Nothilfe? Wozu? Der Mensch braucht doch nichts zum Leben – oder?

Sozialämter können es sich offenbar erlauben, bzw. es sich leisten, Nothilfe wie normale Sozialhilfegesuche nicht anzunehmen, dass der Staat auf diese Weise viel Geld sparen kann scheint offensichtlich.

Thema heute: Die Stellungnahme des Sozialamtes Bern vom 01.09.2015 gegenüber der VGKB (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) zu dieser offenbar legitimen Handlungsweise, Menschen in der Schweiz auf diese Weise einfach so verhungern zu lassen.

Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.

Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.

Beschwerde an RSH (Richtervorlage) Entscheid RSH Beschwerde an VGKB Stellungnahme EG Bern Stellungnahme RSH Zwischenverfügung VGKB
vom 09.06.2015 vom 22.06.2015 vom 30.07.2015 vom 01.09.2015 vom 13.08.2015 vom 02.09.2015
Beschwerde an RSH vom 09.06.2015 (Richtervorlage) Entscheid RSH vom 22.06.2015 Beschwerde an VGKB vom 30.07.2015 Stellungnahme EG Bern vom 01.09.2015 Stellungnahme RSH vom 13.08.2015 Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015
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Weitere, unnötige Schreiben, mit verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250132

Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___ , Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern



Bern, 01. September 2015


Beschwerdesache Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

999 99 999 SH
999.99.999.999
XXX/XXX

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)


Sehr geehrter Herr Verwaltungsrichter

Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2015 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 2. September 2015 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diese Frist wird mit Eingabe vorliegender Rechtsschrift unter heutigem Datum gewahrt.

Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Entscheid vom 22. Juni 2015 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Ausserdem weisen wir darauf hin, dass am 22. Juli 2015 (zugestellt am 30. Juli 2015) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2015 verfügt wurde. Der Beschwerdeführer erhob am 28. August 2015 auch gegen diese Verfügung Beschwerde (b26002) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250132.html

Freundliche Grüsse
Rechtsdienst Sozialamt (in Verantwortung von G___)

Dreifach

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