Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsarbeit in der Schweiz

Thema heute: Die rund 90-seitige Verfassungsbeschwerde wird in der Schweiz eingereicht – bestehend aus a) der Klageschrift b) einem Gutachten und dem c) Brandbrief von Fritz Müller99. Die Anklageschrift ist auf der Richtervorlage von Ralph Boes und Team aufgebaut und wurde so gut es ging von Laien (!) auf schweizerische Verhältnisse „umgeschrieben“ – jeder Schweizer Anwalt und jede Schweizer Anwältin hat das Recht, diese hier vorliegende CH-Vorlage zu korrigieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25083
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen


Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 15. Juni 2015


Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 15.06.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083
  





1) 

I. Antrag/Rechtsbegehren


2) Dem beiliegenden Gesuch (ab Ziff. 332) um unentgeltliche Rechtspflege und..


3) ..der vorliegenden Beschwerde als komplexer und schwerer Fall zu betrachten und der anwaltlichen Verbeiständung zu entsprechen sei (Ziff. 22, ..).


4) Einem etwaigen zu leistenden Kostenvorschuss und bei Ablehnung des Rechts­be­gehren nach Ziff. 3 vor­gängig dem BF eine detaillierte Rechts­mittel­belehrung mit Be­gründung, welche für einen Laien und für die Öffentlichkeit verständlich ist, beizu­legen sei.


5) 
Die strafrechtliche Relevanz (von Amtes wegen) zu untersuchen sei (Ziff. 364, ..) ..
a) ..durch die EG Bern (voreilig) ausgestellte TAP Weisung vom 08/11. Juni 2015 (b25081, ..).

b) ..durch das unrechtmässig zustande kommen der Datenbasis der Gut­achten (b23012, b24034 u. b24037) und der unrechtmässige Entzug der Lebens­grundlage des BFs (Ziff. 182, ..), obgleich sich die SHG mit Entscheid (b240119) vom 11.05.2015 abschliessend zu diesem Punkt geäussert hat, denn..
„..werden gesundheitliche Abklärungen gemacht, die u.U. Jahre dauern, diese Kosten wie die Lebenshaltungskosten nicht der Programm­anbieter/Sozial­firma und/oder die EG Bern trägt, sondern diese dem Bittstellenden aufzu­bürden sind.“

Wenn das SBG Urteil (b240119) besagt, dass die Datenerfassung auf Kosten des Bittstellers zu leisten sei, dann kann aufgrund dieser angewandten Praxis gemutmasst werden, dass das gleiche Vorgehen auch dort anzuwenden sei, wenn es um den Genesungsprozess eines Bittstellers geht. Dies in konsequenter Auslegung der vorliegenden Rechtssprechung zur Folge hat, dass die erneute BF TAP Zuweisung (b25081, ..) als rechtens zu betrachten wäre, – der Bittsteller ab dem Zeitpunkt von der EG Bern unterstützt würde, sobald dieser wieder gesund ist, bzw. der Genesungsprozess abgeschlossen wäre?

Während der „Datenerfassung“ wie während des „Genesungsprozesses“ Bittstellende unterhalb des Existenzminimum leben müssten. Art. [?] in Verbindung mit Art. [?] jedoch verlangt, dass das Existenz­minimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss [?] (Ziff. 121, ..).

Beweismittel
b240128 Aus der Blog Serie #9 – „..die wundersame Heilung von kranken Menschen“  http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b240128.html (abgerufen am 15.06.2015)
b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015, Beilage


c) ..durch die Nicht-Anhandnahme des Anmeldeantrags (b25002 bis b25083 und Ziff. 77, 146, ..).

d) ..dass dem BF keine Nothilfe zuteil kommt, bzw. zuteil gekommen ist (b25060, Ziff. 77, 110, 126-131, 171, 236-248, 375, ..)

e) ..die Auswirkung und Folgen, aufgrund der von der EG Bern gemachten Falsch­aussagen (Ziff. 51), die zwischenzeitlich vom BF widerlegt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft Bern von Amtes wegen hätte Ermittlungen aufnehmen müssen (Ziff. 364, ..), das gesamte Dossier heute dem Obergericht des Kantons Bern, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern zur Prüfung vorgelegt wird.

Beweismittel
b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
Chronologie vom ersten Antragsversuch bis heute (Ziff. 375)


6) Damit der BF ab 2013 überleben konnte, fanden sich (Mikro-) Darlehens­geber­Innen. Diesen Leuten aus politischen Überlegungen heraus vorbehaltlos Anonymität zugestanden wird.


7) Dem BF für die strittigen Jahre wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren sei.


8) In Erwägung durch (EG Bern)/RSH/VGKB/SBG dem BF und den Geschädigten einer angemessenen Form der Wieder­gut­machung zuzukommen sei.


9) Der Übernahme der Mietschulden zuzüglich angehäufter Zinsen, Mahngebühren, wiederkehrende Kautionsversicherungsprämien, Zügelkosten und Räumungskosten aufzukommen sei (Ziff. 180, ..).


10) Die Wohnsituation (gleichwertigen Wohnungsersatz) wiederherzustellen sei (Ziff. 180).

11) Von der EG Bern ein Strategiepapier mit Verbindlichkeitscharakter aufgrund der verfügbaren Datenbasis einzuverlangen sei, welches einen realistischen Vorgang im Detail be­schreibt, wie konkret der BF Genesungsprozess in die Wege geleitet werden soll und wie die EG Bern diesen Vorgang begleitet. Dass der BF, als reales Beispiel aufgeführt (!), zum vierten Mal die gleiche Brillenofferte einholen soll und diese Offerte der EG Bern vorzulegen habe, dies entspricht bestimmt keiner plausiblen und nachvollziehbaren Strategie, sondern ist ein unrechtmässiger und unverhältnis­mässiger, taktierender und erniedrigender Vorgang, – kommt er­schwerend hinzu, der BF bei diesen Firmen offene Ausstände hat, bevor weitere rechtlich bindende Angebote ausgestellt werden, der BF die Ausstände beim Zahnarzt, Optiker, Orthopäde, Spital, .. vor­gängig zu begleichen hätte, der BF in die Lage (finanziell) versetzt werden muss, dass dieser Offerten nach Vorgabe einholen kann.


12) Die Miete des Lagerraums vom BF aufgrund der EG Bern beigebrachten Unter­lagen über SIL in vollem Umfang anzurechnen sind (b25080).


13) Weitere Kosten (Übernachtungen, Duschen, ..) über SIL dem BF Budget zeitnah anzurechnen ist.


14) Dem Antrag bzgl. der Wiederherstellung des „finanziellen Gleichgewichts“ im BF Umfeld in vollem Umfang zu ermessen und dem Rechnung zu tragen sei.


15) Der möglichen rechtsmissbräuchlichen Rechtsverzögerung der (EG Bern)/RSH/VGKB/SBG Behörde Rechnung zu tragen, – diesem missbräuchlichen Vorgehen Einhalt zu gebieten sei, denn ..
„..Entscheide dürfen durch die Sozialhilfeorgane nicht ausdrücklich verweigert oder stillschweigend unterlassen werden. Die Behandlung eines Antrages darf nicht verzögert werden (..)

..in der BV verankert ist, dass jede Person „Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat.“ (Art. 29 Abs. 1 BV)

Die Existenz des Klägers durch Entzug der Lebensgrundlagen seit langem gefährdet ist, hier i.d.R. eine weitere Frist von 4 Wochen für die Bescheidung, sofern der aufschiebenden Wirkung nicht stattge­geben wird, als angemessen erscheint. Der BF ein Recht darauf hat, dass die Beklagte(n) in angemessenen Fristen entscheiden.


16) Festzustellen sei – würde eine Verschleppungsabsicht erkennbar werden, ob möglicherweise ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren vorliegt, und ob das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre – die Gerichtsbarkeit zu verhindern hat, durch Untätigkeit oder Ver­schleppungs­­taktik dem Kläger den Rechtsschutz zu nehmen.


17) Gesetzt in einem solchen Fall eine einstweilige Anordnung zu prüfen sei, bzw. das Verfahren gemäss Art. [?] auszusetzen sei – die Bearbeitung der BF Be­schwerden offenkundig der besonderen Dringlichkeit unterliegt – ebenfalls eine erhebliche Aussicht besteht, dass die BF Beschwerden durch­dringen werden.


18) Gesetzt der Fall den Anträgen auf Nothilfe zeitnah und nicht wirklichkeitsfremd unter Berücksichtigung der attestierten Gehbehinderung gegenüber dem BF statt­zu­geben sei (Ziff. 5.d, ..).

Beweismittel
Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015 (b240118), Beilage


19) Der aufschiebenden Wirkung von der RSH/VGKB/SBG statt gegeben wird.


20) Die Berechnungsgrundlage ab 01.03.2014 und nicht erst ab 01.06.2015 zu berücksichtigen gilt, aufgrund der unrechtmässigen Nicht-Anhandnahme des Unter­stützungs­antrags des Bittstellers ab Februar 2014, der BF den Antrag erstmalig im Februar 2014 eingereicht hat (b25002, b25018, Ziff. 129 u. 375, ..).


21) dem SBG folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:
 „Wird der Arbeitsbegriff, den das Sozialamt vorlegt, und die Definition des „Interesses der Allgemeinheit“, an dem das Sozialamt den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht?“
Teil A der Klage „Arbeitsbegriff“ » Ziff. 306-331

22) Schweiz:
 „Sind die dem BF [?{auferlegten Sanktionen}] mit dem Grundgesetz ver­ein­bar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenz­minimum, das sich aus Art. [?] i. V. m. Art. [?] ergibt, sowie mit Art. [?] und [?] und Art. [?]?
Teil B der Klage „Gutachten“ » Ziff. 72-264


Der BF als Laie weder die Gesetzestexte kennt, ihm keine Verbeiständung zur Seite steht oder ihm bis anhin nicht zur Seite gestellt worden ist, obschon…
„..wenn eine Person „nicht über die erforderlichen Mittel“ verfügt und „ihr Rechts­begehren nicht aussichtslos erscheint“ (Art. 29 Abs. 3 BV), hat diese Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Recht beinhaltet ausserdem einen „Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand“ (Art. 29 Abs. 3 BV), dies bedeutet die Bezahlung einer Anwältin oder eines Anwaltes.“

Der BF sein fehlendes juristisches Wissen kompensiert mit nachstehendem Platz­halter „[?{Beschreibung in Kurzform}]“. Es rechtens ist, den Willen in eigenen Worten äussern zu dürfen, auch wenn dem Kläger keine Verbeiständung zukommt, sich der BF somit notgedrungen einer „beschreibenden Form“ behelfen muss. Diesen Vor­gang als „alternativlos“ unter gegebenen Vorzeichen anzusehen, solange ihm kein Rechtsbeistand zur Seite gestellt ist, demnach dem BF einzuräumen, dass er sich ohne Wenn und Aber dieser Platzhalter in vorliegender Beschwerdeschrift (v3.0) bedienen darf.  Eine sachverständige juristische Person, bzw. die (EG Bern)/RSH/VGKB/SBG (die beklagten Parteien) den entsprechenden Gesetzes­passus ohne weiteres den Platzhaltern „[?]“ zuordnen können. Im Bereich der Sozialhilfe die sachliche Notwendigkeit..
„..einer anwaltlichen Verbei­ständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei, ..“ (Esther Abenhaim, E-Mail, 9.04.2014) 

„..dies mit der Begründung, dass es in sozialhilferechtlichen Verfahren in erster Linie um die Darlegung der persönlichen Umstände gehe. Damit der Fall als schwer beurteilt werde, ..“

"..es müssten in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ausgewiesen werden, welche die gesuchstellende Person überfordern. Auch die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Unter­suchungs­grundsatz), gebiete einen strengen Massstab." (Esther Abenhaim, E-Mail, 9.04.2014)

"Die strenge Praxis bei der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege bestätigt auch die Berner Anwaltskanzlei Advokomplex." (Ruth Günter, E-Mail, 9.04.2014)

Zwischenergebnis:
Die aufgezeigten Hürden im Verwaltungsverfahren dazu führen, dass Anwältinnen und Anwälte nur schwer für die Mandatsübernahme gewonnen werden können und durch den möglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung die finanzielle Existenz des BFs bedroht wird.

Damit in einem der wichtigsten Abschnitten kein Missverständnis und kein „Rechts­irrtum“ aufkommen kann, der BF zu seiner Absicherung unter diesem Punkt den deutschen Antrags­text (vgl. Richtervorlage, Ziff. 63, ..) aufführen muss. Der soeben formulierte Antrag demnach auf die deutsche Rechtssprechung bezogen vom BF wiederholt wird, dieser Abschnitt würde in Deutschland wie folgt formuliert;

Deutschland:
"Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergibt, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1?

23) Eine Verfassungsklage stellt die gültige Rechtsnorm in Frage. Der BF deshalb zusätzlich den Antrag stellt:
„..den „Brandbrief“ (Ziff. 340-342), der mein Handeln begründet und die politische Problematik von [?] umreisst“, ...
..in die Betrachtung oder das Verfahren mit einzubeziehen.

Teil C der Klage „Brandbrief“ » Ziff. 340-372


24) Gegen die am 09.06.2015 (b25080) von der EG Bern verhänge Vollsanktion
„..falls Sie der Weisung nicht nachkommen, werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen und Ihr Sozialhilfedossier schliessen (b25081).“ ..

..gegenüber dem BF mit Gültigkeit ab 15.06.2015 (01.07.2015) aufzuheben, bzw. das Verfahren gemäss Art. [?] auszusetzen sei.


Eventualiter
25) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die (EG Bern)/RSH/VGKB/SBG zurückzu­weisen.

Subeventualiter
26) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die EG Bern zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


Prozessantrag
27) Die angefochtene Verfügung der EG Bern vom 09. Juni 2015 als Teilentscheid zu qualifizieren sei.

Eventualiter
28) Die angefochtene Verfügung der EG Bern vom 09. Juni 2015 als Zwischen­entscheid zu quali­fizieren sei.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -




29) 

II. Formelles

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gegen diesen Ent­scheid kann gemäss Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.


30) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der EG Bern wurde dem BF, am 09. Juni 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


31) Der BF an vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, mit seinen Anträgen und Anliegen nicht durchgedrungen ist, hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids/Urteils, u. a. der angefochtenen Verfügung vom 09. Juni 2015 (b25080) und fort folgende. Damit ist der BF beschwerde­legitimiert gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG.


32) Der BF, obschon wiederholt beantragt, keinen Rechts­beistand zuge­sprochen erhalten hat. Inhaltliche Aspekte mussten bis zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 15.06.2015) von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, der sich in formellen Belangen nicht aus­kennt. Der BF unerfahren ist in der Prozess­führung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise un­konventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der BF für diese Formulierungs­fehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen. Insbe­sondere sei der BF für Formulierungen nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon aus­ge­­schlossen sind ggf. Falschaussagen seitens BF. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten (Ziff. 3).


33) Der BF bittet, falls notwendig, um die Möglichkeit der Nach­besserung.


34) Dem BF das Recht zusteht, dass er in wichtigen Fragen und Angelegenheiten Rücksprache nehmen kann mit unabhängigen und neutralen Rechtsexperten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

35) Da es sich im vorliegenden Fall um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraus­setzungen von Art 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be­deutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er­sparen würde (lit. b). Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahe­legen, ein Nichteintreten auf die Über­prüfung des angefochtenen Zwischen­entscheides hätte einen nicht wieder gut­zu­machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge und im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen, dass ein Eintreten auf die Überprüfung des angefochtenen Zwischenentscheides einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.


36) Gegenstand dieser Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid wird ggf. zusätzlich die Frage bilden, ob die EG Bern/RSH/VGKB/SBG einer auf­schiebende Wirkung einer gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde zu Recht entziehen darf, weshalb die vor dem EG Bern/RSH/VGKB/SBG in der Haupt­sache betreffend die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Würde mit dieser Eingabe kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, der BF allenthalben gesamthaft mit einer Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Kauf zu nehmen hätte bis in der Haupt­sache entschieden ist, dies einer unzumutbaren Härte gleichkommen und daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den BF resultiert.


37) Ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil auch mit einem für den BF günstigen Entscheid in Abwägung der möglichen Folgen in Zukunft nicht behoben werden kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und Ziff. 166-180, ..).

Beweismittel
Zur Erinnerung an die Opfer der Agenda 2010, http://on.fb.me/1f5k3Yn (abgerufen am 15.06.2015)
David Clapson stirbt nach Unterzuckerung http://on.fb.me/1s5J9vG (abgerufen am 15.06.2015)


38) Das Institut der aufschiebenden Wirkung bezweckt die Wirksamkeit und Voll­zieh­barkeit einer angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid in der Sache zu hemmen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 1), zu beurteilen wäre, ob die angeordnete Rechtsfolge dem gerecht wird.


39) Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen, dass ein nicht Eintreten auf die Überprüfung des angefochtenen Zwischen­entscheides auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der angeordneten Rechtsfolge bis zum Ent­scheid nicht in der Sache hemmt, der BF in der Sache handlungsunfähig ist und die Beweislage seit Beginn 2014 sich zu Gunsten des Beschwerdeführenden verändert hat, somit eine ge­wünschte Handlungs­weise demnach auch nicht herbeigeführt werden könnte, die dar­gestellten Sachver­halte in der Zwischen­verfügung vom 09. Juni 2015 von der EG Bern sowie der Vorinstanz hin­länglich ungenügend und unvollständig begründet wurden, bzw. es sind keine Begründung aufgeführt. Aufgrund dieses Sachverhalts erneut zu über­prüfen sei, ob ein Entzug der aufschiebenden Wirkung im vor­liegenden Fall ein geeignetes zum Ziel führendes Mittel darstellt würde.


40) Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, bei dessen Anfechtung die be­sonderen Voraussetzungen von Art. 93 BGG beachtet werden müssen. Wie in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen erwähnt, muss daraus ein nicht wieder gutzu­machender Nachteil resultieren. In casu kann dieser Nachteil nicht mit einem günstigen Entscheid in Zukunft behoben werden, somit die Sache zur weiteren Be­handlung an die EG Bern zurückzuweisen sei.


41) Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden ge­gen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 ff. zulässig. Sollte das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit unzulässig sein sollte, wird eine Verfassungsbeschwerde unter Ziff. 22 nach Art. 113 ff. BGG geltend gemacht, da in casu die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wird (Ziff. 21-23). Der aufge­zeigte nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 BGG gilt auch in dieser Konstellation.

Beweismittel
Kopie Verfügung vom 09. Juni 2015 (b25080), Beilage
Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten


42) Die anonymisierte Version dieser Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Ange­legen­­­­heit und Verfassungsbeschwerde – die Herleitungen im Case b250XX nachzulesen unter http://tapschweiz.blogspot.ch – wird u. a. an die Verteiler der verschiedenen Organisationen verschickt, die sich für die Mensch­rechte und soziale Sicherheit in der Schweiz einsetzen.

Beweismittel
Publizierte Version dieser Beschwerde http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25083.html (abgerufen am 15.06.2015)




43) 

Sachverhalt

Der BF hat zwei Berufe erlernt – ist in der Zeit, in der er kein Erwerbseinkommen erzielt, aktiv im gemeinnützigen Bereich und leistet damit einen wert­vollen, gesellschaftlichen Beitrag. Der BF kann Existenz sichernden Lohn nicht selber erwirtschaften und wird daher seit Oktober 2009 von der EG Bern (teils) unterstützt. Per 01.03.2011, 01.01.2013, 17.06.2013, 01.11.2013 und 09.06.2015 wies die EG Bern den BF an, bei der Stiftung Contact Netz in Bern, Abteilung Citypflege, einen TAP anzutreten.


44) Die TAP sollen dazu dienen, Sozialhilfebeziehende, deren Arbeits­wille und/oder Arbeitsfähigkeit sowie Kooperationswille „unklar“ ist, im Rahmen eines Arbeitsplatzes abzuklären.

Beweismittel
Amtl. Akten inkl. Vorakten EG Bern
unpag. b22XX, b23XX, b24XX und b25X.X, in den Akten
Rahmenkonzept Testarbeitsplätze der GEF, in den Akten


45) Da der BF diese Einsätze in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht ab­solvieren konnte, stellt die EG Bern fünf Mal in Folge die wirtschaftliche Hilfe ein – per 31.03.2011, 31.12.2012, 31.07.2013, am 31.10.2013 mit Verfügung (b24005) der EG Bern vom 25.11.2013 und mit Verfügung (b25080) vom 09.06.2015 per 15.06.2015 (01.07.2015).

Zusammengefasst handelt es sich um die Einstellung sämtlicher Sozialhilfe­leistungen für die Zeitdauer:
§         Einstellung der Sozialhilfe per 31.12.2012
§         Einstellung der Sozialhilfe per 31.07.2013 und
§         unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 30.11.2013 und
§         unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 15.06.2015 (01.07.2015)

Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird auf die Verfügung und die angefochtenen Urteile verwiesen.


46) 

Zu den Rechtsbegehren

Art. 10. Abs. 2 BV garantiert jedem Menschen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Die Garantie schützt die körperliche und geistige Integrität der menschlichen Person.

47) Ohne dass die EG Bern vorgängig grundlegend abgeklärt hat, ob der BF als Sozialhilfe beziehendes Individuum physisch und psychisch in der Lage sein würde, in einem TAP mitarbeiten zu können, trotz Vorliegen der gezeichneten Vollmachten, welche die Ärzte gegenüber den Behörden von ihrer Schweigepflicht entbinden würde, ohne einen realistischen Vorgang im Detail beschrieben zu haben, wie konkret der BF Genesungsprozess in die Wege geleitet werden soll und wie die EG Bern diesen Vorgang begleitet, wies die VB den BF ohne ausreichende Risiko­ab­schätzung und ohne Rücksicht auf Folgen und dessen körperlichen Unversehrtheit von Mitarbeitenden, den BF zum fünften Mal dem TAP zu. Die geltend gemachte Verletzung liegt im Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV, indem der BF trotz der Beilegung der benötigten Vollmachten gemäss Bundes­gerichts­entscheid vom 11.05.2015 gezwungen wird, bzw. worden ist, den be­schriebenen TAP-Einsatz zu leisten (Ziff. 5.b, 11, ..).


48) Die Anordnung des TAP-Einsatzes stützt die VB auf Art. 27 Abs. 2 SHG. Da­nach ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisung zu verbinden, soweit dadurch die Be­dürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. Sollen nachteilige Rechtsfolgen an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies jedoch zwingend voraus, dass diese zulässig sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG).


49) Es ist unbestritten, dass die EG Bern bei Vorliegen einer hinreichenden ärztlichen Bescheinigung die Vorbringungen des Beschwerdeführenden vor der TAP Zu­weisung berücksichtigt werden müssen. Der BF aufgrund seiner Krankheit und seiner schwersten Mittellosigkeit teils seiner „Bring-Pflicht“ gegenüber der VB nicht mehr (in vollem Umfang) nachkommen kann ohne dass er sich kriminalisieren müsste, kann jedoch fast vollständig kompensiert durch die der VB vorliegenden Vollmacht, mithilfe dieser Vollmachten die notwendigen Datentransaktionen stattfinden könn(t)en.

Beweismittel
Urteil VGKB vom 18.10.2012, Nr. 100.2011.428, E. 5.7.5, in den Akten
Urteil SBG vom 11.05.2015, in den Akten


50) Die VB über diese geforderten Angaben gemäss Urteil VGKB vom 18.10.2012 und SBG Entscheid vom 11.05.2015 verfügt, bzw. im Bedarfsfall die notwendigen Informationen ordern kann, werden gegenüber dem BF (voraussichtlich) weiterhin a) fehlende Mitwirkung b) pflichtwidriges Verhalten („Bring-Pflicht“, ..) und un­kooperatives Verhalten vorgeworfen, – mit entsprechenden Konsequenzen, in Erin­nerung an das Zitat RSH vom 30.12.2013; ..
„..die dem Beschwerdeführer ausgerichtete wirtschaftliche Sozialhilfe wurde mit Verfügung vom 25. November 2013 per Ende November 2013 wegen rechts­miss­bräuchlichen Verhaltens eingestellt.“

Bis heute wurden diese mutmasslichen Falschaussagen nie von Seite VB „entschärft“ und haben offenbar weiterhin ihre Richtigkeit? Die Wirkungsweise und die rechtsmissbräuchliche Verwendung solcher Aussagen, nachzulesen unter Ziff. 51 haben ggf. strafrechtliche Relevanz (Antrag Ziff. 5).

Beweismittel
Stellungnahme RSH vom 30.12.2013, Abs. 2, S. 1 (b24030), in den Akten
Antwortschreiben EG Bern vom 22.01.2014 (b24031), in den Akten
Eingaben BF b24029, Ziff. 55, S. 15, Ziff. 92, S. 29 und
b24039, Ziff. 4, S. 2), in den Akten


51Die mit Kenntnisstand heute vorgebrachten Argumente der VB zusammengezählt und aufgelistet, aus Sicht EG Bern, welches auf ein offenbar rechtsmissbräuchliches Ver­halten seitens BF hindeutet (Liste wird laufend ergänzt). 

Aus den Zitaten der EG Bern
1. „..er verweigerte seine Mitwirkung zum vierten Mal in Folge konsequent. Damit widersetzt er sich einer zumutbaren Arbeit..“

2. „Zwischenfazit: Das fortgesetzt unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers stufen wir als rechtsmissbräuchlich ein..“

3. „..die Beschwerdegegnerin konnte mit Herrn Dr. med. Messerli nicht Rücksprache nehmen, da ihr keine entsprechende Ermächtigung des Beschwerdeführers vorliegt und aufgrund dessen verweigernden Verhaltens auch nicht angenommen werden kann, dass er der Beschwerdegegnerin eine solche erteilen würde..“

4. „..beansprucht Behörden auf verschiedensten Ebenen in mutwilliger und gänzlich unangemessener Weise..“

5. „...weshalb eine Inanspruchnahme wie sie vorliegend vom BF künstlich geschaffen wird, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist..“

6. „..Fazit: Der Beschwerdeführer verliert mit seinem rechtsmissbräuchlichen Ver­halten seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe..“

7. „..falls Sie der Weisung nicht nachkommen, werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen und Ihr Sozialhilfedossier schliessen (b25081)..“

Beweismittel
Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (b24031), in den Akten
Vollsanktion ab 15.06.2015 (01.07.2015), Verfügung vom 09.06.2015, Beilage


Zwischenergebnis:
.52) Wird aus diesem Wortlaut erkennbar, dass sich die EG Bern, obschon der BF soweit es ihm möglich ist, seiner „Bring-Pflicht“ oder „Mitwirkungspflichten“ nachge­kommen ist, darauf abstützt, ohne die nun möglichen Abklärungen zu vollziehen, dass der BF keinen Krankheitsfall er­leidet haben soll, mit Zitat Gesprächprotokolls vom 09.06.2015 (b25076); ..
 „..ich sehe doch, dass sie gesund sind!“

Die Amtsanmassung und Missbrauch von Titeln einer Amtsbefugnis Überschreitung gleichkommt. Es u. a. eine legitime Grundhaltung sein darf, wenn Menschen sich kritisch zum Thema mit der „zur Verfügung Stellung von heiklen Personendaten auseinandersetzen“, dies nicht sofort mit einem rechts­miss­­bräuchlichen Ver­halten gleichzu­setzen ist. Erst recht nicht, wenn der BF bei wichtigen Fragen und Angelegenheiten keine Rücksprache nehmen kann mit unabhängigen und neutralen Rechtsexperten. (Ziff. 34, ..)

Beweismittel
„Wenn ein Sozialamt Mitarbeiter Arzt spielt“ http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25077.html (abgerufen am 15.06.2015)


53) Der Rechtsstreit ist gemäss Art. [?] auszusetzen, und es ist eine Entscheidung darüber einzuholen, ob [?{auferlegten Sanktionen}] gemäss Art. [?] gültig sind oder wegen eines Verstosses gegen das Grundgesetz nicht angewendet werden dürfen (Ziff. 22.)

54) Das Schweizerische Bundesgericht hat in jüngster Zeit bereits Gesetze [?], die von ihrer gesetzgeberischen Intention her der Zusicherung des menschenwürdigen Existenz­minimums dienen sollten, aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grund­recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für verfassungswidrig erklärt.

55) Das Bundesgericht hat bisher nicht über die Verfassungsmässigkeit von Leistungs­kürzungen nach [?] entschieden.

56) Das Bundesgericht hat sich in seinen Entscheidungen lediglich mit der sogenan­nten Ansparkonzeption des Gesetzgebers auseinander gesetzt.

57) Bei diesem in [?] etablierten Modell kommt es aufgrund der Rückzahlung eines Darlehens vorübergehend zu einer um 10 % verminderten Auszahlung. Durch die „Ansparkonzeption“ wird über einen bestimmten Zeitraum eine verminderte Leistung ausgezahlt, weil es zu einem früheren Zeitpunkt zur Auszahlung eines höheren (Darlehens-) Betrages gekommen ist. Durch die gleichsam „vorgeschossene“ Leistung besteht für die Betroffenen die Möglichkeit eines „internen Ausgleichs“.

58) Von der VB verhängte Sanktionen nach [Art. ?] hingegen stellen eine absolute Kürzung des Grundbedarfs dar, bei der es gerade keine Möglichkeit zum Ausgleich gibt.

59) Da das Arbeitslosengeld im Unterschied zu Sozialhilfebeiträge eine Ver­sicherungsleistung und damit vom Eigentumsschutz des Art. [?] umfasst ist, lassen sich zwar aus dieser Entscheidung keine unmittelbaren Rückschlüsse für die ver­fassungsrechtliche Beurteilung von Leistungskürzungen nach dem [?] ziehen.

60) Doch eine Vielzahl von Indizien und verfassungsrechtlichen Annahmen in den Grund­lagen Entscheidungen vom Schweizerischen Bundesgericht, sprechen klar und unmissverständlich für die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach [?].

61) Die Beschwerdeführende Partei verkennt nicht, dass die VB nicht nur etwaige Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes haben, sondern überzeugt sein muss, dass die massgebenden Rechtsnormen verfassungswidrig sind und wegen des Verstosses gegen das Grundgesetz so nicht angewendet werden dürfen. Das Gericht muss in eigener Verantwortung entscheiden und dabei auch eine ver­fassungs­konforme Auslegung für sich ausschliessen.

62) Die nachfolgend dargestellten Argumente zielen darauf ab, das die VB von der Verfassungswidrigkeit der [?], insbesondere von der Unvereinbarkeit des [?] mit dem Grund­recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. [?] Art. [?], aber auch mit Art. [?] und Art. [?], zu überzeugen.


1. Entscheidungserheblichkeit

63) Eine Vorlage an das Schweizerische Bundesgericht ist zulässig, wenn die Endentscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit eines für verfassungs­widrig gehaltenen Gesetzes abhängt. Diese Beschwerdeschrift auf der Vorlage auf­ge­baut ist, die in Deutschland zu dem «Gotha» Beschluss vom 26. Mai 2015 geführt hat.
Beweismittel
Juristisches Gutachten und Richtervorlage http://www.wir-sind-boes.de/richtervorlage.html (abgerufen am 15.06.2015)
Zur Verfassungswidrigkeit der Agenda 2010 – «Gotha Beschluss»
http://agenda2010leaks.blogspot.ch/2015/06/gotha-beschluss-zur-verfassungswidrigke.html (abgerufen am 15.06.2015)

64) Das setzt voraus, dass die VB sich klar darüber ausspricht, dass und wann es bei Gültigkeit der Norm anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit; denn nur dann kommt es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm an.

65) Das Bundesgericht geht dabei grundsätzlich von der Rechtsansicht des vor­legenden Gerichts aus, sofern dessen Auffassung nicht offensichtlich unvertretbar ist.

66) Die Klärung der Vorlagefrage ist zur Beurteilung des Streitfalles unerlässlich. Eine Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Beantwortung der Vorlagefrage scheidet aus, weil sich die Regelungen der [?] unmittelbar auf die streitgegen­ständlichen Ansprüche des Klägers auswirken.

67) Im vorliegenden Rechtsstreit ist fraglich, ob die VB den Sanktionsbescheid vom 09. Juni 2015 und vorangehende Bescheide gegen den Kläger erlassen durfte.

68)  [?] ist entscheidungserheblich, da die VB auf dieser Grundlage den streitgegen­ständlichen Sanktionsbescheid erlassen hat (a), der Bescheid nicht aus anderen Gründen rechtswidrig bzw. nichtig ist (b) und die Anwendung/Nichtanwendung der mass­geblichen Rechtsnormen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (c).

a) Bescheid auf Grundlage des [?]

69) Ohne die Gültigkeit der [?] kann ein Sanktionsbescheid nicht rechtmässig ergehen. Der Sanktionsbescheid wurde von der VB auch auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassen. In der Weisung vom 08/11.06.2015 (b25081) und der Verfügung vom 09.06.2015 (b25080) wird ausdrücklich auf die Rechtsnormen Bezug genommen mit Zitat;
„..falls Sie der Weisung nicht nachkommen, werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen und Ihr Sozialhilfedossier schliessen (b25081).“

b) Keine Rechtswidrigkeit des Bescheids aus anderen Gründen

70) Die durch die VB erlassene Leistungskürzung nach [?] ist nicht bereits aus anderen Gründen rechtswidrig bzw. nichtig.

71) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des [?] und [?] liegen womöglich vor.
„..nicht nachkommen der Weisung vom 08/11.06.2015 (b25081)..“

c) Unterschiedliches Ergebnis im Rechtsstreit

Sofern die Rechtsnormen der [?] angewendet würden, wäre die Klage abzuweisen. Denn der angefochtene Bescheid der VB vom 09.06.2015 wäre dann rechtmässig. Dagegen müsste der Klage stattgegeben werden, wenn die vorgelegten Rechts­normen aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht angewendet werden dürften. Dann nämlich wäre der Sanktionsbescheid rechtswidrig und der BF hätte im streitgegenständlichen Zeitraum einen ungekürzten Anspruch auf Lei­stungen in Höhe von rund 2300 Franken (Berechnungsgrundlage mit Vorbehalt) nach dem [?].


72) 
Teil B der Klage „Gutachten“ » Ziff. 72-264

2. Verfassungswidrigkeit der Sanktion von der VB nach [?]

Nachstehend in diesem Abschnitt ein vollständiges juristischen Gutachten zur Ver­fassungswidrigkeit der vorliegenden (angedrohten) und zu den in Vergangenheit ausgesprochenen Sanktionen.

73) Leistungskürzungen gemäss [?] verstossen gegen das Grundrecht auf Gewähr­leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. [?] dem Sozialstaats­prinzip aus Art. [?] (a). Sie verletzen weiterhin die negative Berufsfreiheit aus Art. [?] (b) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. [?].

a) Verstoss gegen Art. [?]

74) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz­minimums ergibt sich aus Art. [?] Art. [?]:
Es handelt sich um ein verfassungsunmittelbares Leistungsgrundrecht:
Dieses Grundrecht ist „dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“,
Die anspruchsgewährenden Aspekte des Grundrechts ergeben sich aus Art. [?], wohingegen das Sozialstaatsprinzip einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber enthält:

aa) Konkretisierung des Grundrechtsumfangs durch den Gesetzgeber

75) Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Ent­wicklungs­­stand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen aus­zu­richten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

76) Hierbei ist zu beachten, dass das Bundesgericht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und das Anpassungserfordernis lediglich auf den konkreten Umfang des Leistungsanspruchs bezieht, wohingegen es den individuellen Anspruch darauf für „unmittelbar“ verfassungsrechtlich erklärt. Der Anspruch ist damit durch den Gesetzgeber von vornherein bloss noch der Höhe nach zu konkretisieren, wohingegen er „dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben“ ist [?].

77) Bei der Ausgestaltung des (verfassungsunmittelbaren) Leistungsanspruchs ist der Gesetzgeber nicht völlig frei. Er hat strenge Vorgaben des SBG zu erfüllen, die sowohl Form als auch Inhalt der Ausgestaltung betreffen:
„Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. [?]. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums der geltenden Rechtsgrundlage genügen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält.“ [?]

78) Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.
„Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen […].“[?]

79) Entscheidend ist demnach, dass der Gesetzgeber „seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet“.

80) Der gesetzliche Leistungsanspruch muss sich seiner Höhe nach also an den tatsächlich bestehenden existenznotwendigen Bedarfen orientieren.

81) Daneben macht das SBG weitere Vorgaben zum Umfang des Leistungs­anspruchs. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz­minimums umfasst danach nicht nur die physische Existenz des Menschen, sondern auch ein Mindestmass an soziokultureller Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

82) Diese Entscheidung trägt der aktiven Schutzverpflichtung des Staates Rechnung, die den Einzelnen ausgrenzenden Reaktionen der Gesellschaft entgegenzuwirken hat. Das folgt bereits aus der konstituierenden Bedeutung der Menschenwürde gemäss Art. [?]. Hieran ist der Gesetzgeber gebunden, wenn er seinem Ausge­staltungs­­auftrag bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums nachkommt. Er muss demnach neben dem physischen Überleben auch die soziale Teilhabe der Hilfebedürftigen sichern.

bb) Verfassungsgerichtliche Kontrolle des Grundrechts

83) Sowohl das Ausgestaltungsverfahren durch den Gesetzgeber, als auch der Umfang des Grundrechts unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Das Schweizerische Bundesgericht prüft zunächst, ob der Gesetzgeber „die erforder­lichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt“ hat und ob sich das Berechnungsverfahren nachvollziehen lässt.

84) Darüber hinaus nimmt das SBG auch eine Überprüfung der Höhe der zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums gewährten Leistungen im Wege einer Evidenzkontrolle vor.

85) Die hier durch das SBG vorgenommene Trennung in ein physisches und soziokulturelles Existenzminimum ist nur in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen räumt es dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des physischen Existenz­minimums einen engeren Gestaltungsspielraum ein als bei der Regelung der sozio­kulturellen Teilhabe.

86) Zum anderen hat das SBG offenbar die Evidenzkontrolle bezüglich des Leistungs­umfangs des einheitlichen Grundrechts zum Zeitpunkt seiner „Regelsatz-Ent­scheidung“ (ggf. mangels anderweitiger Daten) nur am physischen Existenz­minimum orientiert.

cc) Einheitliches Grundrecht

87) Rechtsdogmatisch lässt sich das Gewährleistungsrecht auf ein menschen­würdiges Existenzminimum indes nicht in einen (physischen) „Kernbereich“ und einen darüber hinaus gehenden (soziokulturellen) „Randbereich“ aufteilen..

..vielmehr beinhaltet es eine
einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen […] als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischen­menschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmass an Teilhabe am gesell­schaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst.“ [?]

88) Der gesetzliche Leistungsanspruch muss „stets den gesamten existenznot­wendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers“ decken.

89) Es sind im Übrigen keinerlei Kriterien ersichtlich, nach denen eine Aufteilung oder Differenzierung in „Kern“ und „Randbereich“ des Existenzminimums willkürfrei denkbar wäre und praktisch durch den Gesetzgeber entsprechend zugeteilt werden könnte.
 „Im Leistungsrecht des [?] wird entsprechend ein Regelbedarf anerkannt, der insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst. Bei den sich ergebenden Regelbedarfen handelt es sich um die Summen statistisch nachgewiesener durchschnittlicher regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben. Erbracht werden die Regelbedarfe als monatlicher Pauschalbetrag, der ein monatliches Budget darstellt. In diesem Pauschalbetrag lässt sich naturgemäss eine trennscharfe Unterscheidung von ,physischen` oder ,soziokulturellen` Bedarfen nicht vornehmen. Die Verwendung dieses Betrages liegt zudem in der alleinigen Verantwortung der Leistungsberechtigten. Rückschlüsse darauf, wofür Leistungs­berechtigte dieses monatliche Budget ausgeben, sind deshalb nicht möglich. Eine Heranziehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zur Bestimmung ver­schiedener Existenzminima ist daher weder erforderlich noch sinnvoll.“ [?]

„Eine Aufspaltung des Existenzminimums in einen unantastbaren physischen Kernbereich und einen ganz oder teilweise vernachlässigungsfähigen ge­sell­schaftlich-kulturellen Teilhabebereich ist mit dem einheitlichen Gewähr­leistungs­umfang des Grundrechts unvereinbar. Denn bietet Art. [?] Art. [?] - so aus­drücklich das [?] - eine einheitliche grundrechtliche Garantie auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen materiellen Vor­aus­setzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung des Grund­rechts auf einen Kernbereich der physischen Existenz. Das Minimum für die Existenz be­zeichnet vielmehr bereits denklogisch einen nicht unterschreitbaren Kern. Der ge­samte Leistungsumfang des Existenzminimums muss somit zugleich sein Mindest­inhalt sein, der ,in jedem Fall und zu jeder Zeit` gewährleistet sein muss.“ [?]

dd) Ausgestaltung durch [?]

90) Der Gesetzgeber hat mit den [?] eine Bestimmung der Bedarfshöhe vorge­nommen. Ausgehend von einer Bedarfsberechnung erkennt er in [?] pauschalierte Geld­leistungen zu.

91) Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Regelsatz des [?] etwa als Bonussystem aus­ge­staltet worden wäre, bei dem eine Sanktion lediglich zur Absenkung der Leistungen auf die Höhe des Existenzminimums führen würde, also nur „pflichtwidrig“ handelnde Leistungsbezieher auf das Minimum reduziert würden und alle übrigen Hilfebedürftigen Leistungen erheblich oberhalb dieses Niveaus erhielten.

92) Eine solche Konstruktion, nach der der reguläre Sozialhilfeanspruch noch um 20 bis 30% auf die „Höhe des zum Leben Unerlässlichen“, gesenkt werden könnte, wurde von einigen Gerichten bei der Anwendung der früheren Vorschrift des [?] an­ge­nommen, ..
..und findet sich mitunter auch noch in der Kommentarliteratur zum [?], indem unter­halb des gesetzlichen Existenzminimums noch ein „Kernbereich“, meist eine Art „physisches Existenzminimum“ konstruiert wird.
Dann müsste der volle Regelsatz des Sozialhilfegeldes nach [?] über das menschen­würdige Existenzminimum hinausgehen.

93) Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe eine Regelleistung festlegen wollen, die irgendwo (undefiniert und undefinierbar) oberhalb des Existenzminimums ange­siedelt ist, spricht jedoch entscheidend die mit der Einführung der vorgenommene Bedarfs­berechnung im Sinne einer Festsetzung der für das physische Überleben und die kulturelle Teilhabe unbedingt zu gewährleistenden Bedarfe. Sinn und Zweck war die Erfüllung der Vorgaben des SBG nach einem transparenten Berechnungs­ver­fahren zur Bestimmung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenz­minimums.

94) Ausweislich der vorgenommenen Berechnungen, die ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes gefunden haben, handelt es sich um Bedarfe, die zur Deckung des gesellschaftlich anerkannten Minimums erforderlich sind, also eben so ausreichen (sollen). Die mindestens erforderlichen Bedarfe für eine menschenwürdige Existenz können aber weder logisch noch begrifflich weiter unterschritten werden.

95) Eine exakte Berechnung durch Heranziehung statistischer Verbraucherausgaben hat zu einer (möglicherweise nicht einmal ausreichenden) Festsetzung von Leistungen geführt. Die Leistungshöhen im [?] für Ein- und Mehr-Personen-Haushalte und für Kinder sowie die Mehrbedarfszuschläge entsprechen dieser Berechnung, ohne dass dabei ein zusätzlicher, nicht durch die Berechnung selbst intendierter Betrag als „Bonuszuschlag“ oberhalb des vom Gesetzgeber als erforderlich angesehenen Pauschalbetrags gewährt wird.

96) Von der Intention des Gesetzgebers, mit den Regelsätzen des [?] gerade das menschenwürdige Existenzminimum zu sichern, geht auch das Bundesgericht aus:
„Die Normen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes sind ausweislich der Stellungnahme der Regierung in diesem Verfahren die einzig verfügbare, durch den Gesetzgeber vorgenommene und angesichts seines Gestaltungsspielraums wertende Bestimmung der Höhe von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums.“ [?]

ee) Mangelnde Ausgestaltung durch [?]

97) Die [?] und [?] verstossen bereits durch die Kopplung der Leistungsgewährung an ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen gegen das Grundrecht aus Art. [?] in Verbindung mit Art. [?].

98) Die Sanktionsnormen sind nämlich ganz offenkundig nicht zum Zwecke und unter Be­rücksichtigung einer Bedarfsberechnung eingefügt worden. Bezüglich der nach einer Sanktion verbleibenden Leistung liegt keine Bedarfsbestimmung vor: Die Leistung ist in keiner Weise gesetzlich berechnet oder auch nur in Bedarfspositionen fest­gelegt. Dies stellt einen mangelhaften gesetzgeberischen Ausgestaltungsakt dar.

99) Normen, die eine pauschale prozentuale Kürzung pro (jede) Pflichtverletzung vorsehen, berechnen keinen tatsächlichen Bedarf, sondern ignorieren ihn. Bei einer Leistungskürzung nach [?] besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der restlichen Leistung und dem gegenwärtigen Bedarf der Hilfebedürftigen. Der Sanktions­mechanismus ist vielmehr unabhängig von real existierenden Bedarfen. Der Gesetz­geber hat die volle Erbringung der durch ihn berechneten Leistung stattdessen an Mit­wirkungspflichten, d. h. an ein bestimmtes Verhalten der Betroffenen, gekoppelt.

100) Teile der Literatur sehen darin gleichwohl „Grundrechtsausgestaltungen, die sich nicht den Anforderungen an die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs stellen müssen.“ [?], ..
..andere weisen hingegen auf den Eingriffscharakter hin.

101) Sanktionen können jedenfalls „nur zulässig sein, wenn die Leistungsgewährung an bestimmte, über die blosse aktuelle Hilfebedürftigkeit hinausgehende Voraus­setzungen geknüpft werden darf.“ [?], ..
..doch dies ist mit dem Bundesgericht klar zu verneinen. Einzig und allein der Bedarf ist der Massstab, nach dem der Gesetzgeber den Leistungsanspruch zu berechnen hat. Der Gesetzgeber darf den Umfang des Existenzminimums nicht nach Gutdünken bestimmen, sondern hat nach verfassungsgerichtlich überprüfbaren Kriterien eine nach­voll­ziehbare Bedarfsberechnung vorzunehmen.

102) Der Leistungsanspruch ..
„..hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschen­würdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen.“ [?]

103) Das SBG hat bereits in einer früheren Entscheidung in Bezug auf die Ver­sagung von Sozialhilfe aufgrund mangelnder Angaben des Leistungsberechtigte zu seiner Notlage i. S. d. [?] ausgeführt:
„Diese Pflicht [des Staates zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, d. Verf.] besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. [?]). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf.“
„Die Verfassung gebiete nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraus­setzungs­losen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spiel­raum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers an­knüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf ange­rechnet wird“ (vgl. BVerfGE 100, 195 <205>).“ [?]

104) Damit lässt es gerade nicht die Kopplung des Leistungsanspruchs an irgend­eine beliebige Voraussetzung zu. Im Gegenteil geht das SBG weiterhin von einem unmittel­baren Zusammenhang zwischen dem tatsächlichen Bedarf des Betroffenen und der Leistungserbringung aus: Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die gegenwärtige Bedürftigkeit. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst nicht die Anknüpfung an willkürliche Tatbestandsvoraussetzungen, sondern lediglich „die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Ein­schätzung des notwendigen Bedarfs“ [?].

105) Durch eine Leistungskürzung wird im Ergebnis ein verminderter Bedarf zuer­kannt. Doch durch das die Sanktionen auslösende Verhalten ist der Hilfebedürftige nicht mit einem Mal weniger bedürftig. Die Mittel, die er für die physischen Existenz und zu einem Mindestmass an sozialer Teilhabe benötigt, bleiben die gleichen, die er vor dem vorgeworfenen Verhalten benötigt hat.
Wird eine mangelhafte und/oder mangelnde Berechnung des existenznotwendigen Be­darfs vorgenommen, ist das Grundrecht in einer (unzulässigen) Weise bestimmt worden, welche selbst gegen das Grundrecht verstösst.

106) Wenn bereits Gesetzesvorschriften, die auf einer nicht nachvollziehbaren Be­rechnung (aber immerhin auf einer Bedarfsschätzung) beruhen, gegen das Grund­recht auf Sicherung eines Existenzminimums verstossen, muss dies erst recht für Normen gelten, die die Höhe der Leistung überhaupt nicht an den Bedarf,  sondern an ein Verhalten des Bedürftigen koppeln.

107) Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Leistungsgrenzen unter Um­ständen noch enger ziehen oder Leistungen für soziale Teilhabe komplett aber­kennen dürfte, könnten negative Abweichungen vom (einfach-)gesetzlich zu­erkannten Leistungsanspruch überhaupt nur dann verfassungsgemäss sein, wenn sie ihrerseits den Umfang des Grundrechts in zulässiger Weise ausgestalten. Dies ist der Fall, wenn sie selbst ein bedarfsberechnendes Parlamentsgesetz darstellen.

108) Es ist deswegen auch nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich, für verschiedene Personengruppen unterschiedliche Leistungsumfänge zur Deckung des Existenzminimums zu definieren:
„..werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies allerdings sachlich zu rechtfertigen sein. (...) Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ [?]

109) Diese Voraussetzung ist bei der Gruppe der von Leistungskürzungen Betroffenen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist eine gleiche Ausgestaltung des Leistungsanspruchs geboten.

110) Schon gar nicht erfolgt eine abweichende Ausgestaltung des Grundrechts durch eine im Einzelfall vorgenommene Sachleistungsvergabe nach [?].

111) Es darf augenscheinlich nicht der Verwaltung obliegen, im einzelnen Sanktions­fall den konkreten Umfang der Leistungen und damit den Inhalt des Grundrechts auf Zu­sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach mehr oder weniger freiem Ermessen einzuschätzen.

112) Der Umfang des menschenwürdigen Existenzminimums wird im Falle einer durch einen Hilfebedürftigen begangenen „Pflichtverletzung“ demnach nicht hin­reichend bestimmt bzw. ohne sachlichen, bedarfsabhängigen Grund niedriger be­ziffert. Dabei ist es die aus dem Grundrecht entspringende Pflicht des Gesetzgebers, den Leistungsanspruch durch ein [?] ..
„..in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nach­vollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Be­rechnungs­verfahren zu bemessen.“.

ff) Sanktionen als unzulässiger Eingriff

113) Bei den Sanktionsnormen handelt es sich auch nicht um einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. [?] Art. [?]. Denn es ist von Verfassung wegen ver­wehrt, existenzsichernde Leistungen – nicht einmal als gewiss gelten kann, dass sie das Existenzminimum überhaupt decken,
vgl. dazu Münder, Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozial­gesetzbuch vom 24.3.2011 – BGBl. I S. 453, in: Soziale Sicherheit, Zeitschrift für Arbeit und Soziales der Hans-Böckler-Stiftung, Sonderheft, September 2011 – ..
..trotz nachgewiesener Bedürftigkeit durch die Verwaltung im Einzelfall zu kürzen. Im Gegenteil verlangt Art. [?], der..
„..die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird.“ [?]

114) Das Gewährleistungsrecht des Einzelnen ergibt sich nach Auffassung des SBG unmittelbar aus Art. [?]:
„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. [?] in Verbindung mit Art. [?] (...) Art. [?] begründet diesen Anspruch.“ [?]
„Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. [?] korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.“
„Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. [?].[?]
„Der Leistungsanspruch aus Art. [?] ist dem Grunde nach von der Verfassung vor­ge­geben.“ [?]

115) Bei der Menschenwürde ist jedoch jeder Eingriff ein ungerechtfertigter, d. h. zu­gleich ihre Verletzung. Für eine zulässige Einschränkung des Grundrechts ist demnach kein Raum.

116) Die für die Schweiz schlechthin konstituierende unantastbare Menschenwürde des Art. [?] ist einem gerechtfertigten Eingriff unzugänglich. Ein Sanktionsregime, das die „Verweigerung des Überlebensnotwendigen, sei es auch nur vorübergehend, vor­sieht, ist deshalb verfassungswidrig.

117) Das (einmal durch den Gesetzgeber ausgestaltete) Grundrecht aus Art. [?] Art. [?] ist „unverfügbar“.

118) Legt der Gesetzgeber in Erfüllung seiner grundrechtlichen Verpflichtung zur Gewähr­leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eine bestimmte Höhe des Existenzminimums fest, dann nimmt er damit eine Konkretisierung/Inhalts­be­stimmung des Grundrechts vor, an der sich Kürzungen im Einzelfall messen lassen müssen.

119) Das so berechnete „Minimum für die Existenz“ bezeichnet „bereits denklogisch einen nicht unterschreitbaren Kern. Der gesamte Leistungsumfang des Existenz­minimums muss somit zugleich sein Mindestinhalt sein“, der „in jedem Fall und zu jeder Zeit“ gewährleistet sein muss.

120) Jegliche Be- und Einschränkung dieses Anspruchs – aus welchen Gründen auch immer – bedeutet unweigerlich eine Einschränkung des Leistungsrechts und verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz­minimums. Dies gilt insbesondere für eine bedarfsunabhängige Verminderung des Anspruchs.

121) Sanktionen gemäss [?] führen dazu, dass das vom Gesetzgeber festgelegte Existenzminimum für den Zeitraum der Sanktion unterschritten wird. Hierbei wird zum einen vollkommen vom Bedarf abstrahiert und zum anderen die Vorgabe des SBG unterlaufen, nach der „Art. [?] in Verbindung mit Art. [?] verlangt, dass das Existenz­minimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss“ [?],
und „zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen“ ist, ..
..jede Unterschreitung dieses unverfügbaren Anspruchsinhalts stellt eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. [?] Art. [?] dar.

122) Es kann für Eingriffe in das Grundrecht schlechthin keine Rechtfertigung geben. Dabei kann es dahinstehen, welche beispielsweise haushälterischen Auswirkungen die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums staatlicherseits hat. Der Staat hat die Verpflichtung, seine aus der Menschenwürde und dem Sozial­staats­prinzip erwachsenden Aufgaben zu erfüllen und die entsprechenden Mittel zur Ver­fügung zu stellen,

gg) Evidente Bedarfsunterschreitung

123) Darüber hinaus liegt jedenfalls bei allen Sanktionen von über 30% der Regel­leistung zusätzlich ein Verstoss gegen das Grundrecht aus Art. [?] Art. [?] aufgrund einer evidenten Unterschreitung des zum Leben Notwendigen vor.

124) Hat der Gesetzgeber nämlich erst einmal Leistungen zur Deckung des Existenz­minimums festgelegt, so muss er sich daran messen lassen. Der durch den Gesetz­geber zuerkannte Leistungsanspruch ist nunmehr unmittelbar verfassungs­rechtlich ge­schützt. Nach einer Inhaltsbestimmung erstreckt sich der verfassungs­rechtliche Schutz und damit die (Evidenz-) Kontrolle des Bundesgericht auf den inhaltlich konkretisierten Umfang des Grundrechts.

125) Unter diesem Massstab führt bereits eine erhebliche Abweichung vom dem fest­gelegten Regelsatz zu der Annahme einer evidenten Unterschreitung des Existenz­minimums, ohne dass es auf die Deckung des zum physischen Überleben Not-wendigen noch ankäme.

126) Bereits die erste in [?] festgelegte Sanktionsstufe, bei der durch die Verwaltung unter keinen Umständen ein Ausgleich durch Sachleistungen vorgenommen werden kann, beträgt 30%. Schon in dieser Unterschreitung um nahezu ein Drittel der Regelleistung liegt eine evidente Unterschreitung, erst recht bei allen höheren Sanktionsstufen.

127) Zwar ist bei Sanktionen ab 40% gemäss [?] die Gewährung von Sachleistungen und geldwerten Leistungen als Kompensationsmöglichkeit vorgesehen. Eine solche Kompensation wird jedoch nur bis zu einer vordefinierten Grenze gewährt, ..
..dies entspricht nicht einmal 50% des Regelbedarfs nach [?].

128) Eine Sachleistungsvergabe kann höchstens zur relativen Abmilderung der (von Grund auf verfassungswidrigen) Folgen einer Leistungskürzung führen, den Ver­fassungs­verstoss selbst jedoch nicht beseitigen.

129) Darüber hinaus ist die Gewährleistung von Sachleistungen von der Antrag­stellung durch den Betroffenen abhängig. Das bedeutet, es braucht ein aktives Ver­halten des Bedürftigen als Zwischenschritt, um überhaupt eine Kompensations­möglichkeit zu erreichen. Selbst dann liegt die Entscheidung über die Bewilligung nach [?] noch im Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Das SBG fordert jedoch eine Festsetzung der Bedarfshöhe durch ein Gesetz.

130) Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, wieso von Gesetzes wegen die Kompensation der Leistungskürzung durch Sachleistungen erst bei Sanktionen über 30% in Betracht kommt, entspricht es auch nicht dem rechts­staatlichen Bestimmtheitserfordernis, über die Gewährleistung der Sachleistungen und damit über die erheblichen, strafähnlichen Folgen einer Sanktion einzelne Ver­waltungs­behörden ins Blaue hinein entscheiden zu lassen.

131) Solches Verwaltungshandeln ist jedenfalls nicht geeignet, den von Verfassung wegen gebotenen Leistungsanspruch in jedem Einzelfall sicherzustellen und damit eine evidente Unterschreitung des Existenzminimums abzuwehren.

hh) Keine Selbsthilfeobliegenheit zum Erwerb des Existenzminimums

132) Der Unverletzlichkeit des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenzminimums steht auch nicht entgegen, dass die Sanktionsreglungen der [?] dem sozialpolitischen Selbsthilfegrundsatz entsprechen. Nach diesem Prinzip sollen erwerbsfähige Menschen ihrerseits alle Mittel ausschöpfen und Massnahmen ergreifen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und letztlich dem (Erwerbs-) Arbeits­markt zur Verfügung stehen zu können.

133) Der Gesetzgeber hat die Einfügung der Sanktionsnormen in das [?] mit diesem Grund­satz begründet:
„Das Prinzip des Fördern und Forderns besagt, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine bezahlte Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegen­zug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu ver­dienen.“

134) Die sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, sein gesetzgeberisches Handeln an diesem Prinzip zu orientieren, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es findet seinen Niederschlag lediglich in einfachgesetzlichen Regelungen. Solche müssen im Kollisionsfall mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückstehen. Das gilt in besonderem Masse bei einer Kollision mit dem nicht beschränkbaren Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. [?] Art. [?].

135) Das SBG hat ausdrücklich ein Menschenrecht konkretisiert.
Die Erfüllung eines Menschenrechts darf nicht von Bedingungen abhängen. Denn die Menschenwürdegarantie gilt absolut.
Die Menschenwürde kann auch arbeitsmarktpolitisch oder fiskalpolitisch nicht re­la­ti­vier­bar sein.

136) Im Hinblick auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde „darf ihre Be­einträchtigung nicht als Druckmittel eingesetzt werden.“ [?]

137) Das SBG ist zur Überzeugung gelangt, dass die Pflicht zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens „unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit“ be­steht.

138) Aus alledem folgt zwingend, dass selbst bewusste Zuwiderhandlungen von Leistungsberechtigte gegen den Selbsthilfegrundsatz insoweit hingenommen werden müssen, als es um den Kernbereich der menschenwürdigen Existenz, d. h. Lei­stungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums geht. Dem Ge­setz­­geber bliebe es unbenommen, in anderen Bereichen der (Sozial-) Leistungs­vergabe das „Solidarprinzip“ zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft mittels Selbst­hilfe­obliegenheiten durchzusetzen. Doch im Bereich des unverfügbaren Existenz­minimums kann es keine Obliegenheit des Grundrechtsträgers geben, sich durch sein Verhalten den Anspruch auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenz­minimums erst zu erwerben.

139) Die hiergegen teilweise angeführten Warnungen vor einer „allgemeinen Min­dest­sicherung“ und das Argument der Unfinanzierbarkeit vorbehaltloser Sozial­leistungen, indem eine Kollision mit dem Lebensstandard der übrigen Bevölkerung und demnach der „Rückgriff auf das Existenzminimum der dann noch verbliebenen Steuerzahler“ drohe, ..
..ist angesichts des vorhandenen Reichtums in unserer Gesellschaft realitätsfern und läuft zudem auf eine unzulässige Abwägung „Menschenwürde gegen Menschen­würde“ hinaus.

140) Neben der Unverfügbarkeit des Existenzminimums wird bei dieser Argumentation häufig die gesellschaftliche Realität verkannt.

141) Es liegen bisher keine Zahlen darüber vor, inwieweit die in [?] kodifizierten Pflichten Hilfebedürftige in Erwerbsarbeit befördern, also zur Erleichterung des Sozial­­systems überhaupt geeignet sind. Im Gegenteil spricht einiges gegen diese Annahme: Oft werden Leistungsberechtigten befristete oder gering bezahlte Tätig­keiten oder teure Fortbildungsmassnahmen zugewiesen, deren Erfolge zur Inte­gration in den ersten Arbeitsmarkt als gering eingeschätzt werden. Die damit ver­bundenen Zahlungen an die Träger solcher Massnahmen belasten den Steuerzahler erheblich.

Unter den gegenwärtigen Bedingungen sind auf dem ersten Arbeitsmarkt schlicht nicht genug akzeptabel bezahlte Arbeitsplätze vorhanden. Die Zahl derer, die nicht oder unzureichend verdienen und so das Sozialsystem belasten, übersteigt die Anzahl verfügbarer ausreichend entlohnter Arbeitsstellen um ein Vielfaches.

142) Dieses Missverhältnis führt zwangsläufig dazu, dass die jeweils Erwerbstätigen durch ihre Einzahlung in die Sozialsysteme das Überleben einer gewissen Zahl nicht einzahlender Mitbürger dauerhaft mit gewährleisten. Ob es sich dabei um Personen handelt, die vorübergehend oder auf längere Zeit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden oder ob es sich um Personen handelt, die aufgrund wenig aussichtsreicher Perspektiven (Alter, Behinderung, Betreuungsaufgaben oder Ausbildungsdefizite) oder während der Zeitdauer für die Abklärung eines Krankheitsfalls oder aufgrund mangelnder Bereitschaft zur Teilnahme an einer Massnahme oder Auf­nahme einer Arbeit oder wegen unzureichender Eigenbemühungen dem Arbeitsmarkt entzogen sind, macht vom Standpunkt der staatlichen Finanzierbarkeit keinen Unterschied. An­ge­sichts der sehr niedrigen Regelleistungen des [?] im Vergleich zum Durch­schnitts­einkommen der erwerbstätigen Bevölkerung kann auch nicht angenommen werden, dass ohne Sanktionstatbestände ein solcher Anstieg der Erwerbslosigkeit zu ver­zeichnen wäre, dass das Schweizer Sozialsystem notstandsähnlich gefährdet würde.

143) Die Folgen von disziplinierenden Sanktionen können zudem durchaus kosten­intensiver für das Sozialsystem sein als ein unveränderter Leistungsbezug eines Mini­mal­beitrags. Der durch die Sanktionsdrohung erzeugte Druck führt zu einem An­stieg der psychischen und physischen Krankheiten; durch Leistungs­kürzungen kommt es ausserdem verstärkt zu Mietschulden und sogar Räumungen von Hilfe­be­dürftigen Mietern. Sanktionierte sind zum Teil auf Suppenküchen oder Ob­dach­losen­unter­künfte angewiesen.

144) Die daraus resultierenden steigenden Gesundheits- und andere Kosten belasten das Sozialsystem zusätzlich.

145) Soziale Hilfen komplett zu entsagen und Bedürftige gegebenenfalls verhungern zu lassen, ist in einem Sozialstaat schlicht unzulässig und verfassungswidrig. Dann muss es aber bereits denknotwendig eine unterste Grenze staatlicher Leistungen geben, die jedem Menschen „unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit“ zugestanden werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die für seine menschen­würdige Existenz unbedingt notwendig sind. Dies ist eine sozialstaatliche Ver­pflichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Staat „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich mit den notwendigen Mitteln auszustatten.“

Diese Wertentscheidung des Grundgesetzes ist unabänderlich, da sowohl die Menschenwürde aus Art. [?] als auch das Sozialstaatsprinzip des Art. [?] unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel des Art. [?] stehen.

146) Soweit einfachgesetzliche Regelungen – aus welchen Gründen auch immer, seien sie willkürlich, migrationspolitisch oder sozialpolitisch intendiert – nicht nur zu einer verzögerten Auszahlung (z. B. wegen verspäteter Antragstellung), sondern zu einer absoluten Unterschreitung dieses Existenzminimums führen, sind sie daher verfassungswidrig.

ii) Absehen von Verhältnismässigkeitsprüfung

Die Frage einer möglichen (Un-)Verhältnismässigkeit der Leistungskürzungen nach [?], etwa durch den starren Absenkungsmechanismus oder schärfere Sanktionen für Unter-25-Jährige, stellt sich damit gar nicht mehr.

jj) Zwischenergebnis:

147) Indem sie zu einer absoluten Unterschreitung unter das von Verfassung wegen gebotene und durch einfachgesetzlichen Leistungsanspruch konkretisierte menschen­­­würdige Existenzminimum führen, verletzen die [?] das Grundrecht auf Gewähr­leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

b) Verstoss gegen Art. [?]

148)  [?] und [?] verstossen darüber hinaus gegen die Berufsfreiheit gemäss Art. [?].

aa) Eingriff in den Schutzbereich

149) Art. [?] konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. [?] und zielt auf eine möglichst freie und unreglementierte berufliche Betätigung.

150) Art. [?] umfasst dabei sowohl die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit als auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dabei ist auch die negative Berufsfreiheit vom Schutzbereich des Art. [?] umfasst. Das bedeutet, es steht jedem Grund­rechts­träger frei, eine bestimmte Arbeit nicht zu ergreifen. Es liegt in der Entscheidungs­gewalt des Einzelnen, für sich zu entscheiden, einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nicht nachzugehen. Das Schweizerische Bundesgericht bezeichnet dies als..
„..die notwendige Kehrseite der positiven Freiheitverbürgung, bezogen auf das Ziel, einen Lebensbereich von staatlichen Eingriffen und Manipulation freizu­halten“.

151)  [?] normiert als Pflichtverletzung, wenn eine i. S. d. [?] zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit gemäss [?] oder ein gemäss [?] gefördertes Arbeits­verhältnis nicht aufgenommen, nicht fortgeführt oder deren Anbahnung verhindert wird. Diese Pflichtverletzung führt zur Sanktionierung des Leistungsempfängers.

152) Die Sanktionierung, die zur – ihrerseits selbstständig verfassungswidrigen – Kürzung des menschenwürdigen Existenzminimums führt, stellt für den Leistungs­be­rechtigten einen erheblichen Einschnitt dar.

153) Die Drohwirkung, die eine Sanktionierungsmöglichkeit nach [?] entfaltet, ist ge­eignet, den freien und selbstbestimmten Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen. Es ist naheliegend und vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt, dass der Leistungs­empfänger eine Beschneidung seiner Mittel vermeiden will. Das führt dazu, dass er de facto genötigt wird, jede i. S. d. Gesetzes zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits­gelegenheit gemäss [?] oder ein gemäss [?] gefördertes Arbeitsverhältnis aufzu­nehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter bzw. akzeptabler Arbeit entspricht.

154) Die Sanktionsandrohung übt auf den Leistungsberechtigten einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht gewollten Tätig­keit gleichkommt. Besonders augenscheinlich wird dieser Zwang im Fall einer 100% Sanktion, wenn eine i. S. d. [?] zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht ge­nutzt wird.

155) Diese Folgen des [?] greifen ganz erheblich in die negative Berufsfreiheit gemäss Art. [?] ein.

bb) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

156) Der mittelbare Arbeitszwang ist auch nicht gerechtfertigt.
Ziel der verhängten Sanktion ist die Arbeitsmarktannäherung des Pflichten ver­letzenden Leistungsempfängers. Hierfür sind die Sanktionsnormen schon nicht ge-eignet.

157) Die Verhängung von Sanktionen erweist sich im Gegenteil für das Ziel der Arbeitsmarktannäherung als kontraproduktiv und eher erschwerend, denn fördernd.

158) Schon gar nicht lassen sich Sanktionen gemäss [?] und [?] als mildestes Mittel und somit erforderlich qualifizieren.

159) Um die Erreichung des einfachgesetzlichen Ziels der Arbeitsmarktannäherung sicherzustellen, käme es naheliegender Weise in Betracht, den Betreffenden durch individuell abgestimmte Unterstützungsangebote wie zusätzliche Beratungen und freiwillige Weiterbildungsmassnahmen zu fördern und bei der Arbeitssuche behilflich zu sein.

160) Auch entsprechen die Sanktionsregelungen der [?] nicht dem mildesten Mittel, da keine Notwendigkeit bestünde, Sanktionen strikt über drei Monate zu verhängen. Die Sanktionsfrist, die [?] etabliert, wird selbst dann nicht verkürzt, wenn die pflicht­ver­letzende Handlung unmittelbar nachgeholt wird.

161) Für eine fördernde Wirkung sind die Regelungen zu Zeitdauer und Umfang der Leistungsminderung in jedem Fall zu unflexibel.

162) Indem sie durch ein Anknüpfen an Unterlassenstatbestände und eine Addition und Aufeinanderfolge von Einzelsanktionen als Rechtsfolge eine einmalige oder auch unbegrenzte Sanktionsmöglichkeit eröffnen, genügen die Sanktionsregelungen ausserdem nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Denn die dauerhafte Nichtvor­nahme der Mitwirkung, d. h. ein und dasselbe Verhalten einer Person (z. B. an­haltende Unerreichbarkeit oder Arbeitsverweigerung) kann als beliebig viele „Pflicht­ver­letzungen“ im Sinne des [?] zählen und damit sanktionsauslösend sein. Denn eine „Pflichtverletzung“ stellt juristisch reines Unterlassen dar. Die Pflichten sind jedoch allgemein formuliert, die konkreten Verhaltensanforderungen ergeben sich nicht aus dem Gesetz selbst. So liegt ein sanktionsbewehrtes Unterlassen nicht etwa objektiv zu einem gesetzlich bestimmten Pflichterfüllungszeitpunkt vor. Welche Pflicht konkret besteht und in welchem Masse eine Sanktionierung erfolgt, hängt vielmehr einzig und allein von der Art und der Anzahl der Aufforderungen ab, die der jeweilige persönliche Sachbearbeiter an den Bedürftigen richtet. Bei besonders „motivierten“ Sachbearbeitern werden in gleichem Zeitraum mehr und andere „Pflichten“ bestehen und daher Pflichtverletzungen zu verzeichnen sein. Ein fortgesetztes Unterlassen kann eine Zeit lang (z. B. bei „grosszügigen“ Eingliederungsvereinbarungen) pflicht­ge­mäss sein, mit der Folge, dass der Bedürftige unverändert im vollen Leistungs­bezug steht. Wenn aber im selben Zeitraum eine Aufforderung oder ein Arbeits­angebot ergeht, wird dasselbe Verhalten als einmalige Pflichtverletzung gewertet. Das reine Unterlassen kann einige wenige Sanktionen auslösen, es kann aber eben­so gut jahrelange Vollsanktionierung nach sich ziehen. Dies liegt nicht an einer ab­weichenden Überprüfung von objektivem Fehlverhalten; bereits der tatbestandliche Um­­fang der Pflichtigkeit, der die Grundlage eines Fehlverhaltens durch Unterlassen bildet, bedarf erst einer Konkretisierung durch die Verwaltung. Im Vorhinein steht für den Leistungsberechtigten somit gesetzlich nicht fest, welche konkreten Aus­wirkungen sein Verhalten nach sich zieht.

163) Dass darin ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot zu erblicken ist, liegt auf der Hand. Dabei sind gerade bei den Sanktionsnormen der [?], die ein erhebliches Drohpotenzial entfalten und insoweit Strafcharakter haben, die Anforderungen an die Bestimmtheit besonders hoch.

164) Schliesslich wären die [?] – selbst bei unterstellter Geeignetheit und Erforder­lichkeit – auch unangemessen. Die Konsequenzen der Sanktionen stehen völlig ausser Verhältnis zum verfolgten Ziel.

165) 100% Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäss [?] können dazu führen, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ent­­fallen. Gleichzeitig bleibt in diesen Fällen zunächst die Kranken­versicherungs­pflicht bestehen, so dass dem Beitragspflichtigen zwangsläufig Schulden entstehen, da die Beiträge nicht geleistet werden können. Werden die Beiträge über zwei Monate nicht bezahlt, besteht nur noch ein Anspruch auf die „Notversorgung“ gem. [?].

166) In der Vergangenheit führten Leistungskürzungen immer wieder zu gesund­heit­beinträchtigenden, sogar lebensbedrohlichen Situationen bei Sanktionierten.

167) Ein depressiver 20jähriger Sanktionierter starb an Unterversorgung der Organe in seiner Wohnung. Die Mutter gab an, dass sie sich keine Nahrungsmittel hätten kaufen können:
http://www.sueddeutsche.de/panorama/speyer-arbeitsloser-verhungert-in-seiner-wohnung-1.666139 (abgerufen am 12.7.2013)
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/arbeitsloser-in-speyerverhungert/835784.html (abgerufen am 12.7.2013)

168) Ein Sanktionierter musste  wegen Unterernährung in ein Krankenhaus einge­liefert werden. Eine andere Sanktionierte habe sich aus Not an Lebensmitteln prostituiert:
vgl. Griessmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 47 f.

169) Sanktionierung treibt nicht selten die Betroffenen in die Delinquenz oder De­pressionen:
vgl. Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 161 f.; Griessmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 48 ff. m. w. N.

170) Auch hinsichtlich der Nicht-Übernahme der Kosten für die Unterkunft bestehen erhebliche Probleme für die Betroffenen. Einige haben aufgrund einer 100%-Sanktionierung mit einer Räumungsklage zu kämpfen:
vgl. Griessmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 51.

171) Bei der Beantragung von Sachleistungen zur Kompensation sehen sich die Betroffenen einer nicht vertretbaren Situation ausgesetzt. Die Einlösung von Lebens­mittelgutscheinen wird von den Betroffenen als demütigend erlebt. Sie suchen sich Geschäfte, in denen sie die kassierenden Personen nicht kennen, und wenig fre­quentierte Kassen. Dass die Kassierer häufig nicht wissen, wie mit den Lebens­mittel­gutscheinen umzugehen ist, wird als besonders diskriminierend erlebt.

172) Die psychischen Auswirkungen der Sanktionen sind massiv. Es kommt u. a. zu Bluthochdruck, Nasenblutungen, Schlafstörungen und Depressionen. Bereits die blosse Möglichkeit einer Sanktionierung belastet die Psyche stark:
vgl. Griessmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 48 f.

173) Oftmals wird auf die Situation der Sanktionierung dadurch reagiert, dass Rechnungen nicht beglichen werden.

174) Die Gefahr der Verschuldung ist hoch. Konsequenzen können dabei der Verlust des Bankkontos, Sperrung des Telefons und der Verlust des Wohnraums sein:
vgl. Griessmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 54 f.

175) Als Strategien zur Erlangung von Bargeld werden beschrieben: Betteln, Flaschen­sammeln, Hilfsarbeit an der Grenze zur Schwarzarbeit, finanzielle Unter­stützung durch Familie und Freunde, Delinquenz, Kauf von billigen Wasserflaschen, um über das Pfand an Bargeld zu kommen.

176) Die Sanktionierung einer Person hat Auswirkungen auf die gesamte Be­darfs­ge­meinschaft. Dies ist bei der Miete für die Wohnung offenkundig, da der Mietanteil der sanktionierten Person wegfällt und von den anderen kompensiert werden muss. Bei unter-25-jährigen Leistungsberechtigten, die aufgrund des [?] in der familiären Bedarfs­gemeinschaft leben, verschärft sich diese Situation noch. Die Konsequenzen bestehen regelmässig darin, dass die anderen Mitglieder der Be­darfs­gemeinschaft die sanktionierte Person mit ihren eigenen Regelleistungen bei ihren sonstigen Kosten unterstützen, um ihr Überleben und nicht zuletzt den gemein­samen Wohnraum zu sichern. Dass eine personenbezogene Massregelung so von Ge­setzes wegen auf den Rest der Familie „abgewälzt“ wird, dürfte in vielen Fällen auch einen Verstoss gegen Art. [?]  begründen.

177) Das Bemühen, noch weniger Geld auszugeben, hat zur Folge, dass die Betroffenen sich stärker isolieren und ihren Aktionsradius auf die eigene Wohnung fokussieren. Der Aktionsradius bei gehbehinderten Menschen sich auch auf die sog. „Mitwirkungspflichten“ und „Bring-Pflichten“ negativ auswirken.

178) Da die Datenlage höchst ungenügend ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisher gesammelten Fällen nur um einen geringen Teil der tatsächlich vorliegenden ähnlichen Vorkommnisse, sozusagen um die „Spitze des Eisbergs“ handelt.
Vgl. Griessmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 34 ff.

179) Die Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, sind jedenfalls massiv und betreffen existentielle Bereiche menschlichen (Über-) Lebens wie die Versorgung mit Lebensmitteln, die ärztliche Versorgung oder Existenz von Wohn­raum. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenz-minimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit nicht mehr gewährleistet ist. Diese unverhältnis­mässigen Folgen werden durch Sanktionen zumindest in Kauf genommen.

180) Nicht zuletzt handelt es sich um ein widersprüchliches Verhalten des Gesetz­gebers zur vermeintlichen Erreichung eines einfachgesetzlichen sozial­politischen Ziels „Fördern und Fordern“. Staatliches Handeln – in Form von Leistungs­­kürzungen nach [?] – führt dazu, dass im Einzelfall nicht mehr kontrollierbare Zustände wie Krankheit, Hunger, Wohnungslosigkeit, Delinquenz herbei­­geführt werden, für die am Ende zwangsläufig der öffentliche Haushalt ein­springen muss. Die Übernahme von Mietschulden bei Hilfebedürftigen wird in [?] ge­regelt. Das bedeutet: Im Anschluss an eine auch die Kosten der Unterkunft be­treffenden Sanktion, muss der Staat für dieselben Schulden zuzüglich angehäufter Zinsen, Mahngebühren und ggf. Räumungskosten aufkommen, die er durch die Nicht­auszahlung seiner „Leistung“ gerade hervorgerufen hat. Solche Sanktionen wären also bereits mit Blick auf die öffentlichen Haushalte unbedingt zu vermeiden.

cc) Zwischenergebnis:

181) Der Eingriff in die Berufsfreiheit gemäss Art. [?] ist daher nicht gerechtfertigt. [?] verstösst auch gegen Art. [?].

c) Verstoss gegen Art. [?]

182) Sanktionen nach [?], verstossen, wenn sie zu einer Lebensgefährdung oder Be­ein­trächtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen, darüber hinaus gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. [?].

aa) Schutzpflicht zur Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit

183) Wenn nämlich das Leben durch die Vorenthaltung lebensnotwendiger Mittel un­mittelbar bedroht ist, ergibt sich aus dem Recht auf Leben ein Anspruch, vor dem Ver­hungern oder dem Erfrieren bewahrt zu werden, wenn die öffentliche Gewalt zu­rechen­bar Kenntnis erlangt und sich ihr Handlungsmöglichkeiten bieten.

184) So wie das Recht auf Leben den Staat verpflichtet, ggf. Schutzmassnahmen für das menschliche Leben zu treffen, hat auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit eine Schutzpflichtendimension.

185) Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit umfasst unter anderem die Freiheit vor Verletzung der körperlichen Gesundheit und vor Schmerzen. Massstab ist eine Zustandsbetrachtung des Körpers vor und nach einer bestimmten Ursache.

186) Zwar begründet das Grundrecht des Art. [?] – anders als das unmittelbare Leistungsgrundrecht aus Art. [?] – keine unmittelbaren Ansprüche des Einzelnen auf staatliche Leistungen oder auch nur auf eine im Allgemeinen angemessene Versorgung.

187) Doch hat das SBG eine gewisse Schutzpflicht des Staates aus diesem Grund­recht gleichwohl anerkannt: Der objektivrechtliche Gehalt des Art. Bundes­gericht ent­halte die Pflicht des Staates, „sich schützend und fördernd vor die in Art. Bundes­gericht enthaltenen Rechtsgüter zu stellen“.

188) Demnach gibt es jedenfalls einen engen (Kern-) Bereich, in dem sich aus Art. Bundesgericht (ggf. in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) auch Leistungs­ansprüche für die Gesundheitsversorgung ableiten lassen.
Vgl. Seewald, Gesundheit als Grundrecht, 1982, S. 86.

bb) Schutzpflichtverletzung

189) Wie bereits ausgeführt, führen Leistungskürzungen immer wieder zu lebensbe­drohlichen Situationen bei Sanktionierten.

190) Ein depressiver 20-jähriger Sanktionierter starb an Unterversorgung der Organe in seiner Wohnung. Die Mutter gab an, dass sie sich keine Nahrungsmittel hätten kaufen können:
http://www.sueddeutsche.de/panorama/speyer-arbeitsloser-verhungert-in-seiner-wohnung-1.666139 (abgerufen am 12.7.2013)
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/arbeitsloser-in-speyerverhungert/835784.html (abgerufen am 12.7.2013)

191) Ein Sanktionierter musste in ein Krankenhaus wegen Unterernährung einge­liefert werden:
vgl. Griessmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 47 f.

192) 100%-Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäss [?] können dazu führen, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfallen. Werden die Beiträge über zwei Monate nicht bezahlt, besteht nur noch ein An­spruch auf die „Notversorgung“ gem. [?] und eine ärztliche Versorgung kann im Ein­zelfall nicht mehr gewährleistet sein.

193) Darüber hinaus entfällt bei Schwangeren der Mehrbedarf für Schwangerschaft und bei Personen mit bestimmten Krankheiten der Mehrbedarf für kostenaufwändige Er­nährung.

194) Die gesundheitsschädlichen Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, ergeben sich aus der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, fehlender ärztlicher Versorgung, und (der Gefährdung durch) Obdachlosigkeit. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit und in einzelnen Fällen möglicherweise auch ihr Leben nicht mehr geschützt ist.

195) Die Situation für Sanktionierte, insbesondere „Vollsanktionierte“ kann bezüglich der Mittel zum physischen Überleben durchaus schlechter sein, als die von Straf­ge­fangenen in Haftanstalten, die in der Regel eine ausgeglichene Ernährung und Taschen­geld erhalten, auch wenn sie nicht zu einer Eigenfinanzierung imstande sind. Das in einer Straftat liegende „Unrecht“ geht augenscheinlich weit über das einer „Pflichtverletzung“ nach [?] hinaus. Ebenso augenscheinlich liegt in einem (weit­reichenden) Entzug der [?]-Leistung auf irgendeine wiederholte Handlung ohne ein irgendwie ersichtliches Eigen- und Fremdgefährdungspotential eine völlig un­an­ge­­messene Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der sich pflicht­widrig verhaltenden Hilfebedürftigen.

cc) Zwischenergebnis:

196) Sofern das zum Überleben Notwendige durch staatliches Verwaltungshandeln aus­­gleichslos gekürzt wird, liegt darin zusätzlich ein dem Staat zurechenbarer und un­ver­hältnismässiger Eingriff in Art. [?].

dd) Ungleichbehandlung

197) Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt die Ungleich­be­handlung von zwei vergleichbaren Sachverhalten voraus.
Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 3, Rn. 7.

198) Die Sanktionsregelungen des [?] differenzieren zwischen Leistungsempfängern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, und solchen, die noch unter 25 Jahre sind. Dabei werden Unter-25-Jährige gemäss [?] bei Begehung von Pflichtverletzungen stärker sanktioniert als jene, die älter als 25 Jahre sind. Hier werden also zwei Ver­gleichs­gruppen, die Unter-25-Jährigen und die Über-25-Jährigen, im Leistungsbezug ungleich behandelt. Durch die Ungleichbehandlung ergibt sich auch ein Nachteil für die Betroffenen, da die Regelungen für die Unter-25-Jährigen eine schnellere und stärkere Sanktionierung vorsehen.

199) Insoweit kommt es bei vergleichbaren Sachverhalten – den Pflichtverletzungen nach [?] – zu einer ungleichen Behandlung, nämlich zur Differenzierung der Sanktions­­­höhe je nach Lebensalter.

ee) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

200) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
Sie kann nur durch einen „hinreichend gewichtigen Grund“ gerechtfertigt sein:
vgl. BVerfGE 100, 138 (174), Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 3, Rn. 14.

201) Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen gelten besonders strenge Mass­stäbe:
„Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unter­liegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regel­mässig einer strengen Bindung.“

202) Nach der Willkürformel liegt eine Ungleichbehandlung vor, „wenn sich für eine gesetzliche Regelung kein sachlicher Grund finden lässt und sie deshalb als willkürlich zu bezeichnen ist“.
Jarass, Art. 3, Rn. 26.

203) Dies ist der Fall, wenn eine gesetzliche Regelung evident unsachlich gleich oder ungleich behandelt:
vgl. Osterloh, Sachs, Art. 3, Rn. 9.

204) Die Altersgrenze von 25 Jahren ist willkürlich. Ohne sachliche Begründung wird eine Grenze ausgerechnet bei 25 Jahren gezogen. Unterhalb dieses Alters werden die in [?] aufgeführten Pflichtverletzungen härter bestraft. Dabei stimmen die „Pflichten“ der Unter-25-Jährigen mit denen der Über-25-Jährigen überein. Das gleiche Verhalten führt damit zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob es vor oder nach dem 25. Geburtstag erfolgt.

205) Der allgemeine Gleichheitssatz wird verletzt, wenn eine Gruppe von Norm­adressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

206) Dies muss erst recht bei denjenigen Bedürftigen gelten, denen nicht nur ein ähnliches, sondern das gleiche Versäumnis zur Last gelegt wird.

207) Es sind zwischen den Gruppen der Über- und Unter-25-Jährigen keine Unter­schiede ersichtlich, die nach Art und Gewicht eine solche Differenzierung recht­fertigen könnten. Es kann kaum angenommen werden, dass junge Erwachsene ausgerechnet exakt bis zum 25. Geburtstag eher zu pflichtwidrigem Verhalten neigen.

208) In anderen Rechtsbereichen gibt es zwar auch pauschale Differenzierungen nach Altersgruppen. Im Zivilrecht wird bezüglich der Geschäftsfähigkeit eine Grenze bei Volljährigkeit gezogen. Dem Strafrecht wiederum ist es eigen, über die An­wendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu entscheiden. Hier liegt die Alters­grenze grundsätzlich ebenfalls bei Volljährigkeit. In beiden Fällen wird jedoch anhand der mangelnden Reife/Einsichtsfähigkeit und damit anhand einer Eigenschaft differenziert, die eng mit dem zu regelnden Rechtsgebiet zusammenhängt. Das junge Alter führt zudem in beiden Fällen stets zu einer Besserstellung der Kinder und Jugendlichen. Die mangelnde Unrechtseinsicht von Heranwachsenden kann im Strafrecht noch bis zum 21. Lebensjahr zu einer Besserbehandlung führen, die Ent­scheidung darüber obliegt einem Gericht in jedem Einzelfall. Im [?] verhält es sich andersherum: Ohne nähere Prüfung werden Betroffene aufgrund ihres Alters pauschal schlechter gestellt.

209) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich bei der Leistungsgewährung des [?] im Bereich der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums bewegt. Eine unter­schiedliche Behandlung ist zwar nicht per se unzulässig, es ist aber auch in diesem Zusammenhang entscheidend, ..
„..dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet. [?]

210) Ausdrücklich formuliert das SBG:
„Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zu­grunde gelegt, muss dies allerdings sachlich zu rechtfertigen sein. [...] Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ [?]

211) Der Bedarf von Unter-25-Jährigen ist durch den Gesetzgeber aber gerade nicht ge­sondert berechnet, sondern aufgrund blosser Mutmassungen über den angeblich erzieherischen Effekt eingeführt worden.

212) Die Ungleichbehandlung soll nämlich dem Ziel dienen, bei jungen Er­werbs­fähigen einer Langzeitarbeitslosigkeit von vornherein entgegenzuwirken und diesen Personenkreis besonders zu „fördern“.

213) Doch die Regelungen sind dazu schon nicht geeignet. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine stärkere Disziplinierung tatsächlich zu einer besseren Integration in den Arbeitsmarkt führt. Vorliegende Studien sprechen sogar eher für eine gegenteilige Wirkung:
vgl. Berlit, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 2013, Kapitel 23 (Sanktionen), Rn. 21 m. w. N.

214) Ein besonderes Förderungselement durch Sanktionierung ist ebenfalls nicht plausibel. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Unter-25-Jährige einer schärferen Sanktionierung bedürfen, weil sie sonst das gerügte Verhalten nicht änderten.

215) Die schärferen Sanktionen für Unter-25-Jährige sind darüber hinaus auch nicht erforderlich.

216) Für eine bessere Unterstützung der Unter-25-Jährigen wäre es stattdessen möglich und zielführender, eine bessere Betreuung und Fort- und Weiterbildung sowie Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen oder zumindest einheitliche Aus­bildungs­standards zu gewährleisten.

217) Darüber hinaus scheitern die Regelungen an der Angemessenheit. Die Un­gleich­behandlung ist nicht verhältnismässig. Der Rechtfertigungsgrund müsste, um verhältnismässig zu sein, „in angemessenen Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung“ stehen.
BVerfGE 102, 68 (87); Jarass, Art. 3, Rn. 27.

218) Die Folgen für die Unter-25-Jährigen sind jedoch enorm. Diesbezüglich kann auf die bereits skizzierten Folgen von Sanktionen verwiesen werden. Diese ver­heerenden Auswirkungen auf nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens treffen Unter-25-Jährige schneller und umfassender und noch dazu regelmässig in der ersten Zeit eigenständiger Lebensführung. Sie stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen Zweck einer schnelleren Arbeitsmarkteingliederung.

219) An dieser Einschätzung der Verfassungswidrigkeit der härteren Sanktionen für Unter-25-Jährige besteht – im Gegensatz zur grundsätzlichen Auffassung zu Sanktionen, weitreichende Übereinstimmung in der rechtswissenschaftlichen Literatur:
vgl. Berlit, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 2013, Kapitel 23 (Sanktionen), Rn. 83, ders., ZFSH/SGB 2008, 3 (15) und ZfSH/SGB 10/2012, S. 561 ff. (576);  Davilla, Die schärferen Sanktionen im SGB II für Hilfebedürftige unter 25 Jahren – ein Plädoyer für ihre Abschaffung, in: SGb 2010, 557, 559; Breitkreuz/Wolff-Dellen, SGb 2006, 206 (210); Lauterbach, NJ 2008, 241 (247); Lauterbach in: Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven, 2010, S. 11 (35 f.); Winkler in: Gagel, Stand 4/2010, § 31 SGB II, Rn. 174; Rixen in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 31 SGB II, Rn. 53; Loose, ZfSH/SGB 2010, 340 (346).

ff) Zwischenergebnis:

220) Die schärferen Sanktionen für Unter-25-Jährige nach [?] verletzen zusätzlich den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. [?].

3. Verfassungskonforme Auslegung

221) Die Leistungskürzungen nach [?] sind unter keinen erdenklichen Gesichts­punkten verfassungskonform auslegbar.

a) Allgemeine Auslegungsgrundsätze

222) Eine Norm kann durch das SBG nur dann für nichtig erklärt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu ver­ein­barende Auslegung möglich ist:
Die verfassungskonforme Auslegung als normbewahrendes Instrument ist Aufgabe aller Gerichte.

223) Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemässen Ergebnis führt, muss eine Auslegung vorge­nommen werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht:
Die verfassungskonforme Auslegung darf sich dabei aber nicht über die gesetz­geber­ischen Intentionen hinwegsetzen. Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wort­laut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde:
Gesetzgeberische Grundentscheidungen dürfen nicht angetastet werden. Einem eindeutigen Gesetz darf nicht ein entgegengesetzter Sinn gegeben werden. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, ein Gesetz derart auf eine verfassungsgemässe Fasson zurechtzustutzen, dass der Gesetzgeber es nicht wiedererkennt. Die ver­fassungskonforme Auslegung darf nicht zu einer verdeckten Normreformation führen.

224) Daher sind es in erster Linie unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine Auslegung und wertende Konkretisierung durch Verwaltung und Gerichte erfordern und zu­lassen.
Vgl. Aschke in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 40, Rn. 24.

b) Keine verfassungskonforme Auslegung des [?]

225) Bei Leistungskürzungen nach [?] kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht, weil sie contra legem wäre.

226) Der Wortlaut des [?] und des [?] ist eindeutig, entspricht der in der Gesetzes­begründung offengelegten Absicht des Normgebers und lässt keinen Beurteilungs­spielraum zu.

227) Einzige Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion ist eine Pflichtverletzung nach [?]. Der in [?] normierte unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes" kommt nicht als Abwägungskriterium in Betracht, da er nur zur Definition der Pflicht­verletzung führt, die anschliessende Rechtsfolge sich aber allein nach [?] bestimmt. Eine Pflichtverletzung nach [?] muss erst festgestellt sein, bevor [?] zur Anwendung kommt. Im Anwendungsbereich der Sanktionsnorm gibt es somit überhaupt keine Ent­scheidungsmöglichkeit für die Verwaltung mehr.

228) Auch ist die Definition des „wichtigen Grundes“ bereits detailliert von der Recht­sprechung (durch eine Analogie zum [?]) vorgenommen worden. Als wichtige Gründe gelten alle Umstände des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Leistungsberechtigten in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.

229) Die Tatbestände des [?] entfallen nur, wenn der erwerbsfähige Leistungs­be­rechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. Wichtige Gründe können z. B. im beruflichen oder persönlichen Bereich des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegen. Ein wichtiger Grund muss jedoch objektiv vorliegen,
vgl. BSG NJW 2011, 2073, 2076; Berlit in: ZfSH/SGB 2008, 1 ff., 6; Sonnhoff in juris-PK SGB II, Stand 15.8.2011, § 31 Rn. 104; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 11/2011, § 31 Rn. 167; Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, Rn 63 ff.

230) Diese Definition bietet gerade keinen Raum für eine rechtsfolgenbezogene Abwägung derart, dass etwa auch die unverhältnismässigen Folgen einer Sanktion den Tatbestand entfallen lassen könnten.

231) Auch auf Rechtsfolgenseite findet sich bei [?] kein unbestimmter Rechtsbegriff. Im Unterschied zu [?] sowie zur früheren Vorschrift des [?] findet durch [?] keine Absenkung der Leistung auf das „nach den Umständen unabweisbar Gebotene“ bzw. das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ statt, sondern es werden exakte prozentuale Leistungskürzungen (Sanktionsstufen) vorgegeben: um 10% bzw. 30%, 60%, 100% sowie das völlige Entfallen des Anspruchs inklusive der Kosten für Krankenkasse und für Unterkunft und Heizung.

232) Auch hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion sowie bezüglich der Dauer einer Leistungskürzung ist kein Ermessen der Verwaltung (z. B. durch Einzel­fall­prüfung oder Härtefallklausel) vorgesehen. [?] etabliert sie vielmehr als zwingende Rechts­folge ohne Ausnahmetatbestände. [?] sieht zusätzlich eine starre Dauer des Minderungs­zeitraums von drei Monaten vor, einzig bei Unter-25-Jährigen kann er auf (wiederum starre) sechs Wochen reduziert werden.

233) An diese strikten gesetzlichen Vorgaben ist die Verwaltung aufgrund des Vorrangs des Gesetzes und sind auch die überprüfenden Gerichte in jedem Einzelfall gebunden. Eine Möglichkeit, durch eine Einzelfallabwägung eine Sanktion nicht zu verhängen oder diese aufgrund von Verhältnismässigkeitserwägungen zu reduzieren ist im [?] nicht vorgesehen. Ausdrücklich wird durch [?] auch das Ausweichen auf Leistungen des [?] verwehrt.

234) Eine Auslegung, die dazu führte, dass trotz Einschlägigkeit der [?] keine ver­minderten, sondern reguläre Leistungen entrichtet werden könnten (wie sie durch einige Gerichte im Bereich des [?] erfolgt) wäre daher offensichtlich unzulässig.
Sie wird – soweit ersichtlich – auch weder in der Literatur noch in der Recht­sprechung vertreten.

c) Keine verfassungskonforme „Anwendung“ durch [?]

235) Im Bereich der Sanktionen zwischen 30% und 100% lässt sich ebenfalls keine verfassungskonforme Auslegung erreichen. Insbesondere durch ein Zusammenspiel der [?] i. V. m. [?] ist keine Verfassungskonformität herstellbar.

236) Eine Einzelfallentscheidung der Verwaltung über die Vergabe von Sach­leistungen kann bereits per se unmöglich einen Verfassungsverstoss beheben, der in einer anderen, sie bedingenden Rechtsnorm selbst begründet liegt.

237) Eine solche „verfassungskonforme Anwendung“ durch Zusammenlesen der Sanktions­normen mit der Sachleistungsregelung des [?] wird jedoch in der Literatur zum Teil propagiert:
vgl. z. B. Davilla, SGb 2010, 557, 559 und Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585; auch Stellungnahme des DRB zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags vom 6.6.2011, Nr. 3. Annahme einer Verfassungswidrigkeit insoweit: Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1003 f.

238) Auch in der Rechtsprechung wird diese „Lösung“ zur Anwendung der Sanktions­normen offenbar vertreten, z. B. indem Sanktionen um 100% für verfassungswidrig gehalten werden, sofern „der Grundsicherungsträger nicht zugleich ergänzende Sach­leistungen oder geldwerte Leistungen gewährt“ [?]. Doch zum einen bleibt die Sanktion in Höhe von mindestens 30% in allen darüber liegenden Sanktionsfällen trotz der Sachleistungsvergabe bestehen. Eine Kompensation durch Sachleistungen kommt überhaupt nur bei Sanktionen ab 40% (bis zu einer Höhe von ca. 46% des Regelbedarfs) in Betracht. Da nach dem Gesetzgeber allein der volle Regelsatz das menschenwürdige Existenzminimum sicherstellt (100% des Regelbedarfs, even­tueller Mehrbedarfe und der Kosten für Unterkunft und Heizung nach [?]), scheidet eine verfassungskonforme Anwendung bereits aus diesem Grund aus.

239) Zum anderen ist in diesen Fällen die Gewährleistung von Sachleistungen von der Antragstellung durch den Betroffenen abhängig. D. h., es braucht ein aktives Verhalten des (meist gerade aufgrund seiner fehlenden Aktivität sanktionierten) Bedürftigen als Zwischenschritt, um überhaupt eine Kompensationsmöglichkeit zu erreichen. Selbst dann liegt die Bewilligung der Sachleistungen noch im Ermessen der Verwaltungsbehörde.

240) Das in [?] festgelegte Ermessen bei der Sachleistungsgewährung, wonach „der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (kann)“ [?], lässt sich schwerlich als gebundene Entscheidung lesen.

241) Eine solche Auffassung, das „kann“ im Gesetzestext als „muss“ auszulegen, widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der Norm und überschreitet damit die Grenze zulässiger Auslegung.

242) Ausserdem hat der Gesetzgeber eine Ermessenregelung gerade beabsichtigt. Denn nach [?] „hat“ der Träger in Fällen, in denen minderjährige Kinder im Haushalt des Bedürftigen leben, die Leistungen zu erbringen. Hier wurde der Verwaltung vom Gesetzgeber also in bewusstem Gegensatz zum Vorsatz kein Ermessenspielraum zugestanden. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, in der explizit festgehalten wurde, dass die „Erbringung von Sachleistungen an Bedarfsgemeinschaften mit minder­jährigen Kindern als Verpflichtung zur Leistungserbringung“ [?] auszugestalten sei.

243) Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine zwingende Sach­leistungs­vergabe eben gerade nicht für die übrigen Haushalte gelten sollte.

244) Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Sachleistungsvergabe zumindest im Fall einer 100%-Sanktion anzunehmen – wie in der Literatur und Rechtsprechung zum Teil befürwortet – scheidet gleichfalls aus. Sie könnte ebenfalls lediglich zur Abmilderung der (von Grund auf verfassungswidrigen) Folgen einer hohen Leistungs­kürzung führen, den Verfassungsverstoss selbst jedoch nicht beseitigen.

245) Ebenso scheidet es aufgrund des eindeutigen Wortlauts („auf Antrag“) aus, in diesen Fällen Sachleistungen etwa ohne Antrag zu gewähren.

246) Auch die Gewährung staatlicher Leistungen über „Umwege“ durch kompen­satorische Zuschläge an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ..
(vgl. zu diesem Vorschlag Geiger, info also 1/2010, S. 1 ff. (9)), ..
..würde bloss zu einer Umgehung der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung führen.

247) Wenn das Verwaltungshandeln jedoch nur dann das Existenzminimum sicherstellt, wenn es gerade nicht auf Grundlage sondern entgegen einer leistungs­kürzenden Rechtsnorm Leistungen gewährt, kann es offensichtlich nicht zu einer ver­fassungs­konformen Auslegung der leistungskürzenden Rechtsnorm führen. Im Gegen­teil ist dann in Wirklichkeit deren Nichtanwendung im Einzelfall die Vor­aus­setzung für die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums.

248) Die an dieser Stelle lediglich angedeuteten, teilweise geradezu akrobatischen „Lösungen“ der rechtswissenschaftlichen Literatur zur verfassungskonformen Aus­legung der Sanktionsnormen laufen im Ergebnis allesamt auf die Aufrechterhaltung bestimmter notwendiger Leistungen trotz des tatbestandlichen Eingreifens der [?] hinaus. Sie führen damit zu einer Umgehung des Wortlauts der Norm und laufen der gesetz­­geberischen Intention zuwider, die gerade in der engen und ausnahmslosen Ver­­knüpfung der staatlichen Leistungsgewährung mit Pflichten des Hilfebedürftigen liegt und damit bewusst von den individuellen Bedarfen der Sanktionierten ab­strahiert.

d) Zwischenergebnis:

249) Nach alledem scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der streit­gegen­ständlichen Normen aus.

4. Ergebnis

250)  [?] und [?] sowie [?] verstossen gegen Art. [?] Art. [?], Art. [?], Art. [?] und sind ver­­fassungswidrig. Sie sind nicht verfassungskonform auslegbar.

251) Die VB hat das Verfahren gemäss Art. [?] auszusetzen und dem SBG zur Ent­scheidung vorzulegen, ob die [?] vereinbar sind mit dem Grundgesetz, ins­be­sondere mit Art. [?] Art. [?], Art. [?] und Art. [?].

252) Der BF eine der VB eine Vollmacht ausgehändigt hat, er damit gegenüber der VB seiner Mit­wirkungs­­pflicht nachgekommen ist, darüber hinaus, er und seine Helfer wichtige entscheidende Unterlagen zusätzlich bei der VB einge­reicht haben, zu mutmassen ist, dass der VB Entscheidungsgrundlagen fehl(t)en, das BF Haupt­dossier sich zur Zeit der Ausstellung der Verfügung vom 09.06.2015 offenbar „bei Gericht“ befunden haben soll.

253) Der BF und seine (Mikro-) DarlehensgeberInnen der Mitwirkungspflicht und darüber hinaus nachgekommen sind, indem ein rechtlich einwandfreies Gutachten (b23012, b24034 u. b24037) er­stellt worden ist. Es aufgrund der enormen Kosten in Verantwortung der VB liegt, diese Daten beim Inselspital Bern zu ordern. Dieses Gutachten aus Sicht BF unter rechts­miss­bräuchlichen Rahmenbedingungen zu­stande gekommen ist (Ziff. 142, ..).


254) Bis anhin keine BF «Weigerung» erkennbar ist, damit eine Vollsanktion gerecht­fertigt erscheint, was in vorliegendem Fall nebst der Verfassungsbeschwerde zu beurteilen wäre, listet der BF Gründe dafür in dieser Beschwerdeschrift nach seinen Fähigkeiten aus Sicht Laie auf. Stichwort: Verhältnismässigkeit, Verbeiständung, Privatsphäre, gleiches Recht für alle, Transparenz, Datensicherheit, Zweckbindung usf. Eine Sanktionierung muss die Leistungskürzung dem BF Fehl­ver­halten, sofern ein Fehlverhalten überhaupt vorliegt, angemessen sein und darf den absoluten Existenzbedarf nicht berühren.


255) Der BF der VB vor der Entscheidfindung zielgerichtet und themenspezifisch eine Vollmacht ausgestellt hat (b25069, b25078, ..) – der BF sich bemüht, sofern von der VB in Auftrag gegeben, spezifische Abklärungs­punkte und Informationen, diese mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel der VB Preis zu geben.

Beweismittel
Gesprächsprotokolle ab 27.05.2015 (Ziff. 376)
unpag. b22XX, b23XX, b24XX und b25XX, in den Akten


Zwischenergebnis:
256) Oft kommt es vor, dass weder die SUVA noch die IV die Ursache einer Krank­heit herausfinden. Diese Menschen werden zwischen IV und Sozialamt hin und her­ge­­schoben. Diesem offensichtlich minderwertigen Leben ein Recht auf Leben auch zu­stehen sollte? – dem BF dieses Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenz­minimum von der VB nicht zugestanden wird.


257) Dass TAP ähnliche Projekte und deren Auswirkungen die Gesellschaft spalten, die betroffenen Menschen entrechtet, Unternehmen begünstigt und in unglaublichem Ausmass dem Geist der Schweizerischen Verfassung widerspricht, das pfeifen in­zwischen die Spatzen von den Dächern.


258) Die VB wird vermutlich anderer Meinung sein. Ich fordere Sie deshalb zur Be­antwortung folgender Frage auf:


259) Im Grundgesetzes heisst es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ – wobei ich diesmal besonders das Wort „schützen hervorheben möchte, denn Schützen ist weit mehr als Achten und fordert im Bedrohungsfall zu direkter aktiver Hilfestellung, zur Zivilcourage und/oder zu direktem staatlichen Handeln auf.


260) Ich stelle nun die einfache Frage:
..inwiefern wird durch die Vollsanktionierung(!)
..die Würde vom BF geachtet und geschützt?


261) Dass unser Staatssystem durch die Sanktionen „geschützt“ werden soll, steht bestimmt ausser Frage. Nicht weniger aber, dass dieses Staatssystem genau nur so lange berechtigt ist, als es sich im Sinne der Verfassung betätigt und den Schutz der Menschenwürde (einschliesslich des Rechtes auf freie Entfaltung der Per­sönlich­keit, der körperlichen Unversehrtheit, des Rechtes auf freie Berufswahl, des Ver­botes von Zwangsarbeit usw. usf.) an allererste Stelle stellt.


262) Dass Letzteres derzeit nicht so ist, weiss im Grunde eigentlich jeder!


263) Die grösste Gefahr für die Menschenwürde geht selbstverständlich vom Staate aus – und dies umso mehr, als der Staat seinen eigenen Grundlagen entfremdet und im Würgegriff wirtschaftlicher Partikularinteressen ist ..


264) Wie wird durch die Sanktion nicht der Staat, nicht die Wirtschaft, nicht der Steuerzahler..
..sondern wirklich meine(!) Würde(!) geachtet und geschützt?

Das ist, unser Thema betreffend, die vor allem zu lösende Frage.
Dem Beschwerdeführer dazu keine denkbare Antwort einfällt.

Und so möchte der BF im Zuge dieser Beschwerdeschrift auf
Teil A der Klage – auf den „Arbeitsbegriff“ (Ziff. 306-331), ..
Teil B der Klage – auf das vorgelegte Verfassungsgutachten (Ziff. 72-305), und
Teil C der Klage – auf den Brandbrief (Ziff. 340-372), ..

..verweisen.


265) Von unabhängigen Verfassungsrechtlern das ausführliche Gutachten zur Ver­fas­sungs­­widrigkeit der [?] erstellt worden ist (Ziff. 72-305).


266) Die Betonung der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen im „Hartz IV System à la Schweiz“ alleine möglicherweise zu schwach erscheint, der BF die Klage um die Frage nach der Verfassungsmässigkeit des „Arbeitsbegriffes“ ergänzt hat (Ziff. 306-331).


267) Die Frage zur Verfassungsmässigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in [?] sind zur Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine Richtervorlage gemacht.


268) Der Brandbrief (Ziff. 340-372) soll nur zur Orientierung über die politische Dimension der Fragen und zur Orientierung über die persönlichen Motive des An­trags­stellers dienen.

Der BF vor allem aber..
..diese alles entscheidende Frage dem Gericht vorlegt (Ziff. 260-264).

Sollten Sie für die begehrte Vorlage noch weiteren Vortrag oder anderweitige Vor­aus­setzungen für notwendig erachten, bitte ich ausdrücklich um Hinweise.


269) Der BF darum bittet, dass der Eingang dieser Beschwerde bestätigt wird. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Anhänge diesem Schreiben beigelegt worden sind. Besten Dank.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Der BF bedankt sich ganz herzlich bei
  • Bewegungsstifter Ralph Boes für die Bereitstellung der Werke
  • Isabel Erdem und Matti Nedoma für ihre engagierte Arbeit
  • Jürgen Freier für die durchgehend kritische Begleitung
  • Angelika Wernik für ihr Lektorat
  • Anita Zerk und Team aus der Schweiz für die Unterstützung

Weiter bedankt sich der BF bei allen, die durch ihre Spenden (via @Ralph Boes) die Erstellung der Vorlage mitgetragen haben und dadurch die Möglichkeit zum Pro­zes­sieren geben.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25083.html (anonymisiert)

Bern, 15. Juni 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Auftraggeber/Kläger/Beschwerdeführer/Antragssteller/BF)

Zweifach

1 Exemplar (b25083) als Mail an l____@jgk.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25083 ist der Absender

Inhaltsverzeichnis Prozessakte http://on.fb.me/R3nJhZ




270) 

III Anhang 1 – Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung:

In der Literatur und in der Rechtsprechung ist die Frage der Verfassungskonformität von Leistungskürzungen nach [?] bzw. die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der einzelnen Sanktionstatbestände z.T. heftig umstritten.
Nachfolgend referenzierte Textstellen, Aussagen und Urteile beziehen sich auf die deutsche Rechtsprechung, die Kernaspekte auf die Schweiz bezogen grösstenteils identisch sind, die Logik erkennbar bleibt, auf die Parametrisierung mit „[?]“ verzichtet wird.

1. Grundsätzliche Kritik an Leistungskürzungen nach dem [?]

271) Sanktionen werden von Juristen, Sozialarbeitern und Politikern verschiedener Parteien seit Jahren zum Teil aufs Heftigste kritisiert. Sie werden in erster Linie für politisch verfehlt bzw. nicht sachdienlich gehalten:
Vgl. nur Götz/Ludwig-Mayerhofer/Schreyer, Sanktionen im SGB II - Unter dem Existenzminimum, IAB-Kurzbericht 10/2010; Bündnis für ein Sanktions­moratorium: http://www.sanktionsmoratorium.de/pdfs/aufruf_lang_web.pdf; Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Reform der Sanktionen im SGB II, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, 11.6.2013, DV 26/12 AF III; Ames, Anne, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 12 ff.; Griessmeier, Nicolas, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 40 ff.; Niedersachsen kündigt Bundesratsinitiative zum Sanktionsstopp an: http://www.paz-online.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/ Niedersachsen-fordert-Stopp-von-Hartz-IV-Strafen; Antrag der LINKEN auf Abschaffung der Sanktionen: dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/051/1705174.pdf; Position der GRÜNEN: http://www.gruene-bundestag.de/parlament/bundestagsreden/2013/april/hartz-iv-sanktionen_ ID_4388231.html. (Links abgerufen am 12.7.2013)

272) Nach verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden wurde in der rechts­wissen­schaft­lichen Literatur auf die verfassungsrechtliche Problematik von Sanktionen im [?] hinge­wiesen.
So bemerkte Rixen mit Zitat;
„Trotz der vergleichsweise knapp bemessenen Zeit empfiehlt es sich für den Gesetzgeber zu prüfen, ob die Absenkungsregeln des [?] dem Grundrecht auf Gewährleistung des menschen­würdigen Existenzminimums standhalten.“ [?]
Rixen, in: SGb 2010, 240-245 (245); vgl. derselbe in: Fordern oder Fördern? Rechtliche Grenzen der Arbeitsmarktpolitik durch Sanktionen, in: Transmission 05, 2011, Wege aus dem Abseits: Sanktionen und Anreize in der Sozialpolitik, S. 32 ff. (51).

273) Er stellte die Frage: „Darf die Sanktion so weit gehen, dass das Existenzminimum nicht mehr gesichert ist?“ [...] Wenn aber die Leistungen durch eine Sanktion nach [?] ‚auf Null` abgesenkt werden, dann ist evident nichts mehr da, dann ist das Existenzminimum nicht beziehungsweise kaum noch gesichert; sieht man einmal davon ab, dass der Leistungsträger nach Ermessen noch bestimmte Leistungen erbringen kann, etwa bei den unter 25-Jährigen für Unterkunft und Heizung.“
Rixen, Stephan, in: Fordern oder Fördern? Rechtliche Grenzen der Arbeitsmarktpolitik durch Sanktionen, in: Transmission 05, 2011, Wege aus dem Abseits: Sanktionen und Anreize in der Sozialpolitik, S. 32 ff. (51 f.)

274) Angermeier kommentierte ein Urteil auf Deutschland bezogen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung mit folgenden Worten:
„Die Aussage des BSG, es bedürfe in einem Fall der Absenkung bzw. Minderung des Arbeitslosengeld II wie hier für vier Monate um 20 v. H. bzw. 30 v. H. der massgebenden Regelleistung keiner weiteren Prüfung eines Verstosses gegen verfassungsrechtliche Normen, wenn der Grundsicherungsträger zeitgerecht ergänzende Sachleistungen in angemessenem Umfang angeboten habe, die von den Hilfebedürftigen auch in Anspruch genommen worden seien, wird dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) womöglich nicht gerecht. [...] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kommen nicht umhin, sich ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bewusst zu werden und gewissenhaft zu prüfen, ob in einem bei ihnen anhängigen Verfahren, bei dem die §§ 31 ff. SGB II eine Rolle spielen, nicht eine Vorlage an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) angezeigt ist.“ [Hervorh. d. Verf.]
Angermeier, Anmerkung zu Urteil des BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R, in: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 2.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur sind diverse Versuche unternommen worden, die Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen im Detail zu belegen.
Vgl. z. B. Däubler: Absenkung und Entzug des ALG II – ein Lehrstück zur Verfassungsferne des Gesetzgebers, in: info also, 2/2005, S. 51 ff.; RA Mundt, Hartz IV – Rechtsprobleme des SGB II und seiner Anwendung, Expertise im Auftrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE, 2008, S. 25 ff.

275) Griessmeier forderte bereits 2009 aufgrund eines Verstosses gegen „Art. 20 in Ver­bindung mit Art. 1 Soziokulturelles Existenzminimum“ eine entsprechende Verfassungs­beschwerde:
Vgl. Griessmeier, Der disziplinierende Staat, S. 62 ff.

276) Nešković/Erdem formulieren grundsätzliche verfassungsrechtliche Kritik am be­stehenden System der Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II. Ausgehend von der Ent­scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010, halten sie jede Kürzung der Regel­sätze durch die Verwaltung für einen unzulässigen Eingriff in das (durch den Gesetz­geber mit dem RBEG konkretisierte) Grundrecht auf Zusicherung des menschenwürdigen Existenzminimums:
Nešković/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: SGb 2012, S. 134 ff.; dieselben, Für eine verfassungsrechtliche Diskussion über die Menschenwürde von Hartz-IV-Betroffenen, in: SGb 2012, 326 ff.


2. Die Rechtsprechung zu § 1 a AsylbLG

277) Dieser verfassungsrechtlichen Argumentation sind infolge der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 nicht nur Teile der Literatur,
vgl. Classen/Kanalan, Verfassungsmässigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes, in: info also 06/2010, S. 243 – 249,
sondern auch eine Reihe von Sozialgerichten und Landessozialgerichten gefolgt – im Bereich der Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a AsylbLG).

278) Im Anschluss an das SG Altenburg, S 21 AY 3362/12 ER und das SG Lüneburg, S 26 AY 4/11, hat das Sozialgericht Düsseldorf am 19.11.2012 erkannt:
„Die nicht zu unterschreitende Grenze einer Anspruchseinschränkung ist [...] das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigenden Lebens [...] Dies gilt ebenfalls für das soziokulturelle Existenzminimum.“ [Hervorh. d. Verf.]
SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012, S 17 AY 81/12 ER, juris Rn. 10.

279) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 24.4.2013 ausgeführt, die nähere Charakterisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch das BVerfG erscheine „in einer Weise unmissverständlich und insbesondere vorbehalt- bzw. bedingungslos (vgl. o.), dass für Leistungsabsenkungen auf ein Niveau unterhalb von das Existenzminimum sichernden Leistungen kein Raum bleibt […] Denn bietet Art. 1 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG - so ausdrücklich das BVerfG (vgl. a.a.O. Rn. 90 und 129) - eine einheitliche grundrechtliche Garantie auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen materiellen Voraussetzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung des Grundrechts auf einen Kernbereich der physischen Existenz. [...] Auch ein weiter Gestaltungsspielraums erlaubt jedoch nicht eine Leistungsgewährung unterhalb des vom Gesetzgeber selbst als derzeit anzuerkennen festgelegten Existenzminimums.“ [Hervorh. d. Verf.]
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 53 ff.

280) Eine beachtliche Anzahl von Sozial- und Landessozialgerichten wenden mittlerweile die Vorschrift des § 1a AsylbLG (Leistungskürzung aufgrund missbräuchlicher Einreise oder mangelnder Mitwirkung an aufenthaltsbeendenden Massnahmen) – durch eine dort mögliche „verfassungskonforme Auslegung“ – de facto nicht mehr an. Einige geben bereits im einst­weiligen Rechtsschutz (!) den Klägern Recht und halten eine Kürzung „nach § 1a AsylbLG auf ein Niveau unterhalb des Existenzminimums“ für unzulässig oder halten die Zulässigkeit zumindest für offen:
vgl. LSG NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 45, 53 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2012 - S 26 AY 26/12; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 - S 17 AY 81/12 ER; SG Altenburg, Beschluss vom 11.10.2012 - S 21 AY 3362/12 ER; SG Köln, Beschluss vom 25.1.2013 - S 21 AY 6/13 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2012 - S 5 AY 55/12 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.1.2013 - S 32 AY 120/12; SG Magdeburg, Beschluss vom 24.1.2013 - S 22 AY 25/12 ER; SG Stade, Beschluss vom 28.1.2012 - S 19 AY 59/12 ER; SG Würzung, Beschluss vom 1.2.2013 - S 18 AY 1/13 ER.


3. Die Rechtsprechung zu §§ 31 ff. SGB II

281) Im Bereich des SGB II ist bislang keine solche Reaktion infolge des Urteils des Bundes­verfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz zu verzeichnen. Allerdings erscheint dort eine vergleichbare verfassungskonforme Auslegung der §§ 31 ff. SGB II auch nicht möglich.
Zur Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung.

282) Einige Sozialgerichte und Landessozialgerichte halten jedoch die Sanktionierung um 100% für verfassungswidrig, wenn dadurch das „physische Existenzminimum des Hilfebe­dürftigen nicht mehr gesichert ist und der Grundsicherungsträger nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt“:
so SG Berlin vom 19.8.2009 – S 26 AS 5380/09, juris Rn. 29 f., im Anschluss an Landessozialgericht Berlin 10. Senat vom 16. Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER-, Rn. 10); vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 21.4.2010 – L 13 AS 100/10 B ER, Rn. 7 f.

283) Von den meisten Sozialgerichten werden die §§ 31 ff. SGB II indes schlicht ohne Erörterung angewendet, d. h. offenbar für verfassungsrechtlich unproblematisch erachtet. Eine nähere Begründung und entsprechend eine argumentative Auseinandersetzung mit der vor­ge­brachten verfassungsrechtlichen Kritik erfolgt dabei meist nicht.

284) Auch das Bundessozialgericht sah jedenfalls bis 2010 keine Bedenken bei der Anwendung von Sanktionen, wenn Sachleistungen angeboten worden sind und von diesen auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Entsprechend hat es die Entscheidung für entbe­hrlich gehalten, ob die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten „als ein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungs­rechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen sind.“
BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R, juris Rn. 34.


4. Grundsätzliche Befürwortung der Sanktionstatbestände

285) Diejenigen Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur, die Sanktionen für grund­sätzlich zulässig erachten, fassen diese als Mitwirkungsobliegenheiten auf, bei deren Nicht­er­füllung eine Verkürzung des regulären Leistungsanspruchs trotz der Unverfügbarkeit des Grundrechts für zulässig erachtet wird:
vgl. Knickrehm, Arbeitsmarktpolitik und Sanktionen im SGB II und SGB III - Entwicklung, Auswirkungen und Wirkungen, ArbuR 2011, 237, 239; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584; Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31 a, Rn. 12 f; Berlit, Das neue Sanktionensystem, ZFSH/SGB 2006, S. 15.

286) Der sanktionierte Hilfebedürftige wird danach als vermindert schutzwürdig angesehen. Entsprechend stellt sich auch ein zeitweilig "hinreichend begründeter vollständiger Verzicht auf Versorgung" nicht einmal als ermessensfehlerhaft dar.
Vgl. Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31a SGB II, Rn. 13.

287) Zugleich wird laut Burkiczak durch § 31 a Abs. 3 S. 1 SGB II angeblich sichergestellt, dass die „letzte Grundversorgung“ erhalten bleibe, so dass der erwerbsfähige Leistungs­be­rechtigte nicht in seiner Existenz gefährdet werde:
Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31 a SGB II, Rn. 12.
Ähnlich wie Burkiczak äussert der überwiegende Teil der grundsätzlichen Sanktionsbe­für­worter zugleich verfassungsrechtliche Kritik an der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und schränkt ihre Auffassung von der Zulässigkeit von Sanktionen somit selbst wieder ein.


5. Eingeschränkte Kritik an den gegenwärtigen Sanktionsregelungen

288) Ein grosser Teil der Literatur hält Sanktionen mit Einschränkungen für zulässig, wobei die geltende Rechtslage häufig als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet wird.
Insbesondere wird dabei mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz argumentiert.
So hält z. B. Lauterbach das Entfallen der Bedarfe nach § 22 SGB II für bedenklich:
Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungs­recht, ZFSH/SGB 2011, S. 585.

289) Auch hält er die Verhängung einer Sanktion von 60% bzw. 100% ohne die Gewährung von Sachleistungen für in der Regel unverhältnismässig, wenn eine angemessene Lebens­mittel­versorgung anderweitig nicht gewährleistet ist:
vgl. Lauterbach, in: Gagel, SGB II, 48. Ergänzungslieferung 2013, § 31, Rn. 2.

290) Zudem kritisiert er die „Funktion einer `Strafnorm` mit generalpräventivem Charakter“ und sieht in den starren Rechtsfolgen der Sanktionsnormen einen Konflikt mit dem Ver­hältnis­mässigkeitsgrundsatz:
Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grund­sicherungs­recht, ZFSH/SGB 2011, 584, 586.
Berlit, der Leistungskürzungen grundsätzlich für verfassungsrechtlich zulässig hält, schränkt in gleichem Atemzug ein:
„Dies bedeutet [...] nicht, dass das geltende Sanktionssystem in all seinen Ausformungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. [...] Der Gesetzgeber darf auch bei grob pflicht­widrigem Handeln den Leistungsberechtigten nicht in eine Situation bringen, in der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist und der Leistungsberechtigte auch sonst keine Chance hat, sich die hierfür erforderlichen Mittel legal kurzfristig anderweitig zu beschaffen.“ [Hervorh. d. Verf.]
Berlit, Minderung der verfügbaren Mittel – Sanktionen und Aufrechnung im SGB II, ZFSH/SGB 2012, 562 ff. (567),

291) Schnath vertritt die Auffassung, dass zumindest „das zum Überleben Notwendige sicher zu stellen ist“ und ein Sanktionsregime, welches das Überlebensnotwendige – auch zeit­weise – nicht sichert, verfassungswidrig  sei:
Schnath, Das neue Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, NZS 2010, S. 301.

292) Herold-Tews hält es für problematisch, dass § 31a SGB II keine Härteregelungen vorsieht:
Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, 3. Auflage, 2011, § 31 a, Rn. 27.

293) Hirschboeck formuliert hinsichtlich einer vollständigen Leistungsstreichung verfas­sungs­rechtliche Bedenken:
Hirschboeck, Sozialhilfemissbrauch in Deutschland aus juristischer Sicht, 2004, S. 114 f.

294) Sonnhoff hält einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip für möglich, wenn eine Sanktion von 100% über drei Monate verhängt werden könnte. Dabei sei besonders problematisch, dass auch die Kosten für Unterkunft entfallen. 
Sonnhoff, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 3. Auflage, 2012, § 31 a, Rn. 25. 

295) Berlit führt aus, dass Zeitdauer und Umfang der Minderung zu unflexibel seien:
Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31 a, Rn. 5.
Ähnlich wird argumentiert, dass die sachbearbeitende Person derzeit keine Möglichkeit habe, auf besondere Härten im Einzelfall einzugehen.
Vgl. hierzu: Loose, Sanktionierung von Pflicht und Obliegenheitsverletzungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 2010, S. 345.
Auch nach Lauterbach widerspricht „die Starrheit des Sanktionsmechanismus“ dem Ziel der Aktivierung und gebe den Regelungen „Strafcharakter“:
Lauterbach, in: Gagel, SGB II, 48. Ergänzungslieferung 2013, § 31, Rn. 1.

296) Köpp/Richers halten das Antragserfordernis und das Ermessen der Verwaltung bei der Sachleistungsvergabe für verfassungsrechtlich problematisch und befürworten zudem eine Sachleistungsgewährung, die den Betroffenen zum einen die Möglichkeit von Alter­nativen gewährt und zum anderen keine diskriminierende Wirkung entfaltet.
Köpp/Richers, Wer nicht arbeitet, soll dennoch essen, DÖV 2010, S. 1000.


6. Argumentationsmuster Aufspaltung des Existenzminimums

297) Bei der verfassungsrechtlichen Begründung und Argumentation für die grundsätzliche Zulässigkeit von Sanktionen nach § 31 ff. SGB II erfolgt in der Fachliteratur meist eine weiter­­gehende Aufteilung des Existenzminimums. Dabei wird ein Kernbereich des Existenz­minimums ausgemacht, meist als „physisches Existenzminimum“ bezeichnet.
Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; vgl. bereits BSG vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07, juris Rn. 31. Auch bezeichnet als „Menschenwürdesockel“ (Richers, Dominik/Köpp, Matthias, Wer nicht arbeitet, soll dennoch essen, DÖV 2010, 997, 1001) oder „absolutes Existenzminimum“ (Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 6.6.2011, Nr. 3).

298) Lediglich dieser „Kern“ des Existenzminimums wird als unverfügbar angesehen.
Vgl. Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12 f.; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1000 f.; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585.

299) Bezüglich des über das physische Überleben hinaus Erforderlichen wird dem Gesetz­geber die Möglichkeit zuerkannt, Leistungen gar nicht zu gewähren oder an Obliegenheiten zu knüpfen, solange dies nur verhältnismässig geschehe.

300) So ist etwa Burkiczak der Auffassung, bei Leistungsminderungen bis zu 30% bedürfe es einer Kompensation durch Sachleistungen nicht, weil „insofern das physische Existenz­minimum nicht betroffen“ sei – eine solche Absenkung wirke sich „nur auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aus“.
Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12 f.

301) Ähnlich argumentiert Lauterbach, nach dem „im Einzelfall nicht das für die physische Existenz des Menschen unerlässliche Mass der staatlichen Leistungsgewährung“ unter­schritten werden dürfe:
Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585.

302) Davilla ist der Ansicht, „aus der Tatsache, dass die Höhe der Regelleistung nicht verfassungswidrig ist“, ergäbe sich „die weiterhin bestehende Möglichkeit der Absenkung der Leistungen“, soweit sie den „Kern des Existenzminimums nicht beeinträchtigen“.
Davilla, SGb 2010, 557, 559.

303) Und Richers/Köpp halten das Grundrecht für in seinem „Randbereich (erweitertes Existenzminimum) der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern zugänglich – und damit auch prinzipiell bedingbar“.
Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1001.
Sie weisen gleichzeitig aber darauf hin, dass schon bei einer Kürzung des Leistungs­anspruchs um 30 % die physische Existenz einen Menschen gefährdet sein kann:
Vgl. Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1003 f.

304) Bei dieser Aufteilung in einen verfügbaren Aussenbereich und einen unverfügbaren Kernbereich wird die Wertung des Bundesverfassungsgerichts verkannt, nach der der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch das „gesamte Existenzminimum“ durch eine „einheitliche grundrechtliche Garantie“ gewährleistet, die neben der physischen Existenz des Menschen auch die Sicherung der „Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Be­ziehungen und zu einem Mindestmass an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst“.
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 135.
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers“ decken. [Hervorh. d. Verf.]
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 137.

305) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist der Aufspaltung des Existenz­minimums erst kürzlich argumentativ entgegen getreten:
„Eine derartige Aufspaltung des Existenzminimums in einen unantastbaren physischen Kernbereich und einen ganz oder teilweise vernachlässigungsfähigen gesellschaftlich-kulturellen Teilhabebereich ist jedoch mit dem einheitlichen Gewährleistungsumfang des Grundrechts unvereinbar. Denn bietet Art. 1 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG - so ausdrücklich das BVerfG (vgl. a.a.O. Rn. 90 und 129) - eine einheitliche grundrechtliche Garantie auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen materiellen Voraus­setzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung des Grundrechts auf einen Kernbereich der physischen Existenz. Das Minimum für die Existenz bezeichnet vielmehr bereits denklogisch einen nicht unterschreitbaren Kern. Der gesamte Leistungsumfang des Existenzminimums muss somit zugleich sein Mindestinhalt sein (so auch Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV - Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in SGb 2012, S. 134 ff., 137), der ,in jedem Fall und zu jeder Zeit` gewährleistet sein muss.“ [Hervorh. d. Verf.]
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 55.





306) 
Teil A der Klage „Arbeitsbegriff“ » Ziff. 306-331

IV Anhang 2 – Frage zur Verfassungsmässigkeit des Arbeitsbegriffes in [?]

Werden der Arbeitsbegriff, den das Sozialamt vorlegt, und die Definition des „Interesses der Allgemeinheit“, an dem das Sozialamt den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft und der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde gerecht?
 
307) Der Arbeitsbegriff muss der Wirklichkeit entnommen sein und muss in die Wirklichkeit passen.  Ein nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmender Arbeitsbegriff er­zeugt Unrecht, wenn er in Gesetz gegossen wird. [1]


308) Der Arbeitsbegriff im Hartz IV ähnlichen System à la Schweiz verbindet un­mittel­bar Arbeit und Einkommen und gesteht nur derjenigen Arbeit gesellschaftliche Re­levanz zu, die auch „entlohnt“ werden kann. [2]

Der Inhalt der Arbeit wird dabei ausgeblendet.

Es liegen dem die zwei fundamentalen Fehler zu Grunde. Der eine ist sachlicher, der andere verfassungsrechtlicher Natur.



309) 
A: Der sachliche Fehler:

310) Arbeit ist mehr als Geldverdienen!


311) Durch seine Arbeit bestimmt der Mensch sein Verhältnis zur Welt und betreibt die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seines Wesens.


312) Als Arbeit im vollmenschlichen Sinne ist jede Tätigkeit zu betrachten, die ihn und die Welt bildet und weiter bringt – unabhängig davon, ob sie sich innerlich [3] oder äusserlich vollzieht und unabhängig davon, ob sie einen Gelderwerb ermöglicht oder nicht [4].


313) Da die Arbeit ein Haupt-Gebiet der Persönlichkeitsentfaltung ist, muss das Recht auf Selbstbestimmung besonders auf dem Gebiet der Arbeit gelten.

314) Arbeit, die um blossen Verdienst geleistet wird und den Inhalt der Arbeit aus­blendet, ist durch Selbstsucht geprägt und widerspricht den wirklichen „gesellschaftlichen Interessen“ oder den „Interessen der Allgemeinheit“, welche zu vertreten von der Seite der sozialen Ämter immer vorgegeben wird.


315) In einer arbeitsteiligen Gesellschaft steht nicht mehr die „Selbst­ver­sorgung“, sondern der Dienst am Anderen / an der Gesellschaft / an der Welt im Vordergrund der Arbeit.


316)  „Gesellschaftliche Relevanz“, „Sinn“ und „Wert“ einer Arbeit zeigen sich in einer arbeitsteiligen Gesellschaft nicht daran, ob und wie viel man damit Geld verdient (Selbstversorgung), sondern daran, ob unter ihrem Einfluss sich die Welt verbessert und erblüht (Fremdversorgung). 


317) Ausserdem ist eine einseitig an den Verdienst gekoppelte Arbeit durch die Bedrohung mit dem Entzug von Einkommen oder des Einkommensplatzes bei fehlendem „Wohlverhalten“ korrumpierbar.


318) Arbeit, die unter Androhung von Sanktionen aufgezwungen ist, ertötet den inneren Menschen und beraubt die Gesellschaft der Kraft  und Initiative des Individuums.


319) Sie ist menschenverachtend und widerspricht den wirklichen Interessen der Gesellschaft.



320) 
B: Das verfassungsrechtliche Problem:

321) Bei der grossen Bedeutung die die Arbeit für die Entfaltung der Per­sönlich­keit hat, muss Arbeit vollständig im Bereich der Selbstbestimmung liegen!


322) Sie darf nur denjenigen Einschränkungen unterliegen, die in der Natur der Sache und in der Natur der verschiedenen Kompetenzen und der Zu­sammen­arbeit der Menschen untereinander haben.


323) Die Menschenwürde und das Recht auf Selbstbestimmung bzw. die freie Entfaltung der Persönlichkeit sind in erheblichem Masse eingeschränkt, wenn der Mensch zur Arbeit gezwungen wird, in einem Gebiete arbeiten muss, das ihn nichts angeht, oder nicht in einer seinem Wesen oder seiner Einsicht (Weltsicht) angemessenen Weise arbeiten darf.


324) Durch die scharfen Sanktionen und Zumutbarkeitsregeln in [?] wird der Mensch jeder Möglichkeit zur Selbstbestimmung und zu von ihm selbst als sinn­voll empfundener Arbeit beraubt. Seine Würde wird nicht geachtet und ge­schützt, sondern er wird dem Arbeitsmarkt unterworfen, damit seine Arbeits­kraft zum Wohl von Staat und Wirtschaft abgeschöpft werden kann. Außerdem werden durch die Zumutbarkeitsregeln seine Arbeitsbiographie entwertet und seine Qualifikationen dauerhaft gelöscht.


325) Das Argument, die Betroffenen könnten ja wo anders arbeiten gehen und würden nicht in den Niedriglohnsektor, in sinnfreie Beschäftigungs­mass­nahmen usf. gezwungen, gilt hier nicht, weil gerade durch „Hartz IV“ oft die normalen Stellen fehlen, der normale Arbeitsmarkt bewusst ausgedünnt und durch Niedriglohnarbeit ersetzt worden ist. Die Stellen, auf die so verwiesen wird, sind in der Realität nicht mehr da.


326) Der Unterwerfung ist so nicht auszuweichen.


327) Der Staat fördert durch „Hartz IV à la Schweiz“ den Niedriglohnsektor und die „Flexibilisierung“ des Arbeitsmarktes – und die Sanktionen sind das ent­scheidende Mittel, die Menschen zur Aufnahme von Arbeiten zu bewegen, ja zu nötigen, die ihren eigentlichen Bedürfnissen widersprechen. Würden die ange­botenen Arbeitsverhältnisse den Bedürfnissen der Menschen ent­sprechen, könnten die Sanktionen entfallen.


328) Der dem [?] unterlegte Arbeitsbegriff und der Begriff vom „Interesse der Allgemeinheit“, dem sich das „persönliche Interesse“ der Betroffenen zu fügen habe,  haben weniger den Menschen, sein Wohl und seine Würde als vor allem die Interessen der vorherrschenden Staats- und Wirtschaftsorganisation und das Interesse des Staatshaushaltes selbst (Generierung von Steuern) im Blick.


329) Menschen, die die wirklichen Erfordernisse der Welt erleben und ihnen ent­sprechen möchten, deren Arbeit sich nicht aufs Geldverdienen sondern direkt auf den Inhalt der Arbeit selbst bezieht, werden durch den Arbeitsbegriff des Sozialamts und durch die an diesen Arbeitsbegriff geknüpften sog. „Förderungen“ und Sanktionen diskriminiert.


330) 
Hohes Gericht –
der Weg zur Befreiung der menschlichen Sexualität von gesellschaftlicher und politischer Bevormundung ist schon weit gegangen. Man denke nur an die mutigen Urteile aus Karlruhe für den Bereich der Homosexualität aus letzter Zeit.


331) Jetzt steht, im Namen der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit, auch eine Befreiung der menschlichen Arbeit von solcher Bevor­mundung an.


[1] Was hier nur für den Arbeitsbegriff gesagt ist, träfe natürlich für alle Begriffe der Gesetzgebung zu. 
[2] Der Widerspruch tritt auf, dass das Hüten eigener Kinder nicht als Arbeit angesehen wird – das Hüten fremder Kinder aber schon – nur, weil mit letzterem Geld verdient werden kann.
[3] Lernen, Studieren, Meditation, therapeutische Arbeit an sich selbst, das Denken der Mutter über die Erziehung der Kinder, planen, sich orientieren und neu bestimmen etc. sind etwa innerlich vollzogene Arbeiten.
[4] Kindererziehung, Familienarbeit, Nachbarschaftshilfe, Nothilfe und ehrenamtliche Arbeit in jeder denkbaren Form, Umweltschutz, Kunst, die Arbeit der Beamten (Beamte arbeiten bekanntlich nicht für Geld! Sie erhalten eine Alimentation, die sie der Not des Geldverdienen-Müssens entheben soll, so dass sie unbeeinflusst von Geldsorgen tun können, was das Gesetz verlangt.) usw. usf. sind alles notwendige Arbeiten, die aus dem Arbeitsbegriff des Jobcenters herausfallen.




332

V Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege


für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
                                                                                                                         - Gesuchsteller -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Ver­fügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Haupt­sache und Verfassungsbeschwerde


I. Rechtsbegehren
333) Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen An­ge­legen­heiten und Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen Anwalt oder eine Anwältin gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG zu bestellen.


II. Formelles
334) Es handelt sich in der Hauptsache um ein Verfahren in öffentlich-rechtlichen Ange­legen­heiten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit die VB eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichts­kosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechts­­be­gehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not­­wendig ist, bestellt die VB der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die VB ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuches örtlich, sachlich und funktionell zuständig.


335) Für dieses Beschwerdeverfahren ist der Gesuchsteller gehörig bevollmächtigt und legitimiert.

Beweismittel
Beschwerde in öffentlich- rechtlicher Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2015, eingereicht
Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten


III. Materielles

Materielle Voraussetzungen

336) Gemäss Begründung der mit der eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos.


Formelle Voraussetzungen
337) Der Gesuchssteller lebt seit 2009 von der Sozialhilfe – in unregelmässigen Abständen wurde der Ge­such­steller ab 2013 nicht mehr unterstützt. Per 31. November 2013 wurde dem BF die Sozialhilfe unbefristet eingestellt. Der Gesuchs­steller lebt teils von (Mikro-) Dar­lehensgeberInnen.

Zur Berechnung der Lebenshaltungskosten werden die SKOS-Richtlinien heran­ge­zogen.

Total stehen dem Gesuchsteller damit die theoretischen, nicht realen rund CHF 1'887.55 zur Ver­fügung. Er verfügt über kein Vermögen.

Der zivilprozessuale Zwangsbedarf stellt sich wie folgt dar:

Grundbetrag CHF 1200.00
UP-Zuschlag 30% CHF 360.00
Miete (inkl. Nebenkosten & Depot zum Zeitpunkt 01.01.2014!) CHF 679.00
Krankenkasse KVG (Prämienverg. von CHF 150.00 berücksicht.) CHF 217.90
Steuern p.m.

Total CHF 2456.90

Berechnungsansatz mit Vorbehalt!


338) Die Gegenüberstellung des Einkommens- und des zivilprozessualen Zwangs­bedarfs zeigt, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, für allfällige Kosten auf­zu­kommen. Damit sind die formellen Voraussetzungen hinsichtlich der unent­gelt­lichen Rechts­­­pflege erfüllt.


339) Der Gesuchsteller juristisch unerfahren ist. Aufgrund der vorliegenden ver­fahrens­­rechtlichen Schwierigkeiten und der materiellrechtlichen Problemstellung es ge­recht­fertigt erscheint, ihm eine anwaltliche Vertretung zur Seite zu stellen (Ziff. 3).

Beweismittel
Die Vorgenannten
Amtliche Akten, beizuziehen
Verfügung Sozialhilfe August 2012, in den Akten
Sozialhilfebestätigung der Stadt Bern vom 30. Juli 2012, in den Akten
Steuerunterlagen 2011, in den Akten

Krankenkassenpolice 2015 (b25067), Beilage
Mietvertrag vom 04.06.2013 (b22019, b24062), in den Akten
Weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten


Damit ist das eingangs gestellte Rechtsbegehren/Gesuch hinreichend begründet und es wird um gesetzliche Folgegebung ersucht.

Bern, 15. Juni 2015

Die Gesuchstellerin

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
 (Auftraggeber/Gesuchsteller)

Zweifach



340) 
Teil C der Klage „Brandbrief“ » Ziff. 340-372

VI Brandbrief


Die Würde des Menschen ist unantastbar!
Brandbrief eines entschiedenen Bürgers



Sehr geehrte Bundespräsidentin, S___,
sehr geehrter Regierungsrat, Gesundheits- und Fürsorgedirektor, P___,
sehr geehrte Bundesrichterin, Dr. L___,
sehr geehrter Gerichtspräsident, Dr. M___,
sehr geehrter Regierungsstatthalter, L___,
sehr geehrter Geschäftsführer im Sozialamt Bern, G___


341) Wir alle sind Bürgerinnen und Bürger eines Staates, der sich ein Grundgesetz gegeben hat, in dem es im ersten Satz schon heisst: "Die Würde des Menschen ist un­antastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." (Art. 7 BV).


342) Für viele mag dieser Satz vielleicht nur noch wie ein Sandkorn erscheinen, welches längst unter dem Druck der Ereignisse abgeschliffen und in den Sedi­ment­schichten schier unübersehbarer Anzahlen weiterer politischer Entscheidungen und Ge­setze untergegangen ist – und man wird leicht als weltfremd, ja fast schon als Phantast betrachtet, wenn man die derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Ent­wicklungen noch am Massstab eines solchen Satzes misst.


343) Wir können ihn aber nicht umgehen. Gehoben als tiefe Lehre aus den un­glaublichen Verbrechen des Dritten Reichs, befestigt als Willensentscheid und Ver­pflichtung, die unbedingt eingehalten werden müssen, ist er der Grundstein unserer Schweiz.


344) So sehr ist er der Grundstein, dass eines Tages die Historiker, wenn sie rück­schauend die Schweiz betrachten, sagen werden:

"Nicht ein König oder Kaiser, wie durch über 1000 Jahre davor, nicht ein Diktator wie danach, sollte der Schweiz ihren inneren Traggrund und ihre innere Rechtfertigung geben, sondern der gemeinsame Wille des Volkes und seines Rechtswesens, die Würde des Menschen unbedingt zu achten und zu schützen."


345) Und selbstverständlich werden diese Historiker Aufstieg, Entfaltung – und gege­benen­falls das Scheitern dieses Landes an diesem, von der Schweiz sich selbst gestellten, Ideale messen.




(II)

346) Meine persönlichen Konsequenzen aus einem Missstand zu ziehen, der schon seit Jahren in unserem Lande waltet: Wir haben dieses Grundgesetz als den Grund­stein unserer Schweiz, und dennoch hat sich ein Umgang mit den Bürgern ein­ge­stellt, der keineswegs dem Grundgesetz entspricht: Ich spreche von TAP und „Hartz IV“ ähnlichen Zuständen!


347) Zunächst ist „Hartz IV“ auf die Schweiz bezogen natürlich nichts weiter als der gut gemeinte staatliche Versuch, Menschen, die aus der Erwerbsarbeit heraus­ge­fallen sind, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe auf dem Weg zurück ins Arbeits­leben zu gewähren. Der Versuch ist ehrenhaft und entspricht durchaus dem Auftrag der Ver­fassung. Man könnte sie ja auch auf der Strasse liegen lassen.


348) Nicht weniger ehrenhaft – und für den ersten Blick verständlich – ist, dass man im Hinblick auf die erwünschte, vom Erwerbslosen zu leistende "Selbsthilfe" nach quasi therapeutischen Grundsätzen verfährt: einerseits "so viel Hilfe wie nötig", anderer­­­seits dabei aber "so wenig Hilfe wie möglich" zu gewähren. Und es zwingt dem Betrachter direkt Hochachtung ab, zu sehen, welch grosse Summe Geldes man, neben der Lebensgrundsicherung der Erwerbslosen, gut gemeint in sogenannte "Aktivierungs-" und "Qualifizierungsmassnahmen" fliessen lässt.


349) So titanisch die Anstrengung, so wenig wird sie allerdings positiv wirken, denn der Versuch zur aktivierenden Selbsthilfe ist in der heutigen Zeit schon vom Grund her falsch gedacht. Problem ist, dass nicht die Erwerbslosen sondern die ge­wandelten Produktionsbedingungen die vornehmliche Ursache heutiger Er­werbs­losig­keit sind!


350) In den 1970er, vielleicht auch noch in den frühen 1980er Jahren mögen die Gründe für Erwerbslosigkeit noch andere gewesen sein. Sie waren eher beim Individuum zu suchen, denn in der Schweiz wurden früher Mitarbeiter auf allen Arbeits­­feldern dringend gesucht.


351) Hätte man damals den Erwerbslosen die Chance gegeben, sich umzuschulen oder weiterzubilden, wie es heute angeboten wird, hätte ihnen mittels persönlicher Unterstützungsmassnahmen geholfen, sich wieder voll ins Leben zu stellen, statt sie in einem damals stabilen Hilfssystem nur endzulagern, dann hätte das vermutlich viel gebracht. Denn der Schritt hinaus aus der Erwerbslosigkeit wäre der Schritt hinein in ein vibrierendes, sinnvolles – und in der Regel auch gut bezahltes (!) Arbeitsleben gewesen.



(III)

352) Wie anders ist das aber heute! Der Arbeitsmarkt ist mehr als gesättigt. Die heutigen Erwerbslosen sind im Allgemeinen nicht menschliche Problemfälle, die aus­ge­­schieden sind, weil sie selbst in irgendeiner Weise Einschränkungen haben und ent­sprechend therapiert werden müssten. Zum Grösstteil sind sie durch die Produktionskraft der Maschinen von der Arbeit freigestellt. Die Regale sind gefüllt und eine Vielfalt an Waren ist vorhanden, die alles je Dagewesene in unver­schämtem Masse übersteigt – ohne dass die menschliche Arbeitskraft noch wie ehe­dem gebraucht wird: das ist das Problem.


353) Wir handeln zeitverschoben – behandeln heute eine Krankheit von gestern (die wir gestern allerdings nicht behandelt haben), während wir die Krankheit von heute noch nicht sehen. Wie ein Arzt, der einen Patienten auf Lungenkrankheit hin behandelt, während in Wahrheit die Luft zum Atmen fehlt, therapieren wir die Er­werbs­losen mit Instrumenten, die längst nicht mehr passen und dadurch (!) Folter­instrumente sind.



(IV)

354) Nicht die Menschen müssen therapiert, sondern die Verhältnisse müssen weiterent­wickelt werden. Wenn alle Energie darauf verwendet wird, die Arbeit sich selbst verrichten zu lassen und die Menschen aus der Arbeit zu befreien – und Industrie und Wirtschaft verfolgen schon in ihrer Produktion, erst recht aber mit den Produkten, die sie dem Kunden liefern, genau dieses Ziel und repräsentieren damit schon längst die Gegenrichtung zur gegenwärtig gültigen politischen Vollbe­schäftigungs­­doktrin –, dann müssen die Menschen ein Einkommen erhalten, welches sie unabhängig vom sog. "Arbeitsmarkt" macht und ihnen die Freiheit nicht als not­dürftige "Erwerbslosigkeit", sondern als echte Freistellung gibt, frei von Re­pressions­ängsten.


355) Ein bedingungsloses Grundeinkommen (sog. BGE) oder ein ähnliches Konzept wäre eine Lösung des Problems, ein Einkommen für jeden, sowohl für den Nicht-Er­werbs­tätigen als auch für den Erwerbstätigen, sowohl für die Kranken als auch von den (noch) nicht Kranken, welches ihnen allen unabhängig von den Rationa­lisierungs­­­massnahmen der Wirtschaft die Freiheit für eine eigene Lebensgestaltung – und mehr noch: für eigene Initiativen schenkt.


356) Durch die allgemeinen Rationalisierungsmassnahmen der Wirtschaft ergibt sich die Notwendigkeit zu einem BGE an allen Orten – nicht nur in der Schweiz, sondern in der ganzen Welt. Die Befürchtungen, die sich an einen solchen Vorschlag knüpfen, sind vielfältig entkräftet [1], die Vorteile für Menschen, Wirtschaft und Kultur­ent­wicklung sind umfassend dargestellt, und Ideen, wie es einzurichten ist, von vielen Seiten vorgelegt.


357) Statt aber über eine solche Lösung des Problems nachzudenken, pressen wir die Freigestellten gewaltsam in einen Arbeitsmarkt zurück, der sie längst ausge­stossen hat, weil er sie längst schon nicht mehr braucht. Wir lassen sie nicht zur Be­sinnung kommen, bestrafen ihren gesunden Unmut, sich nur noch von einer Sack­gasse in die andere getrieben zu sehen – und dann wundern wir uns, dass sich so­wohl in der Welt der Erwerbslosigkeit, als auch in der Welt des so künstlich ge­schaffenen und immer mehr aufquellenden Niedrigstlohnsektors strukturelle und menschliche Verhältnisse ausbilden, die jeglicher Beschreibung spotten.



(V)

358) Die Würde des Menschen ist unantastbar? Durch die strukturelle Fehlbe­handlung treten ganz andere Tatsachen als die grundgesetzlich garantierten in unserer Gesellschaft auf.


359) Zuerst ist die "Würde des Menschen" selbst zu nennen: Es ist kein Geheimnis, dass, nachdem das Modell der aktivierenden Selbsthilfe auf allen Ebenen gescheitert ist, der Grossteil aller Beschäftigungs- und Fortbildungsmassnahmen in einem Hartz-IV ähnlichen System nur noch den Sinn hat, die Betroffenen zu kontrollieren! Versorgt mit einem weitestgehend unzureichenden Einkommen [2], aber doch ge­sund und arbeitsfähig, besteht die Gefahr, dass sie "schwarz" arbeiten gehen.


360) Damit der verbleibende Teil der Erwerbstätigen dadurch nicht ebenfalls in die Erwerbslosigkeit gerissen und das Staatseinkommen abgegraben wird, müssen die Menschen künstlich beschäftigt werden. Und nicht nur künstlich, sondern auch sinnlos, denn es darf die ihnen verordnete Arbeit den übrig gebliebenen Arbeits­markt nicht unterlaufen.



(VI)

361) Menschen mit Arbeit zu beschäftigen, die sinnlos ist, setzt die Menschenwürde ausser Kraft – und sie zu bedrohen und zu bestrafen mit Hunger und mit Obdach­losig­keit, wenn sie dem Zwang zum Unsinn nicht Folge leisten, erst recht.


362) Scharf formuliert, haben wir in der Schweiz mit dem Hartz-IV ähnlichen System das erste Sklavenheer der Weltgeschichte, welches gezwungen ist, sinnlose TAP Arbeit und TAP ähnliche Arbeiten zu leisten. [3] Und in den Sanktionierungen mit Hunger und Obdachlosigkeit haben wir ein Zuchtmittel, welches jede noch so be­rechtigt erscheinende Hilfsmassnahme des Staates zum existenzbedrohenden Zwangs­­mittel macht. [4]


363) Ich möchte nur die Paragraphen nennen, die durch die gegenwärtige Praxis ausser Kraft gesetzt sind:
- Artikel [?] des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar" [5]
- Artikel [?]: „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ [6]
- Artikel [?]: „Gleichheitsgrundsatz“ [6b]
- Artikel [?]: „Freizügigkeit in der ganzen Schweiz“ [7]
- Artikel [?]: „Freie Berufswahl / Verbot von Zwangsarbeit“ [8]
- Artikel [?]: „Unverletzlichkeit der Wohnung“ [9]

weiter
- Artikel [?]: „Schutz der Familie“ [10]

Nicht „ausser Kraft gesetzt“, sondern einfach nicht beachtet wird
- Artikel [?]: „Zitiergebot“, ..
..der fordert, dass bei vom Grundgesetz abweichenden Regelungen der ent­sprechende Artikel des Grundgesetzes genannt und die Abweichung begründet werden muss, wobei in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt ange­tastet werden darf. [11] Schon allein, weil dieser Artikel nicht beachtet wird, sind grösste Teile des [?], vor allem die darin enthaltenen Sanktionsmassnamen [?], als nicht gültig anzusehen.


364) Mehr als ein Drittel der [?] Menschenrechtsartikel des [?] sind damit ausser Kraft gesetzt! Zu den damit systematisch praktizierten Menschenrechtsverletzungen gehört auf entscheidende Weise mit hinzu, in welchen Tönen man in grossen Teilen von Presse und Politik über den „Hartz-IVler à la Schweiz“ spricht. Wenn öffentlich das Bild gezeichnet wird, er sei ein ungepflegtes [12], unzuverlässiges und faules Subjekt, das nur mit Sanktionen bewegt und kontrolliert werden kann, wenn in Deutschland behauptet wird: "Die Erhöhung von Hartz IV war ein Anschub für die Tabak- und Spirituosenindustrie" [13] und weiter, man dürfe dem „Hartz-IVler“ kein Geld für seine Kinder geben, weil er es nur missverwendet [14], dann beschreibt man nur die dunklen Schatten der Verhältnisse, die man selbst erst durch das ent­würdigende Hartz-IV ähnlichen System ins soziale Leben gepfahlt hat. Bezogen auf die realen Menschen, die Sozialhilfe beziehen, ist das allerdings Volksverhetzung [15] und sollte von Seiten des Staates (!) geahndet werden (Ziff. 5, ..).



(VII)

365) Wir leben in einer Zeit weltweit aufflammender Revolutionen. Selbst in der Schweiz ist die Lage inzwischen so angespannt, dass man befürchten muss, auch hier eine Revolte auszulösen, nur weil man sich wieder entschieden auf den Boden der grundgesetzlich garantierten Menschenrechte stellt; nur weil man auf die natürlichste Weise ein Recht wieder in Anspruch nimmt, welches einem selbst dann ge­hören würde, wenn es nicht im Grundgesetz verankert wäre.


366) Man kann eine solche Inanspruchnahme der Menschenrechte deshalb scheuen. Sie aber zu unterlassen bedeutet, dass sich die Unrechtsverhältnisse immer weiter etablieren.


367) Der BF möchte deshalb mit Vorbehalt folgende praktische Konsequenzen ziehen:

Ab heute widerstehe ich offen jeder staatlichen Zumutung, ein mir unsinnig er­scheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, vom Amt mir auf­erlegte Regeln zu befolgen. Auch die durch die Wirklichkeit längst als illusorisch erwiesene Fixierung auf "Erwerbsarbeit" lehne ich in jeder Weise ab.

Ich beanspruche ein unbedingtes Recht auf ein freies, selbstbestimmtes Leben, welches ich einer von mir selbst gewählten, mir selbst sinnvoll er­scheinenden und mir nicht von aussen vorgeschriebenen Tätigkeit widmen darf – auch wenn ich durch die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse gezwungen bin, dafür Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich spreche jede Arbeit heilig, die aus einem inneren ernsten Anliegen eines Menschen folgt..
..unabhängig davon, ob sie sich äusserlich oder innerlich vollzieht und
..unabhängig davon, ob sie einen "Erwerb" ermöglicht oder nicht!


368) Eine Gesellschaft, die nur auf Erwerbsarbeit setzt, schaufelt sich ihr eigenes Grab, weil sie die wesentlich ursprünglicheren und bedeutenderen (!) seelischen und geistigen Antriebe zur Arbeit missachtet und schon das Denken der Mutter über die Erziehung ihrer Kinder, nicht weniger die Arbeit eines Menschen, der in Liebe einen hilfsbedürftigen Freund oder Angehörigen pflegt, noch unter das Produzieren und Verkaufen von Klopapier und Gummibärchen stellt! [16]


369) Der BF sich nicht vorstellen kann, dass die Schweiz weiter einen Weg verfolgen will, der die so mühsam errungenen Menschenrechte ausser Kraft setzt und Ängste vor Sanktionen, unwürdiger Arbeit und sozialstaatlicher Totalüberwachung zum All­tag von abermillionen Menschen macht – und fordere deshalb dazu auf, ..

..alle gegen die Freiheitlichkeit der Gesellschaft und die individuellen Menschen­­rechte gerichteten Paragraphen im [?] zu löschen, vor allem die Para­graphen [?],[?] und [?], auch Paragraph [?] und ..

..den Artikeln [?],[?],[?],[?],[?],[?],[?] und [?] des Grundgesetzes wieder uneingeschränkte Gültigkeit zu verschaffen.


Natürlich rechnet der BF (weiterhin) mit Sanktionen, weil man nach [?] kaum anders als mit Sanktionen auf eine solche Ankündigung reagieren kann. Auf diese „Idee“ der BF notgedrungen gekommen ist, weil die VB den BF nunmehr als zwei Jahre un­recht­­staatlich vollsanktioniert, dadurch obdachlos und krank geworden ist – mit oder ohne dieser Ankündigung, – der Vorbehalt in Ziff. 367 somit nicht geschrieben sein müsste. Was dem BF widerfahren ist, wird tausenden anderer Menschen in der Schweiz wahrscheinlich auch widerfahren sein.


370) Wenn ich Sanktionen erhalte, ist im Sinne der Wiedereinsetzung der Grund­rechte der Klageweg zum Bundesgericht nach Luzern geöffnet. Es wird darum gehen, ob der Mensch in der Schweiz ein bedingungsloses Existenzrecht hat, oder ob er sich ein menschenwürdiges Leben erst verdienen und dafür Zwangs­ge­horsam, Zwangsarbeit oder unwürdige Niedrigstlohnarbeiten leisten muss. Von den Menschen, die gewisse Arbeiten (aus gesundheitlichen Gründen) nicht ausführen können ganz zu schweigen. Weiter wird es darum gehen, ob der Staat bestimmen darf, was Sinn im Leben eines einzelnen Bürgers macht, oder ob das Urteil darüber nicht jedem Einzelnen selbst zu überlassen ist, weil anders das Selbst­be­stimmungs­recht nicht gewährleistet werden kann.


371) Wenn ich Sanktionen nicht erhalte, erhebe ich diese Situation zum Präzedenz­­fall: Sanktionsfreiheit muss dann für alle gelten!


372) Sehr geehrte Angeschriebene – ich ahne, wie gross die Fragen und wie hoch die Hürden für ein Umdenken und Umsteuern auf sozialem Felde sind. So möchte ich den Brief nicht enden, ohne Ihnen die volle Mitwirkung meinerseits als auch die­jenige einer grossen Anzahl von mit mir verbundenen Freunden und Experten (Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler, Unternehmer, Manager, Banker, Staats­beamte, Philosophen, Politiker, Kleriker, Künstler, Gewerkschaftler, Betroffener in Hartz-IV à la Schweiz usw.) zuzusichern. Denn dass Lösungsansätze, die da sind [17], auch aufgegriffen werden können, darauf kommt es vor allen Dingen an.

Jetzt sind Sie gefordert!

Mit freundlichem Gruss
Bern, im Juni 2015


Fritz Müller99



(Zum besseren Verständnis werden nachstehend die Gesetzesartikel aus der deutschen Recht­sprechung aufgeführt)

[1] Z.B. ist zum Zweifel an der Finanzierbarkeit des BGE zu sagen: Was immer von „Gegnern“ dazu behauptet wird – es gilt: Eine richtige, die Ursachen treffende Therapie wird immer billiger als eine falsche sein.
[2] Selbst Heinrich Alt, Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit, gibt inzwischen zu, dass die Höhe von Hartz IV menschenunwürdig ist:. http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,759797,00.html
[3] Wir haben mit „Hartz IV“ nicht nur das erste Sklavenheer der Weltgeschichte, welches gezwungen wird, sinnlose Arbeit zu leisten – sondern welches den Sklavenhalter auch noch Unmengen an Geld kostet.
[4] Bedrohung und Bestrafung mit Hunger und Obdachlosigkeit (vgl. § 31 SGB II) ist härter als Bedrohung mit Gefängnis: Gefängnis ist würdiger durchzustehen – es sei denn, dass man dort gefoltert wird.
[5] Art. 1 GG (1): Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staat­lichen Gewalt.
[6] Art. 2 GG (1): Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verstösst.
[6b] Art. 3 GG: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (3)  Niemand darf wegen seiner Behinderung be­nach­teiligt werden.
[7] Art. 11 GG (1): Alle Deutschen und SchweizerInnen geniessen Freizügigkeit im ganzen Land.  Dieser Satz wird allerdings eingeschränkt durch: (2) Dieses Recht darf nur(…) für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden. Wenn nach Satz (2) keine besonderen Lasten für die Allgemeinheit entstehen, dürfte auch das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht eingeschränkt werden! – Bei bedingungslosem Grundeinkommen hätte aller­dings jeder eine ausreichende Lebensgrundlage und der Passus könnte ganz entfallen.
[8] Art. 12 GG (1): Alle Deutschen und SchweizerInnen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (…) (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, ausser im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Die Definition für Zwangs­arbeit lautet nach Wikipedia: Als Zwangsarbeit wird eine Arbeit bezeichnet, zu der ein Mensch unter An­drohung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels, gegen seinen Willen, gezwungen wird.  Da die Ab­lehnung eines Arbeits-,  Fortbildungs- oder sinnfreien Beschäftigungsangebotes vom Jobcenter mit einer Streichung des Lebensunterhaltes sanktioniert wird, liegt in den meisten Fällen Zwangsarbeit vor.
[9] Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird heute von den Jobcentern systematisch missachtet. Unangemeldete Kontrollen und Sanktionen, wenn man nicht bedingungslos kooperiert, sind Alltag in Hartz IV. 
[10] Art. 6 GG (1): Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (…) (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Ich erwähne den Artikel, weil die natürliche Hilfsbereitschaft in Familien in der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaften in Hartz IV nicht geschützt oder gefördert, sondern zu einer Zwangshilfspflicht umgedeutet und staatlicherseits durch massive Kürzung der Hilfeleistung ausgebeutet wird. Familien werden in existenzielle Nöte getrieben, die sie nicht selten auseinander brechen lassen. Auch Familienarbeit wird nicht unterstützt, sondern sanktioniert. Sie gilt als ehrenamtlich und ist Hartz IVlern damit im Wesentlichen untersagt. Wird ein Mitglied der Familie sanktioniert, trifft die Kürzung zudem die ganze Familie, was nichts anderes als Sippenhaft bedeutet. In Not geratene Eltern werden die Kinder weggenommen, statt dass man die Familie stützt. Kindergeld und Alimente werden überdies nur in weit unzu­reichender Höhe akzeptiert und vom Einkommen der Eltern abgezogen.
[11] Art.19 GG (1): Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Ge­setzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Aus­serdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.  (2) In keinem Falle darf ein Grund­recht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
[12] Kurt Beck: "Wenn Sie sich waschen und rasieren, finden Sie auch einen Job…"
[13] so Philipp Missfelder, Vorsitzender der CDU/CSU-Nachwuchsorganisation Junge Union, im Februar 2009.
[14] Die gesamte Gesetzgebung für Eltern und Kinder geht von dieser Auffassung aus. Frank Steffel (CDU), MdB, schlägt sogar vor, Eltern, die den "Bildungsgutschein" nicht beantragt haben, zu sanktionieren: http://www.welt.de/politik/deutschland/article13226288/Bildungsgutscheine-lassen-sich-nicht-versaufen.html
[15] Den Tatbestand der Volksverhetzung definiert § 130 Abs. 1 StGB: Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Will­kür­massnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[16] Es ist beides wichtig: die volkswirtschaftlich unmittelbar bedeutsame Arbeit (wie eben das Produzieren und Verkaufen von Klopapier und  Gummibärchen), die daher auch unmittelbar bezahlt werden kann - und die volks­wirtschaftlich nur mittelbar bedeutsame Arbeit (wie z.B. jede Form der Familienarbeit, der Nachbarschaftshilfe, des ehrenamtlichen bürgerschaftlichen Engagements, der Kulturarbeit, aber auch der Ausbildung, des Studiums, der Psychotherapie), deren wohltätige Wirkungen dem Volk oft erst später und auf Umwegen zu Gute kommen können. In letzterer haben wir in Wahrheit die Basis des Wohlergehens und der gesamten gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung eines Volkes. Sie zu ächten, sie dem Freigestellten zu verbieten, wie das heute in Hartz IV geschieht, ist Dummheit! Durch die von Herzen kommende Hingabe, in der sie geleistet wird, und durch die dadurch entstehende hohe Kompetenz, ist sie als doppelt wertvoll anzusehen! Wer sie nicht fördert und stattdessen die Menschen in künstliche Beschäftigungen und unwürdige Niedriglohnarbeiten zwingt – auch die jetzt entstehende "Bürgerarbeit" ist nichts anderes - der sollte Landesblindengeld beantragen aber nicht "Arbeitsministerin" sein.
[17] Durch das bedingungslose Grundeinkommen und ähnliche Konzepte z.B. kann der ganze Problemkomplex aus einem Punkt heraus gelöst werden.




373

VII Beilagenverzeichnis

Referenzierte Dokumente

O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..b25083 Eingabe vom 15. Juni 2015

Beilagen (in den Akten)

O ..b23012 Attest vom 19.06.2013
O ..b24034 Gutachten vom 06.02.2014
O ..b24037 Gutachten vom 04.03.2014


374) 

Weitere Unterlagen

O ..Juristischen Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen, ab Ziff. 72
O ..Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung, ab Ziff. 270
O ..Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ab Ziff. 332


375) 

Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX

Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht also für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __83 und fort folgende, steht für die „Referenz­nummer“, bzw. Zuordnung des Dokument, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

Zur Erklärung des „Umfangs“, – wenn steht b25001 bis b25080, dann waren 80ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ bei der EG Bern „in Gang zu setzen“.


376) 

Gesprächsprotokolle aus der b250XX Serie

Einwände/Bemerkungen – der BF die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien ent­sprechende Ein­wände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der Beschwerdeführenden Partei an­bringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten.
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattform. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.



377) 

VIII Abkürzungen und Pseudonyme

VB, Verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragssteller
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anonymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25083.html