Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.
Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.
Beschwerde an RSH (Richtervorlage) | Entscheid RSH | Beschwerde an VGKB | Stellungnahme EG Bern | Stellungnahme RSH | Zwischenverfügung VGKB |
vom 09.06.2015 | vom 22.06.2015 | vom 30.07.2015 | vom 01.09.2015 | vom 13.08.2015 | vom 02.09.2015 |
b25083 | b250103 | b250128 | b250132 | b250133 | b250134 |
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Permalink b250134
Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M___, Speichergasse 12, 3011 Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Bern, 02. September 2015
Verfügung
In der Beschwerdesache
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführergegen
Einwohnergemeinde Bern
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerinund
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)
wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 14. August 2015 eine Vernehmlassung der Vorinstanz samt Vorakten und am 2. September 2015 eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zugekommen sind.
2. Diese Eingaben werden den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
3. Weitere prozessleitende Verfügungen bleiben vorbehalten.
4. Zu eröffnen:
- Fritz Müller99
- Einwohnergemeinde Bern
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Bern, 02. September 2015
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250134.html
Freundliche Grüsse
Verwaltungsrichter (in Verantwortung von M___)