Billag/GEZ – wenn selbst ein Kündigungsschreiben als nichtig angeschaut wird

Thema heute: Der Krieg mit den Obdachlosen und den Billag-Gebühren. Kein Radio, kein TV – kein Grund für die Billag AG in der Schweiz, ihre Gebühren nicht ordentlich einzutreiben. Es geht in eine weitere Runde.

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I/II (b27016)
- Wiedererwägung (b27017)
- Einsprache II/II (b27018, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27018

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Empfänger (mail@bakom.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Bundesamt für Kommunikation
Zukunftstrasse 44
2501 Biel


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 18. April 2016




Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 26.01.2016 und 03.03.2016, Nachtrag 1

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 18.04.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung 9999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016



I. Rechtsbegehren
1) Der Wiedererwägung der Billag AG vom 03. März 2016 nicht Folge zu leisten und der Kündigung statt zu geben sei.

2) Dem Antrag im Bedarfsfall gem. Ziff. 17 und dem Antrag gem. Ziff. 18 stattzugeben sei.

3) Den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vom 26. Januar 2016 zu entsprechen sei.


Eventualiter
4) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
5) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016 und vom 03. März 2016 seien, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheide zu qualifizieren.

Eventualiter
6) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016 und vom 03. März 2016 seien als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
7) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

8) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid, bzw. die „Teilweise Wiedererwägung“ der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 19. März 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
9) Die BF Darlegungen vom 19.02.2016 (b27016) nicht erneut aufgeführt werden. Der BF sich im aktuellen Sachverhalt ausschliesslich auf die Wiedererwägungen der Billag AG vom 03.03.2016 abstützt.

Beweismittel
Einsprache vom 19.02.2016 (b27016), in den Akten
Wiedererwägung vom 03.03.2016 (b27017), Beilage



10) In der Wiedererwägung Billag AG vom 03.03.2016 mit Zitat (b27017, S. 1);
„(..)die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt sei (..) der BF in seinem Kündigungsschreiben vom 17. September 2015 lediglich geltend macht, er wolle den Vertrag mit der Billag AG aufgrund der neuen Tarif/Preis Struktur ab 01.08.2015 rückwirkend kündigen(..“, ..
..dieser ausgewiesene Sachverhalt so nicht korrekt ist, denn die Billag AG auf der Rechnung eine Datumsperiode ausweist (von - bis), sich die Kündigung auf das auf diese Rechnung bezogene Datum bezieht – die Kündigung somit nicht rückwirkend ist, die Kündigung sich auf dieses Datum stützt.

11) Die Billag AG dem BF mit Zitat (b27017, S. 3) unterstellt;
„(..)er bestreite bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen(..)“.
In Sachen Melde- und Gebührenpflicht die beschwerdeführende Partei unkundig ist – der BF hiermit gegenüber der Beschwerdegegnerin nebst seinem Kündigungsschreiben offenlegt – was eigentlich als offensichtlich erscheinen müsste, dass er als Obdachloser über kein solches betriebsbereites Gerät verfügt.

12) Dass gemäss Billag AG Zitat (b27017, S. 2);
„(..)der Schuldner dafür verantwortlich sei, Sachverhaltsänderungen (..) der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV)“, ..
..ist für den BF nachvollziehbar. Dass sich ein Kunde/Schuldner jedoch an einen von der Billag AG vorgegeben Kündigungswortlaut zu halten hat wie, ..
„(..)ich verfüge über keine betriebsbereiten Geräte(..)“, ..
.. der Sache weder zuträglich ist, sondern muss als reine Schikane angesehen werden.


Zwischenergebnis
13) Die TV/Radio-Gebühr sich i.d.R. auf die Wohnung bezieht. Die Beschwerdeführende Partei seit langem obdachlos ist, er kein Gerät besitzt, welches die Propaganda Kanäle empfangen könnte.

14) Der Beschwerdeführer jederzeit bereit ist, der Beschwerdegegnerin im Bedarfsfall weitere Unterlagen zukommen zu lassen. Auch kann die Beschwerdegegnerin unter Kostenfolgen die Verhältnisse des Beschwerdeführers eigens nachprüfen.

15) Mit Einwand vom 03.03.2016 die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden.

16) Der Beschwerdeführer bei der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung (SRF1, ..) eklatanten Verstösse gegen den Rundfunkstaatsvertrag ins Feld führt – diese Propaganda er nicht mehr bereit ist anzuhören geschweige denn mitzufinanzieren.

17) Der Beschwerdeführer jederzeit bespitzelt werden kann. Das Bespitzelungsprotokoll mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Akteneinsicht nach sich ziehen würde – diesem Antrag stattzugeben sei.

18) Aus oben erwähnten Gründen die Abmeldung des Beschwerdeführers formell korrekt bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, somit zum Ende des laufenden Monats ihre Gültigkeit erlangte und zu akzeptieren sei.


In Erwägung zu ziehen
19) Ob 100% sanktionierte Menschen nach schriftlicher Abmeldung per se von der Gebührenpflicht befreit sind?

20) Ob der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der weder von der einen noch der andern Partei oder von beiden Parteien gezeichnet, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt; Wucher. Ein Vertrag zu Lastern Dritter verstösst gegen die Privatautonomie und ist deswegen sittenwidrig.

21) Ob die maschinell erstellte Unterschrift in der Verfügung vom 03.03.2016 (b27017) ihre Rechtsgültigkeit erlangt?

22) Ob der BF der Möglichkeit der Abmeldung beraubt, es sich somit um eine Zwangsanmeldung handelt – der BF dagegen Einspruch einlegt a) gegen diesen Vertrag b) gegen die Nichtbeachtung der Privatautonomie c) gegen ein nicht unterzeichnetes Vertragskonstrukt d) dagegen, dass eine SRF (..) als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt rechtsfähig noch eine Behörde darstellt.

23) Für mich persönlich sich gar die Frage stellt, warum ich für Lügen, Propaganda und Kriegstreiberei auch noch Geld zahlen soll? Es sich entgegen des Bundesgerichtsurteils vom 13. April 2015, E. 6.7 gerade nicht um eine ..
„(..)hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter zu unterstützen“ ..
..also kein Bildungsauftrag, sondern es sich um einen gezielten Verblödungs- und Manipulationsauftrag handelt!

24) Im Weiteren der Mensch nach dem Grundgesetz frei ist von staatlicher Willkür. Die neusten Geschehnisse um Sieglinde Baumert jedoch einer Willkür gleichkommen.

Beweismittel
Rückzug des Haftbefehls: Sieglinde Baumert ist frei » https://mopo24.de/nachrichten/haftbefehl-mdr-gefaegnis-rebellin-freigelassen-haft-GEZ-Gericht-65544 (abgerufen am 18.04.2016)


Zu den Rechtsbegehren
25) Den BF Rechtsbegehren nach b27016 stattzugeben seien.

26) Der Kündigung nach b27016 zu entsprechen sei.


Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/04/b27018.html

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 18. April 2016



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Zweifach (b27018)

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27018 ist der Absender