CH: Hartz-IV-Kürzung verfassungswidrig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte muss sich entscheiden

Thema heute: Dürfen die sozialen Ämter am Hartz-IV-Regelsatz kürzen, bzw. die SkOS Richtlinien unterlaufen, wenn der Sozialhilfe Bittstellende Job-Angebote ablehnt oder Termine nicht einhält o.ä.? Darüber soll nun der EGMR in Strasbourg (Frankreich) befinden.

Vor dem Gericht hatte Fritz Müller99 geklagt, dem seine Nothilfeanträge nicht Anhand genommen wurden, somit hatte er weder Essensmarken, noch ein Obdach, noch wurde ihm ein Zugang zum Gesundheitssystem gewährt.

Mit diesem Urteil (b250146) auf das eigentliche Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99 nicht eingetreten wird.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b25080)
- Widerspruch (b25083)
- Verfügung RSH (b250103)
- Widerspruch (b250128) (I/II)
- Widerspruch (b250143) (II/II)
- Urteil VGKB (b250144)
- Widerspruch (b250145)
- Urteil BG (b250146)
- Eingabe EGMR (b250147, dieses Dokument)
- Entscheid EGMR (b2501yy)



Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

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Permalink b250147

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Einschreiben mit Rückschein
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),
European Court of Human Rights
Herrn/Mr. R____
Europarat / Council of Europe
F-67075 Strasbourg Cedex
(Frankreich / France)

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; k___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 22. März 2016


Beschwerde, Vertragsverletzung EGMR – Schweiz

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, CH
- Beschwerdeführer (am 22.03.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, CH
- Beschwerdegegnerin -
und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, CH
- Vorinstanz I -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern, CH
- Vorinstanz II -
und

Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, CH
- letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz -

betreffend

Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge


Sehr geehrter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, sehr geehrter Herr R____


Einleitung

1) Nichteinhaltung der Konvention, Vertragsverletzung zwischen dem EGMR und der Schweiz
In Erwägung zu ziehen sei, ob mit Urteil vom 22.12.2015 (b250146) das Bundesgericht und die Gerichtsbarkeit der Vorinstanz – die Schweiz – mutmasslich die ratifizierten EGMR Vertragsvereinbarungen – die EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 verletzen.

Dem Beschwerdeführer den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

Die Verantwortlichen daher öffentlich abgemahnt (b240111, ..) worden sind.

Der Beschwerdeführer auf’s heftigste rügt, dass seit der Einführung der „Agenda 2010“ im Jahre 2003 verfassungsrechtlich durch Richtersprüche Grundrechtsansprüche heute, 2016 in Europa nicht garantiert sind und diese Agenda täglich (!) ihre (Todes-) Opfer fordert. Der Beschwerdeführer zweifelt, ob der Ausdruck „Rügen“ der richtige Ausdruck ist, denn dieses Wort bezieht sich auf einen Völkermord, der vom Umfang her bis heute mehr (Todes-) Opfer gefordert hat als der zweite Weltkrieg an Opfer zu beklagen hatte.

Beweismittel
Abgemahnt: L____, » tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html (abgerufen am 22.03.2016)


2) Anonymisierung
Dem Antrag auf korrekte Anonymisierung in vollem Umfang stattzugeben sei.


3) Korrespondenz
Dem Antrag stattzugeben sei, dass zukünftige Schriften in Englisch und nicht in Französisch abgefasst werden.


4) Umfang, Sachverhalt und Gutachten
Eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts in laienhafter Form aber gut verständlichen Worten in der beiligenden Hauptbeschwerde (b25083) inklusive Gutachten und Brandbrief dem EGMR zur Prüfung vorgelegt wird. Gemäss Art. 47. Abs. 2 die EGMR mit den Angaben aus dem offiziellen Beschwerdeformular in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf andere Dokumente, Art und Umfang bestimmen zu können – aufgrund der EGMR Vorgabe für die Darlegung des Sachverhalts dem Beschwerdeführer im Maximum ~19'000 Zeichen zur Verfügung stehen. Die Darstellung des Sachverhalts, Herleitung, Begründung, Gutachten, Brandbrief umfassen zirka ~172'000 Zeichen. Dem Antrag stattzugeben sei, dass die Klageschriften Teil A, B und C als zusätzliche Eingaben gereicht werden können. Die Darlegung des Sachverhalts im Beschwerdeformular einen ersten Überblick gewährt. Der chronologische Hergang ist komplett online einsehbar.

Beweismittel
Unrechtstaatliches Vorgehen vollständig anonymisiert protokolliert unter » tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 22.03.2016)

Beschwerdeformular (GER-1016/1)


Liste der beigefügten Unterlagen, chronologisch geordnet

5) EGMR Begleitbrief und Beschwerdeformular (GER-1016/1)
- EGMR Begleitbrief (b250147) vom 22.03.2016 inkl. Beschwerdeformular (b250148)

6) Den Beschwerdeeingaben an:
- RSH (b25083) vom 15.06.2015,
- VGKB (b250128) vom 22.06.2015 (I/II),
- VGKB (b250143) vom 05.09.2015 (II/II),
- SBG (b250145) vom 04.12.2015 ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.


7) Den Verfügungen von:
- EG Bern (b25080) vom 09.06.2015 ,
- RSH (b250103) vom 22.06.2015 ,
- VGKB (b250144) vom 28.10.2015 ,
- SBG (b250146) vom 22.12.2015  ..
..entgegenzuhalten ist.
- blaues Mäppli -


8) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


9) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern (Schweiz) gegen die verfügenden Schweizer Behörden ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250147.html (anonymisiert)

Mit vorliegendem Dossier und dem ausgefüllten offiziellen EGMR Beschwerdeformular (GER – 2016/1) eine Eingabe nach Art. 47 Verfahrensordnung vorliegen sollte.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 22. März 2016



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Einfach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250147 ist der Absender

Das Urteil Bundesgericht zum Thema der “Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen“

Thema heute: „(..)auch von einem juristischen Laien hätte erwartet werden dürfen(..)“, dass er sich formell korrekt in der Sachlage äussert!“.

Es korrekterweise auch hätte heissen können; „(..)leider müssen wir ihnen mitteilen, dass sie zu blöd sind und aus diesem Grund keine Daseinsberechtigung des Lebens mehr haben – Punkt.“ Das wäre ehrlicher gewesen.

Mit diesem Urteil (b250146) auf das eigentliche Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99 nicht eingetreten wird.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b25080)
- Widerspruch (b25083)
- Verfügung RSH (b250103)
- Widerspruch (b250128) (I/II)
- Widerspruch (b250143) (II/II)
- Urteil VGKB (b250144)
- Widerspruch (b250145)
- Urteil BG (b250146, dieses Dokument)
- Widerspruch EGMR (b250147)
- Entscheid EGMR (b2501yy)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250146

Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Luzern, 22. Dezember 2015




Urteil vom 22. Dezember 2015I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin L___, Präsidentin, Gerichtsschreiber Z___.


Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.


Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015.



Nach Einsicht
in die Eingaben des Fritz Müller99 vom 4. Dezember 2015,

in Erwägung,

dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),

dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE and Art. 52 Abs. 3 SHG/BE),

dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 999.99.999 SH des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid 999.99.999 SH vom 28. Oktober 2015, dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht auf eine gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 gerichtete Beschwerde (b250103) mit der Begründung nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts nicht ansatzweise auseinander gesetzt; er habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Amt auf die bei ihm gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015 erhobene Beschwerde hatte eintreten müssen,

dass (auch) die Beschwerden beim Bundesgericht eine sachbezogene Begründung aufweisen müssen, damit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass dies für Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide richten, (ebenfalls) ein Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angegebenen Nichteintretensgründen voraussetzt; setzt sich die Eingabe lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, liegt dagegen keine sachbezogene Begründung vor (vgl. BGE 123 V 335; 118 lb 134),

dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 30. Juli 2015 (b250128) hätte eintreten sollen, obwohl dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,


erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.


Luzern, 22. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250146.html (anonymisiert)

Die Präsidentin:
L____

Der Gerichtsschreiber:
Z____