CH: Obdachlos und der Krieg mit der Billag AG

Thema heute: die budgetbedingte Umstellung von Jahres auf Monatszahlung ist nicht so richtig Billag AG und Sozialamt „konform“. Viele Hürden sind zu überwinden. Eine weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25088


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Empfänger (mail@billag.com)
Billag AG
Postfach
1701 Fribourg



Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 17. Juni 2015



Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 13.05.2015

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -

gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Beitreibung Nr. 9999999


I. Rechtsbegehren
1) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 13. Mai 2015 bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlages sei aufzuheben.

2) Die zusätzlich erhobenen Gebühren abzuschreiben seien.

Eventualiter
3) Die Sache sei zur neuen Beurteilung und Berechnung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
4) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 13. Mai 2015 sei, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheid zu qualifizieren.

Eventualiter
5) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 13. Mai 2015 sei als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
6) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

7) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 30. Mai 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
8) Der BF kann zweifelsfrei darlegen, dass mit Datum von heute seit der Billag AG Umstellung auf Jahreszahlung oder Dreimonatszahlung, der BF sämtliche geschuldeten Monatsbeiträge der Billag AG überwiesen hat.

Der BF zweifelsohne nachweisen kann, dass er entweder a) Beträge in der Höhe von CHF 169.15 oder b) Beiträge in der Höhe von CHF 14.10 fristgerecht im voraus überwiesen hat.

Im der Begründungsserie der Billag AG vom 13.05.2015, Seite 4, Ziff. 2 wird der Forderungsbetrag in der Höhe von CHF 6.80 ausgewiesen.

Der BF wird sich ausschliesslich auf diese von der Billag AG ausgewiesene Zahl von CHF 6.80 beziehen, denn die Zusatzgebühren (Mahnungen, etc.) spielen in dieser Berechnung und dessen Nachweis keine Rolle.

Beweismittel
Überweisungsbelege, chronologische Reihenfolge der Zahlungen, ab Ziff. 10


Zu den Rechtsbegehren
9) Die vorgebrachten Argumente und weiterhin sehr intransparenten Darstellungen der Billag AG auf die Überweisungsbeiträgen und Beweiskette bezogen ist aus Sicht des BFs unvollständig und fehlerhaft.

Beweismittel
Verfügung Billag AG (b25087) vom 13.05.2015, Beilage


10) Zusammengefasst: wird aus dieser Argumentationsserie erkennbar, dass sich die Billag AG darauf abstützt, dass a) der BF einige Zahlungen offenbar nicht getätigt haben soll b) offenbar nicht darauf Rücksicht genommen wird, dass einem Sozialhilfebezüger ein Billag Beitrag im Grundbedarf nur monatlich und nicht jährlich zugesprochen erhält c) der BF aufgrund dieses Sachverhaltes sofort nach der Billag Zahlungskonditionsumstellung von „monatlich“ auf „jährlich“, der BF die Zahlungen weiterhin monatlich gemäss Budgetverfügung der Gemeinde Bern pflichtgemäss und rechtzeitig an die Billag AG per E-Banking überwiesen hat und d) die Billag AG nur eine Rechnung pro Jahr dem BF hat ausstellen müssen!

Beweisführung: Gemäss dem Sachverhalt aus Ziff. 8 dienen der Berechnungsgrundlage zwei Zahlen. Die erste Zahl ist die CHF 169.15 und die zweite Zahl ist die CHF 14.10. Die Billag AG der BAKOM gegenüber den Beweis antreten möchte, dass offenbar eine Gebührenschuld von CHF 6.80 bestehen soll. Eine Summe kann jedoch nur geschuldet sein, würde die Zahl 169.15 mit der Zahl 12 geteilt. Das Ergebnis ist 14.10 (die letzte Zahl 14.05). Die Beweisführung der Beschwerdegegnerin somit nur dann korrekt wäre, wenn es möglich wäre, 169.15 mit 6.80 zu teilen und das Ergebnis 12 wäre oder in Anlehnung es einer Zahl des Restsaldos entspräche (siehe Tabelle). 168.15 geteilt mit 6.80 ergibt die Zahl 24.72. Die Beschwerdegegnerin kann mit der Zahl CHF 6.80 gegenüber der verfügenden Behörde keine plausible Herleitung offenbaren, wie diese Zahl 6.80 herzuleiten wäre.

Die letzten 17 Zahlungen, vom BF bezahlt, chronologisch gelistet.

Jahresbetrag Billag AG = 169.15

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10, 23.01.2014, 155.05
14.10, 20.02.2014, 140.95
14.10, 31.03.2014, 126.85
14.10, 08.05.2014, 112.75
14.10, 23.06.2014, 98.65
14.10, 24.07.2014, 84.55
14.10, 04.09.2014, 70.45
14.10, 10.10.2014, 56.35
14.10, 14.11.2014, 42.25
14.10, 23.12.2014, 28.15
14.10, 19.01.2015, 14.05
14.05, 20.02.2015, -

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10, 04.03.2015, 155.05
14.10, 06.03.2015, 140.95
14.10, 09.04.2015, 126.85
14.10, 06.05.2015, 112.75
14.10, 06.06.2015, 98.65

Der aufgeführten Herleitung seitens Billag AG auf die Zahl CHF 6.80 bezogen kann daher nicht gefolgt werden, das gestellte Rechtsbegehren seitens BF somit hinreichend begründet sein müsste.

11) Fazit: Die Billag AG bezieht sich in ihrer Argumentationsserie auf nicht linear fortführende Zeiträume und Bezahlperioden, die Billag AG Argumente darob somit hinfällig werden müssten. Die Vorinstanz bis anhin nur ungenügend und unvollständig darlegen konnte, weshalb Zahlungseingänge offenbar falsch verbucht worden seien oder nicht eingetroffen sein sollten – aufgrund dieser Sachlage der Entscheid neu zu begründen und neu zu berechnen sei, im Zweifelsfall der schwächeren Partei Recht zukommt.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Bern, 17 Juni 2015

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25088.html

Freundliche Grüsse

Fritz Müller99

Zweifach (b25088)
Verfügung Billag AG » b25087