Fazit – es demnach keine Folter sei, wenn Menschen durch unzureichende Gesundheitsfürsorge erblinden, krank werden oder irreparable körperliche und geistige Schäden erleiden?
Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017, dieses Dokument)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)
Ohne weiteren Kommentar:
Herzlichst
Anita
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26017
Absender (s____@justice.be.ch)
S___, Obergericht des Kt. BE, Hochschulstr. 17, 3001 Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE
Als Beweismittel per Mail an
Cc: g____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 29. Dezember 2015
Verfügung
Strafverfahren
1. Leuzinger Susanne, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
2. Grädel Rolf, p.A. Generalstaatsanwaltschaft Kt. Bern, Maulbeerstr. 10, 3001 Bern
3. von Gunten Stefan, Sozialdienst, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern
- Beschuldigte -
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Strafkläger/Beschwerdeführer -
Gegenstand
Nichtanhandnahme von Nothilfe-Anträgen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht etc. / Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 (BM 99 99999)
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Gestützt auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 (Poststempel: 23. Dezember 2015) gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 wird ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung bei der Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO).
3. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Beschwerdekammer auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
4. Weitere Verfügungen erfolgen später.
5. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer
Mitzuteilen:
- den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26017.html (anonymisiert)
Bern, 29. Dezember 2015
Die Präsidentin:
X___ (in Verantwortung von S___)
Hinweise
Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BK 99 999) anzugeben.