Die Einreichung des Nothilfeantrags – der vierte Versuch

Neun Tage sind es her, dass ein gehbehinderter Mensch beim Sozialamt Bern einen Nothilfeantrag eingereicht hat mit der Bitte, dass er ab sofort etwas zu essen bekommt. Eigentlich findet die Anwendung der Nothilfe nach 12 BV ausschliesslich im Asylbereich statt. Da der Fritz Müller99 jedoch seit zwei Jahren sich unrechtstaatlichen Sanktion ausgesetzt sieht, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich auf Artikel 12 der Bundesverfassung zu beziehen. Seit neun Tagen, bzw. auf die Nothilfe bezogen seit acht Monaten, auf die Sozialhilfe nach SKOS bezogen seit fast zwei Jahren – vergeblich. Interessierte haben über Twitter Einsicht in den Hergang und in den gesamten Verlauf des Geschehens #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25020


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g____@bern.ch via pikettsarpikettsar@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Bern, 16. Oktober 2014



Sehr geehrter Herr G____

Besten Dank für die Bekanntgabe ihrer Pikett E-Mail Adresse, ihrer Öffnungszeiten und besten Dank für ihre Stellungnahme ihres letzten Schreibens vom 15. Oktober 2014 (b25019), die sich auf die Punkte des Schreibens b25016 beziehen sollte.

Zur Wiederholung

1) aus b25016
Eine Fahrkarte kann ich mir nicht leisten, von daher ist real die Wegstrecke von mir zu Fuss zurückzulegen. Die Wegdistanz meines aktuellen Wohnorts an die Schwarztorstrasse 71 beträgt 3.5 km, dies entspricht hin- und zurück 88 Gehminuten (Abbildung 1).

Abbildung 1, Wegstrecke von ~1.5 Stunden



Ohne Ihre, bzw. fremde Hilfe ist diese Distanz somit gemäss Attest (max. 30 Gehminuten) nicht zu bewerkstelligen.

Was schlagen Sie vor, damit die Nothilfe baldmöglichst greift?

2) ihre Antwort aus b25019
Mit Zitat; „bitte melden Sie sich für einen Anmeldung persönlich am Schalter [..]“ und „die Rahmenbedingungen für eine Neuanmeldung sind für alle gleich“.

3)
Weiteres Vorgehen
Kann es sein, dass mir letzte Woche ein Detail entgangen sein muss? Weshalb kann es sein, dass ich eine Antwort (Ziff. 2) erhalte, die nicht mit meiner Fragestellung (Ziff. 1) übereinstimmt – oder umgekehrt?

Nichts desto trotz muss ich notgedrungen erneut auf mein Schreiben vom 09. Oktober 2014 zurückkommen und möchte Sie bitten adäquat darauf zu antworten, wie Sie es sich vorzustellen gedenken, auf welche Weise die Wegstrecke von mir zurückzulegen sei.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25016.html

4)
Meine Anträge
Aufgrund meiner Willensäusserung vom 25.02.2014 und erneut ab 07.10.2014.
(nach BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75). Art. 12 BV und BGE 131 I 166 S. 182)

4.a)
Nothilfe von sFr. 8.00/Tag ab sofort, bzw. ab dem 01.03.2014 und

4.b)
Notunterkunft ab 31.10.2014.

5)
In der Angelegenheit bzgl. Kenntnisnahme Erhalt von Unterlagen
Weiterhin offen ist die Angelegenheit bzgl. ihrer Bestätigung gemäss b25014, Schreiben vom 07. Oktober 2014.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html

Haben Sie offene Fragen oder gibt es Unklarheiten?

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

b25020 Dieses Schreiben
b25013 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html
b25014 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25014.html
b25016 Kopie als Link http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25016.html