CH: Beschwerde bzgl. Nicht-Anhandnahme eines Sozialhilfeantrags

Thema heute: Eine rund 90-seitige Verfassungsbeschwerde (b25083), eine Anklageschrift, aufgebaut auf der Richtervorlage von Ralph Boes, wurde am 15. Juni 2015 durch Fritz Müller99 eingereicht. Diese in erster Instanz vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid (b250103) vom 22.07.2015 abgelehnt wurde.

Jetzt darf sich die zweite Instanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, mit der Nicht-Anhandnahme und der Verfassungsbeschwerde befassen.

Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches mit Bestimmtheit nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit astronomischen (versteckten) Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250128

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch ; m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Juli 2015




Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 30.07.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

und

Regierungsstatthalteramt, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083

Sehr geehrter Herr M___

1) Der Beschwerde, gerichtet an Herrn L___, RSH (b25083), vom 15. Juni 2015 der BF nichts beizufügen hat, die eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert ist, diese Haupteingabe vom 15. Juni 2015 (b25083) unter Einhaltung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung vorgelegt wird.

Beweismittel
Haupteingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX (b25083)
- beizuziehen -

Die RSH Erwägungen vom 22.06.2015 (b250103) der BF im Nachtrag 1 Stellung bezieht.


Nachtrag 1

2) Der RSH Erwägung nicht gefolgt werden kann, wenn sie..



a)     ..nach b250103, Ziff. 3, 5, 6, 11, 15 und Ziff. 21 feststellt mit Zitat;
„..die Verfügung vom 9. Juni 2015 lediglich ein Rahmenbudget (..) und in keiner Weise eine Einstellung der Sozialhilfe (..) verfügt worden ist (..)“ (Ziff. 3) ..
„..der BF (..) nicht darlegt, inwiefern er einen höheren Anspruch hatte, als in der Verfügung vom 9. Juni 2015 aufgeführt wird (..)“ (Ziff. 5) ..
„..konkreten Antrag und einer dazugehörigen Begründung (..) fehlt (..)“ (Ziff. 6) ..
„..die vom BF angefochtene Einstellung der Sozialhilfe damit noch nicht verfügt worden ist (..), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich bereits mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 11) ..
„..der BF verallgemeinerte Rügen (..) ohne Bezug zu der angefochtenen Verfügung (..) vorbringt“ (Ziff. 15) ..
„..die Beschwerdeführung (..) sich als (..) unbegründet herausstellt und auf die Beschwerde (..) nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 21) ..
„..es sich aufgrund der (..) voreiligen (..) Prozessführung (..)“ (Ziff. 21) ..
..eine Nicht-Anhandnahme des Antrags ab 01.03.2014 sehr wohl gleichzusetzen ist mit einer „Einstellung der Sozialhilfe“, einer Einstellung, die sich auf den Zeitraum ab Erstantrag bezieht (b25001 bis 82), bzw. mit der Geltendmachung „eines höheren Anspruchs“, der „konkrete Antrag“ formuliert ist (b25083, Ziff. 5.c, ..), die „Begründung“, die „Beweisführung“ und die „Herleitungen“ in der Hauptbeschwerde (b25083) ausführlich sind, die Prozessführung weder „voreilig“ geführt noch einem „Rechtsmissbrauch“ gleichkommt. Formelle Fehler nicht dem BF anzulasten sind.  Im Gegenteil – dass die RSH sich in ihrer Verfügung zum Hauptpunkt, zu der „Nicht-Anhandnahme“ nicht äussert, die Verbeiständung negiert, an dieser Stelle gerügt wird.

Beweismittel
Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014 (b25002)
Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014 (b25018)
Nicht-Anhandnahme – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015 (b25060)
- beizuziehen -

b25001 bis b25082 – 82ig unrechtmässige und querulatorische „Vorgänge“ verzeichnet sind. Der BF einen Antrag bei der EG Bern nicht formell korrekt hat einreichen können. Online einzusehen ab http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html (abgerufen am 30.07.2015)



b)     ..nach b250103, Ziff. 4 und 19 feststellt mit Zitat;
„..dass der Beschwerdeführer (..) ein bedingungsloses Grundeinkommen beantragt (..)“ (Ziff. 4) ..
..ein „BGE ähnliches Konzept“ ein Grundrechtsprinzip darstellt und nicht wie die RSH nach b250103, Ziff. 19 suggerieren möchte;
„..dass die Geltendmachung eines bedingungslosen Grundeinkommens ein politisches Anliegen darstellt (..)“ (Ziff. 19)
Der BF von einem BGE ähnlichem Konzept spricht, welches den Rechtsgrundsätzen eines Staates entsprechen müsste, der BF keinen Zusammenhang mit politischen Interessen herstellt, die RSH irreführend und missbräuchlich explizit von einem BGE spricht.



c)     ..nach b250103, Ziff. 7, 16, 17 und 20 feststellt mit Zitat;
„..die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (..) erscheint (..)“ (Ziff. 7)
„..auf Eingaben, die auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 16)
„..mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren (..)“ (Ziff. 17)
„..mit der wiederholten Beschwerdeführung (..) die Grenze zur rechtmissbräuchlichen Prozessführung (..) überschritten ist (..)“ (Ziff. 20)
„..keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ergibt (..)“ (Ziff. 28)
Wenn offensichtlich die RSH die Begründungsserie des BFs gemäss b250103, Ziff. 7 „(..)nicht nachvollziehen kann(..)“, „(..)ein Bezug zur Verfügung (..) letztlich einzig durch den Titel der Beschwerde (..) hergestellt sei (..)“, „Eingaben (..) auf querulatorischer Prozessführung beruhen(..)“, der BF offensichtlich das Ziel haben soll, „ein Verfahren zu blockieren“, somit in direktem Sinne die RSH die Art und Weise der BF Ausführungen rügt – wie die Haupteingabe (b25083) vom BF ausformuliert worden ist, bzw. rügt die RSH die formellen Ausführungen, dies jedoch im Widerspruch steht mit b250103, Ziff. 3, S. 5, wenn die RSH gleichzeitig entscheidet, „(..)das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (..) sei abzuweisen“. Dem BF somit das geltende Recht, „gleiches Recht für alle“ nicht zugestanden wird, damit er eine bessere Eingabe mit Hilfe einer Verbeiständung machen kann, nur ein Anwalt dazu in der Lage ist. Im weiteren der BF moniert, dass die verfügenden Behörden „zur Abklärung der Feststellung der Arbeitsfähigkeit“ zwischenzeitlich 5 Jahre untätig (!) haben verstreichen lassen, die erwähnten Behörden zur Feststellung erwiesenermassen nichts beitragen wollen – stets versuchen, durch taktierende Massnahmen und Verschleppungstaktiken, sich der notwendigen Kommunikation stetig entziehen und sich in den wichtigsten Fragen und Situationen querulatorisch, somit sinngemäss rechtsmissbräuchlich gegenüber Bittstellenden, dem Bittsteller verhält. U.a. beweiskräftig erhärtet mit Zitat aus einem schriftlichen, internen Protokoll der EG Bern;
„..könntest Du Herr Fritz Müller99 anrufen (..) dass die Akteneinsicht (..) gewährt wird. Mehr musst und darfst Du ihm nicht sagen.“ (Protokoll EG Bern zw. S__ und S__ vom 08.07.2015, intern) ..
..die unzulässige „Grundhaltung“, wie das Amt mit den Bittstellenden umzugehen hat, einmal mehr unter Beweis stellt.

Die EG Bern der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel rechtsmissbräuchlich entgegenzuwirken versucht (Stichwort: Materialwert = CHF 5.00), dieses EG Bern Verhalten gleichzeitig astronomische Folgekosten für den Steuerzahler verursacht, es u.a. dadurch stets zur wiederholten Beschwerdeführung seitens BF kommen muss, der BF moniert, bzw. rügt, dass ihm sein „Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung“ abgewiesen worden ist. Erst recht kann der RSH „Ideologie“, bzw. dem RSH Entscheid nicht gefolgt werden, wenn die RSH in ihrer Begründung 27% des Begründungstextes dafür aufwendet zu beschreiben, dass offenbar formelle Fehler vorliegen, 20% des Textes aufwendet um zu begründen, weshalb der BF nicht verbeiständet werden darf/kann, 11% des Textes aufwendet, um die mutmasslich rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu begründen – zusammengezählt die RSH mit ihrer Stellungnahme 58% des Textumfangs dafür aufwendet (Abbildung 1) – es in einem Widerspruch steht, wenn gleichzeitig dem Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung nicht entsprochen wird – mit der Verbeiständung das Problem von vornherein hätte behoben werden können. Der BF den Antrag um Verbeiständung und unentgeltlicher Rechtspflege bei der VGKB erneut stellt (b25083, Ziff. 2, ab Ziff. 332 und b25083, Ziff. 3/22, ..).

Abbildung 1




d)     ..nach b250103, Ziff. 12 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) im Jahr 2011 keine Entschuldigungsgründe vorzubringen vermochte“ (Ziff. 12)
Mit b24061, Ziff. 216 bis 219 der BF in hundert und drei (103!) referenzierten Beispielen aufzeigen konnte, dass „Entschuldigungsgründe“ sehr wohl vorhanden sind. Der Leser, die Leserin sich zu Recht die Frage stellen darf, weshalb 5 Jahre später der gleiche Beschwerdeführer sich um die gleichen Fakten streiten muss und vor allem wo der „Entschuldigungsgrund“ zu suchen wäre!

Beweismittel
Eingabe an VGKB vom 04. Juni 2014 (b24061)
- beizuziehen -



e)     ..nach b250103, Ziff. 23 und 25 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) als unterliegend gilt, damit grundsätzlich kostenpflichtig für die Verfahrenskosten wird (..)“ (Ziff. 23)
„..dem BF in der Vergangenheit (..) bereits Kosten auferlegt worden sind (..)“ (Ziff. 25)
Der BF ein Grundrechtsanspruch auf ein „faires Verfahren“ geltend macht. Auf Stufe RSH Verfahrenskosten dem BF aufzuerlegen als unverhältnismässig angesehen werden kann, „grundsätzlich kostenpflichtig“ als „Kann-Option“ in Erwägung zu ziehen – erst recht bei vorliegenden Beweislage, vom BF geltend gemacht auf mehreren tausend Seiten und erst recht, nachdem die EG Bern volle Einsicht ins Patientendossier erhalten hat. Der Antrag, diese Kosten zu erlassen, gestellt wird.

Beweismittel
Chronologisch aufgezeigter Vorgang im Netz von Nr. b25001 bis b250128 http://tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 30.07.2015)


3) Zur Akteneinsicht im Netz
a)     Browser öffnen
b)     URL eingeben http://tapschweiz.blogspot.ch
c)      Im Dossier vorwärts / rückwärts blättern oder Referenznummer eingeben oder die Suchfunktion verwenden


Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX

Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __128 und fort folgende, steht für die „Referenznummer“, bzw. Zuordnung des Dokuments, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

Zur Erklärung des „Umfangs“, – wenn steht b25001 bis b25082, dann waren 82ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ bei der EG Bern „in Gang zu setzen“.


4) Es gelten im Weiteren die Anträge, Herleitungen und Begründungen aus b25083, Eingabe an die RSH vom 15. Juni 2015.

5) Dem Antrag stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

6) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.
- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250128.html (anonymisiert)

Die Beschwerde müsste somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Bern, 30. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Beschwerdeführer/Antragsteller/BF)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250128 ist der Absender

Inhaltsverzeichnis Prozessakte http://on.fb.me/R3nJhZ



Beilagenverzeichnis

Dokumente / Akte

O ..b24061 Eingabe VGKB vom 04. Juni 2014
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..B230.12 Attest vom 19.06.2013
O ..B240.34 Gutachten vom 06.02.2014
O ..B240.37 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25083 Eingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX
- beizuziehen -

Beilagen

O ..b250103 Verfügung RSH vom 22. Juni 2015
O ..b250128 Dieses Schreiben


Gesprächsprotokolle aus der b250XX Serie

Einwände / Bemerkungen – der BF die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der beschwerdeführenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten.
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


Abkürzungen und Pseudonyme

VB, Verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragsteller
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen

CH: Die Arbeit von Vertrauensärzten ist nicht gratis

Thema heute: nachdem Fritz Müller99 vier Mal versucht hat einen Arzttermin zu bekommen – je vier Mal beim Psychiater und je vier Mal bei Dr. Z___, Vertrauensarzt des Sozialamtes, kristallisiert sich mit diesem vorliegenden Schreiben heraus, weshalb Fritz Müller99 von den Ärzten keinen Termin erhalten hat. Ganz einfach deshalb nicht, weil das Sozialamt Bern „vergessen“ hat, einen entsprechenden Auftrag mit Kostengutsprache den besagten Unternehmen zu erteilen. Welches Unternehmen will gratis arbeiten – absolut nachvollziehbar?!

Dass das Sozialamt Bern den Fritz Müller99 beauftragt hat, einen Termin mit besagten Ärzten zu vereinbaren – in Schinders Protokollen schwarz auf weiss nachzulesen.
„..sie bei unserem Vertrauenspsychiater Dr. K__ einen Termin vereinbaren können(..)“ (Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html, abgerufen am 09.06.2015) ..
..und
„..Weisung (b25077) vom 08.06.2015 mit Zitat; «Die Termine bei den Ärzten Dr. K___ und Dr. Z___ wahrzunehmen, deren Auflagen zu befolgen und an der Gesundheitsabklärung aktiv mitzuwirken(..)»“ (Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html, abgerufen am 09.06.2015)
Auf diese Weise finden „seriöse Abklärungen“ beim Sozialamt Bern statt. Wir sind gespannt auf die weiteren Vorkommnisse. Vermutlich wird es weitere Sanktionen geben aufgrund von vorgeschobenen unlauteren Argumenten, die wiederum von Fritz Müller99 angefochten werden dürfen. Dass Fritz Müller99 in dieser Zeit „gehungert“ wird, ist zwischenzeitlich ein ganz normaler (unrechtsstaatlicher) Vorgang. Keine Bange – Fortsetzung folgt (!) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b250127
Absender (z___@arzt.ch)
Dr. Z___, Nirgendwostrasse 33, 3333 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 17. Juli 2015



Ihr eingeschriebener Brief mit Fristsetzung vom 13.07.2015


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ich halte fest, dass ich vom Sozialamt der Stadt Bern keinen Auftrag erhalten habe, Sie vertrauensärztlich abzuklären.

Bitte richten Sie sich in dieser Angelegenheit direkt an das Sozialamt. Ich akzeptiere grundsätzlich keine Aufträge und Weisungen von Klient/innen des Sozialdienstes.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250127.html

Freundliche Grüsse
Dr. Z___

Kopie
Herrn G___, Leiter Sozialdienst der Stadt Bern

1 Exemplar (b250127)

Anfechten der missbräuchlichen Kündigungen

Thema heute: der Arbeitgeber / die Vermieterin hat Fritz Müller99 tags darauf gekündet, nachdem das Sozialamt Bern beim Arbeitgeber / bei der Vermieterin angerufen hat. Offenbar gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG aufgrund „widersprüchlichen Angaben“ seitens Fritz Müller99 gegenüber dem Sozialamt war es nach Ansicht des Amtes dringend angezeigt, dieses ominöse Telefonat zu tätigen. Dass Fritz Müller99 dadurch vor dem Nichts steht, scheint dem Amt (wie immer) egal zu sein. Über den Inhalt des Telefongesprächs hat das Sozialamt kein Protokoll geführt, Fritz Müller99 somit auch nach Akteneinsicht nicht weiss, weshalb u.a. sein Mikro-Job weg ist. Fritz Müller99 die missbräuchlichen Kündigungen innerhalb Frist mit diesem Brief anfechten muss. Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit enormen Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250125


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (h___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
H___
Effingerstrasse 34
3008 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g___@bern.ch; g___@justice.be.ch; l___@jgk.be.ch, m___@justice.be.ch, s___@justice.be.ch, l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 24. Juli 2015

Erstreckungsbegehren / missbräuchliche Kündigung

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Antragsteller / Beschwerdeführer -

gegen

Vermieterin / Arbeitgeber, Nirgendwostrasse 55, 55 Bern
- Vermieterin / Beschwerdegegnerin -

betreffend

Mietobjekt Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, 2-Zimmerwohnung, 5. OG links, Vorgang: „Kündigungen“ (b250XX) vom 18.06.2015 (b25096)

Inhalt
I. ....Begehren / Anträge
II. ...Sachverhalt
III. ..Erstreckungsbegehren
IV. .Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung
V. ...Datenkonsistenz
VI. ..Bestätigung
....... Referenzierte Dokumente

 I.            Begehren / Anträge

1) Die Antragsstellende Partei die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland darum ersucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, mit den Begehren / Anträgen;
a)     das gekündigte Mietverhältnis sei aufzuheben / rückgängig zu machen (Art. 272 OR, ..),
b)     das gekündigte Mietverhältnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei,
c)      falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. a) nicht durchdringt, das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken sei,
d)     dem Antragsteller nach Eingang der Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin, dem Antragsteller vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht zu gewähren sei und
e)     die antragstellende Partei aufgrund seiner Mittellosigkeit zu verbeiständen sei.

- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

 II.          Sachverhalt

2) Der Antragsteller seit rund 720 Tagen durch die Gemeinde Bern vertreten durch das Sozialamt Bern (nachfolgend EG Bern genannt) vollsanktioniert ist. Er bis vor ca. einem Jahr die Miete aus diesem Grund teils unregelmässig an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat. Seit div. Organisationen sich aber nun einsetzen, dass die geschuldeten Mieten vom Antragsteller pünktlich bei der Vermieterin eintreffen, hat sich die Situation in Bezug auf die Mietzinszahlung „beruhigt“ und es bestehen seit dieser Zeit auch keine Mietrückstände mehr.

Nach einem Telefonanruf zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Sozialamt Bern,
„..aufgrund der unklaren Situation und (..) nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit dem Arbeitgeber / der Vermieterin aufgenommen.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123) ..
..wird dem Antragsteller tags darauf ohne Angaben von Gründen das a) Mietverhältnis (b25096) und b) das Arbeitsverhältnis (b25095) durch die Beschwerdegegnerin gekündet.

Beweismittel
Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25095)
Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25096)
Stellungnahme vom 14.07.2015, b250120, Ziff. 12, 16 und 17 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)


3) Dem Antragsteller daraufhin Akteneinsicht gewährt worden ist. Die möglichen Kündigungsgründe aus der Akte nicht ersichtlich sind, nur aufgrund eines Zitates der Antragsteller Vermutungen anstellen kann, denn..
„..die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass am Briefkasten von Herrn Fritz Müller99 noch weitere Personen aufgeführt sind. Untermietverhältnisse oder Weitergabe des Mietobjektes ohne Wissen / Zustimmung der Beschwerdegegnerin, einen Kündigungsgrund darstellen.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
Wurde aufgrund dieser Aussage das Arbeits- und Mietverhältnis von Seite der Beschwerdegegnerin aufgekündigt?! Wenn auf dem Briefkasten weitere Personen aufgeführt sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um ein Untermietverhältnis handelt! Bei dieser Briefkastenbeschriftung des Antragstellers handelt es sich um einen Paper2Mail Service, den die beschwerdeführende Partei seit Jahren für Freunde betreibt.

Beweismittel
Möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 (b250120, Ziff. 20/21) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015 (b250124)
Paper2Mail Service http://winfuture.de/news,47869.html (abgerufen am 24.07.2015)


Zwischenergebnis:
4) Wenn die Stiftung Beobachter oder andere Institutionen für die rechtzeitige Mietzinszahlung von Bittstellenden mit Darlehen aufkommen, die Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Vollsanktionierten, wie die Darlehen der Stiftung zurück zu zahlen sind und an welche Bedingungen der Vertrag ggf. geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur, dazu der Vermieter kein Interventionsrecht zusteht, solange die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieterin eingehalten werden – und dies scheint in vorliegendem Situation ganz offensichtlich der Fall zu sein (..) keine UntermieterInnen (..) keine fremden Leute (..) gutes, friedliches und einvernehmliches Zusammenleben (..) Sorge tragen zum Mietobjekt (..) einhalten der (arbeits-) vertraglichen Verpflichtungen (..) und so weiter und so fort (..)

5) Diese Kündigung für den Antragsteller eine Härte darstellt, welche das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt (Art. 272 OR). Somit von der Schlichtungsbehörde festzustellen sei, ob die ausgesprochene(n) Kündigung(en) rechtsunwirksam ist/sind (Ziff. 1.b).

6) Der Antragsteller sich im Vorfeld um eine Einigung und Klärung der Sachlage sehr bemüht hat. Die Frage nach dem Kündigungsgrund von der Beschwerdegegnerin bis heute unbeantwortet geblieben ist (b250124, Mail vom 19.07.2015 und 22.07.2015).


 III.             Erstreckungsbegehren

7) Zu dem Begehren (Ziff. 1.c), das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken, falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. 1.a) nicht durchdringen sollte.

Auf ein Begehren ein gekündetes Mietverhältnis zu erstrecken kann nur eingegangen werden, wenn kein Kündigungsgrund nach Art. 272a OR vorliegt. Im vorliegenden Fall kein solcher Grund vorliegt, somit auf ein Erstreckungsbegehren einzugehen ist.

Weitere Gründe sind möglicherweise gegeben, diese kann der Antragsteller nicht vorbringen – er juristisch unerfahren ist. Aufgrund der vorliegenden verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und der materiellrechtlichen Problemstellung kann es angezeigt sein, den Antragsteller für diese Zeit zu verbeiständen (Ziff. 1.e).
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


 IV.           Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung

8) Ein Missbrauchstatbestand nach Art. 336 OR kann von Arbeitnehmerseite nicht festgestellt werden somit kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird. Ein Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen einseitig aufgelöst werden kann. Der Arbeitnehmer einzig feststellt / ggf. rügt, dass ihm vorgängig der Arbeitgeber a) keine Mahnung ausgesprochen hat und b) das Arbeitsverhältnis in Abhängigkeit stellt, dass der Arbeitnehmer an der Nirgendwostrasse 99 festen Wohnsitz haben muss.

Sollte die Schlichtungsbehörde eine Einigung erzielen und der Antragsteller dringt mit seinen Begehren durch (Ziff. 1.a), er diesen Mini-Job sehr gerne nahtlos weiterführen möchte!


  V.             Datenkonsistenz

9) Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


  VI.          Bestätigung

10) Der Antragsteller die Schlichtungsbehörde darum ersucht, den Eingang dieses Schreibens (b250125) zu bestätigen. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Beilagen dem Schreiben mitgegeben worden ist.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250125.html (anonymisiert)

- weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Die Kündigung wurde am 26. Juni 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 142 ZPO).

Die Begehren müssten somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 24. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(antragstellende Partei, Beschwerdeführer)

Im Doppel (b250125, dieses Schreiben)

Als Mailkopie an h___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250125 ist der Antragsteller / Beschwerdeführer, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird geleert.


Referenzierte Dokumente

In den Akten


Beilage(n)
O ..b25095 Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b25096 Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b250124 Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015
O ..b250125 Dieses Schreiben (im Doppel)


Referenziert auf
O ..b250120, Ziff. 12, 16 und 17, Stellungnahme vom 14.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
O ..b250120, Ziff. 20/21, möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)

Gegen Zensur und für das Recht auf freie Meinungsäusserung

Seit Freitag 24. Juli 2015 ist der BGE – Aktivist und unser Freund «BGE Befürworter» virtuell gestorben. Sein Profil wurde gelöscht oder vorübergehend deaktiviert. Seine Mails und Beiträge sind nicht mehr aufrufbar. Was sind die Gründe seines virtuellen Verschwindens? Wurde er von jemandem gemeldet oder ist er für das System bereits störend und musste deshalb gelöscht werden?


Wir hoffen sehr darauf, dass er bald wieder freigeschaltet werden wird und uns in unserer Arbeit für Menschenwürde und Menschenrechte in den Sozialsystemen Schweiz wieder unterstützen kann.

Falls jemand nähere Informationen über sein mysteriöses Verschwinden liefern kann bitte bei Anita Zerk melden.

Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 26, 2015 at 12:34PM

Feed abonnieren – Autoren Tirzah, Laura, Hoelderlin, Anita, Ralph ...

Ich lasse mich gerne von JC-Mitarbeitenden verprügeln

Thema heute: Fritz Müller99 mit diesem Schreiben dem Sozialamt Bern gegenüber erklären sollte, weshalb er sich von den ContactNetz Mitarbeitenden hat verprügeln lassen. Wie würden Sie so etwas erklären? Fritz Müller99 wieder einmal froh ist, dass Schinders Protokolle existieren – und er darauf verweisen kann. Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250120

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 14. Juli 2015


Rechtliches Gehör IV, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX), Nachtrag 3 zu „rechtlichem Gehör I“ vom 22.06.2015 (b25089)
für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- bittstellende Partei -

und

Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- weisungsbefugte Behörde -

betreffend

a) Weisung / Mahnung vom 08.06.2015, 11.06.2015, 23.06.2015 und 02.07.2015 (b250119) in der Hauptsache b) Sozialhilfe, c) Androhung Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe d) Unterlagen


Inhalt
I. Stellungnahme zum Vorgang vom 01.07.2015
II. Zu der Stellungnahme EG Bern vom 09.07.2015
III. Stellungnahme, nach Akteneinsicht
IV. Kleine Antragsserie
V. Bestätigung
….Referenzierte Dokumente
….(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

I. Stellungnahme zum Vorgang vom 01.07.2015

1) Das (Gesprächs-) Protokoll Nr. #7 vom 01.07.2015
a) selbstredend ist,
b) der Tat­be­stand nach StGB Art. 123 erfüllt ist,
c) das erwähnte Protokoll keiner weiteren Erklärung bedarf,
d) der EG Bern Mahnung vom 02.07.2015 (b250119) und dem Protokoll (Ziff. 24) widersprochen wird,
e) erwähntes Protokoll Nr. #7 am 26. Juli 2015 der Rechtskraft erwachsen wird.

Wenn die bittstellende Partei gemäss EG Bern ..
„..sämtliche abgegebenen Unterlagen zurückverlangt..“ (Mahnung vom 02.07.2015, b250119) ..
..ein solches Verhalten die Seite EG Bern „als rechtsmissbräuchlich“ einstuft, daher eine „Einstellung der Sozialhilfeleistungen“ von Seite verfügender Behörde geprüft werden müsse, dem kann so nicht gefolgt werden, denn a) die Behörden über erwähnte Unterlagen verfügen und b) der Bittsteller über sein Eigentum (!) verfügen kann (Ziff. 25) c) im weiteren auf die Punkte 1 a bis e verwiesen wird, d) die Einstellung von Sozialhilfeleistungen gleichzusetzen ist mit der "Androhung der Vernichtung menschlichen Lebens", dieser Aspekt gegenübergestellt mit erwähnten Gründen, dass der Bittsteller seine „..Unterlagen zurückverlangte“ in keinem Verhältnis steht zur angedrohten Massnahme.

Als „rechtsmissbräuchlich“ einzustufen hingegen ist, dass der Arbeitnehmer, bzw. der Bittsteller daran gehindert wurde, eine Handykopie des fünfseitigen, gültigen Arbeitvertrags zu machen. Die vom Bittsteller, auf erwähntem Arbeitsvertrag schriftlich geltend gemachten Vorbehalte, keinen Einfluss auf die „Feststellung der Arbeits­fähigkeit“ haben und Mutmassung wie der Bittsteller; ..
„..beabsichtigte jedoch nicht zu arbeiten“ ..
..keine Feststellung ist, sondern eine aus der Luft gegriffene und unhaltbare Vermutung darstellt.

Beweismittel
Gesprächsprotokoll vom 01.07.2015 (b250107, Ziff. 4, ..) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html (abgerufen am 05.07.2015)

2) Im Weiteren gilt:
Es im Kompetenzbereich der EG Bern liegt, die sog. „Arbeitsfähigkeit“ beim Bitt­stellenden vorgängig abzuklären. Der Bittsteller nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen ist, ihm aus diesem Grund keine aktuellen Atteste ausgestellt werden, entsprechend die EG Bern die neuen kostenpflichtigen Krankheits­be­richte, Atteste und ggf. Gutachten in Auftrag zu geben hat. Die EG Bern Mithilfe der Vollmachten diese Handlungskompetenz besitzt. Das Team Anita Zerk keine solche Kosten mehr übernehmen wird. (Brief vom 06.07.2015, b250116, Ziff. 2d)

3) Die EG Bern sich sehr wohl dieser Situation bewusst ist, rechtsmissbräuchlich auf „aktuelle Atteste“ hinweist (Ziff. 5 und 6, ..), obwohl genau diese erwähnte Behörde sich sehr wohl im klaren ist, dass der als Kategorie „Nothilfe“ zugehörige Bittsteller unmöglich in der Lage ist, sich aktuelle Atteste besorgen zu können. Einzig der Weg über die Vertrauensärzte der EG Bern dies ermöglichen würde. Dieser Weg jedoch solange verschlossen bleibt bis ..
a) ..diese Vertrauensärzte sich dazu „entschliessen“, dem Bittsteller einen Termin zu unterbreiten (Ziff. 5) und
b) ..diese Vertrauensärzte im Anschluss ein Gutachten erstellen oder
c) ..die EG Bern den Bittsteller befähigen, dass sich dieser aktuelle Atteste auf die eine oder andere Art beschaffen kann oder
d) ..die EG Bern einen anderweitigen gangbaren Weg vorschlägt.

4) 
Zwischenergebnis:
Es wird von Seite der bittstellenden Partei festgestellt, dass ..
a) der Befangenheitsantrag Wochen später nicht beschieden worden ist,
b) von den Vertrauensärzten trotz viermaliger Anfrage von Seite des Bittstellers kein Besprechungstermin unterbreitet wird,
c) die bestehenden (alten) Krankheitsberichte unverständlicherweise in keiner Weise zum tragen kommen. Es zu vermuten gilt, wenn im Krankheitsbericht steht, „..der Bittsteller braucht Schuheinlagen“, dieser Vorgang / Prozess heute anders aussehen könnte als noch vor anno zwei Jahren – und es daher aus Sicht EG Bern unbedingt ein neues und aktuelles Attest braucht?!
d) die EG Bern zum Missbrauch der div. Datentransfers keine Stellung bezogen hat,
e) der Bittsteller stets und wiederholt vergebens darum ersucht, dass ihm seine Eingänge von der EG Bern bestätigt werden,
f) der Vorgang gem. Protokoll (b250107, Ziff. 4) als unrechtmässig angesehen wird und mutmasslich der Tatbestand von StGB Art. 123 erfüllt ist.


II. Zu der Stellungnahme EG Bern vom 09.07.2015

5) Zu dem Thema „Datenaustausch mit dem Vertrauensarzt Dr. Z___“ mit Zitat;
„..bislang fand kein Datenaustausch mit Herrn Z___ statt, da die unterzeichnete Anmeldung für ein Konsultationsgespräch Ihrerseits bis heute nicht vorliegt.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
So lange die bittstellende Partei im vierten Versuch vom Vertrauens­arzt, bzw. von den Partnerfirmen der EG Bern keine Termineinladung erhält (Einschreiben 13.07.2015, b250122, ..), kann dieses Konsultationsgespräch nicht stattfinden. Ferner wurde u.a. von der EG Bern die Frage der Befangenheit nicht beantwortet – auch wurde zu diesem Punkt mit Datum von heute keine Stellung bezogen.

6) Zu dem Thema „Zugang zu medizinischer Versorgung“ mit Zitat;
„..der Zugang zu Ärzten ist primär durch die Grundversicherung sichergestellt. Sie haben freie Arztwahl. Die Arztrechnungen reichen Sie direkt der Krankenkasse ein, sobald die Leistungsabrechnung vorliegt, übernimmt der Sozialdienst den Selbstbehalt sowie den anfallenden Anteil Franchise während der laufenden Unterstützung.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Irgendwie versteht der Bittsteller die Sprache der verfügenden Behörde nicht. Gemäss dieser EG Bern Beschreibung müsste der Bittsteller seinem Arzt, seinem Zahnarzt und der F___, denen er Geld schuldet, mit der EG Bern Verfügung nachweisen, dass der Bittsteller vom Sozialamt (wieder) unterstützt wird, dann würde diese Unternehmungen (Arzt, F___, ..) ohne Wenn und Aber den Bittsteller wieder als "normalen Patient" behandeln? Und diese Unternehmungen würden dem Bittsteller dann ein aktuelles Attest ausstellen? Ist das so zu verstehen? Danke für eine ausführliche und verständliche Rückmeldung hierzu – denn dies ist die wichtigste unbeantwortete Frage im Moment in Bezug auf die Feststellung der "Arbeitsfähigkeit". Dem Bittsteller andere Informationen vorliegen, die nicht mit dieser obenstehenden Aussage übereinstimmen. Gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG der Bittsteller an dieser Stelle überaus froh wäre, wenn a) die EG Bern mit dem Inselspital Bern und der F___ Rücksprache nehmen könnte b) und sich schriftlich bestätigen lässt, dass es real (und nicht nur theoretisch) möglich ist, trotz offenen Ausständen, sich bei diesen erwähnten Unternehmungen..
„..während der laufenden Unterstützung“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123) ..
..behandeln zu lassen!

7) Zum Thema „Datentransfer“, Gespräch vom 08.06.2015 mit Zitat;
„Diese Informationen wurden Ihnen im Erstgespräch vom 8. Juni 2015 übermittelt und ausgehändigt.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Leider muss der Bittsteller der EG Bern widersprechen. Denn hätte der Bittsteller am 08. Juni 2015 eine solche obenstehende Information erhalten, dann a) hätte der Bittsteller sich umgehend ein aktuelles Attest ausstellen lassen können und b) diese Information wäre entsprechend im Netz, im Blog indexiert, könnte im Netz gelesen werden und die EG Bern könnte mit einem referenzierenden Link sich auf diese Aussage berufen. Die EG Bern mit Bestimmtheit diese Information im Netz nicht finden wird. Diese soeben erwähnte Angabe, dass "..diese Informationen (..) im Erstgespräch vom 08. Juni 2015 übermittelt und ausgehändigt.." worden seien, – als Schlussfolgerung festgehalten werden kann, dass diese Angabe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (Gesprächsprotokoll #1 bis #9).

Beweismittel
Gesprächsprotokoll vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html

8) Dass auch die Vertrauensärzte ein aktuelles Attest ausstellen könnten mit Zitat;
„Zudem haben Sie Zugang zu den Vertrauensärzten, die Kostenübernahme ist durch den Sozialdienst sichergestellt.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Ja, die verfügende Behörde hat vollkommen Recht, über diesen "Zugang" könnten Bittstellende aktuelle Atteste einholen, sofern ihnen dieser "Zugang" real zur Verfügung stünde (b250122), mit Einschreiben an die Vertrauensärzte der Bittsteller rügt, dass ihm kein Termin gegeben wird, mit Zitat;
„..in einem vierten Versuch unter Bezugnahme der E-Mail vom 10.07.2015 (..) Herrn Fritz Müller99 einen Termin zu unterbreiten oder einen Ausstandgrund aufgrund des Begründungsschreibens vom 30. Juni 2015 (b250104, ..) an das Sozialamt Bern schriftlich (..) geltend zu machen und diesen "Vorgang der Anmeldung", bzw. beide Vorgänge als Bestätigung (..) binnen Frist zuzustellen, bis jedoch spätestens am Donnerstag, 23.07.2015.“ (b250122)

Beweismittel
Anmeldung Vertrauensarzt vom 13.07.2015

9) Zu dem Thema Kosten für die Offertausstellung mit Zitat;
„Die Kosten für die Offertausstellung für die Schuheinlagen von F__ in Irgendwo würden wir bis maximal CHF 80.- übernehmen. Bis heute liegt uns keine entsprechende Offerte vor.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Diese Angabe entspricht so wie die EG Bern es hier erklären, leider nicht den realen Gegebenheiten. Der Vorakte ist im Detail zu entnehmen, dass die F___ keine Offerten ausstellen wird, solange es offene Ausstände hat. Die EG Bern darf gerne das Gegenteil dessen beweisen, und eine Offerte bei der F___ oder eine Bestätigung einholen (Ziff. 6 und 30) – genau so, wie von der EG Bern in oben stehendem Zitat beschrieben.

10) Zu dem Thema Einsichtnahme in medizinische Berichte mit Zitat;
„Einsichtnahme in medizinische Berichte. Wir haben Ihnen die uns vorliegenden Arztberichte bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 zu lhrer Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt (Stellungnahme vom 12.06.2015 Dr. M___, Schreiben vom 11.06.2015 und Sprechstundenbericht vom 06.02.2014 Inselspital Bern).“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Der Bittsteller dankt. Dieser Datentransfer hat geklappt.

11) Zum Thema „Sehhilfe“ mit Zitat;
„..sollten Sie eine Brille benötigen, so reichen Sie bitte ein entsprechendes Augenarztzeugnis, sowie eine Offerte für die Erstellung einer einfachen, zweckmässigen Brille durch Fielmann AG, Mc Optik o.ä. vor. Die Offerten dieser Anbieter sind kostenlos.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Ich bezahle gerne aus meinem Grundbedarf den Differenzbetrag zu der Offerte von Fielmann AG und ähnlichen Billigstanbieter. Ich kenne Firmen, die nach ethischen Grundsätzen ihre Mitarbeiter und Zuliferanten entlöhnen und Menschen fair be­handeln. Diese Firmen erstellen keine kostenlose Offerten – bestimmt auch dann nicht, wenn der gleiche Kunde die gleiche Offerte zum vierten Mal einfordert, ohne dass sich daraus einen Folgeauftrag ergibt – im Detail in der Vorakte beschrieben.

12) Zum Thema Datenaustausch mit ex. Arbeitgeber mit Zitat;
„Aufgrund der unklaren Situation und Ihren nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Weder der Bittsteller gegenüber dem Sozialamt eine "unklare Wohn- und Arbeitssituation" beschrieben hat, weder sich der Bittsteller widersprüchlich zur Wohn- und Arbeitssituation ge­äussert hat.

Es für die verfügende Behörde ein Einfaches gewesen wäre, bei Unklarheiten beim Bittsteller einfach nachzufragen, falls "unklare Punkte" zu klären gewesen wären.

Die übereilige EG Bern Handlung weder dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der systematischen Stellung von Art. 8b Abs. 3 SHG entspricht und Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG somit missbräuchlich zur Anwendung gekommen ist.

13) Zum Thema „Akteneinsicht“ mit Zitat;
„Die Akteneinsicht wird Ihnen am Dienstag, 14. Juli 2015 um 14.00 Uhr gewährt. Sie haben diesbezügliche eine Termineinladung erhalten.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Danke dafür, dass es geklappt hat mit dem Termin bzgl. Akteneinsicht.

III. Stellungnahme, nach Akteneinsicht

Der Bittsteller aufgrund der Frist vom 14.07.2015 nur rund vier Stunden Zeit hatte, auf das komplette Sozialhilfe Dossier einzugehen. Aus diesem Grund heute nur auf ein paar der nachstehenden Punkte eingegangen werden kann.

14) In Bezug zum Thema „IV Anmeldung“ mit Zitat;
 „Herr Fritz Müller99 teilt dieses Vorgehen, weist jedoch darauf hin, dass nicht gesichert ist, dass ihn die Schuheinlagen gesund machen. Herr Fritz Müller99 wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Normalfalle, bei derart langer, mehrere Jahre andauernden unklarem Gesundheitssituation und unklarer Arbeitsfähigkeit, in der Regel eine IV Anmeldung vorgenommen wird und es zur Aufgabe der IV gehört, derartige Sachverhalte zu klären und einen SV-Anspruch (mittels med. Abklärungen, mit Massnahmen zur beruflichen Integration oder Rente) zu beantworten. Dies nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei.“ (Protokoll EG Bern vom 09.06.2015, intern)
15) Die EG Bern den nicht unwesentlichen Einwand des Bittstellers vergisst offenbar mitzuprotokollieren, dass „..der Bittsteller in Bezug auf den Genesungsfortschritt kein Hellseher sei“ und dass „..die IV kaum wegen Schuheinlagen im Materialwert von zirka CHF 5.- jemandem eine IV Rente zusprechen wird nur weil die EG Bern es «versäumt» hat, diese dem Bittsteller zu kaufen.“

Der Bittsteller keinesfalls der verfügenden Behörde Steine in die Wege legen möchte, falls diese der Meinung ist, die IV Anmeldung sei unabdingbar und not­wendig.

16) Zum Thema Obdachlosigkeit und Möbellager mit Zitat; ..
„..er jedoch aus der Wohnung raus musste, da der DarlehensgeberInnen nicht länger bereit seien, für seine Mietkosten weiterhin aufzukommen.“ (Protokoll EG Bern vom 09.06.2015, intern)
17) Diese Aussage so nicht stimmt. Korrekt ist, dass Fritz Müller99 obdachlos ist aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Darlehensgeberin und Dar­lehens­nehmer. Die Zwischenlagerung des Mobiliars mit einem Vertrag geregelt ist.

18) Zum Thema „..wenn Anmeldungen ignoriert werden“ mit Zitat;
„Vereinbart war, dass Herr Fritz Müller99 die Anmeldung Dr. K__ bis am 10.06.15 dem SD unterzeichnet zustellt oder eine Stellungnahme zukommen lässt. Herr Fritz Müller99 hat sich nicht an die Vereinbarung gehalten, bis heute wurde weder Stellungnahme noch Anmeldung Dr. K__ eingereicht.“ (Protokoll EG Bern vom 12.06.2015, intern)
19) Die oben erwähnte Anmeldefrist 10.06.2015 nicht existent ist, weder schriftlich noch mündlich eine solche Weisung ausgesprochen worden wäre (Ziff. 5 und Stellung­nahmen b25089, ab Ziff. 38 vom 22.06.2015, b250104 vom 30.06.2015, b250116 vom 06.07.2015 und b250120 vom 14.07.2015)

20) Zum Thema „Kündigungsgründe“ mit Zitat;
„Die LV habe jedoch festgestellt, dass am Briefkasten von Herrn Fritz Müller99 noch weitere Personen aufgeführt sind. Untermietverhältnisse oder Weitergabe des Mietobjektes ohne Wissen / Zustimmung der LV, stellen einen Kündigungsgrund dar.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
21) Wurde aufgrund von dieser Aussage das Arbeits- und Mietverhältnis des Ob­dach­losen aufgekündigt? Weshalb kann „man“ sich nicht der uns von Gott gegebenen Sprache bedienen? Wenn auf dem Briefkasten weitere Personen aufgeführt sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um ein Untermietverhältnis handelt?! Die Beschriftung eines Briefkastens kann z.B. auch ein Indiz darauf sein, dass es sich um ein Paper2Mail Service handelt? Was das genau ist, kann auf Google nachgelesen werden. Somit die ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam sind und binnen Wochenfrist von den Behörden oder von der LV rückgängig zu machen sind!

22) Zum Thema „nicht offenlegen von Konten“ mit Zitat;
„Spesen zur Mikro-Job Tätigkeit werde auf ein anderes uns nicht bekanntes Bankkonto überwiesen. Der Lohn wird auf das Kto. bei der Bank UBS Nr. CH99 9999 9999 9999 9999 9 überwiesen. Dieses Kto. hat Herr Fritz Müller99 angegeben und die Kto.-Auszüge vorgelegt. Das andere Kto. auf das die Spesen überwiesen werden, hat Herr Fritz Müller99 weder deklariert noch Kto.-Auszüge vorgelegt. Der Name der Bank ist Frau R___ nicht bekannt, nur die Kto.-Nr. CH99 9999 9999 9999 9999 9.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
23) Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (b250104) der Bittsteller die erwähnten Unterlagen der Behörde beigebracht hat. Die EG Bern der Bitte ein Empfangs­bestätigung auszustellen, auf der ersichtlich ist, welche Unterlagen wann und in welchem Umfang abgegeben worden sind nicht nachkommen will. Die Existenz von diesem Konto CH99 9999 9999 9999 9999 9 gegenüber der verfügenden Behörde wurde offengelegt und mit einem Kontoauszug (b25053 und b250106) belegt.

24) Zum Thema „Wahrheitsgehalt eines Gesprächsprotokolls“ mit Zitat;
„Woraufhin Herr Fritz Müller99 sämtliche Unterlagen inkl. Arbeitsvertrag zurück verlangte. Diese wurden ihm bis auf den Arbeitsvertrag ausgehändigt. Herr Fritz Müller99 sprang auf und versuchte Herrn O___ den Arbeitsvertrag mit Gewalt zu entreissen..“ (EG Bern vom 01.07.2015, intern)
25) Die ContactNetz Erläuterungen offenbar «aus dem Bauch heraus erzählt», nicht dem genauen Wortlaut entsprechen, kann der Bittsteller zur Verifizierung des Tathergangs auf gutes Quellenmaterial zurückgreifen – korrekt gemäss wort­wörtlichem Gesprächs­protokoll vom 01.07.2015 müsste es heissen;
ContactNetz1 (C1 "studiert" die Atteste von Fritz Müller99 in aller Ruhe und macht von seiner Seite eine "Beweissicherung", schreibt sich entsprechende Notizen auf.)

Fritz Müller99 Beiden Parteien die gleichen Rechte "der Beweissicherung" zustehen?! Darf ich demnach auf meiner Seite auch die entsprechenden Beweise sichern? Den Vertrag, den ich unterzeichnet habe, möchte ich gerne mit dem Handy fotokopieren.

ContactNetz1
 (C1 grinst hämisch, lässt die Sicherung des Beweismaterials explizit nur auf Seite ContactNetz zu.) Sie können jetzt gehen!

Fritz Müller99 Können sie mir meine Unterlagen bitte zurückgeben!?

ContactNetz1 Ignoriert die Bitte von Fritz Müller99 und geht nicht auf die Forderung ein, verlangt von Fritz Müller99 jetzt zu gehen.

Fritz Müller99 - 09.30 Uhr Ich mache sie erneut und ein letztes Mal darauf aufmerksam, dass sie mein Beweismaterial sichten und "bearbeiten" 
(Atteste, Gutachten..), sie selber mich daran hindern, Beweismaterial sammeln zu dürfen!

ContactNetz1
 (C1 einseitig Beweismaterial registriert, sichtet und archiviert, im Gegenzug bei der schwächeren Partei C1 diese Gelegenheit der Beweissicherung nicht zulässt, muss ..)

Fritz Müller99 
(..Fritz Müller99 die Überlegung anstellen, wie er sein Material wieder mit nach Hause nehmen kann. Das von Fritz Müller99 mitgebrachte Gutachten zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Tisch liegt. Fritz Müller99 packt zusammen. Bevor Fritz Müller99 geht, greift er nach seinem selbst mitge­brachten Gutachten, das ihm C1 nicht aushändigen will und möchte den Raum verlassen.. - ..)

ContactNetz1
 (.. das Blatt hätte Fritz Müller99 besser nicht "an sich nehmen sollen", denn in dem Moment wie drei wilde Affen von der Tarantel gestochen springen die ContactNetz Mitarbeiter auf, fangen an auf Fritz Müller99 einzuschlagen, halten ihn fest und wollen ihm seine persönlichen Unterlagen wieder entreissen .. - ..)

Beweismittel
Wortwörtliches Gesprächsprotokoll vom 01.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html, ab Ziff. 4 (abgerufen am 05.07.2015)
Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250108.html (abgerufen am 06.07.2015)

IV. Kleine Antragsserie

26) Anteilmässig den AHV-Beitrag für Juni 2015 zu erbringen ist (*).

27) Anteilmässig den KK-Beitrag für Juni 2015 zu erbringen ist (*).
(*) mit Nachweis an den Bittsteller

28) Der verrechenbare Anteil Übernachtungskosten Juni 2015 auszuzahlen ist. Die drei Bedingungen erfüllt sind – a) ein korrekter Mietvertrag mit Unterschrift des Ver­mieters / Darlehensgeber und b) genauer Adressangabe und c) Standort der Möbelzwischenlagers liegt vor. Die „Wohnsituation“ für die Berechnung Budget Juli 2015 sich zum Vormonat Juni 2015 nicht geändert hat. Somit die Lagermiete wie angegeben zu überweisen ist.

29) Die drei Stellungnahmen (rechtl. Gehör) des Bittstellers aus b25089 ab Ziff. 38, b250104 und b250116 als Bestandteil dieses Schreibens / dieser Eingabe anzusehen ist.

30) Gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG den Bittsteller hinsichtlich so weit zu unterstützen, indem die EG Bern die entsprechende Be­stätigung gemäss Ziff. 6 bei den Unternehmungen einholt, damit der Bittsteller handlungsfähig wird, die Bestätigung an genannte Person baldmöglichst weiter­­leitet.

31) Weitere Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben.

V. Bestätigung

32) Der Bittsteller die EG Bern darum ersucht, die Eingänge und Mitteilungen, bzw. rechtliches Gehör I, II, III und IV (b25089 ab Ziff. 38, b250104, b250116 und b250120) zu bestätigen. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Beilagen den / dem Schreiben mitgegeben worden sind.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html
- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben -
- rechtliche Schritte ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 14. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(bittstellende Partei)

Einfach (b250120, dieses Schreiben)

Als Mailkopie an g___@bern.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250120 ist der Bittsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legi­timiert durch Anita Zerk gemäss Vollmacht (b250114 vom 06.07.2015) – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustell­adresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültig­keit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.


Referenzierte Dokumente

In den Akten
O ..b25097 rechtl. Gehör I, 22.06.2015, Weisung 12.06.2015 (b25089, ab Ziff. 38)
O ..b250104 rechtl. Gehör II vom 30.06.2015
O ..b250116 rechtl. Gehör III vom 06.07.2015
O ..b250119 Mahnung EG Bern vom 02.07.2015

Beilage(n)
O ..b250122 Anmeldung Vertrauensarzt
O ..b250120 rechtl. Gehör IV vom 14.07.2015 (dieses Schreiben)


33) 

(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

Einwände/Bemerkungen – der Bittsteller die Teilnehmenden stets darauf auf­merk­sam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien ent­sprechende Ein­wände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der bittstellenden Partei an­bringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechtskraft er­wachsen.

Der Rechtskraft erwachsen am 29.06.2015
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

(Gesprächs-) Protokoll ab 11.06.2015
O ..b250101 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html

(Gesprächs-) Protokoll ab 01.07.2015
O ..b250107 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.