CH: Sozialamt und die Billag haben keinen gemeinsamen Nenner

Thema heute: als anno Fritz Müller99 noch nicht beim „Amt für Grundsicherungsbelange“ angemeldet war, bezahlte Fritz Müller99 wie jeder andere Schweizer seine Billag Gebühr.

Vom ersten Tag als Fritz Müller99 Bittsteller beim Sozialamt Bern war, musste er budgetbedingt umstellen auf monatliche Zahlungen. Das macht „man“ so als Sozialhilfebittsteller. Alles schön monatlich budgetieren. Also bezahlte Fritz Müller99 regelmässig und pflichtgemäss jeden Monat dem Billag-Anteil, der zu entrichten war. Nur das Problem. Die Billag AG akzeptiert ausschliesslich jährliche Zahlungsmodalitäten. Somit war wieder Ärger vorprogrammiert. Ärger hin oder her, Fritz Müller99 bezahlte jeden Monat lückenlos die geforderte Summe. Die Billag AG hat Fritz Müller99 eine Jahresrechnung zugestellt – er selber durch mathematisches Können den Betrag der Jahresrechnung durch Zwölf teilte – diesen Betrag der Billag AG monatlich im Voraus hat zukommen lassen.

Fazit – Sozialhilfe Bittstellende erhalten einen Billag Betrag geteilt durch zwölf, so sieht es ein Sozialhilfebudget vor – offensichtlich gemäss vorliegender Verfügung müssten Sozialhilfe Bittstellende einen vollen Billag Jahresbeitrag bezahlen. Irgend etwas stimmt hier nicht – oder?

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012, dieses Schreiben)
- Einsprache (b27016)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27012

Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 26.01.2016



Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 / Einstellung des privaten Radioempfanges

A. Sachverhalt

Herr Fritz Müller99 (nachfolgend genannt: Schuldner) war bei der Billag AG ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen.

Am 6. November 2015 wurde eine Betreibung eingeleitet. Der Schuldner erhielt am 13. Januar 2016 einen Zahlungsbefehl und erhob am gleichen Tag einen Rechtsvorschlag ohne Begründung.

Am 17. September 2015 sandte der Schuldner ein Kündigungsschreiben an die Gebührenerhebungsstelle. Er verlangte eine rückwirkende Abmeldung (per 31. Juli 2015) für den privaten Radioempfang.

Die Gebührenerhebungsstelle nahm eine Abmeldung von dem privaten Radioempfang per 30. September 2015 aufgrund der Mitteilung vom 17. September 2015 vor and bestätigt dies in dieser Verfügung.

Die offenen Beträge wurden entsprechend auf das Abmeldedatum angepasst. Der Ausstand in der Betreibung betrifft Forderungen, die vor der Abmeldung von dem privaten Radioempfang entstanden sind.


Rechtliche Würdigung

a) Formelles

Die Billag AG erlasst als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 20. Dezember 1968 aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht.

Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Radio and Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörde des Bundes beseitigt werden.

Die Billag ist im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen (BGE 128 III 39).

b) Materielles

Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Der/die Gebührenpflichtige kann den Radio- and Fernsehempfang abmelden, wenn im Haushalt keine empfangsbereiten Geräte vorhanden sind. Sind Empfangsgeräte vorhanden, welche nicht genutzt werden, besteht die Gebührenpflicht weiterhin und eine Abmeldung ist nicht möglich.

Gemäss Art. 57 lit, a und b RTVV gelten alle Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind als empfangsbereite Geräte. Auch multifunktionale Geräte fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht, sobald sie technisch in der Lage sind, Programme zu empfangen.
Nach Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und die der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Am 17. September 2015 informierte der Schuldner, er wolle sich per 31. Juli 2015 abmelden. Die Ruckvergütung vom „zuviel einbezahlten Geld" solle an eine gemeinnützige Organisation erfolgen.

Es wurde folglich gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV eine Abmeldung für den privaten Radioempfang per 30. September 2015 vorgenommen und wird mit dieser Verfügung bestätigt.

Eine rückwirkende Abmeldung kann von Gesetzes wegen nicht vorgenommen werden.

Solange keine schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Billag AG zugegangen ist, bleibt die Gebührenpflicht bestehen. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann.

Der Schuldner legt kein Dokument vor, welches beweisen würde, dass er der Billag AG schon vor dem 17. September 2015 eine schriftliche Mitteilung betreffend Abmeldung geschickt hat. Analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat auch im öffentlichen Recht derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Somit liegt die Beweislast bei dem Schuldner. Dieser hat den Beweis eines früheren Dokuments, das eine Abmeldung vor dem 30. September 2015 zur Folge hatte, nicht erbracht.

Gemäss Art. 68 Abs. 3 and 5 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV muss der Schuldner der Gebührenerhebungsstelle die Einstellung des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts, sowie andere Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte schriftlich mitteilen.

Meldepflichtig in diesem Sinne sind alle Elemente des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine korrekte and rechtmässige Erhebung der Radio- and Fernsehgebühren ausmachen. Die gebührenpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die entsprechenden Forderungen auch erfüllen kann.

Der Ausstand in der Betreibung betrifft Gebühren, die vor der Abmeldung von dem privaten Radio - empfang entstanden sind.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b RTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c RTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.

Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 RTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a RTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.

Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 blieben nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 6. November 2015 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.

Der Schuldner trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 III 128). Die Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu. Die Betreibungskosten betragen CHF 33.30.

C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:

1. Herr Fritz Müller99 wird auf den 30. September 2015 von dem privaten Radioempfang abgemeldet.

2. Der Rechtsvorschlag vom 13. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.

3. Der Schuldner ist verpflichtet folgende Radioempfangsgebühren zu bezahlen:

Radioempfangsgebühren vom 1.8.2014 bis zum 31.7.2015, CHF 153.15
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
Zahlungen, CHF 00.00
Total Forderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 188.65


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27012.html

Freundliche Grüsse
Billag AG

1 Exemplar (b27012)


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich and begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.