Wenn die Vermieterin als unterlegene Partei eine „Wutmahnung“ verschickt

Thema heute: Die Schlichtungsbehörde hat die Kündigung der Vermieterin/Arbeitgeberin als ungültig erklärt (b250135).

Die Vermieterin / Arbeitgeberin aus Frust als unterlegene Partei zu gelten, Fritz Müller99 diese „Mahnung mit Kündigungsandrohung“ (b250136) schickt.

Wie Fritz Müller99 darauf reagiert – im nächsten Blogbeitrag (b250137).

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250136

Absender
Vermieterin/Arbeitgeberin, 9999 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 02. Oktober 2015



MAHNUNG mit Kündigungsandrohung

Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Die Kontrolle der Zahlungseingänge (berücksichtigt bis 02.10.2015) hat ergeben, dass Sie bei uns folgenden Ausstand haben: Betrag sFr. *XXX*.-.

Gestützt auf den Art. 257d OR gewähren wir Ihnen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist sind wir gezwungen, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats zu kündigen. Ungeachtet dieser lediglich für eine Kündigung massgebenden Zahlungsfrist, behalten wir uns das Recht vor, in den nächsten Tagen die Betreibung einzuleiten.

Wir hoffen, dass Sie sich und uns diese Unannehmlichkeiten ersparen und danken Ihnen im Voraus für die prompte Überweisung.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b250136.html

Freundliche Grüsse
Vermieterin/Arbeitgeberin