Mahnung I/II betreffend Einreichen von Unterlagen / Rechtliches Gehör

Thema heute: man könnte meinen, die Welt bestehe aus Weisungen und Drohungen. Ein weiteres unnötiges Schreiben (bitte nicht lesen, sondern das warme Wetter geniessen) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b250111
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 23. Juni 2015 (erhalten am 02.07.2015)



Mahnung I/II betreffend Einreichen von Unterlagen / Rechtliches Gehör


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99


Mit Weisung vom 08.06.2015 forderten wir Sie schriftlich auf, folgende Unterlagen vorzulegen:

- Bei Untermiete Ihrerseits ausserhalb Ihrer Wohnung an der Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, schriftliche Stellungnahme des Hauptmieters zu Haushaltsgrösse
- Kündigung Mietvertrag bei Wohnungsverlust Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Hauptmietvertrag mit Angaben des Hauptmieters/Vermieters - zu Untermietvertrag Möbelzwischenlagerung inkl. Angaben zu Standort
- Belege inklusive Buchhaltung Vergütungen der letzten 3 Monate und laufend gemäss Kontoauszuge UBS Nr. 999999-99-999

Die von Ihnen am 09.06.2015 eingereichten Auszüge zu Postkonto Nr. 99-999999-9 sind ohne Angaben zu Kontoinhabern ausgestellt und für uns daher nicht eindeutig zuzuordnen. Diese Kontoauszüge wollen Sie mit Angaben zum Kontoinhaber bitte nochmals einreichen.

Dieser Weisung leisteten Sie bis anhin keine bzw. nur teilweise Folge. Wir ermahnen Sie deshalb, bis spätestens 05.07.2015 die verlangten Unterlagen vorzulegen. Gleichzeitig erhalten Sie Gelegenheit, sich innert der erwähnten Frist zum Sachverhalt und den angedrohten Massnahmen zu äussern (rechtliches Gehör). Sie können dieses Recht bis zum erwähnten Datum mündlich oder schriftlich ausüben.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtvorlegen der Unterlagen
Falls Sie die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht vorlegen, verletzen Sie Ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten (Art. 28 Abs. 1 SHG). Aufgrund dieser Weigerung können wir nicht prüfen, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben und werden die Einstellung der Sozialhilfe prüfen (SKOS A.8.3).

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250111.html
Stellungnahme, bzw. rechtl. Gehör von Fritz Müller99, nachzulesen unter » b250116

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)

1 Exemplar (b250111)