Die Vergütung der KK Prämienverbilligung wird vom 01.08.2015 bis auf weiteres eingestellt

Thema heute: Fritz Müller99 als Obdachloser darf, bzw. muss/sollte alle zwei bis drei Monate einen Antrag auf Prämienverbilligung beim Amt für Sozialversicherungen stellen. Einem Hamsterrad ähnlich – staatlich Bedienstete dürfen auf diese Weise ihre Arbeit rechtfertigen indem sie repetitive Anträge einmal vergüten, kurz darauf wieder nicht mehr vergüten dürfen, ein paar Monate später den Antrag auf Prämienverbilligung wieder billigen – ich denke – eine spannende Tätigkeit – nicht?!

Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit unnötig verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b27005

Absender (a___@jgk.be.ch)
Amt für Sozialversicherungen, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Bern, 21. August 2015



Die Vergütung der Prämienverbilligung wird vom 01.08.2015 bis auf weiteres eingestellt
Korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ihr Anrecht auf Prämienverbilligung konnte nicht automatisch neu überprüft werden. Sie weisen in Ihrer Steuererklärung ein korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00 aus. Die Vergütung der Prämienverbilligung wird daher eingestellt.

Sie haben die Möglichkeit die Überprufung Ihres Anrechts auf Prämienverbilligung zu beantragen. Verwenden Sie dazu das Formular A2, welches Sie auf unserer Internetseite www.be.ch/pvo finden.

Gerne senden wir Ihnen das Formular auf Anfrage auch per Post zu. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nur für das laufende Kalenderjahr eingereicht werden kann.

Grund für dieses Vorgehen ist eine seit Januar 2012 geltende Änderung in der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV). Nicht verheiratete erwachsene Personen ohne eigene zur Familie zählende Kinder, welche in der Steuererklärung ein korrigiertes Reineinkommen von weniger als Fr. 14'000.00 ausweisen, müssen aufgrund der erwähnten Verordnungsanpassung einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Dadurch kann überprüft werden, ob sie in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der betroffenen Personen anderweitig finanziell unterstützt wird (z.B. durch die Konkubinatspartnerin / den Konkubinatspartner) und die Steuerdaten somit nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.

Allfällige durch Ihre Krankenkasse für die Zeit nach dem 01.08.2015 bereits gewährten Verbilligungsbeiträge werden Ihnen rückwirkend in Rechnung gestellt.

Für weitere Informationen beachten Sie das beigelegte Informationsblatt oder besuchen Sie uns auf unserer Internetseite www.be.ch/pvo.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b27005.html

Freundliche Grüsse
Amt für Sozialversicherungen