CH: Billag/GEZ – Obdachlose sollen Billag-Gebühr doppelt bezahlen II/II

Thema heute: Der Krieg mit den Obdachlosen und den Billag-Gebühren. Kein Radio, kein TV, kein Zuhause, entrechtet – offenbar ein Grund für die Billag AG in der Schweiz, ihre Gebühren gleich doppelt einzutreiben. Fritz Müller99 findet, dagegen sollte Einsprache erhoben werden. Ein weiteres Kapitel im Buch mit Titel – ja, welchen Titel sollen wir diesem Buch geben?

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu den Verfügungen / Einsprachen
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I (b27016)
- Wiedererwägung (b27017)
- Einsprache II, Bundesamt für Kommunikation (b27018)
- Einladung zum rechtlichen Gehör (22.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
- Stellungnahme, rechtliches Gehör (29.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
- Verfügung Billag AG (b27024)
- Einsprache III, Bundesamt für Kommunikation (b27025, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27025

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Empfänger (mail@bakom.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Bundesamt für Kommunikation
Zukunftstrasse 44
2501 Biel


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 27. Juni 2017




Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG
vom 26.01.2016, 03.03.2016 und 09.06.2017

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 27.06.2017 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung 99999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016. Verfügung zur Beseitigung des Rechsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999.


I. Rechtsbegehren
1) Den Begehren der Billag AG vom 09.06.2017 nicht Folge zu leisten, die „Kündigung“ als rechtsgültig zu erachten sei.

2) Den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vom 26. Januar 2016 und vom 27. Juni 2017 stattzugeben.

3) Die Billag AG in ihrer Verfügung vom 09.06.2017, Ziff. 5. mit Zitat; „..es sich (..) als irrtümlich erwies. Die Gründe der ‚Kündigung’ im Schreiben vom 17.09.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die (..) als Abmeldegründe qualifiziert werden können“, rechtsmissbräuchlich den Anschein erwecken will, dass ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt – dies nicht der Fall ist, das Verfahren beim Bundesamt für Kommunikation mit Datum von heute immer noch hängig ist.

4) In Erwägung zu ziehen, dass die Voraussetzungen nach Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV weder teilweise noch ganz erfüllt sind.

5) Die Aufwendungen dem Beschwerdeführer in vollem Umfang zu erstatten sind.

6) Der „Vorgang“ als unverhältnismassig anzusehen ist.

7) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

Eventualiter
8) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
9) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016, vom 03. März 2016 und vom 09. Juni 2017 seien, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheide zu qualifizieren.

Eventualiter
10) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016, vom 03. März 2016 und vom 09.06.2017 seien als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
11) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

12) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid, bzw. die „Teilweise Wiedererwägung“ der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 15. Juni 2017 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.




III Sachverhalt
13) Die BF Darlegungen vom 19.02.2016 (b27016) nicht erneut aufgeführt werden. Der BF sich im aktuellen Sachverhalt ausschliesslich auf die Wiedererwägungen der Billag AG vom 03.03.2016 und der Verfügung vom 09.06.2017 abstützt.

Beweismittel
Einsprache vom 19.02.2016 (b27016), in den Akten
Wiedererwägung vom 03.03.2016 (b27017), in den Akten
Verfügung vom 09.06.2017 (b27024), Beilage



14) In der Wiedererwägung Billag AG vom 03.03.2016 mit Zitat (b27017, S. 1);
„(..)die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt sei (..) der BF in seinem Kündigungsschreiben vom 17. September 2015 lediglich geltend macht, er wolle den Vertrag mit der Billag AG aufgrund der neuen Tarif/Preis Struktur ab 01.08.2015 rückwirkend kündigen(..)“, ..
..dieser ausgewiesene Sachverhalt so nicht korrekt ist, denn die Billag AG auf der Rechnung eine Datumsperiode ausweist (von - bis), sich die Kündigung auf das auf diese Rechnung bezogene Datum bezieht – die Kündigung somit nicht rückwirkend ist, die Kündigung sich auf dieses Datum stützt.


15) Die Billag AG dem BF mit Zitat (b27017, S. 3) unterstellt;
„(..)er bestreite bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen(..)“.
In Sachen Melde- und Gebührenpflicht die beschwerdeführende Partei unkundig ist – der BF hiermit gegenüber der Beschwerdegegnerin nebst seinem Kündigungsschreiben offenlegt – was eigentlich als offensichtlich erscheinen müsste, dass er als Obdachloser über kein solches betriebsbereites Gerät verfügt.


16) Dass gemäss Billag AG Zitat (b27017, S. 2);
„(..)der Schuldner dafür verantwortlich sei, Sachverhaltsänderungen (..) der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV)“, ..
..ist für den BF nachvollziehbar. Dass sich ein Kunde/Schuldner jedoch an einen von der Billag AG vorgegeben Kündigungswortlaut zu halten hat wie, ..
„(..)ich verfüge über keine betriebsbereiten Geräte(..)“, ..
.. der Sache weder zuträglich ist, sondern muss als reine Schikane angesehen werden.


17) Dass die Billag AG sich rechtsmissbräuchlich verhält, in dem der Anschein erweckt werden soll, dass offenbar ein rechtsgültiger Entscheid von Seite Bundesamt für Kommunikation vorliegt, mit Zitat (b27024, Ziff. 5, S. 2);
„(..)es sich (..) als irrtümlich erwies. Die Gründe der ‚Kündigung’ im Schreiben vom 17.09.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die (..) als Abmeldegründe qualifiziert werden können“, ..
..damit der Anschein erweckt wird, dass ein rechtsgültiger Entscheid vorliege – dies mit Datum von heute nicht der Fall ist, das Verfahren beim Bundesamt für Kommunikation hängig ist.


18) In den Schweizer Camps, in denen Randgruppen wie Obdachlose zusammengepfercht unter menschenunwürdigen Zuständen ihr Leben fristen müssen, es vorkommt, dass in den Aufenhaltsräumen ein TV oder ein Radio steht, die Billag Gebühr dort von den Betreibern bezahlt wird. Mit Verfügung vom 09.06.2017 die Billag AG in der Konsequenz und Umsetzung jedoch der Meinung ist, die Gebühr sei doppelt fällig, einmal durch den Camp Betreiber und einmal durch den Obdachlosen selber. Die Voraussetzungen nach Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV weder teilweise noch ganz erfüllt sind (Ziff. 4).



IV Zwischenergebnis
19) Die TV/Radio-Gebühr sich i.d.R. auf die Wohnung bezieht. Die Beschwerdeführende Partei seit langem obdachlos ist, er kein Gerät besitzt, welches die Propaganda Kanäle empfangen könnte.

20) Der Beschwerdeführer jederzeit bereit ist, der Beschwerdegegnerin im Bedarfsfall weitere Unterlagen zukommen zu lassen. Auch kann die Beschwerdegegnerin unter Kostenfolgen die Verhältnisse des Beschwerdeführers eigens nachprüfen.

21) Auch mit Einwand vom 03.03.2016 und vom 19.06.2017 die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden.

22) Der Beschwerdeführer bei der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung (SRF1, ..) eklatanten Verstösse gegen den Rundfunkstaatsvertrag ins Feld führt – diese Propaganda er nicht mehr bereit ist anzuhören geschweige denn mitzufinanzieren.

23) Der Beschwerdeführer jederzeit bespitzelt werden kann. Das Bespitzelungsprotokoll mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Akteneinsicht nach sich ziehen würde – diesem Antrag stattzugeben sei. Aufs heftigste vom BF gerügt wird, dass dieser Akteneinsichts-Antrag vom 18. April 2017 nicht stattgegeben worden ist.

24) Der BF aufs heftigste rügt, dass ihm von Seite verfügenden Behörde bis dato keine Empfangsbestätigung ausgehändigt worden ist, geltendes Recht nicht eingehalten, geltendes Recht verletzt, die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

25) Aus oben erwähnten Gründen die Abmeldung des Beschwerdeführers formell korrekt bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und zu akzeptieren ist.


V In Erwägung zu ziehen
26) Ob 100% sanktionierte Menschen nach schriftlicher Abmeldung per se von der Gebührenpflicht befreit sind?

27) Ob der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der weder von der einen noch der andern Partei oder von beiden Parteien gezeichnet, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt; Wucher. Ein Vertrag zu Lastern Dritter verstösst gegen die Privatautonomie und ist deswegen Sittenwidrig.

28) Ob die maschinell erstellten Unterschriften in den Verfügungen vom 03.03.2016 (b27017) und vom 09.06.2017 (b27025) ihre Rechtsgültigkeit erlangt?

29) Ob der BF der Möglichkeit der Abmeldung beraubt, es sich somit um eine Zwangsanmeldung handelt – der BF dagegen Einspruch einlegt a) gegen diesen Vertrag b) gegen die Nichtbeachtung der Privatautonomie c) gegen ein nicht unterzeichnetes Vertragskonstrukt d) dagegen, dass eine SRF (..) als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt rechtsfähig noch eine Behörde darstellt.

30) Für mich persönlich sich gar die Frage stellt, warum ich für Lügen, Propaganda und Kriegstreiberei Geld zahlen soll? Es sich entgegen des Bundesgerichtsurteils vom 13. April 2015, E. 6.7 gerade nicht um eine ..
„(..)hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter zu unterstützen“ ..
..also kein Bildungsauftrag, sondern es sich um einen gezielten Verblödungs- und Manipulationsauftrag handelt!

31) Im Weiteren der Mensch nach Grundgesetz frei ist von staatlicher Willkür. Die neusten Geschehnisse um Sieglinde Baumert jedoch einer Willkür gleichkommt.

Beweismittel
Rückzug des Haftbefehls: Sieglinde Baumert ist frei » https://mopo24.de/nachrichten/haftbefehl-mdr-gefaegnis-rebellin-freigelassen-haft-GEZ-Gericht-65544 (abgerufen am 27.06.2017)


VI Zu den Rechtsbegehren
32) Den BF Rechtsbegehren nach b27016 und b27025 stattzugeben seien.

33) Der „Kündigung“ nach b27016 und b27025 zu entsprechen sei.

34) Den Eingangs erwähnten Begehren und den Erwägungen zu entsprechen sei.


Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.


Link zum Nachlesen: https://tapschweiz.blogspot.ch/2017/06/b27025.html

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 27. Juni 2017



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Zweifach (b27025)

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27025 ist der Absender



Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt die Empfängerin, Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:

a) Beschwerde (b27016) gegen den Billag Entscheid vom 26. Januar 2016 (b27012) mit Beilagen

b) Beschwerde (b27018) gegen die Billag AG Wiedererwägungen vom 03. März 2016 (b27017)

c) Beschwerde (b27025) gegen die Billag AG vom 09. Juni 2017 (b27025) mit Beilagen

d) ____________________________


Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel

O Identität bekannt/überprüft
O _______________________

Anmerkung

_________________________

_________________________



Ort, Datum

_________, __________________

Unterschrift/Stempel

____________________________

§ Die Empfängerin per Gesetz verpflichtet ist, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigelegt worden sind.

CH: Billag/GEZ – Obdachlose sollen Billag-Gebühr doppelt bezahlen I/II

Thema heute: in den Schweizer Camps, in denen Randgruppen wie Obdachlose zusammengepfercht ihr Leben fristen müssen, kann es vorkommen, dass in den Aufenhaltsräumen ein TV oder ein Radio steht, die Billag dort von den Betreibern bezahlt wird. Mit vorliegender Verfügung ist die Billag AG jedoch der Meinung, die Gebühr sei doppelt fällig, einmal durch den Camp Betreiber und einmal durch den Obdachlosen selber – wie immer eine interessante Feststellung, gegen die Fritz Müller99 Einspruch (b27025) erhebt.

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu den Verfügungen / Einsprachen
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I (b27016)
- Wiedererwägung (b27017)
- Einsprache II, Bundesamt für Kommunikation (b27018)
- Einladung zum rechtlichen Gehör (22.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
- Stellungnahme, rechtliches Gehör (29.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
- Verfügung Billag AG (b27024, dieses Schreiben)
- Einsprache III, Bundesamt für Kommunikation (b27025)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27024

Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 09.06.2017



Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 99999999

A. Sachverhalt

1. Der Schuldner/die Schuldnerin ist bei der Billag AG (der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) für den Radio- resp. Fernsehempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.

2. Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1.8.2015 - 31.7.2016 keinen Zahlungseingang bzw. nur eine Teilzahlung verbuchen. Deshalb wurde am 01.03.2017 die Betreibung eingeleitet. Der Schuldner/die Schuldnerin hat einen Zahlungsbefehl erhalten und am 13.03.2017 Rechtsvorschlag erhoben.

3. Am 22.5.2017 wurde das rechtliche Gehör gewährt. Am 29.5.2017 machte der Schuldner geltend, es bestehe ein korrekt eingereichtes Kündigungsschreiben.


B. Rechtliche Würdigung

I. Formelles

Seit dem 01.07.2016 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Die in dieser Verfügung erwähnten Artikel beziehen sich deshalb auf die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).

Die Billag AG ist eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Als solche erlässt sie Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht. Dies geschieht aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (aRTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (aRTVV).

2. Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1 889 (SchKG) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörden des Bundes beseitigt werden.

3. Die Billag AG ist somit im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Das Bundesgericht hat dies in seinem Urteil vom 5. November 2001 bestätigt (BGE 128 III 39). Die Billag AG ist folglich zuständig und kompetent, mittels vorliegender Verfügung den Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.


II. Materielles

1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 aRTVV bestimmt. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b aRTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c aRTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.

2. Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 aRTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a aRTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.

3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 aRTVV stellt die Gebührenerhebungsstelle die Rechnungsstellung der Empfangsgebühren im Jahr 2011 gestaffelt auf die Jahresrechnung um und ersetzt dadurch die unter bisherigem Recht übliche quartalsweise Rechnungsstellung der Empfangsgebühren. Gemäss Art. 82 Abs. 2 aRTVV wird die Teilrechnung im Januar 2011 verschickt und stellt eine bis elf Monatsgebühren in Rechnung.

4. Gemäss Art. 68 Abs. 4 aRTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 aRTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 aRTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und dies der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

5. Am 3. März 2016 wurde eine teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 999999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016 erlassen. Am 17. September 2015 verlangte der Schuldner in seinem Schreiben eine rückwirkende Abmeldung von dem privaten Radioempfang und begründete dies damit, dass sich die Tarife geändert hätten und er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würde. Die Gebührenerhebungsstelle nahm vorerst aufgrund des Schreibens vom 17.9.2015 eine Abmeldung vor, die sich jedoch als irrtümlich erwies. Die Gründe der "Kündigung" im Schreiben vom 17.9.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die von Gesetzes wegen als Abmeldegründe qualifiziert werden können.

Der Schuldner ist folglich ununterbrochen für den privaten Radioempfang bei der Billag AG angemeldet. Eine Mitteilung über das Nichtvorhandensein eines betriebsbereiten Radiogerätes ist bis dato bei der Gebührenerhebungsstelle nicht eingegangen.

6. Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1.8.2015 - 31.7.2016 blieben auch nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 01.03.2017 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.

7. Der Schuldner/die Schuldnerin trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner/die Schuldnerin nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 lii 128). Die Betreibungskosten sind somit nicht Gegenstand dieser Verfügung. Diejenigen Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu.


C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:

1. Der Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.

2. Der Schuldner/die Schuldnerin ist verpflichtet, folgende Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen:

Gebühren vom 1.8.2015 - 31.7.2016, CHF 165.00
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
abzügl. Zahlungen und/oder Abschreibungen von, CHF 0.00
Total Forderung bzw. Restforderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 200.00

Die Billag AG


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom/von der Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin oder seinem/ihrem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.


Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und aus der Radio- und Fernsehverordnung.


Rechtliche Grundlagen
Seit 01.07.2016 sind die revidierten Bestimmungen des RTVG und RTVV in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Der folgende Auszug umfasst daher die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).

Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (aRTVG) vom 24. März 2006

Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht

1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.

2 Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet.

3 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte.

4 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt.

5 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien.

Art. 69 Gebührenerhebungsstelle

1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungsstelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG und von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs und kann Verfügungen erlassen. [...]
[...]

Auszug aus der Radio- und Fernsehverordnunq (aRTVV) vom 9. März 2007

Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte

Unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen fallen:
a. Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten;
b. Multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren
Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.

Art. 60 Meldepflicht

1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.
2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine Meldung zu erfolgen.

Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung

1 Die Gebührenerhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a. für jede Quartalsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 2.00
b. für eine schriftliche Mahnung, CHF 5.00
c. für eine zu Recht angehobene Betreibung, CHF 20.00
[...]

Art. 65 Gebührenerhebungsstelle

1 Das UVEK bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung „Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren“.

2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:
a. die Bearbeitung der Meldungen;
b. den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen;
c. die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger;
d. das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das BAKOM;
e. das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM.
[...]

Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a. [...]
b. [...]
c. [...] bis [...]
d. [...]
e. Andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in
Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

3 [...]

Art. 29 Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Auszug aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vom 11. April 1889

Art. 17 Beschwerde

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.

Art. 68 Betreibungskosten

1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

Art. 79 Beseitigung des Rechtsvorschlages

1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
2 [...]