Jeder darf für sich selber entscheiden, ob es für Schweizer Maurer, Bodenleger, Maler, Schreiner usf. zumutbar wäre, eine „bundesgerichtkonforme“ Eingabe zu schreiben – ohne Anwalt – mit einem normalen Schulabschluss. Gemäss Bundesgericht offenbar ja! Ich persönlich finde die Eingabe von Fritz Müller99 nicht schlecht! Vom formellen Aspekt her gesehen? Ein wenig holprig aber durchaus verständlich?!
Mit vorliegender Serie b260xx im nächsten Schritt die EGMR zu entscheiden hat, „(..)inwiefern durch die Vollsanktionierung die Würde von Fritz Müller99 geachtet und geschützt wird“.
An dieser Stelle nochmals einen grossen Dank an die vielen Freiwilligen, die an den „Vorlagen“ mitgearbeitet haben (b25083, ..).
Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- BG (b26020) (I/III)
- BG (b26021) (II/III)
- Urteil BG (b26022) (III/III, dieses Dokument)
- Eingabe EGMR (b26023)
- Entscheid EGMR (b260yy)
Ohne weiteren Kommentar.
Herzlichst
Anita
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
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Permalink b26022
Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Luzern, 11. Februar 2016
99_999/2015
Urteil vom 11. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter X___, Präsident,
Gerichtsschreiber Y___.
Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid (b26013) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2015.
Nach Einsicht
in die Eingaben des Fritz Müller99 vom 18. Dezember 2015 (b26014),
in Erwägung,
dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 52 Abs. 3 SHG/BE),
dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 999.99.999 SH des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2015, darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid 999.99.999 SH vom 30. November 2015, dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht ein gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. September 2015 angehobenes Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges der nicht sachbezogen begründeten Eingaben als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 [U 20/97 vom 3. Februar 1998]) und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Abschreibungsentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), zumal der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26022.html (anonymisiert)
Luzern, 11. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:
X___
Der Gerichtsschreiber:
Y___