Ohne weiteren Kommentar.
Herzlichst
Anita
Zu der Verfügungen / Einsprachen
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I/II (b27016)
- Wiedererwägung (b27017, dieses Schreiben)
- Einsprache II/II (b27018)
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27017
Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 03.03.2016
Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016
A. Sachverhalt
Herr Fritz Müller99 (Schuldner) war bei der Billag AG ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.
Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen.
Am 17. September 2015 verlangte der Schuldner in seinem Schreiben eine rückwirkende Abmeldung (per 31. Juli 2015) für den privaten Radioempfang und begründete dies damit, dass sich die Tarife geändert hätten, weshalb er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache.
Am 6. November 2015 wurde eine Betreibung für die Gebührenperiode vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 eingeleitet. Am 13. Januar 2016 erhielt der Schuldner den Zahlungsbefehl und erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag ohne Begründung.
Die Gebührenerhebungsstelle nahm in der Folge aufgrund des Schreibens vom 17. September 2015 irrtümlicherweise eine Abmeldung vom privaten Radioempfang per 30. September 2015 vor und bestätigte dies in der Verfügung vom 26. Januar 2016 schriftlich.
Am 1. März 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. Januar 2016 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) an. Nach Einladung zur Stellungnahme wurde das Dossier erneut überprüft und dabei festgestellt, dass die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt ist. Der Schuldner machte nämlich in seinem „Kündigungsschreiben" vom 17. September 2015 lediglich geltend, er wolle den „Vertrag" mit Billag AG aufgrund „der neuen Tarif/Preis Struktur" ab 1. August 2015 rückwirkend kündigen.
B. Rechtliche Würdigung
a) Formelles
Die Billag AG erlässt als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 20. Dezember 1968 aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht.
Die Verfügung vom 26. Januar 2016 betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages im Betreibungsverfahren Nr. 9999999 wird folglich in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG SR 172.021) in teilweise Wiedererwägung gezogen.
b) Materielles
Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Der/die Gebührenpflichtige kann den Radio- und Fernsehempfang abmelden, wenn im Haushalt keine empfangsbereiten Geräte vorhanden sind. Sind Empfangsgeräte vorhanden, welche nicht genutzt werden, besteht die Gebührenpflicht weiterhin und eine Abmeldung ist nicht möglich.
Gemäss Art. 57 lit. a und b RTVV gelten alle Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind als empfangsbereite Geräte. Auch multifunktionale Geräte fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht, sobald sie technisch in der Lage sind, Programme zu empfangen.
Nach Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und die der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.
Im Schreiben vom 17. September 2015 machte der Schuldner lediglich geltend, er wolle vom „Vertrag" mit der Billag AG zurücktreten, da sich die Tarife und Preise ab 1. August 2015 verändert haben.
Die Billag AG ist ein privater Rechtsträger, der jedoch öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt und im Auftrag der Eidgenossenschaft tätig ist. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist einer öffentlich-rechtlichen Natur. Die Empfangsgebühr ist eine „hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter" unterstützten zu können. Die Abgabe kommt daher eher einer „Zwecksteuer oder Abgabe sui generis" gleich (Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2014 vom 13. April 2015, E. 6.7). Die Gebührenerhebungsstelle schliesst folglich mit den gebührenpflichtigen Personen keinen Vertrag im Sinne des Obligationenrechts (OR; SR 220) ab, sondern erhebt die Gebühren im Auftrag des Bundes.
Die Erhebung der Tarife bzw. Anpassungen der Höhe der Empfangsgebühren sind folglich keine Vertragsänderungen, sondern eine entsprechende Anpassung auf der öffentlich-rechtlichen Grundlage. Es kann ergo von keinem Vertrag zurückgetreten werden, da ein solcher zwischen dem Schuldner und der Billag AG nicht existiert.
Der Schuldner ist dafür verantwortlich, Sachverhaltsänderungen, die seine Kundennummer betreffen, der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV).
Die Verantwortung liegt bei der gebührenpflichtigen Person, auch allfällige Adresswechsel der Billag AG unverzüglich mitzuteilen, damit der Versand von Schreiben, Rechnungen und Mahnschreiben im Zusammenhang mit der Melde- und Gebührenpflicht stets gewährleistet werden kann.
Eine einmal bestehende Gebührenpflicht könne einzig durch eine ordnungsgemässe Abmeldung im Sinne von Art. 68 Abs. 3 und 5 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV beendet werden. Die Pflicht, Empfangsgebühren zu bezahlen, bleibe folglich bestehen, bis der Billag AG eine schriftliche Mitteilung zur Beendigung der Gebührenpflicht zugegangen ist.
Meldepflichtig in diesem Sinne sind alle Elemente des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine korrekte und rechtmässige Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren ausmachen. Die gebührenpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die entsprechenden Forderungen auch erfüllen kann.
Der Schuldner bestreitet hingegen bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen, weshalb die Verfügung vom 26. Januar 2016 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) in teilweise Wiedererwägung gezogen und teilweise mit der vorliegenden Verfügung ersetzt wird. In Ermangelung eines gesetzlich vorgesehenen Abmeldegrundes, wird die Abmeldung aufgehoben und der Schuldner der ununterbrochenen Gebührenpflicht für den Radioempfang seit dem 1. Januar 1998 unterstellt.
C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:
1. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 (b27012) betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen.
2. Die Abmeldung für den privaten Radioempfang per 30. September 2015 wird aufgehoben (Ziffer 1).
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/04/b27017.html
Freundliche Grüsse
Billag AG
1 Exemplar (b27017)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.