Mit vorliegender Serie b260xx die EGMR zu entscheiden hat, „(..)inwiefern durch die Vollsanktionierung die Würde von Fritz Müller99 geachtet und geschützt wird“. Das Schweizerische Bundesgericht auf die Eingabe von Fritz Müller99, gleich wie bei den Essensgutscheinen mit Urteil b250146 auf das Thema der „Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen“, nicht eingetreten ist.
Der EGMR in Strassburg (Frankreich) über Essensgutscheine und Notunterkunft mit Eingabe b250147 zu befinden hat, wann das Urteil bekannt gegeben wird, ist nicht bekannt – die Abgabe von Essensmarken sei (leider) auch an Bedingungen geknüpft, so das Schweizerische Bundesgericht, und stehe somit nicht allen Nothilfeantragstellenden zur Verfügung.
Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- BG (b26020) (I/III, dieses Dokument)
- BG (b26021) (II/III)
- Urteil BG (b26022) (III/III)
- Eingabe EGMR (b26023)
- Entscheid EGMR (b260yy)
Ohne weiteren Kommentar.
Herzlichst
Anita
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26020
Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Luzern, 09. Dezember 2015
MITTEILUNG
99_999/2015 Xx
Eingangsanzeige
Am 4. Dezember 2015 (Poststempel) hat
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerde (b26014) gegen einen Entscheid (b26013) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2015 (999 99 999 SH) eingereicht.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
die Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern.
Eventuelle prozessleitende Anordnungen werden soweit nötig folgen. Berichtigungen der Parteibezeichnungen bleiben Vorbehalten.
Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26020.html (anonymisiert)
Die Kanzlei
der I. sozialrechtlichen Abteilung