CH: Wenn Obdachlose von den Behörden von Pontius nach Pilatus geschickt werden nur damit sie ein Stück Brot bekommen

Thema heute: Fritz Müller99 kann zwar fast nicht laufen und hat auch kein Geld, um sich eine Fahrkarte zu kaufen, dennoch steht es für die Behörde wohl ausser Frage, Betroffene quer durch die Stadt zu schicken (vgl. Antrag vom 03.08.2015, b27001), nur damit Antragstellende u.U. ein Krümel Brot erhaschen können.


In unzähligen Versuchen Fritz Müller99 seine Hand ausstreckt und darum bittet, dass ihm ein wenig Essen zum Überleben in Form von Nothilfe gewährt wird – ihm seit 758 Tagen keine Nothilfe von der Stadt Bern gewährt wird. Fritz Müller99 seit 333 Tagen obdachlos ist und die Gemeinde Bern ihm keine warme Bleibe bezahlen will. Bezahlen würde der Sozialdienst die warme Bleibe ev. schon, doch sie gestaltet die Rahmenbedingungen so „clever“, bzw. so „berechnend“, egal wie es Fritz Müller99 anstellen würde, er müsste nach dem Übernachten ein paar Monate später ins Gefängnis! Weshalb? Ja weshalb wohl!? Schwarzfahren auch in der Schweiz wie in Deutschland und den umliegenden Ländern mit Gefängnis bestraft wird – siehe Bild. So einfach geht das. Somit Obdachlose die Wahl haben zwischen a) „erfolgreich“ schwarzfahrender Bittsteller zu sein inkl.  bezahltem Gefängnisaufenthalt bei Kost und Logie oder b) beim Sozialamt in Bern während 758 Tagen „nicht erfolgreicher“ Nothilfe Antragsteller zu sein – immerhin mit Aussicht auf den bevorstehenden Erfrierungstod. Fritz Müller99 den zweiten Winter ohne Nothilfe irgendwie in der Schweiz überleben muss.

An alle Betroffenen – mache bitte deine Geschichte in einem Blog publik, zusätzlich verweise z.B. in der «Nothilfe Schweiz» Facebook Gruppe auf deinen Blog, damit deine Geschichte auch gelesen wird!

Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b27006

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 28. September 2015




Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe, Versuch 2/x seit dem 1. August 2015


Sehr geehrter Herr L___

1) Ich soll mich gemäss Angaben (b27001) der Einwohnergemeinde Bern vom 03. August 2015 bzgl. der Neuanmeldung Sozialhilfe oder Nothilfe ab 01.08.2015 bei Ihnen melden.

Beweismittel
Schinders Protokoll #9, Ziff. 8 unter http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html (abgerufen am 28.09.2015)
Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe seit dem 1. August 2015, Versuch 1/x vom 03.08.2015 (b27001)

2) Fakt ist, dass seit vier Arbeitstagen der Regierungsstatthalter vollständige Dossiereinsicht inkl. detaillierten Arztbefund erlangt hat und sich mit Frist 22. September 2015 die Einwohnergemeinde Bern zur Situation hat äussern müssen.

3) In Anbetracht der Tatsache, dass die Nächte kälter werden – um den Nullpunkt herum – die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehen kann und dieser Umstand mit Nachdruck gerügt wird (!), weshalb der Regierungsstatthalter aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht von sich aus Schritte in die Wege geleitet hat, um die akute Notsituation des Bittstellers zu lindern, oder gar zu beheben!

4) Der Bittsteller von seiner Seite den Regierungsstatthalter daher dringend ersucht, ihn über die näheren Details in Kenntnis zu setzen gemäss Vorgaben bzgl. der Punkte:
a) Nothilfe/Essensgutscheine
b) Fahrkostenentschädigung und
c) Ansprechperson Pikett/Notfall E-Mail in Ostermundigen gemäss Angaben des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 03.08.2015 (b27001)

5) Die genötigte Darlehensgeberin dem Bittsteller die Hin-und Rückfahrt nach Ostermundigen einmalig und ausnahmsweise bewilligt.

6) Beim vorliegenden Antrag für das Budget und die Kostenrückerstattung es u.a. zu berücksichtigen gilt, dass der Bittsteller bei Barzahlung die Möglichkeit hat, auf kostengünstige Art und Weise sich von A nach B bewegen zu können. Dies im Durchschnitt 50% der Kosten eines normalen ÖV Tickets entspricht. Gleiches gilt bei Nahrungsmittel – Essen erhält der Bittsteller im Preisvergleich zu Migros oder Coop zu 50% vergünstigt.

7) Angesichts der genannten Widrigkeiten und bekannten Umstände eine zweitägige Fristsetzung bis 30. September 2015 für die Beantwortung der „näheren Details“ als angemessen erscheint.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b27006.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 28. September 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(antragstellende Partei)

1 Exemplar

Als Mailkopie an l___@jgk.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27006 ist der Antragsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.