Thema heute: Die Stellungnahme des Sozialamtes Bern vom 01.09.2015 gegenüber der VGKB (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) zu dieser offenbar legitimen Handlungsweise, Menschen in der Schweiz auf diese Weise einfach so verhungern zu lassen.
Der Vorgang bzgl. der Nicht-Anhandnahme des Sozialhilfeantrages von Fritz Müller99 wurde akribisch von der ersten Minute an dokumentiert und Mithilfe der Richtervorlage von Ralph Boes als Beschwerde eingereicht, welche der VGKB in der Schweiz nun zur Entscheidfindung vorliegt.
Die Chronologie des Vorgangs nachlesbar bis und mit Zwischenverfügung VGKB vom 02.09.2015 (Stufe-II). Die kommenden Eingaben, Entscheide und Urteile laufend in diesem Blog nachzulesen.
Beschwerde an RSH (Richtervorlage) | Entscheid RSH | Beschwerde an VGKB | Stellungnahme EG Bern | Stellungnahme RSH | Zwischenverfügung VGKB |
vom 09.06.2015 | vom 22.06.2015 | vom 30.07.2015 | vom 01.09.2015 | vom 13.08.2015 | vom 02.09.2015 |
b25083 | b250103 | b250128 | b250132 | b250133 | b250134 |
Weitere, unnötige Schreiben, mit verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250132
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___ , Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern
Bern, 01. September 2015
Beschwerdesache Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
999 99 999 SH
999.99.999.999
XXX/XXX
betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)
Sehr geehrter Herr Verwaltungsrichter
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2015 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 2. September 2015 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diese Frist wird mit Eingabe vorliegender Rechtsschrift unter heutigem Datum gewahrt.
Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Entscheid vom 22. Juni 2015 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Ausserdem weisen wir darauf hin, dass am 22. Juli 2015 (zugestellt am 30. Juli 2015) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2015 verfügt wurde. Der Beschwerdeführer erhob am 28. August 2015 auch gegen diese Verfügung Beschwerde (b26002) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b250132.html
Freundliche Grüsse
Rechtsdienst Sozialamt (in Verantwortung von G___)
Dreifach
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