Vor dem Gericht hatte Fritz Müller99 geklagt, dem seine Nothilfeanträge nicht Anhand genommen wurden, somit hatte er weder Essensmarken, noch ein Obdach, noch wurde ihm ein Zugang zum Gesundheitssystem gewährt.
Mit diesem Urteil (b250146) auf das eigentliche Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99 nicht eingetreten wird.
Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b25080)
- Widerspruch (b25083)
- Verfügung RSH (b250103)
- Widerspruch (b250128) (I/II)
- Widerspruch (b250143) (II/II)
- Urteil VGKB (b250144)
- Widerspruch (b250145)
- Urteil BG (b250146)
- Eingabe EGMR (b250147, dieses Dokument)
- Entscheid EGMR (b2501yy)
Ohne weiteren Kommentar.
Herzlichst
Anita
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250147
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger
Einschreiben mit Rückschein
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),
European Court of Human Rights
Herrn/Mr. R____
Europarat / Council of Europe
F-67075 Strasbourg Cedex
(Frankreich / France)
Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; k___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 22. März 2016
Beschwerde, Vertragsverletzung EGMR – Schweiz
für
Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, CH
- Beschwerdeführer (am 22.03.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, CH
- Beschwerdegegnerin -und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, CH
- Vorinstanz I -und
Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern, CH
- Vorinstanz II -und
Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, CH
- letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz -
betreffend
Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge
Sehr geehrter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, sehr geehrter Herr R____
Einleitung
1) Nichteinhaltung der Konvention, Vertragsverletzung zwischen dem EGMR und der Schweiz
In Erwägung zu ziehen sei, ob mit Urteil vom 22.12.2015 (b250146) das Bundesgericht und die Gerichtsbarkeit der Vorinstanz – die Schweiz – mutmasslich die ratifizierten EGMR Vertragsvereinbarungen – die EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 verletzen.
Dem Beschwerdeführer den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.
Die Verantwortlichen daher öffentlich abgemahnt (b240111, ..) worden sind.
Der Beschwerdeführer auf’s heftigste rügt, dass seit der Einführung der „Agenda 2010“ im Jahre 2003 verfassungsrechtlich durch Richtersprüche Grundrechtsansprüche heute, 2016 in Europa nicht garantiert sind und diese Agenda täglich (!) ihre (Todes-) Opfer fordert. Der Beschwerdeführer zweifelt, ob der Ausdruck „Rügen“ der richtige Ausdruck ist, denn dieses Wort bezieht sich auf einen Völkermord, der vom Umfang her bis heute mehr (Todes-) Opfer gefordert hat als der zweite Weltkrieg an Opfer zu beklagen hatte.
Beweismittel
Abgemahnt: L____, » tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html (abgerufen am 22.03.2016)
2) Anonymisierung
Dem Antrag auf korrekte Anonymisierung in vollem Umfang stattzugeben sei.
3) Korrespondenz
Dem Antrag stattzugeben sei, dass zukünftige Schriften in Englisch und nicht in Französisch abgefasst werden.
4) Umfang, Sachverhalt und Gutachten
Eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts in laienhafter Form aber gut verständlichen Worten in der beiligenden Hauptbeschwerde (b25083) inklusive Gutachten und Brandbrief dem EGMR zur Prüfung vorgelegt wird. Gemäss Art. 47. Abs. 2 die EGMR mit den Angaben aus dem offiziellen Beschwerdeformular in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf andere Dokumente, Art und Umfang bestimmen zu können – aufgrund der EGMR Vorgabe für die Darlegung des Sachverhalts dem Beschwerdeführer im Maximum ~19'000 Zeichen zur Verfügung stehen. Die Darstellung des Sachverhalts, Herleitung, Begründung, Gutachten, Brandbrief umfassen zirka ~172'000 Zeichen. Dem Antrag stattzugeben sei, dass die Klageschriften Teil A, B und C als zusätzliche Eingaben gereicht werden können. Die Darlegung des Sachverhalts im Beschwerdeformular einen ersten Überblick gewährt. Der chronologische Hergang ist komplett online einsehbar.
Beweismittel
Unrechtstaatliches Vorgehen vollständig anonymisiert protokolliert unter » tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 22.03.2016)
Beschwerdeformular (GER-1016/1)
Liste der beigefügten Unterlagen, chronologisch geordnet
5) EGMR Begleitbrief und Beschwerdeformular (GER-1016/1)
- EGMR Begleitbrief (b250147) vom 22.03.2016 inkl. Beschwerdeformular (b250148)
6) Den Beschwerdeeingaben an:
- RSH (b25083) vom 15.06.2015,
- VGKB (b250128) vom 22.06.2015 (I/II),
- VGKB (b250143) vom 05.09.2015 (II/II),
- SBG (b250145) vom 04.12.2015 ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.
7) Den Verfügungen von:
- EG Bern (b25080) vom 09.06.2015 ,
- RSH (b250103) vom 22.06.2015 ,
- VGKB (b250144) vom 28.10.2015 ,
- SBG (b250146) vom 22.12.2015 ..
..entgegenzuhalten ist.
- blaues Mäppli -
8) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.
9) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern (Schweiz) gegen die verfügenden Schweizer Behörden ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250147.html (anonymisiert)
Mit vorliegendem Dossier und dem ausgefüllten offiziellen EGMR Beschwerdeformular (GER – 2016/1) eine Eingabe nach Art. 47 Verfahrensordnung vorliegen sollte.
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 22. März 2016
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)
Einfach
Beilagen erwähnt
Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250147 ist der Absender