Fritz Müller99 die Kündigung als missbräuchlich angefochten hat (b250125). Kündigungsgründe während der Gerichtsverhandlung nur mit Mühe und Not von der Vorsitzenden ermittelt werden konnten.
Die offizielle Version seitens des Vermieters, der Arbeitgeberin lautet; „Kündigung wegen unzulässiger Untermiete“ nach Art. 257f Abs. 3 OR. Die Beklagte diesen OR Gesetzestext auch während der Verhandlung nicht offiziell als Kündigungsgrund angibt, somit sie sich indirekt weigert, während des Anfechtungsverfahren die Kündigung gegenüber der Vorsitzenden zu begründen.
Durch diese Weigerungshaltung die Gründe hinsichtlich Bestand und Schutzwürdigkeit nicht überprüft werden können. Ihr dies ggf. als Verletzung gesetzlicher Auskunftspflichten zu ihrem eigenen Nachteil gereicht werden kann. Somit mangels Angabe von Gründen die Kündigung ggf. als „grundlose“, bzw. als „missbräuchlich“ zu behandeln wäre. Eine Kündigung, deren Grund unter anderen Umständen als stichhaltig gelten könnte, kann im vorliegenden Fall missbräuchlich sein, weil der Mieter aufgrund des bisherigen Verhaltens des Vermieters mit einer derartigen Massnahmen nicht hat rechnen müssen.
Die Schlichtungsbehörde zum Schluss gelangt, dass die Kündigung während der Sperrfrist erfolgte 271a Abs. 1 lit. E OR, somit nach Art. 271 a Abs. 1 Bst. e OR die Schlichtungsbehörde in ihrem Urteilsvorschlag angibt, die Kündigung der beklagten Partei sei als ungültig zu erklären und somit aufzuheben. Der Kläger vorerst aufatmen kann.
Das tönt zwar gut – die Freude wird jedoch getrübt durch die schmerzliche Geldeinbusse, mit der Fritz Müller99 ab diesem Monat konfrontiert ist.
Denn aufgrund eines einzigen Telefonats zwischen dem Sozialamt und der Arbeitgeberin (b25093, b250104) Fritz Müller99 seine Wohnung und sein Mikro-Job gekündet worden ist, obschon es keine Mietausstände gab.
Dieser Mikro-Job hätte Fritz Müller99 die nächsten 30ig Jahren um die sFr. 108'000.- an Geld und Einkommen generiert (300x12x30=108'000). Geld, das nun ab sofort nicht mehr verfügbar ist.
Fazit: Hartzer und Bittstellende in der Schweiz aufgepasst – ein Telefonanruf vom Sozialamt an euren Arbeitgeber kann euch sFr. 108'000.- kosten (bei einem gerechneten Nettolohn von sFr. 300.-/Monat)! Die Frage erlaubt ist, wer dafür ggf. haftet?
Die Vermieterin/Arbeitgeberin aus Frust als unterlegene Partei zu gelten, am 02.10.2015 Fritz Müller99 eine „Mahnung mit Kündigungsandrohung“ (b250136) hat zukommen lassen, obschon an genau diesem Tag das Geld auf dem Konto des Vermieters war. Dies in Anlehnung an eine sog. „Wutkündigung“, als „Wutmahnung“ aufgefasst werden kann. Um präzise zu sein, an dieser Stelle die Mahnung der Vermieterin mit genauem Wortlaut zitiert wird;
„Sehr geehrter Herr Fritz Müller99, die Kontrolle der Zahlungseingänge (berücksichtigt bis 02.10.2015) hat ergeben, dass Sie bei uns folgenden Ausstand haben: Betrag sFr. *XXX*.-.“
So lautet die Gesetzgebung in der Schweiz in Bezug auf die pünktliche Mietzinszahlung a) bei Einzahlung am Postschalter gilt der Poststempel 01.XX.YYYY und b) bei Banküberweisung muss das Geld am 01.XX.YYYY auf dem Konto des Vermieters sein. D.h. ein Tag vorher muss zwingend eine Bankanweisung erfolgen – ansonsten gilt man als Mieter vom Gesetz her als «säumiger Zahler».
Das Geld von Fritz Müller99 erst am 02. auf dem Konto der Vermieterin eingegangen ist – also eigentlich einen Tag zu spät.
Nun – die Vermieterin mit dem Versand dieser Mahnung am 02.10.2015 um zirka 17 Uhr ein schwerwiegendes Problem sich selber aufhalst.
In einem Gerichtsverfahren diese „Mahnung mit Kündigungsandrohung“ ein Papier mit rechtskräftiger Wirkung darstellt. Fritz Müller99 die Vermieterin in einem nächsten Schreiben auffordern wird (b250137), den ausgewiesenen rechtskräftigen Sachverhalt dieser Mahnung mit Unterlagen gerichtsverwertbar zu belegen (z.B. mit einem Bankbeleg). Die Vermieterin zwei Möglichkeiten hat a) eine Urkundenfälschung nach StGB 307 zu begehen – denn die Vermieterin offenkundig zugibt, dass kein Zahlungseingang (berücksichtigt bis 02.10.2015) vorhanden sei – auf dem Bankbeleg aber genau dieses Datum drauf stehen wird, oder b) sie lässt es darauf beruhen und zieht die Kündigungsandrohung offizielle schriftlich wieder zurück. Wir gespannt darauf sein können, ob die Vermieterin eine Urkundenfälschung begehen wird.
Was gibt es dazu noch zu sagen – ich bin einmal mehr – {sprachlos}.
Aus dem Archiv
- Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (dieses Schreiben, b250135)
- Frustschreiben der Mieterschaft (b250138)
- Wut-Kündigungsandrohung (b250136)
- Abstimmungsergebnis der neuen, mutmasslich schikanösen Vorgaben der Hausverwaltung (b250137)
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250135
Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 23. September 2015
Urteilsvorschlag
Vorsitzende: X____
Fachrichter: Y____ (Mietervertretung), Z___ (Vermietervertreter)
Gerichtsschreiberin: K____
In Sachen
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -gegen
Vermieterin / Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -
Betreffend Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 lit. B ZPO
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Die Schlichtungsbehörde erlässt folgenden Urteilsvorschlag:
1. Die Kündigung der beklagten Partei ist ungültig und wird aufgehoben (Art. 271 a Abs. 1 Bst. e OR).
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Parteien mündlich und schriftlich eröffnet.
Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Frist von 20 Tagen kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung zu (Art. 211 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während 30 Tagen zur Einreichung der Klage beim Gericht. Wird die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 211 Abs. 3 ZPO).
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
X____
Der Vorsitzende
K____
Gerichtsschreiberin
Es folgt nun die schriftliche Protokoll der Gerichtsverhandlung. Inhaltlich Details aus den Gesprächen leider nicht publiziert werden dürfen.
Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Bern, 23. September 2015
Protokoll
Vorsitzende: X____
Fachrichter: Y____ (Mietervertretung), Z___ (Vermietervertreter)
Gerichtsschreiberin: K____
Verhandlung im Schlichtungsverfahren zwischen
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -gegen
Vermieterin / Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -
Betreffend: Anfechtung Kündigung Miete/Pacht
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Rechtsbegehren der klagenden Partei gemäss Schlichtungsgesuch (rechtshängig seit: 24. Juli 2015):
1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich und damit unwirksam ist.
2. Eventuell sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken.
Die Verhandlung wird eröffnet. Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und der Verfahrensgegenstand werden bekannt gegeben.
Anwesend sind:
- Fritz Müller99
- Für die beklagte Partei: V___ (mit rechtsgültiger Vollmacht), W___, Sachbearbeiterin Vermieterin/Arbeitgeberin
Keine Vorfragen und keine Einwände gegen die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde.
Die klagende Partei bestätigt die im Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren.
Die beklagte Partei schliesst auf Abweisung der Klage, unter Kosten- and Entschädigungsfolgen.
Verbal: Herr Fritz Müller99 gibt eine Darlehensvereinbarung zwischen ihm und einer DarlehensgeberinX sowie eine Zusammenfassung der bisherigen Verhältnisse zu den Akten.
Den Parteien wurde ein Urteilsvorschlag unterbreitet (vergleiche separates Dokument).
Die Verhandlung wird um 09.10 Uhr geschlossen.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b250135.html
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
X____
Der Vorsitzende
K____
Gerichtsschreiberin