zwischen den Parteien sehr ungleich verteilt sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 12 310 vom 27.8.2012 E. 4c).“Fällt dieser Vertrauensarzt einmal „sein Urteil“, diese fachliche Einschätzung des Begutachters Fritz Müller99 nicht berichtigen lassen kann. Ob diese überzeugt, wird später von den zuständigen Gerichten entschieden, und dort kommt es wie eingangs erwähnt darauf an, welchem Gutachten der «höhere Beweiswert» zuteil wird, denn ..
„..Beweismittel wie medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG).“Schon in diesem Punkt der Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit („Waffengleichheit“) verletzt wird, denn: ..
„..es betrifft den Anspruch des Bittstellers, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der heraus er keine vernünftige Chance hat, die Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen/stärkeren Partei klar benachteiligt zu sein.“ (BGE 135 V 465 E. 4.3.1)Im Moment ist augenfällig, dass eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zulässig wäre und der Bittsteller der Aufforderung des Sozialamt Berns dann nachzukommen hat sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen und das Sozialamt Bern an der Richtigkeit der Arztzeugnisse und damit am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen. Für Neulinge unter euch – Fritz Müller99 hat Atteste von drei Ärzten, die seine Arbeitsunfähigkeit attestieren.
„Und auch die strukturelle Ungleichheit der zu begutachtenden Person (oft in schwieriger sozialer Lage, geringe finanzielle Mittel) vs. spezialisierte Fachverwaltung, sprich Sozialamt Bern (mit erheblichen finanziellen und personellen Ressourcen).“
Zum Vorgehen (dieser Vorschlag wird dem Sozialamt Bern unterbreitet)
a) das Sozialamt Bern erhält in den nächsten Tagen Einblick in das Fritz Müller99 Patientendossier aufgrund der von Fritz Müller99 ausgestellten Vollmacht, die Behörde erhält aufgrund dieser Daten ein objektives Bild und kann adäquat Handeln.
b) das Datenschutzrecht Fritz Müller99 daraufhin berechtigt, Akteneinsicht zu verlangen, damit er diese Informationen hier publizieren kann, denn Fritz Müller99 hat das detaillierte Arztzeugnis selber auch noch nie gesehen.
c) im Anschluss darauf Fritz Müller99 beim Sozialamt Bern die Frage zu klären hat, welche objektiven Anhaltspunkte weiterhin vorlägen, die an seiner Arbeitsunfähigkeit ggf. Zweifel liessen, – bevor ein vierter, fünfter und sechster Arzt hinzugezogen wird, denn ich stelle fest nach Durchsicht des Dossiers, – eine festgestellte Abklärungsbedürftigkeit von Seite Sozialamt Bern bis heute noch nicht schriftlich formuliert worden ist #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25084
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Empfänger (mail@insel.ch)
Inselspital Bern
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 10. Juni 2015
Betrifft:
Herr Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Bericht oder Stellungnahme gem. Sachverhalt
Sehr geehrte Damen und Herrn
Mit beiliegender unterschriebener Auskunftsvollmacht bitten wir Sie, um einen aktuellen Bericht oder Stellungnahme gemäss aufgeführten Sachverhalt in der Ermächtigung.
Wir benötigen Ihre Stellungnahme/Ihren Bericht auf Grund der Dringlichkeit bis am 20. Juni 2015.
Für Fragen steht Ihnen das Sozialamt Bern zur Verfügung.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25084.html
Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)
Beilagen
Ermächtigung vom 08.06.2015 (b25078)
Kopie geht an Fritz Müller99