Billag/GEZ – wenn selbst ein Kündigungsschreiben als nichtig angeschaut wird

Thema heute: Der Krieg mit den Obdachlosen und den Billag-Gebühren. Kein Radio, kein TV – kein Grund für die Billag AG in der Schweiz, ihre Gebühren nicht ordentlich einzutreiben. Es geht in eine weitere Runde.

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I/II (b27016)
- Wiedererwägung (b27017)
- Einsprache II/II (b27018, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27018

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



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Bundesamt für Kommunikation
Zukunftstrasse 44
2501 Biel


Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 18. April 2016




Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 26.01.2016 und 03.03.2016, Nachtrag 1

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 18.04.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung 9999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016



I. Rechtsbegehren
1) Der Wiedererwägung der Billag AG vom 03. März 2016 nicht Folge zu leisten und der Kündigung statt zu geben sei.

2) Dem Antrag im Bedarfsfall gem. Ziff. 17 und dem Antrag gem. Ziff. 18 stattzugeben sei.

3) Den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vom 26. Januar 2016 zu entsprechen sei.


Eventualiter
4) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
5) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016 und vom 03. März 2016 seien, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheide zu qualifizieren.

Eventualiter
6) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016 und vom 03. März 2016 seien als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
7) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

8) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid, bzw. die „Teilweise Wiedererwägung“ der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 19. März 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
9) Die BF Darlegungen vom 19.02.2016 (b27016) nicht erneut aufgeführt werden. Der BF sich im aktuellen Sachverhalt ausschliesslich auf die Wiedererwägungen der Billag AG vom 03.03.2016 abstützt.

Beweismittel
Einsprache vom 19.02.2016 (b27016), in den Akten
Wiedererwägung vom 03.03.2016 (b27017), Beilage



10) In der Wiedererwägung Billag AG vom 03.03.2016 mit Zitat (b27017, S. 1);
„(..)die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt sei (..) der BF in seinem Kündigungsschreiben vom 17. September 2015 lediglich geltend macht, er wolle den Vertrag mit der Billag AG aufgrund der neuen Tarif/Preis Struktur ab 01.08.2015 rückwirkend kündigen(..“, ..
..dieser ausgewiesene Sachverhalt so nicht korrekt ist, denn die Billag AG auf der Rechnung eine Datumsperiode ausweist (von - bis), sich die Kündigung auf das auf diese Rechnung bezogene Datum bezieht – die Kündigung somit nicht rückwirkend ist, die Kündigung sich auf dieses Datum stützt.

11) Die Billag AG dem BF mit Zitat (b27017, S. 3) unterstellt;
„(..)er bestreite bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen(..)“.
In Sachen Melde- und Gebührenpflicht die beschwerdeführende Partei unkundig ist – der BF hiermit gegenüber der Beschwerdegegnerin nebst seinem Kündigungsschreiben offenlegt – was eigentlich als offensichtlich erscheinen müsste, dass er als Obdachloser über kein solches betriebsbereites Gerät verfügt.

12) Dass gemäss Billag AG Zitat (b27017, S. 2);
„(..)der Schuldner dafür verantwortlich sei, Sachverhaltsänderungen (..) der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV)“, ..
..ist für den BF nachvollziehbar. Dass sich ein Kunde/Schuldner jedoch an einen von der Billag AG vorgegeben Kündigungswortlaut zu halten hat wie, ..
„(..)ich verfüge über keine betriebsbereiten Geräte(..)“, ..
.. der Sache weder zuträglich ist, sondern muss als reine Schikane angesehen werden.


Zwischenergebnis
13) Die TV/Radio-Gebühr sich i.d.R. auf die Wohnung bezieht. Die Beschwerdeführende Partei seit langem obdachlos ist, er kein Gerät besitzt, welches die Propaganda Kanäle empfangen könnte.

14) Der Beschwerdeführer jederzeit bereit ist, der Beschwerdegegnerin im Bedarfsfall weitere Unterlagen zukommen zu lassen. Auch kann die Beschwerdegegnerin unter Kostenfolgen die Verhältnisse des Beschwerdeführers eigens nachprüfen.

15) Mit Einwand vom 03.03.2016 die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden.

16) Der Beschwerdeführer bei der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung (SRF1, ..) eklatanten Verstösse gegen den Rundfunkstaatsvertrag ins Feld führt – diese Propaganda er nicht mehr bereit ist anzuhören geschweige denn mitzufinanzieren.

17) Der Beschwerdeführer jederzeit bespitzelt werden kann. Das Bespitzelungsprotokoll mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Akteneinsicht nach sich ziehen würde – diesem Antrag stattzugeben sei.

18) Aus oben erwähnten Gründen die Abmeldung des Beschwerdeführers formell korrekt bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, somit zum Ende des laufenden Monats ihre Gültigkeit erlangte und zu akzeptieren sei.


In Erwägung zu ziehen
19) Ob 100% sanktionierte Menschen nach schriftlicher Abmeldung per se von der Gebührenpflicht befreit sind?

20) Ob der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der weder von der einen noch der andern Partei oder von beiden Parteien gezeichnet, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt; Wucher. Ein Vertrag zu Lastern Dritter verstösst gegen die Privatautonomie und ist deswegen sittenwidrig.

21) Ob die maschinell erstellte Unterschrift in der Verfügung vom 03.03.2016 (b27017) ihre Rechtsgültigkeit erlangt?

22) Ob der BF der Möglichkeit der Abmeldung beraubt, es sich somit um eine Zwangsanmeldung handelt – der BF dagegen Einspruch einlegt a) gegen diesen Vertrag b) gegen die Nichtbeachtung der Privatautonomie c) gegen ein nicht unterzeichnetes Vertragskonstrukt d) dagegen, dass eine SRF (..) als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt rechtsfähig noch eine Behörde darstellt.

23) Für mich persönlich sich gar die Frage stellt, warum ich für Lügen, Propaganda und Kriegstreiberei auch noch Geld zahlen soll? Es sich entgegen des Bundesgerichtsurteils vom 13. April 2015, E. 6.7 gerade nicht um eine ..
„(..)hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter zu unterstützen“ ..
..also kein Bildungsauftrag, sondern es sich um einen gezielten Verblödungs- und Manipulationsauftrag handelt!

24) Im Weiteren der Mensch nach dem Grundgesetz frei ist von staatlicher Willkür. Die neusten Geschehnisse um Sieglinde Baumert jedoch einer Willkür gleichkommen.

Beweismittel
Rückzug des Haftbefehls: Sieglinde Baumert ist frei » https://mopo24.de/nachrichten/haftbefehl-mdr-gefaegnis-rebellin-freigelassen-haft-GEZ-Gericht-65544 (abgerufen am 18.04.2016)


Zu den Rechtsbegehren
25) Den BF Rechtsbegehren nach b27016 stattzugeben seien.

26) Der Kündigung nach b27016 zu entsprechen sei.


Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/04/b27018.html

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 18. April 2016



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Zweifach (b27018)

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27018 ist der Absender


Billag/GEZ – wer Propaganda nicht bezahlt, wird bestraft. Gründe finden sich immer

Thema heute: Die Billag AG der Meinung ist, ein normales Kündigungsschreiben genüge nicht, um zum Ausdruck zu bringen, dass Mann oder Frau kein Radio mehr braucht.

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügungen / Einsprachen
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I/II (b27016)
- Wiedererwägung (b27017, dieses Schreiben)
- Einsprache II/II (b27018)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27017

Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 03.03.2016



Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016


A. Sachverhalt
Herr Fritz Müller99 (Schuldner) war bei der Billag AG ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.

Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen.

Am 17. September 2015 verlangte der Schuldner in seinem Schreiben eine rückwirkende Abmeldung (per 31. Juli 2015) für den privaten Radioempfang und begründete dies damit, dass sich die Tarife geändert hätten, weshalb er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache.

Am 6. November 2015 wurde eine Betreibung für die Gebührenperiode vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 eingeleitet. Am 13. Januar 2016 erhielt der Schuldner den Zahlungsbefehl und erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag ohne Begründung.

Die Gebührenerhebungsstelle nahm in der Folge aufgrund des Schreibens vom 17. September 2015 irrtümlicherweise eine Abmeldung vom privaten Radioempfang per 30. September 2015 vor und bestätigte dies in der Verfügung vom 26. Januar 2016 schriftlich.

Am 1. März 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. Januar 2016 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) an. Nach Einladung zur Stellungnahme wurde das Dossier erneut überprüft und dabei festgestellt, dass die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt ist. Der Schuldner machte nämlich in seinem „Kündigungsschreiben" vom 17. September 2015 lediglich geltend, er wolle den „Vertrag" mit Billag AG aufgrund „der neuen Tarif/Preis Struktur" ab 1. August 2015 rückwirkend kündigen.



B. Rechtliche Würdigung

a) Formelles

Die Billag AG erlässt als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 20. Dezember 1968 aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht.

Die Verfügung vom 26. Januar 2016 betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages im Betreibungsverfahren Nr. 9999999 wird folglich in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG SR 172.021) in teilweise Wiedererwägung gezogen.


b) Materielles
Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Der/die Gebührenpflichtige kann den Radio- und Fernsehempfang abmelden, wenn im Haushalt keine empfangsbereiten Geräte vorhanden sind. Sind Empfangsgeräte vorhanden, welche nicht genutzt werden, besteht die Gebührenpflicht weiterhin und eine Abmeldung ist nicht möglich.

Gemäss Art. 57 lit. a und b RTVV gelten alle Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind als empfangsbereite Geräte. Auch multifunktionale Geräte fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht, sobald sie technisch in der Lage sind, Programme zu empfangen.

Nach Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und die der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Im Schreiben vom 17. September 2015 machte der Schuldner lediglich geltend, er wolle vom „Vertrag" mit der Billag AG zurücktreten, da sich die Tarife und Preise ab 1. August 2015 verändert haben.

Die Billag AG ist ein privater Rechtsträger, der jedoch öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt und im Auftrag der Eidgenossenschaft tätig ist. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist einer öffentlich-rechtlichen Natur. Die Empfangsgebühr ist eine „hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter" unterstützten zu können. Die Abgabe kommt daher eher einer „Zwecksteuer oder Abgabe sui generis" gleich (Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2014 vom 13. April 2015, E. 6.7). Die Gebührenerhebungsstelle schliesst folglich mit den gebührenpflichtigen Personen keinen Vertrag im Sinne des Obligationenrechts (OR; SR 220) ab, sondern erhebt die Gebühren im Auftrag des Bundes.

Die Erhebung der Tarife bzw. Anpassungen der Höhe der Empfangsgebühren sind folglich keine Vertragsänderungen, sondern eine entsprechende Anpassung auf der öffentlich-rechtlichen Grundlage. Es kann ergo von keinem Vertrag zurückgetreten werden, da ein solcher zwischen dem Schuldner und der Billag AG nicht existiert.

Der Schuldner ist dafür verantwortlich, Sachverhaltsänderungen, die seine Kundennummer betreffen, der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV).

Die Verantwortung liegt bei der gebührenpflichtigen Person, auch allfällige Adresswechsel der Billag AG unverzüglich mitzuteilen, damit der Versand von Schreiben, Rechnungen und Mahnschreiben im Zusammenhang mit der Melde- und Gebührenpflicht stets gewährleistet werden kann.

Eine einmal bestehende Gebührenpflicht könne einzig durch eine ordnungsgemässe Abmeldung im Sinne von Art. 68 Abs. 3 und 5 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV beendet werden. Die Pflicht, Empfangsgebühren zu bezahlen, bleibe folglich bestehen, bis der Billag AG eine schriftliche Mitteilung zur Beendigung der Gebührenpflicht zugegangen ist.

Meldepflichtig in diesem Sinne sind alle Elemente des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine korrekte und rechtmässige Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren ausmachen. Die gebührenpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die entsprechenden Forderungen auch erfüllen kann.

Der Schuldner bestreitet hingegen bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen, weshalb die Verfügung vom 26. Januar 2016 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) in teilweise Wiedererwägung gezogen und teilweise mit der vorliegenden Verfügung ersetzt wird. In Ermangelung eines gesetzlich vorgesehenen Abmeldegrundes, wird die Abmeldung aufgehoben und der Schuldner der ununterbrochenen Gebührenpflicht für den Radioempfang seit dem 1. Januar 1998 unterstellt.


C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:
1. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 (b27012) betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen.

2. Die Abmeldung für den privaten Radioempfang per 30. September 2015 wird aufgehoben (Ziffer 1).


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/04/b27017.html

Freundliche Grüsse
Billag AG

1 Exemplar (b27017)


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

CH: Hartz-IV-Kürzung verfassungswidrig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte muss sich entscheiden

Thema heute: Dürfen die sozialen Ämter am Hartz-IV-Regelsatz kürzen, bzw. die SkOS Richtlinien unterlaufen, wenn der Sozialhilfe Bittstellende Job-Angebote ablehnt oder Termine nicht einhält o.ä.? Darüber soll nun der EGMR in Strasbourg (Frankreich) befinden.

Vor dem Gericht hatte Fritz Müller99 geklagt, dem seine Nothilfeanträge nicht Anhand genommen wurden, somit hatte er weder Essensmarken, noch ein Obdach, noch wurde ihm ein Zugang zum Gesundheitssystem gewährt.

Mit diesem Urteil (b250146) auf das eigentliche Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99 nicht eingetreten wird.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b25080)
- Widerspruch (b25083)
- Verfügung RSH (b250103)
- Widerspruch (b250128) (I/II)
- Widerspruch (b250143) (II/II)
- Urteil VGKB (b250144)
- Widerspruch (b250145)
- Urteil BG (b250146)
- Eingabe EGMR (b250147, dieses Dokument)
- Entscheid EGMR (b2501yy)



Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b250147

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Einschreiben mit Rückschein
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),
European Court of Human Rights
Herrn/Mr. R____
Europarat / Council of Europe
F-67075 Strasbourg Cedex
(Frankreich / France)

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; k___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 22. März 2016


Beschwerde, Vertragsverletzung EGMR – Schweiz

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, CH
- Beschwerdeführer (am 22.03.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, CH
- Beschwerdegegnerin -
und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, CH
- Vorinstanz I -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern, CH
- Vorinstanz II -
und

Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, CH
- letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz -

betreffend

Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge


Sehr geehrter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, sehr geehrter Herr R____


Einleitung

1) Nichteinhaltung der Konvention, Vertragsverletzung zwischen dem EGMR und der Schweiz
In Erwägung zu ziehen sei, ob mit Urteil vom 22.12.2015 (b250146) das Bundesgericht und die Gerichtsbarkeit der Vorinstanz – die Schweiz – mutmasslich die ratifizierten EGMR Vertragsvereinbarungen – die EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 verletzen.

Dem Beschwerdeführer den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

Die Verantwortlichen daher öffentlich abgemahnt (b240111, ..) worden sind.

Der Beschwerdeführer auf’s heftigste rügt, dass seit der Einführung der „Agenda 2010“ im Jahre 2003 verfassungsrechtlich durch Richtersprüche Grundrechtsansprüche heute, 2016 in Europa nicht garantiert sind und diese Agenda täglich (!) ihre (Todes-) Opfer fordert. Der Beschwerdeführer zweifelt, ob der Ausdruck „Rügen“ der richtige Ausdruck ist, denn dieses Wort bezieht sich auf einen Völkermord, der vom Umfang her bis heute mehr (Todes-) Opfer gefordert hat als der zweite Weltkrieg an Opfer zu beklagen hatte.

Beweismittel
Abgemahnt: L____, » tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html (abgerufen am 22.03.2016)


2) Anonymisierung
Dem Antrag auf korrekte Anonymisierung in vollem Umfang stattzugeben sei.


3) Korrespondenz
Dem Antrag stattzugeben sei, dass zukünftige Schriften in Englisch und nicht in Französisch abgefasst werden.


4) Umfang, Sachverhalt und Gutachten
Eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts in laienhafter Form aber gut verständlichen Worten in der beiligenden Hauptbeschwerde (b25083) inklusive Gutachten und Brandbrief dem EGMR zur Prüfung vorgelegt wird. Gemäss Art. 47. Abs. 2 die EGMR mit den Angaben aus dem offiziellen Beschwerdeformular in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf andere Dokumente, Art und Umfang bestimmen zu können – aufgrund der EGMR Vorgabe für die Darlegung des Sachverhalts dem Beschwerdeführer im Maximum ~19'000 Zeichen zur Verfügung stehen. Die Darstellung des Sachverhalts, Herleitung, Begründung, Gutachten, Brandbrief umfassen zirka ~172'000 Zeichen. Dem Antrag stattzugeben sei, dass die Klageschriften Teil A, B und C als zusätzliche Eingaben gereicht werden können. Die Darlegung des Sachverhalts im Beschwerdeformular einen ersten Überblick gewährt. Der chronologische Hergang ist komplett online einsehbar.

Beweismittel
Unrechtstaatliches Vorgehen vollständig anonymisiert protokolliert unter » tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 22.03.2016)

Beschwerdeformular (GER-1016/1)


Liste der beigefügten Unterlagen, chronologisch geordnet

5) EGMR Begleitbrief und Beschwerdeformular (GER-1016/1)
- EGMR Begleitbrief (b250147) vom 22.03.2016 inkl. Beschwerdeformular (b250148)

6) Den Beschwerdeeingaben an:
- RSH (b25083) vom 15.06.2015,
- VGKB (b250128) vom 22.06.2015 (I/II),
- VGKB (b250143) vom 05.09.2015 (II/II),
- SBG (b250145) vom 04.12.2015 ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.


7) Den Verfügungen von:
- EG Bern (b25080) vom 09.06.2015 ,
- RSH (b250103) vom 22.06.2015 ,
- VGKB (b250144) vom 28.10.2015 ,
- SBG (b250146) vom 22.12.2015  ..
..entgegenzuhalten ist.
- blaues Mäppli -


8) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


9) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern (Schweiz) gegen die verfügenden Schweizer Behörden ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250147.html (anonymisiert)

Mit vorliegendem Dossier und dem ausgefüllten offiziellen EGMR Beschwerdeformular (GER – 2016/1) eine Eingabe nach Art. 47 Verfahrensordnung vorliegen sollte.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 22. März 2016



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Einfach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250147 ist der Absender

Das Urteil Bundesgericht zum Thema der “Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen“

Thema heute: „(..)auch von einem juristischen Laien hätte erwartet werden dürfen(..)“, dass er sich formell korrekt in der Sachlage äussert!“.

Es korrekterweise auch hätte heissen können; „(..)leider müssen wir ihnen mitteilen, dass sie zu blöd sind und aus diesem Grund keine Daseinsberechtigung des Lebens mehr haben – Punkt.“ Das wäre ehrlicher gewesen.

Mit diesem Urteil (b250146) auf das eigentliche Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99 nicht eingetreten wird.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b25080)
- Widerspruch (b25083)
- Verfügung RSH (b250103)
- Widerspruch (b250128) (I/II)
- Widerspruch (b250143) (II/II)
- Urteil VGKB (b250144)
- Widerspruch (b250145)
- Urteil BG (b250146, dieses Dokument)
- Widerspruch EGMR (b250147)
- Entscheid EGMR (b2501yy)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b250146

Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Luzern, 22. Dezember 2015




Urteil vom 22. Dezember 2015I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin L___, Präsidentin, Gerichtsschreiber Z___.


Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.


Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015.



Nach Einsicht
in die Eingaben des Fritz Müller99 vom 4. Dezember 2015,

in Erwägung,

dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),

dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE and Art. 52 Abs. 3 SHG/BE),

dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 999.99.999 SH des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid 999.99.999 SH vom 28. Oktober 2015, dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht auf eine gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 gerichtete Beschwerde (b250103) mit der Begründung nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts nicht ansatzweise auseinander gesetzt; er habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Amt auf die bei ihm gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015 erhobene Beschwerde hatte eintreten müssen,

dass (auch) die Beschwerden beim Bundesgericht eine sachbezogene Begründung aufweisen müssen, damit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass dies für Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide richten, (ebenfalls) ein Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angegebenen Nichteintretensgründen voraussetzt; setzt sich die Eingabe lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, liegt dagegen keine sachbezogene Begründung vor (vgl. BGE 123 V 335; 118 lb 134),

dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 30. Juli 2015 (b250128) hätte eintreten sollen, obwohl dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,


erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.


Luzern, 22. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250146.html (anonymisiert)

Die Präsidentin:
L____

Der Gerichtsschreiber:
Z____

Sozialämter rechnet bekannterweise pro Monat ab – das gefällt der Billag AG nicht

Thema heute: Der Krieg mit den Bittstellenden im Zusammenhang mit den Billaggebühren ist vorprogrammiert. Seit Fritz Müller99 seine Bezüge vom „Amt für Grundsicherungsbelange“ erhält (bzw. nicht erhält), zahlt er Monat für Monat pflichtbewusst seinen 1/12 der Billag Jahresrechnung ein – im Voraus versteht sich.

Das Budget vom Sozialamt sieht nichts anderes vor. Dennoch – die Billag AG tut sich schwer mit dieser unumstösslichen Tatsache dass nun mal Sozialämter so budgetieren. Offenbar betreibt die Billag AG in der Schweiz jeden Sozialhilfebezüger – unrechtmässig?

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache (b27016, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Bern, 19. Februar 2016



Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 26.01.2016

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -
gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -
betreffend

Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Beitreibung Nr. 9999999


I. Rechtsbegehren
1) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlages sei aufzuheben.

2)
a) Die zusätzlich erhobenen Gebühren abzuschreiben b) die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzusetzen c) der zuviel bezahlte Betrag in der Gesamtsumme von CHF 28.20 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten.


Eventualiter
3) Die Sache sei zur neuen Beurteilung und Berechnung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
4) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheid zu qualifizieren.

Eventualiter
5) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
6) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

7) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 09. Februar 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
8) Der BF kann zweifelsfrei darlegen, dass seit der Billag AG Umstellung auf Jahreszahlung oder Dreimonatszahlung, der BF sämtliche geschuldeten Monatsbeiträge der Billag AG überwiesen hat.

Der BF zweifelsohne nachweisen kann, dass er entweder a) Beträge in der Höhe von CHF 169.15 (b27014) oder b) Beiträge in der Höhe von CHF 14.10 (b27015) fristgerecht im Voraus überwiesen hat.

Im der Begründungsserie der Billag AG vom 26.01.2016, Seite 4, Ziff. 3 wird der Forderungsbetrag in der Höhe von CHF 153.15 ausgewiesen.

Der BF wird sich ausschliesslich auf diese von der Billag AG ausgewiesene Zahl von CHF 153.15 beziehen, denn die Zusatzgebühren (Mahnungen, etc.) spielen in dieser Berechnung und dessen Nachweis keine Rolle.

Beweismittel
Chronologische Reihenfolge der Zahlungen (b27015), Beilage


Zu den Rechtsbegehren
9) Die vorgebrachten Argumente und weiterhin sehr intransparenten Darstellungen der Billag AG auf die Überweisungsbeiträgen und Beweiskette bezogen ist aus Sicht des BFs unvollständig und fehlerhaft.

Die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzulegen ist.

Die beiden zuviel einbezahlten Beträge vom 06.08. und 31.08.2015 von CHF 14.10 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten sind.

Beweismittel
Verfügung Billag AG vom 26.01.2016 (b27012), Beilage
Verfügung Billag AG (b25087) vom 13.05.2015, in den Akten
Überweisungsbeiträge an die Billag AG (b27015), Beilage
Bekanntgabe der Tarifänderung im Sept. 2015 (b27014), Beilage

10) Zusammengefasst: wird aus dieser Argumentationsserie erkennbar, dass sich die Billag AG darauf abstützt, dass a) der BF einige Zahlungen offenbar nicht getätigt haben soll b) offenbar nicht darauf Rücksicht genommen wird, dass einem Sozialhilfebezüger ein Billag Beitrag im Grundbedarf nur monatlich und nicht jährlich zugesprochen erhält c) der BF aufgrund dieses Sachverhaltes sofort nach der Billag Zahlungskonditionsumstellung von „monatlich“ auf „jährlich“, der BF die Zahlungen weiterhin monatlich gemäss Budgetverfügung der Gemeinde Bern pflichtgemäss und rechtzeitig an die Billag AG per E-Banking überwiesen hat bis zu seiner Kündigung am 18.09.2015 (b27013) und d) die Billag AG nur eine Rechnung pro Jahr dem BF hat ausstellen müssen. Somit weder der Tarif für Quartalsrechnung geltend gemacht werden kann.

Beweismittel
Kündigung aufgrund Tarifänderung ab Zeitraum 01.08.2015 (b27013)


Beweisführung: Gemäss dem Sachverhalt aus Ziff. 8 dienen der Berechnungsgrundlage zwei Zahlen. Die erste Zahl ist die CHF 169.15 und die zweite Zahl ist die CHF 14.10. Die Billag AG der BAKOM gegenüber den Beweis antreten möchte, dass offenbar eine Gebührenschuld von CHF 153.15 bestehen soll. Eine Summe kann jedoch nur geschuldet sein, würde die Zahl 169.15 mit der Zahl 12 geteilt. Das Ergebnis ist 14.10 (die letzte Zahl 14.05). Die Beweisführung der Beschwerdegegnerin somit nur dann korrekt wäre, wenn es möglich wäre, 169.15 mit 153.15 zu teilen und das Ergebnis 12 wäre oder in Anlehnung es einer Zahl des Restsaldos entspräche (siehe Tabelle). 168.15 geteilt mit 153.15 ergibt die Zahl 1.097. Die Beschwerdegegnerin kann mit der Zahl CHF 1.097 gegenüber der verfügenden Behörde keine plausible Herleitung offenbaren, wie diese Zahl 1.097 herzuleiten wäre, denn sie kommt egal wie gerechnet wird, in der Tabelle nicht vor.

Die letzten 20 vom BF geleisteten Zahlungen an die Billag AG – chronologisch gelistet.

Jahresbetrag Billag AG = 169.15

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 23.01.2014 155.05
14.10 20.02.2014 140.95
14.10 31.03.2014 126.85
14.10 08.05.2014 112.75
14.10 23.06.2014 98.65
14.10 24.07.2014 84.55
14.10 04.09.2014 70.45
14.10 10.10.2014 56.35
14.10 14.11.2014 42.25
14.10 23.12.2014 28.15
14.10 19.01.2015 14.05
14.05 20.02.2015 -

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 04.03.2015 155.05
14.10 06.03.2015 140.95
14.10 09.04.2015 126.85
14.10 06.05.2015 112.75
14.10 06.06.2015 98.65
14.10 07.07.2015 84.55
14.10 06.08.2015 70.45
14.10 31.08.2015 56.35

Der aufgeführten Herleitung seitens Billag AG auf die Zahl CHF 153.15 bezogen, diese Zahl ist nirgendwo in der Tabelle ersichtlich, kann daher nicht gefolgt werden.

Gerügt wird im Weiteren die falsche Feststellung seitens der Billag AG, dass gem. Zitat aus Verfügung vom 26.01.2016 (b27012); „Trotz mehrmaliger Mahnung (..) die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen konnte.“

Fakt ist, dass bei der Billag AG für diesen Zeitraum, in dem offenbar „kein Zahlungseingang verbucht werden konnte“ genau 11 Zahlungseingänge à 14.10 und einmal à 14.05 verbucht worden sind (vgl. Tabelle und b27015), bzw. vom BF überwiesen worden ist.

Nach gültiger Rechtssprechung eine Tarifänderung zu einer sofortigen Kündigung führen darf. Die Billag AG Rechnung vom 01.11.2015 (b27014) eine Tarifänderung von CHF 4.15 vorsieht, hat eine sofortige Kündigung noch im gleichen Monat durch den BF ausgelöst. Die Periode, auf die sich die neue Billag AG Rechnung bezieht wird mit 01.08.2015 bis 31.07.2016 angegeben. Der BF erst im September von der Tarifänderung mit Rechnung vom 01.11.2015 erfahren hat, aufgrund der Herleitung somit die Festlegung der Kündigung auf den 30. Juli 2015 als korrekt anzusehen ist und das zuviel einbezahlte Geld zurück zu vergüten ist.

Gerügt wird, trotz schriftlicher Aufforderung (b27013) seitens BF, hat die Billag AG den Eingang der Kündigung nicht bestätigt – erst mit Verfügung b27012 die Beschwerdegegnerin dies nachholte.


Zwischenergebnis
11) Die Billag AG bezieht sich in ihrer Argumentationsserie auf nicht linear fortführende Zeiträume und Bezahlperioden, die Billag AG Argumente darob somit hinfällig werden müssten. Die Vorinstanz bis anhin nur ungenügend und unvollständig darlegen konnte, weshalb Zahlungseingänge offenbar falsch oder überhaupt nicht verbucht worden seien oder nicht eingetroffen sein sollten – aufgrund dieser Sachlage der Entscheid neu zu begründen und neu zu berechnen sei, im Zweifelsfall der schwächeren Partei Recht zukommt.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.

Empfangsbestätigung – der BF sich keine Einschreibegebühr leisten kann, er dementsprechend höflich um eine Empfangsbestätigung bittet.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27016.html


Bern, 19. Februar 2016

Freundliche Grüsse


Fritz Müller99

1 Exemplar (b27016)

Beilagen erwähnt

CH: Sozialamt und die Billag haben keinen gemeinsamen Nenner

Thema heute: als anno Fritz Müller99 noch nicht beim „Amt für Grundsicherungsbelange“ angemeldet war, bezahlte Fritz Müller99 wie jeder andere Schweizer seine Billag Gebühr.

Vom ersten Tag als Fritz Müller99 Bittsteller beim Sozialamt Bern war, musste er budgetbedingt umstellen auf monatliche Zahlungen. Das macht „man“ so als Sozialhilfebittsteller. Alles schön monatlich budgetieren. Also bezahlte Fritz Müller99 regelmässig und pflichtgemäss jeden Monat dem Billag-Anteil, der zu entrichten war. Nur das Problem. Die Billag AG akzeptiert ausschliesslich jährliche Zahlungsmodalitäten. Somit war wieder Ärger vorprogrammiert. Ärger hin oder her, Fritz Müller99 bezahlte jeden Monat lückenlos die geforderte Summe. Die Billag AG hat Fritz Müller99 eine Jahresrechnung zugestellt – er selber durch mathematisches Können den Betrag der Jahresrechnung durch Zwölf teilte – diesen Betrag der Billag AG monatlich im Voraus hat zukommen lassen.

Fazit – Sozialhilfe Bittstellende erhalten einen Billag Betrag geteilt durch zwölf, so sieht es ein Sozialhilfebudget vor – offensichtlich gemäss vorliegender Verfügung müssten Sozialhilfe Bittstellende einen vollen Billag Jahresbeitrag bezahlen. Irgend etwas stimmt hier nicht – oder?

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012, dieses Schreiben)
- Einsprache (b27016)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27012

Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 26.01.2016



Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 / Einstellung des privaten Radioempfanges

A. Sachverhalt

Herr Fritz Müller99 (nachfolgend genannt: Schuldner) war bei der Billag AG ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen.

Am 6. November 2015 wurde eine Betreibung eingeleitet. Der Schuldner erhielt am 13. Januar 2016 einen Zahlungsbefehl und erhob am gleichen Tag einen Rechtsvorschlag ohne Begründung.

Am 17. September 2015 sandte der Schuldner ein Kündigungsschreiben an die Gebührenerhebungsstelle. Er verlangte eine rückwirkende Abmeldung (per 31. Juli 2015) für den privaten Radioempfang.

Die Gebührenerhebungsstelle nahm eine Abmeldung von dem privaten Radioempfang per 30. September 2015 aufgrund der Mitteilung vom 17. September 2015 vor and bestätigt dies in dieser Verfügung.

Die offenen Beträge wurden entsprechend auf das Abmeldedatum angepasst. Der Ausstand in der Betreibung betrifft Forderungen, die vor der Abmeldung von dem privaten Radioempfang entstanden sind.


Rechtliche Würdigung

a) Formelles

Die Billag AG erlasst als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 20. Dezember 1968 aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht.

Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Radio and Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörde des Bundes beseitigt werden.

Die Billag ist im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen (BGE 128 III 39).

b) Materielles

Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Der/die Gebührenpflichtige kann den Radio- and Fernsehempfang abmelden, wenn im Haushalt keine empfangsbereiten Geräte vorhanden sind. Sind Empfangsgeräte vorhanden, welche nicht genutzt werden, besteht die Gebührenpflicht weiterhin und eine Abmeldung ist nicht möglich.

Gemäss Art. 57 lit, a und b RTVV gelten alle Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind als empfangsbereite Geräte. Auch multifunktionale Geräte fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht, sobald sie technisch in der Lage sind, Programme zu empfangen.
Nach Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und die der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Am 17. September 2015 informierte der Schuldner, er wolle sich per 31. Juli 2015 abmelden. Die Ruckvergütung vom „zuviel einbezahlten Geld" solle an eine gemeinnützige Organisation erfolgen.

Es wurde folglich gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV eine Abmeldung für den privaten Radioempfang per 30. September 2015 vorgenommen und wird mit dieser Verfügung bestätigt.

Eine rückwirkende Abmeldung kann von Gesetzes wegen nicht vorgenommen werden.

Solange keine schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Billag AG zugegangen ist, bleibt die Gebührenpflicht bestehen. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann.

Der Schuldner legt kein Dokument vor, welches beweisen würde, dass er der Billag AG schon vor dem 17. September 2015 eine schriftliche Mitteilung betreffend Abmeldung geschickt hat. Analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat auch im öffentlichen Recht derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Somit liegt die Beweislast bei dem Schuldner. Dieser hat den Beweis eines früheren Dokuments, das eine Abmeldung vor dem 30. September 2015 zur Folge hatte, nicht erbracht.

Gemäss Art. 68 Abs. 3 and 5 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV muss der Schuldner der Gebührenerhebungsstelle die Einstellung des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts, sowie andere Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte schriftlich mitteilen.

Meldepflichtig in diesem Sinne sind alle Elemente des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine korrekte and rechtmässige Erhebung der Radio- and Fernsehgebühren ausmachen. Die gebührenpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die entsprechenden Forderungen auch erfüllen kann.

Der Ausstand in der Betreibung betrifft Gebühren, die vor der Abmeldung von dem privaten Radio - empfang entstanden sind.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b RTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c RTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.

Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 RTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a RTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.

Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 blieben nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 6. November 2015 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.

Der Schuldner trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 III 128). Die Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu. Die Betreibungskosten betragen CHF 33.30.

C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:

1. Herr Fritz Müller99 wird auf den 30. September 2015 von dem privaten Radioempfang abgemeldet.

2. Der Rechtsvorschlag vom 13. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.

3. Der Schuldner ist verpflichtet folgende Radioempfangsgebühren zu bezahlen:

Radioempfangsgebühren vom 1.8.2014 bis zum 31.7.2015, CHF 153.15
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
Zahlungen, CHF 00.00
Total Forderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 188.65


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27012.html

Freundliche Grüsse
Billag AG

1 Exemplar (b27012)


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich and begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

CH: Was das Bundesgericht dazu meinen wird, wenn Menschen auf Antrag hin keine Nothilfe zuteil wird?

Ein Vergleich mit Auschwitz scheint offenbar angezeigt. Was wäre wenn Auschwitz überall in Europa heute existieren würde? Nicht mehr sichtbar an einem Ort gelegen, sondern unsichtbar in all unseren Städten und Dörfern – inmitten von Europa? Wie laut wäre der Aufschrei?

Zur Erinnerung – mit 5 Jahren gerechnet lassen sich nachstehende Zahlen ableiten:
Auschwitz = ~1'300'000 Opfer
Agenda 2010 = ~660'000 Opfer

Auschwitz = 1'150'000 Tote
Agenda 2010 = 225'000 Tote
(Quelle: Wikipedia u. Scoop.it)

Ohne weiteren Kommentar.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019, dieses Dokument)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)

Herzlichst


Anita

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Av. du Tribunal fédéral 29
CH-1000 Lausanne 14, VD

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 17. Februar 2016



Beschwerde im Strafverfahren

Beschuldigte Person
gegen

Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern

und

Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

und

Staatsanwaltschaft des Kt. BE, G___, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

neu gegen

Regierungsstatthalteramt Bern, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, M___, Speichergasse 12, 3011 Bern

und

Obergericht des Kt. BE, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern

und ggf.

Bundesgericht, K___, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14

betreffend

a) ..Nicht-Anhandnahme Nothilfe Sozialamt Bern,
b) ..Nicht-Anhandnahme der Eingaben an die Staatsanwaltschaft, Verzögerungsrüge, Untätigkeitsklage und [?]
c) ..Urteil BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 (b240119),
d) ..Datentransfer vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)
e) ..der Amtsanmassung, Falschaussagen, Missbrauch von Titeln und [?]
f) ..Bestätigung für Hilfsorganisationen und [?]




Sehr geehrter K___


1) Den Verfügungen von:
  • Staatsanwaltschaft (b26015) vom 03.12.2015 (*),
  • Obergericht (b26017) vom 29.12.2015 und
  • Obergericht (b26018) vom 27.01.2016 ..
..entgegenzuhalten ist.

(*) die Rügen der geschädigten Partei in der Onlinevariante farblich differenziert dargestellt sind.
- blaues Mäppli -

2) Der Beschwerdeeingabe an:
  • [1] Staatsanwaltschaft (b26008) vom 04.11.2015,
  • [2] Obergericht (b26016) vom 23.12.2015 ..
..die geschädigte Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe [1] anzusehen ist.
- grünes Mäppli -


3) Die Auferlegen von Kosten die geschädigte Partei nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge nach Art 12 BV u.a. ein Verstoss gegen die UN Charta für Menschenrechte – Präambel Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 vorliegt somit auch gegen die Staatsanwaltschaft und verantwortliche Amtsträger Strafanzeige und [?] erhoben wird. Die Schweiz den Vertrag der EGMR ratifiziert hat.


5) In dieser Beschwerde [1, bzw. b26008] Deck- und Unterschriftenblatt durch den die geschädigte Partei ersetzt worden ist. Das alte Deck- und Unterschriftenblatt der Vollständigkeit halber beigelegt wird.
- rotes Mäppli -

Beweismittel
Sämtliche chronologisch geordnete Akten unter  » tapschweiz.blogspot.ch

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26019.html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 17. Februar 2015




Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(geschädigte Partei)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26019 ist die geschädigte Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die geschädigte Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Es stelle keine Straftat dar, wenn Sozialämter nothilfeantragstellende Menschen abweisen – mit Feststellung Obergericht Schweiz

Thema heute: D.h. konkret für die Betroffenen – keine Essensgutscheine, keine Notunterkunft, kein Zugang zum Gesundheitswesen.

Quergedacht – im Zeitfenster von 5 Jahren sind in Auschwitz ca. 1'150'000 Menschen umgekommen. Auch auf 5 Jahre gerechnet sind im Zusammenhang mit der «Agenda 2010», bzw. Hartz-IV und TAP Schweiz grob geschätzt 225'000 Menschen umgekommen.

In diesem vorliegenden Beschluss geht es somit nicht um eine „Bagatelle“. Auf 5 Jahre gerechnet gab es bis heute ca. 660'000 Hartz-IV Opfer in Europa – von der Anzahl her sind dies also halb so viele Opfer wie es in Auschwitz im 2. Weltkrieg gegeben hat. Die Zahlen sind höher, denn die Agenda 2010 gibt es bekannterweise schon länger als 5 Jahre!

Ich werde den Gedanken nicht los, dass Auschwitz irgendwie „dezentralisiert“ und in unsere Dörfer und Städte verlegt worden ist – kann das sein? Auschwitz findet vor unseren Türen statt und wir sehen es nicht einmal?

Fazit – in 5 Jahren kann viel passieren. Auf dieses Zeitfenster gerechnet lassen sich nachstehende Zahlen ableiten:
Auschwitz = ~1'300'000 Opfer
Agenda 2010 = ~660'000 Opfer

Auschwitz = 1'150'000 Tote
Agenda 2010 = 225'000 Tote
(Quelle: Wikipedia u. Scoop.it)

Werden „wir“, die nichts dagegen unternehmen, mit dieser grossen Schuld umgehen können?

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018, dieses Dokument)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26018

Absender (s____@justice.be.ch)
S___, Obergericht des Kt. BE, Hochschulstr. 17, 3001 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 27. Januar 2016




Beschluss

Besetzung
Div. Oberrichter (in Verantwortung von S___), Gerichtsschreiber X___


Verfahrensbeteiligte
Leuzinger Susanne, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
- Beschuldigte -

Grädel Rolf, p.A. Generalstaatsanwaltschaft Kt. BE, Maulbeerstr. 10, 3011 Bern
- Beschuldigter -

von Gunten Stefan, Sozialdienst, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschuldigter -

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Strafkläger/Beschwerdeführer -


Gegenstand
Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Nichtanhandnahme von Nothilfe-Anträgen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 (BM 99 99999)



Erwägungen:
1.
1.1 Am 4. November 2015 reichte Fritz Müller99 gegen Susanne Leuzinger, Rolf Grädel and Stefan von Gunten Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand, wogegen Fritz Müller99 am 23. Dezember 2015 Beschwerde erhob.

1.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten.

2. Die verlangte Prozesskostensicherheit wurde von dem Beschwerdeführer nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten 1st (Art. 383 Abs. 2 StPO).

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem Strafkläger aufzuerlegen.



Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer Müller99
- der Beschuldigten Leuzinger
- dem Beschuldigten Grädel
- dem Beschuldigten von Gunten
- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26018.html (anonymisiert)


Bern, 27. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen

Der Präsident i.V.:
X___ (in Verantwortung von S___)

Der Gerichtsschreiber:
Y___


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal federal 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde (b26019) in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. and 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Wer in der Schweiz trotz Antrag keine Nothilfe erhält, muss vorgängig CHF 600.- bezahlen, damit auf eine Strafanzeige eingetreten wird (Verfügung, Obergericht)

Thema heute: Das Obergericht in Bern der Meinung ist – dass es keine Straftat darstellt, wenn Sozialämter nothilfeantragstellende Menschen abweisen – d.h. keine Essensgutscheine, keine Notunterkunft, kein Zugang zum Gesundheitswesen.

Fazit – es demnach keine Folter sei, wenn Menschen durch unzureichende Gesundheitsfürsorge erblinden, krank werden oder irreparable körperliche und geistige Schäden erleiden?

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017, dieses Dokument)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

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Permalink b26017

Absender (s____@justice.be.ch)
S___, Obergericht des Kt. BE, Hochschulstr. 17, 3001 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 29. Dezember 2015




Verfügung


Strafverfahren

1. Leuzinger Susanne, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

2. Grädel Rolf, p.A. Generalstaatsanwaltschaft Kt. Bern, Maulbeerstr. 10, 3001 Bern

3. von Gunten Stefan, Sozialdienst, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern
- Beschuldigte -


Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Strafkläger/Beschwerdeführer -



Gegenstand
Nichtanhandnahme von Nothilfe-Anträgen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht etc. / Nichtanhandnahme


Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 (BM 99 99999)


Die Verfahrensleitung verfügt:

1. Gestützt auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 (Poststempel: 23. Dezember 2015) gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 wird ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung bei der Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO).

3. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Beschwerdekammer auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

4. Weitere Verfügungen erfolgen später.

5. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

Mitzuteilen:
- den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26017.html (anonymisiert)

Bern, 29. Dezember 2015


Die Präsidentin:
X___ (in Verantwortung von S___)


Hinweise
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