Weisung betreffend Arbeitsabklärungsplatz (sog. TAP) ab 10.06.2015

Gemäss dieser hier vorliegenden Weisung müsste Fritz Müller99 ab 10.06.2015 die (unzumutbare) TAP Arbeit annehmen, obwohl die gesundheitlichen Abklärungen des Bittstellers von Seite Amt noch überhaupt nicht begonnen haben. Hier wird ein kranker Mensch, der sich kaum auf den Beinen halten kann, eine Arbeitsstelle zum vierten Mal zugewiesen (zwecks Abklärung wie es so schön heisst), wird er diesen Job nicht 8 Stunden pro Tag durchhalten, er seiner Lebensgrundlage vollumfänglich beraubt wird (Wohnung, Essen, Zugang zum Gesundheitssystem, Nothilfe(!) usf. Gemäss Attest und vorliegenden Gutachten sind es zirka 30 Minuten pro Tag, die Fritz Müller unter optimalen Bedingungen laufen und/oder stehen kann.

Thema heute: die unrechtmässig zustande gekommene 4te TAP Zuweisung, aufgegleist durch das Sozialamt Bern #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25081


Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 08. Juni 2015



Weisung betreffend Arbeitsabklärungsplatz (sog. TAP) ab 10.06.2015


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Sachverhalt
Sie haben am 01.06.2015 ein Gesuch um Bezug von Sozialhilfe gestellt und werden durch den Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt. Die Reintegration in die Arbeitswelt war und ist Gegenstand der Gespräche auf dem Sozialdienst.

Anlässlich des Termins vom 08.06.2015 wurde besprochen, dass Sie eine vom Sozialdienst vermittelte, zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen haben. Inzwischen liegt ein konkretes Stellenangebot im Rahmen des Projekts Citypflege (TAP) vor.

Begründung
Das kantonale Sozialhilfegesetz (SHG) stützt sich auf den Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann bzw. wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Artikel 28 SHG umschreibt die Pflichten der bedürftigen Personen. Demnach sind Sie verpflichtet, selber nach Kräften zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen und die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen. Ebenso sind Sie verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.

Weisung
Wir weisen Sie an, sich am 10.06.2015 um 09:00 Uhr bei der Citypflege der Stiftung ContactNetz zur Arbeitsaufnahme zu melden, die Arbeit anzutreten sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten.
(Hinweis Team Anita Zerk: in der Weisung vom 08.08.2015 (b25081) ist als Datum 10.06.2015 aufgeführt, in der Verfügung vom 09.06.2015 (b25080) steht als Datum der 15.06.2015 – welches Datum gilt?)

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Falls Sie der Weisung nicht nachkommen, werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen und Ihr Sozialhilfedossier schliessen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25081.html

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)

Gegengezeichnet, – den Erhalt bestätigt

Fritz Müller99

1 Exemplar (b25081) vom Amt an Fritz Müller99 ausgehändigt