Billag/GEZ – wenn selbst ein Kündigungsschreiben als nichtig angeschaut wird

Thema heute: Der Krieg mit den Obdachlosen und den Billag-Gebühren. Kein Radio, kein TV – kein Grund für die Billag AG in der Schweiz, ihre Gebühren nicht ordentlich einzutreiben. Es geht in eine weitere Runde.

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I/II (b27016)
- Wiedererwägung (b27017)
- Einsprache II/II (b27018, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27018

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



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Zukunftstrasse 44
2501 Biel


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Bern, 18. April 2016




Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 26.01.2016 und 03.03.2016, Nachtrag 1

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 18.04.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung 9999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016



I. Rechtsbegehren
1) Der Wiedererwägung der Billag AG vom 03. März 2016 nicht Folge zu leisten und der Kündigung statt zu geben sei.

2) Dem Antrag im Bedarfsfall gem. Ziff. 17 und dem Antrag gem. Ziff. 18 stattzugeben sei.

3) Den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vom 26. Januar 2016 zu entsprechen sei.


Eventualiter
4) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
5) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016 und vom 03. März 2016 seien, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheide zu qualifizieren.

Eventualiter
6) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016 und vom 03. März 2016 seien als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
7) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

8) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid, bzw. die „Teilweise Wiedererwägung“ der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 19. März 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
9) Die BF Darlegungen vom 19.02.2016 (b27016) nicht erneut aufgeführt werden. Der BF sich im aktuellen Sachverhalt ausschliesslich auf die Wiedererwägungen der Billag AG vom 03.03.2016 abstützt.

Beweismittel
Einsprache vom 19.02.2016 (b27016), in den Akten
Wiedererwägung vom 03.03.2016 (b27017), Beilage



10) In der Wiedererwägung Billag AG vom 03.03.2016 mit Zitat (b27017, S. 1);
„(..)die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt sei (..) der BF in seinem Kündigungsschreiben vom 17. September 2015 lediglich geltend macht, er wolle den Vertrag mit der Billag AG aufgrund der neuen Tarif/Preis Struktur ab 01.08.2015 rückwirkend kündigen(..“, ..
..dieser ausgewiesene Sachverhalt so nicht korrekt ist, denn die Billag AG auf der Rechnung eine Datumsperiode ausweist (von - bis), sich die Kündigung auf das auf diese Rechnung bezogene Datum bezieht – die Kündigung somit nicht rückwirkend ist, die Kündigung sich auf dieses Datum stützt.

11) Die Billag AG dem BF mit Zitat (b27017, S. 3) unterstellt;
„(..)er bestreite bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen(..)“.
In Sachen Melde- und Gebührenpflicht die beschwerdeführende Partei unkundig ist – der BF hiermit gegenüber der Beschwerdegegnerin nebst seinem Kündigungsschreiben offenlegt – was eigentlich als offensichtlich erscheinen müsste, dass er als Obdachloser über kein solches betriebsbereites Gerät verfügt.

12) Dass gemäss Billag AG Zitat (b27017, S. 2);
„(..)der Schuldner dafür verantwortlich sei, Sachverhaltsänderungen (..) der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV)“, ..
..ist für den BF nachvollziehbar. Dass sich ein Kunde/Schuldner jedoch an einen von der Billag AG vorgegeben Kündigungswortlaut zu halten hat wie, ..
„(..)ich verfüge über keine betriebsbereiten Geräte(..)“, ..
.. der Sache weder zuträglich ist, sondern muss als reine Schikane angesehen werden.


Zwischenergebnis
13) Die TV/Radio-Gebühr sich i.d.R. auf die Wohnung bezieht. Die Beschwerdeführende Partei seit langem obdachlos ist, er kein Gerät besitzt, welches die Propaganda Kanäle empfangen könnte.

14) Der Beschwerdeführer jederzeit bereit ist, der Beschwerdegegnerin im Bedarfsfall weitere Unterlagen zukommen zu lassen. Auch kann die Beschwerdegegnerin unter Kostenfolgen die Verhältnisse des Beschwerdeführers eigens nachprüfen.

15) Mit Einwand vom 03.03.2016 die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden.

16) Der Beschwerdeführer bei der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung (SRF1, ..) eklatanten Verstösse gegen den Rundfunkstaatsvertrag ins Feld führt – diese Propaganda er nicht mehr bereit ist anzuhören geschweige denn mitzufinanzieren.

17) Der Beschwerdeführer jederzeit bespitzelt werden kann. Das Bespitzelungsprotokoll mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Akteneinsicht nach sich ziehen würde – diesem Antrag stattzugeben sei.

18) Aus oben erwähnten Gründen die Abmeldung des Beschwerdeführers formell korrekt bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, somit zum Ende des laufenden Monats ihre Gültigkeit erlangte und zu akzeptieren sei.


In Erwägung zu ziehen
19) Ob 100% sanktionierte Menschen nach schriftlicher Abmeldung per se von der Gebührenpflicht befreit sind?

20) Ob der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der weder von der einen noch der andern Partei oder von beiden Parteien gezeichnet, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt; Wucher. Ein Vertrag zu Lastern Dritter verstösst gegen die Privatautonomie und ist deswegen sittenwidrig.

21) Ob die maschinell erstellte Unterschrift in der Verfügung vom 03.03.2016 (b27017) ihre Rechtsgültigkeit erlangt?

22) Ob der BF der Möglichkeit der Abmeldung beraubt, es sich somit um eine Zwangsanmeldung handelt – der BF dagegen Einspruch einlegt a) gegen diesen Vertrag b) gegen die Nichtbeachtung der Privatautonomie c) gegen ein nicht unterzeichnetes Vertragskonstrukt d) dagegen, dass eine SRF (..) als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt rechtsfähig noch eine Behörde darstellt.

23) Für mich persönlich sich gar die Frage stellt, warum ich für Lügen, Propaganda und Kriegstreiberei auch noch Geld zahlen soll? Es sich entgegen des Bundesgerichtsurteils vom 13. April 2015, E. 6.7 gerade nicht um eine ..
„(..)hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter zu unterstützen“ ..
..also kein Bildungsauftrag, sondern es sich um einen gezielten Verblödungs- und Manipulationsauftrag handelt!

24) Im Weiteren der Mensch nach dem Grundgesetz frei ist von staatlicher Willkür. Die neusten Geschehnisse um Sieglinde Baumert jedoch einer Willkür gleichkommen.

Beweismittel
Rückzug des Haftbefehls: Sieglinde Baumert ist frei » https://mopo24.de/nachrichten/haftbefehl-mdr-gefaegnis-rebellin-freigelassen-haft-GEZ-Gericht-65544 (abgerufen am 18.04.2016)


Zu den Rechtsbegehren
25) Den BF Rechtsbegehren nach b27016 stattzugeben seien.

26) Der Kündigung nach b27016 zu entsprechen sei.


Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/04/b27018.html

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 18. April 2016



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Zweifach (b27018)

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27018 ist der Absender


Billag/GEZ – wer Propaganda nicht bezahlt, wird bestraft. Gründe finden sich immer

Thema heute: Die Billag AG der Meinung ist, ein normales Kündigungsschreiben genüge nicht, um zum Ausdruck zu bringen, dass Mann oder Frau kein Radio mehr braucht.

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügungen / Einsprachen
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I/II (b27016)
- Wiedererwägung (b27017, dieses Schreiben)
- Einsprache II/II (b27018)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27017

Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 03.03.2016



Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016


A. Sachverhalt
Herr Fritz Müller99 (Schuldner) war bei der Billag AG ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.

Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen.

Am 17. September 2015 verlangte der Schuldner in seinem Schreiben eine rückwirkende Abmeldung (per 31. Juli 2015) für den privaten Radioempfang und begründete dies damit, dass sich die Tarife geändert hätten, weshalb er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache.

Am 6. November 2015 wurde eine Betreibung für die Gebührenperiode vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 eingeleitet. Am 13. Januar 2016 erhielt der Schuldner den Zahlungsbefehl und erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag ohne Begründung.

Die Gebührenerhebungsstelle nahm in der Folge aufgrund des Schreibens vom 17. September 2015 irrtümlicherweise eine Abmeldung vom privaten Radioempfang per 30. September 2015 vor und bestätigte dies in der Verfügung vom 26. Januar 2016 schriftlich.

Am 1. März 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. Januar 2016 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) an. Nach Einladung zur Stellungnahme wurde das Dossier erneut überprüft und dabei festgestellt, dass die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt ist. Der Schuldner machte nämlich in seinem „Kündigungsschreiben" vom 17. September 2015 lediglich geltend, er wolle den „Vertrag" mit Billag AG aufgrund „der neuen Tarif/Preis Struktur" ab 1. August 2015 rückwirkend kündigen.



B. Rechtliche Würdigung

a) Formelles

Die Billag AG erlässt als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 20. Dezember 1968 aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht.

Die Verfügung vom 26. Januar 2016 betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages im Betreibungsverfahren Nr. 9999999 wird folglich in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG SR 172.021) in teilweise Wiedererwägung gezogen.


b) Materielles
Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Der/die Gebührenpflichtige kann den Radio- und Fernsehempfang abmelden, wenn im Haushalt keine empfangsbereiten Geräte vorhanden sind. Sind Empfangsgeräte vorhanden, welche nicht genutzt werden, besteht die Gebührenpflicht weiterhin und eine Abmeldung ist nicht möglich.

Gemäss Art. 57 lit. a und b RTVV gelten alle Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind als empfangsbereite Geräte. Auch multifunktionale Geräte fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht, sobald sie technisch in der Lage sind, Programme zu empfangen.

Nach Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und die der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Im Schreiben vom 17. September 2015 machte der Schuldner lediglich geltend, er wolle vom „Vertrag" mit der Billag AG zurücktreten, da sich die Tarife und Preise ab 1. August 2015 verändert haben.

Die Billag AG ist ein privater Rechtsträger, der jedoch öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt und im Auftrag der Eidgenossenschaft tätig ist. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist einer öffentlich-rechtlichen Natur. Die Empfangsgebühr ist eine „hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter" unterstützten zu können. Die Abgabe kommt daher eher einer „Zwecksteuer oder Abgabe sui generis" gleich (Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2014 vom 13. April 2015, E. 6.7). Die Gebührenerhebungsstelle schliesst folglich mit den gebührenpflichtigen Personen keinen Vertrag im Sinne des Obligationenrechts (OR; SR 220) ab, sondern erhebt die Gebühren im Auftrag des Bundes.

Die Erhebung der Tarife bzw. Anpassungen der Höhe der Empfangsgebühren sind folglich keine Vertragsänderungen, sondern eine entsprechende Anpassung auf der öffentlich-rechtlichen Grundlage. Es kann ergo von keinem Vertrag zurückgetreten werden, da ein solcher zwischen dem Schuldner und der Billag AG nicht existiert.

Der Schuldner ist dafür verantwortlich, Sachverhaltsänderungen, die seine Kundennummer betreffen, der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV).

Die Verantwortung liegt bei der gebührenpflichtigen Person, auch allfällige Adresswechsel der Billag AG unverzüglich mitzuteilen, damit der Versand von Schreiben, Rechnungen und Mahnschreiben im Zusammenhang mit der Melde- und Gebührenpflicht stets gewährleistet werden kann.

Eine einmal bestehende Gebührenpflicht könne einzig durch eine ordnungsgemässe Abmeldung im Sinne von Art. 68 Abs. 3 und 5 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV beendet werden. Die Pflicht, Empfangsgebühren zu bezahlen, bleibe folglich bestehen, bis der Billag AG eine schriftliche Mitteilung zur Beendigung der Gebührenpflicht zugegangen ist.

Meldepflichtig in diesem Sinne sind alle Elemente des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine korrekte und rechtmässige Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren ausmachen. Die gebührenpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die entsprechenden Forderungen auch erfüllen kann.

Der Schuldner bestreitet hingegen bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen, weshalb die Verfügung vom 26. Januar 2016 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) in teilweise Wiedererwägung gezogen und teilweise mit der vorliegenden Verfügung ersetzt wird. In Ermangelung eines gesetzlich vorgesehenen Abmeldegrundes, wird die Abmeldung aufgehoben und der Schuldner der ununterbrochenen Gebührenpflicht für den Radioempfang seit dem 1. Januar 1998 unterstellt.


C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:
1. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 (b27012) betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen.

2. Die Abmeldung für den privaten Radioempfang per 30. September 2015 wird aufgehoben (Ziffer 1).


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/04/b27017.html

Freundliche Grüsse
Billag AG

1 Exemplar (b27017)


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.