CH: Hartz-IV und der Darlehensvertrag – worauf zu achten ist

Thema heute: Erwerbslos – Voll- oder Teilsanktioniert – kein Geld – Rechnungsausstände – keine Perspektive.. – ..und viele, viele schlaflose Nächte. Falls sich die Situation nicht ändert, die Zwangsräumung der Wohnung bald anstehen wird. Die Wenigsten unter euch im persönlichen Umfeld Freunde finden werden, welche sich bereit dazu erklären, für ein Darlehen aufzukommen – noch kleiner ist die Chance, von einer Organisation oder einem Verein unterstützt zu werden.

Wer zu den glücklichen Darlehensnehmern zählt, wird spätestens dann sich Gedanken dazu machen müssen, wie im Detail ein Hartz-IV Darlehensvertrag auszuarbeiten ist.

Fritz Müller99 in der Schweiz nur Dank eines solchen Darlehens überlebt. Dieser Beitrag gerne Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge entgegennimmt (ganz unten).

Ein weiteres, unnötiges Dokument. Einfach nur menschenverachtend – einer zivilisierten Gesellschaft unwürdig. Eine Darlehensvereinbarung zum Schutz von ausgegrenzten und sanktionierten Menschen in der Schweiz (und Deutschland?) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
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Darlehensvereinbarung

zwischen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Darlehensnehmer -

und

OrganisationX, Nirgendwostrasse 55, 55 Bern
- Darlehensgeberin -

betreffen

Nothilfe und Überbrückungslösung – projektgebundenes Geld, das in Spendenaktionen notgedrungen für den Darlehensnehmer Monat für Monat gesammelt und für die Nothilfe unverzinst in zweckentfremdeter Art und Weise aufzuwenden ist.


§ 1) Ziel und Zweck
Sofern die Situation es ermöglicht, die Darlehensgeberin u. a. für die rechtzeitige Mietzinszahlung des Darlehensnehmers aufkommen wird, die Vereinbarung zwischen der OrganisationX und dem (Voll-) Sanktionierten, wie die Darlehen an die OrganisationX zurückgezahlt werden und an welche Bedingungen der Vertrag geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur zwischen genannten Parteien und werden hiermit geregelt.

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem (Voll-) Sanktionierten und der Vermieterin, bzw. der Arbeitgeberin einzuhalten sind. Die soeben genannten Vertragsvereinbarungen von diesen Darlehensvertragsvereinbarungen nicht betroffen sind – somit gegenüber Dritten (Hausverwaltung, Arbeitgeberin, etc.) die hier vorliegende Vereinbarung kein Kündigungsgrund nach Art. 271 OR und im wesentlichen Art. 271a Abs. f OR darzustellen vermag.


§ 2) Bedingungen
Es der staatlichen Aufgabe obliegt, das Überleben von Menschen zu garantieren. Hinzu käme, dass Menschen auch in Würde leben könnten usw. usf. Die Darlehensgeberin seit Jahren genötigt wird und die Funktion des Staates übernehmen muss, jeder Schweizer Bürger zur Überlebenshilfe verpflichtet ist – die Nichtgewährung von Nothilfe unter Strafe steht (b240111). Unter erwähnten Aspekten die Darlehensgeberin die Auszahlung der Gelder somit auch an vier Bedingungen knüpft (Ziff. 2.a/b/c/d). Wird eine der Bedingungen nicht eingehalten, die Darlehensgeberin die Auszahlung der Gelder an den Darlehensnehmer umgehen unterbinden wird und Ziff. 5 in Anwendung gebracht werden würde. Die Konsequenz in Folge – die Zerstörung und Auslöschung menschlichen Lebens wie die Vernichtung der physischen Existenz des Darlehensnehmers. Mit Ausnahme von „amtlichen Dokumenten“, diese müssen per Gesetz von der Vernichtungsaktion verschont bleiben.


Zu den Verhaltensvereinbarung / Verhaltenskodex (Bedingungen):
Die Auszahlung der (Mikro-) Darlehensgelder an vier Bedingungen geknüpft werden.

a)   Aktivitäten, welche mit einem „Amtsgeschäft“ in Verbindung stehen, mit dem Darlehensgeld nicht finanziert werden dürfen (Fahrkosten, Porto, etc.). Eine Ausnahmeregelung bedarf der Zustimmung der Darlehensgeberin und ist stets eine KANN-Leistung!

b)  Ab 01.11.2014 die Wohnung des Darlehensgebers nur eingeschränkt zu nutzen – in einem Umfang, damit die vertraglichen Rahmenbedingungen der Vermieterin, bzw. der Arbeitgeberin gerade nicht verletzt werden – was so gut wie einer Obdachlosigkeit gleichkommt. Die Wohnung bleibt der Lebensmittelpunkt und kann der Mieterin / dem Mieter nicht unter Angaben von fadenscheinigen Argumenten abgesprochen werden. Die Darlehensgeberin ist weder Mieterin noch Untermieterin der Wohnung – es besteht keine Relation zwischen Vermieterin und Darlehensgeberin! Der Verhaltenskodex des Darlehensgebers ist das Mass der Dinge. Das Überleben des Darlehensgebers hängt von diesem Verhaltenskodex ab.

c)   Die Ressourcen der OrganisationX ausschliesslich nach „internen Vorgaben“ genutzt werden dürfen.

d)  Krankheits-, bzw. Gesundungskosten nicht (mehr) übernommen werden.


§ 3) Rechtswirkung
a) Geltende Verbindlichkeiten.
§         Online (Gesprächs-) Protokolle (TAP Schweiz, Label = Schinders Protokoll).
§         Die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (OR 312 ff.).
§         Die hier vorliegenden schriftlichen Verbindlichkeiten.

b) Mündlichen Nebenabreden.
§         Es gelten die mündlichen Vertragsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Inhaltliche Aspekte von Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, die Vertragsparteien sich in formellen Belangen nicht auskennen. Informationen und Vorgänge juristischer Art die Parteien als Laien nicht kennen können – die Vertragsparteien unerfahren sind, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise fehlerbehaftet sind und korrigiert werden müssen, die Parteien für diese (Formulierungs-) Fehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen sind. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung oder zum Tod führen können.


§ 4) Rückverweis
b23094, Ziff. 291/303 | b23095, Ziff. 9 | b24056, Ziff. 50 | b24061, Ziff. 66/126 und Ziff. 260/303/304/305/308/329/348 | b24069, Ziff. 5 | b24085, Ziff. 43/46 | b24087, Ziff. 5 | b240111 | b240118, Ziff. 24 | b25010 | b25033, Ziff. 21 | b25083, Ziff. 6/253/337 | b25089, Ziff. 24 | b250104, Ziff. 41 | b250116, Ziff. 40/44 | b250120, Ziff. 17/28 | b26002, Ziff. 15 und b27003.


§ 5) Zahlungsverzug
Kommt der Darlehensnehmer mit der Ratenzahlung (bezahlbar im Voraus) einer Rate von CHF 300.- pro Monat ab 01.11.2014 in Verzug und/oder verletzt der Darlehensnehmer die eine oder andere „Verhaltensvereinbarung“ nach Ziff. 2, wird die Restschuld sofort fällig und die Zahlungen werden eingestellt, bzw. die Darlehensgeberin wird legitimiert, den Besitz des Darlehensnehmers nach einer Frist von 30ig Tagen zu veräussern, damit die Restschuld aus dem Gewinn getilgt werden kann. CHF 300.- pro Monat kostet i.d.R. ein Lagerraum, in dem Obdachlose ihre Möbel nach einer Zwangsräumung zwischenlagern. Diese Summe wie die externen Übernachtungskosten als marktkonform anzusehen und innerhalb einer Unterstützungsperiode unter Berücksichtigung von Ziff. § 7 in ein (SKOS-) Budget mit einzurechnen ist.


§ 6) Persönlichkeitsschutz
Nach Antrag b24061, Ziff. 348 und b25082, Ziff. 348 den Darlehensgebern vorbehaltlos Anonymität zuzustehen ist.


§ 7) Aufhebung der Vertragsklausel § 2.b
Eine Zwangsräumung mit ihren (ausserordentlich hohen) Folgekosten wie
  • Kosten für Notunterkunft (i.d.R. ~ CHF 65.-/Nacht!)
  • Kosten für das Möbelzwischenlager (i.d.R. ~ CHF 300.-/Monat)
  • Instandstellungskosten der alten Wohnung
  • Kosten für die neue Wohnungssuche
  • Kosten für Mietzinskaution
  • Zügelkosten (2x und mehr)
  • Reinigungskosten
  • Insertionskosten
  • Prämie für Wohnungsvermittlung
  • Kosten für die Neuanschaffung von Mobiliar
Eine Zwangsräumung wie gelistet für die Gemeinschaft definitiv nicht kostenfrei zu haben ist. Eine Notunterkunft den Steuerzahler im Durchschnitt um die CHF 1’800.- pro Monat kosten. Hinzu kommen die Mietkosten für das Möbelzwischenlager von ungefähren CHF 300.- pro Monat. Ganz abgesehen davon, von den immens hohen Folgekosten, dass Hartz-IV/Sozialhilfe Antragstellende, Bittstellende, Obdachlose womöglich während mehreren Jahren nicht mehr in einer eigenen Wohnung leben können! Die Frage berechtigt erscheint, wie soll ein Obdachloser bei der heutigen Wohnungsknappheit an eine neue Wohnung gelangen? Die Darlehensgeberin mit ihren Interventionen bis heute verhindern konnte, dass der Fall-X als Worst-Case-Szenario eingetreten ist, dass diese Kosten bis heute nicht entstanden sind – in einem auszuhandelnden „Vergleich“, bei der die Darlehensgeberin zustimmen muss, mit einer „Einmaleinlage“ in „nachvollziehbarer Höhe“, diese Vertragsklausel aufgehoben werden kann.

Jede politische Schweizer Gemeinde in der Unterstützungsperiode darauf hinzuwirken hat, damit die Vertragsklausel § 2.b „aufgehoben“ wird. Würde eine zeitliche Verschleppungstaktik festgestellt, dies als unrechtstaatlicher Vorgang, als strafbare Handlung einzustufen wäre.


§ 8) Gültigkeit
Dieser Vertrag gilt rückwirkend per 01.11.2014 und ersetzt alle vorgängigen mündlichen und schriftlichen Vertragsvereinbarungen zwischen genannten Parteien.
- Vertragsänderungen nach Ziff. § 9 ausdrücklich vorbehalten bleiben -


§ 9) Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag gegen geltende Menschenrechtskonventionen verstösst – für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie in ihrem existenziellen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind und möglicherweise hungern müssen und obdachlos werden können. Davon auszugehen ist, dass es bereits mehrere Todesfälle aufgrund von Hunger, Obdachlosigkeit und Suizid in Folge dieser Sanktionen gegeben hat – per se dieser Vertrag als rechtswidrig, somit als nichtig zu betrachten ist und dennoch als „verbindliche Leitlinie“ aktuell zu sehen ist, das Überleben des Darlehensnehmers höher zu gewichten ist, so lang, bis die verfassungswidrigen Sanktionsparagraphen in der Schweiz (und in Deutschland) abgeschafft worden sind – dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland eine Beschlussvorlage der 15. Kammer des Sozialgerichtes Gotha vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen S 15 AS 5157/14, wie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde (b250128), zur Entscheidung vorliegt. In der Zwischenzeit, der Darlehensgeberin ihrer beschränkten Ressourcen wegen, keine anderen Handlungsoptionen offen stehen.

Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden können jederzeit ergänzt und abgeändert werden. Eine Notiz in Schriftform ist nicht dringend notwendig.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (anonymisiert)

Bern, 11. Juni 2015


Unterschriften:


Fritz Müller99
(Darlehensnehmer)


Anita Zerk
(Zeichnungsberechtigte, OrganisationX)

CH: Brandbriefe an das Schweizerische Bundesgericht


Thema heute: die Leser dazu aufgerufen werden, der verantwortlichen Richterin in der Schweiz einen Brandbrief zu schicken, um die Dringlichkeit dieser Angelegenheit zum Ausdruck zu bringen. #tapschweiz #‎agenda2010‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27002

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Dr. jur. Susanne Leuzinger
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 23. August 2015



Brandbrief


Sehr geehrte Frau Dr. Leuzinger

Nach meinen Informationen liegt dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland eine Beschlussvorlage der 15. Kammer des Sozialgerichtes Gotha vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen S 15 AS 5157/14, wie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde (b250128), zur Entscheidung vor.

Im Wesentlichen geht es um die Frage der Vereinbarkeit der Sanktionsparagraphen §§ 31, 31a, 31b des SGB II mit dem Grundgesetz. Das schweizerische Grundgesetz quasi dekungsgleich mit dem Deutschen Grundgesetz ist, der Einfachheit halber hier die Deutschen Paragraphen aufgeführt sind.

Nach diesen Sanktionsparagraphen können die Sozialleistungen für Erwerbslose bei sogenannten «Pflichtverletzungen» teilweise oder gar vollständig entfallen, obwohl die Bedürftigkeit weiterhin besteht.

Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie in ihrem existenziellen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind und möglicherweise hungern müssen und obdachlos werden können. Ich gehe davon aus, dass es bereits mehrere Todesfälle aufgrund von Hunger, Obdachlosigkeit und Suizid in Folge dieser Sanktionen gegeben hat.

Im Hinblick auf die üblichen Verzögerungszeiten bis zu einer Urteilsverkündung besteht die Gefahr, dass in der Zwischenzeit weitere erwerbslose Menschen in der Schweiz, Österreich und Deutschland dieses eben beschriebene Schicksal erleiden könnten.

Ich rufe Sie dazu auf, darauf hinzuwirken, dass schweizweit alle laufenden (Teil- und Voll-) Sanktionen (nach SGB II) unverzüglich solange ausgesetzt werden, bis das Bundesverfassungsgericht in Deuschland oder die Schweizer Gerichtsbarkeit eine Entscheidung über die Verfassungsmässigkeit der Sanktionen getroffen hat.

Jedes weitere Zögern könnte bedeuten, dass Sie mitverantwortlich für weitere Todesfälle in Folge laufender oder zukünftiger Sanktionen sein könnten.


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27002.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

Als Mailkopie an l___@bger.admin.ch (persönlich adressiert)

Schinders Protokoll #9

Schinders Protokolle, - die nach wie vor nichts zu bieten haben, was der Gesellschaft zutraeglich waere.

Zum (Gespraechs-) Protokoll.

1)
10.07.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail an Anita Zerk) Hallo Anita, koenntest du bitte schauen, bezugnehmend auf's Protokoll Nr. #8 (b250118, Ziff. 4, ..), dass ich von beiden Vertrauensaerzten baldmoeglichst eine Termineinladung erhalte. Auch im zweiten Durchgang schaffe ich es nicht. Kontakt 1 und 2 = z___@firma1.ch und c___@firma2.ch. Vielen Dank. Gruss, Fritz

2)
10.07.2015 Anita Zerk (E-Mail an Vertrauensaerzte) Sehr geehrter Herr Z___, sehr geehrter C___, hiermit in einem dritten Versuch unter Bezugnahme der E-Mail vom 10.07.2015, - darf ich die beiden Unternehmungen bitten, gemaess Weisung vom Sozialamt Bern Herrn Fritz Mueller99 einen Termin zu unterbreiten oder einen Ausstandgrund schriftlich gegenüber dem Sozialamt Bern geltend zu machen (!) und diesen "Vorgang der Anmeldung" als Bestaetigung von Ihnen gezeichnet dem Sozialamt Bern mit schriftlicher Rueckmeldung an Fritz Mueller99 binnen Frist zuzustellen, bis jedoch spaetestens am Mittwoch, 15.07.2015. Im Netz nachzulesen, Protokoll Nr. 9 tapschweiz.blogspot.ch. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruessen, Anita Zerk, i.A. Fritz Mueller99

3)
13.07.2015 Fritz Mueller99 via Anita Zerk (Einschreiben an Vertrauensaerzte, b250122) Sehr geehrter Herr Z___, sehr geehrter C___, hiermit in einem vierten Versuch unter Bezugnahme der E-Mail vom 10.07.2015 (..), – darf ich Sie bitten, gemaess Weisung vom Sozialamt Bern Herrn Fritz Mueller99 einen Termin zu unterbreiten oder einen Ausstandgrund aufgrund des Begruendungsschreibens vom 30. Juni 2015 (b250104, ..) an das Sozialamt Bern schriftlich gegenueber soeben erwaehnten Partei geltend zu machen und diesen "Vorgang der Anmeldung", bzw. beide Vorgaenge als Bestaetigung von Ihnen gezeichnet dem Sozialamt Bern mit schriftlicher Rueckmeldung an Fritz Mueller99 binnen Frist zuzustellen, bis jedoch spaetestens am Donnerstag, 23.07.2015. Im Netz nachzulesen, Protokoll Nr. 9 tapschweiz.blogspot.ch. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Gruessen, Anita Zerk, i.A. Fritz Mueller99

4)
14.07.2015 Fritz Mueller99 via Anita Zerk (Einschreiben an EG Bern, b250120) Stellungnahme von Fritz Mueller99, weshalb er sich gerne von JC-Mitarbeitenden verpruegeln laesst.

5)
15.07.2015 Schinders Protokoll #7 (b250107), publiziert am 05. Juli 2015, heute am 15.07.2015 ohne Einwand der Gegenseite (Gegenseite=Sozialamt Bern/ConactNetz1) der Rechtskraft erwachsen ist.

6)
21.07.2015 AHV an Sozialamt Mindestbeitraege 2013 Fritz Mueller99. Sehr geehrtes Sozialamt, gemaess Ihrem Schreiben vom 24.06.2015 erhalten Sie in der Beilage die Einzahlungsscheine fuer das Jahr 2013. Das Jahr war bereits in Betreibung und es sind uns dadurch Kosten entstanden, die wir nicht mehr stornieren koennen. Damit trotzdem keine Beitragsluecke fuer das Jahr 2013 entsteht, bitten wir Sie, den Einzahlungsschein ueber Fr. 64.55 dem Mitglied zur Zahlung mitzugeben. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, wird es bei einer Rente trotz der Zahlung des Minimums zu einer Beitragsluecke kommen. Fuer weitere Fragen stehen wir Ihnen zur Verfuegung. Freundliche Gruesse, AHV

7)
28.07.2015 Schlichtungsbehörde an Fritz Müller99 (Einschreiben) Vorladung – Schlichtungsbehoerde betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht (b250129)

8)
03.08.2015 Fritz Mueller99 (Erstanmeldung, persönliches Erscheinen beim Sozialamt) Fritz Mueller99 bei dem Sozialamt wiederholt eine Erstanmeldung macht, bzw. ein Gesuch um Nothilfe beantragt (Essen, beheizte Bleibe..). Er aufgrund dessen, dass sein Vertrauen missbraucht worden ist (b26002), er im "Dialog" zwischen Mensch und Mensch erneut auf den beweiskraeftigen Schriftweg setzt. Das heisst konkret, Mitarbeiter des Amtes koennen Fritz Mueller gegenueber zwar jederzeit eine muendliche Frage stellen, die Antwort erfolgt in Echtzeit per E-Mail.

Fritz Mueller99 demnach um 14.05 Uhr vor Ort beim Sozialamt auf den Knopf "Erstanmeldung" drueckt. Anschliessend bei der Glasscheibe seine Nummer zeigt mit der schriftlichen Aufforderung auf einen kleinen Zettel gekritzelt mit Zitat: "Bitte meine Nummer zu gegebener Zeit auszurufen sei". Denn Fritz Mueller99 die Anzeigetafeln nicht mehr lesen kann. Ein Sozialhilfebezueger jedoch vor dieser Glasscheibe stand, Fritz Mueller99 bei dieser Aktion nun Kenntnis hat, wer diese eine Person bei der Glasscheibe ist, musste er seine Privatsphaere verletzen, indem er sich naeher als einen Meter an ihn hat herandruecken muessen, nur um der Beamtin hinter der Scheibe klar machen zu koennen, dass seine Nummer zu gegebener Zeit aufzurufen sei. Fritz Mueller99 in einer der letzten Verfuegungen geruegt worden ist, dass er die Mitarbeiter des Sozialamtes mit einem solchen Vorgehen zu "verarschen" gedenke, was natuerlich nicht stimmt. Da begeht Fritz Mueller99 doch lieber eine Privatsphaerenverletzung, als dass er erneut geruegt werden muss.

Fritz Mueller99 wartet, und wartet. Nach einer viertel Stunde ihn immer noch keine Mitarbeiterin ausgerufen hat. Fritz Mueller99 leider feststellen muss, dass seine Tastatur, die er fuer's Protokollieren verwendet, bei der brutalen Schlaegereei mit den Contactnetz (b250107) Mitarbeitenden nur noch halb funktioniert. So halb funktioniert sie ja noch, umso mehr Arbeit fuer den Review gibt es dann leider fuer Anita Zerk.

Nachdem das mit dem Ausrufen der Nummer nach der Privatsphaerenverletzung erstaunlicherweise auf Anhieb klappt, nimmt die Mitarbeiterin den Ausweis von Fritz Mueller99 entgegen und weist Fritz Mueller99 darauf hin, dass "..er doch wieder Platz nehmen soll". Sie verschwindet mit dem Ausweis.

In der Tat, der Schriftweg mit Zetteln/E-Mail zu organisieren und gleichzeitig in Echtzeit zu protokollieren ist "etwas aufwaendig".

Als die Mitarbeiterin wieder auftaucht, fragt sie Fritz Mueller99, womit sie dienen koenne, obschon Fritz Mueller99 ihr das Schrieben in A4 Format bzgl. Erstanmeldung, bzw. Nothilfe durch die dicke Glasscheibe gereicht hat.

Fritz Mueller99 auf diese Frage mit einem Zettel nochmals konkretisiert mit Zitat; "..es geht um eine Neuanmeldung, bzw. Nothilfe" - ..nun die Sozialamtmitarbeiterin wissen muesste, worum es geht.

Fritz Mueller99 hinter der Glasscheibe bedient wird bzgl. Neuanmeldung/Nothilfe am 01.08.2015 um 14.15. Sein Ticket hat die Nummer 519, es steht Erstanmeldung auf dem Ticket mit der Uhrzeit 14.05 3.8.2015. Dieses Ticket als Beweismittel dem Schreiben (b27001) beigelegt wird. Ein Beweis, der belegen soll, dass Fritz Mueller99 persoenlich (physisch) am Schalter war und nicht nur ein Ticket genommen hat und den Ort wieder verlassen hat.

Fritz Mueller99 gespannt darauf, welche Antworten und Vorgehensweisen das Amt ihm nun vorschlaegt. Die Mitarbeitenden werden aller Voraussicht nach die Weisung "von oben" erhalten, auch nur schriftlich mit Fritz Mueller99 zu kommunizieren (Annahme von Fritz Mueller99).

Mit einer defekten Tastatur laesst sich wirklich fast nicht schreiben. Eigentlich muessten die Schlaeger, die das verursacht haben zur Kasse gebeten werden. Denn ohne Tastatur und/oder ohne Beistand es schwierig wird. Es fuer alle "Bittstellenden" schwierig ist ohne Beistand und ohne schriftliches Protokoll in dieser Welt ueberleben zu koennen.

Fritz Mueller99 diese Zeit des Wartens hinter der Glasscheibe nutzt, um ein paar Gedanken "zu Papier" zu bringen. Er im innersten eigentlich total leer ist, ausgelaugt, am Limit seiner Kraefte, Fitz Mueller99 den naechsten Schlag des Amtes mit Wuerde zu ertragen gedenkt. Ach, - Entschuldigung, Fritz Mueller99 meinte, das naechste, gut gemeinte "Foerdern" mit Wuerde zu ertragen gedenkt.

Nach einer Weile zu dritt Mitarbeitende des Sozialamtes sich hinter der Glasscheibe bemerkbar machen, mit der Aussage; "..es sei eine Verfuegung haengig und die Zustaendigkeit liege daher beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland". "..und wie es sich bzgl. Nothilfe verhaelt?", fragt Fritz Mueller99 nach. "..das liege auch von der Zustaendigkeit her beim Regierungsstatthalter und es muesse dort die Nothilfe beantragt werden.". Mit diesen Angaben ist das Gespraech beendet und der Sozialamtmitarbeiter schiebt die von Fritz Mueller99 mitgebrachten Unterlagen (b27001) unter der Scheibe zurueck an den Bittsteller.

9)
03.08.2015 Verwaltungsgericht an Fritz Mueller99 Verfuegung. In der Beschwerdesache. Fritz Mueller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern. Beschwerdefuehrer gegen die EG Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, Vorinstanz. Betreffend Entscheid des Regierungsstatthaleramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/2015) wird verfuegt: Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 03. August 2015 eine Beschwerde in obenerwaehnter Sache zugekommen ist. Je ein Exemplar samt Beilage geht an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin hat Gelegenheit, bis zum 02. September 2015 eine Beschwerdeantwort (dreifach) einzureichen. Die Vorinstanz wird ersucht, die chronologisch geordneten Vorakten (gebunden und paginiert) bis zum 02. September 2015 einzureichen. Es steht ihr frei, innert gleicher Frist eine Beschwerdevernehmlassung (dreifach) einzureichen. Zu eroeffnen: Fritz Mueller99, EG Bern, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Bern, 03. August 2015, Verwaltungsrichter, M___

10)
03.08.2015 Sozialamt an Fritz Mueller99 Information betreffend Abloesung von der Sozialhilfe. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99. Da der Sozialdienst nicht mehr fuer Sie zustaendig ist, moechten wir Sie gerne auf folgende wichtigen Informationen hinweisen: Zahlungsabtretungen und nach Abschluss eingehende Rechnungen: Alle Zahlungsabtretungen werden durch den Sozialdienst aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt auf den letzten Tag der Unterstuetzung. Rechnungen, die bei Ihnen nach der Abloesung vom Sozialdienst eingehen, werden gemaess den Richtlinien des Sozialdienstes der Stadt Bern uebernommen, falls das Datum der Rechnung in der Zeit der Unterstuetzung liegt. Veraenderung Ihrer finanziellen Lage: Der Sozialdienst Bern informiert Sie, dass Sie Ihre Ausgaben im Rahmen der Budgetierung der Sozialhilfe halten sollten. Veraendert sich innerhalb der kommenden sechs Monate Ihre finanzielle Lage soweit, dass eine erneute Unterstuetzung durch den Sozialdienst geprueft werden sollte, melden Sie sich bei Ihrer/Ihrem bisherigen Sozialarbeiter/in. Die Mehrausgaben muessen Sie entsprechend belegen koennen. Freiwillige Rueckzahlung der Sozialhilfezahlungen: Sie haben die Moeglichkeit, die von der Stadt Bern geleisteten Zahlungen an Sie auf freiwilliger Basis zurueckzubezahlen. Bitte nehmen Sie dazu mit dem Inkassodienst des Sozialamtes, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, Kontakt auf. Die Rueckerstattungsgruende gemaess der Rueckerstattungsverpflichtung bleiben bestehen, sofern die ausgerichtete Sozialhilfe nicht bereits vollumfaenglich zurueckerstattet worden ist. Betreibungen: Sollten Sie eine Lohnpfaendung haben, informieren Sie sich beim Betreibungsamt, ob bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BEX) die Miete und die Krankenkasse eingeschlossen sind. Falls dies nicht der Fall ist, die Miete und die Krankenkasse aber nachweislich waehrend der letzten 3 Monate bezahlt wurden, legen Sie dem Betreibungsamt die Zahlungsnachweise vor. Erfolgten die Zahlungen durch den Sozialdienst, werden wir Ihnen gerne eine Bestaetigung ausstellen. Verfuegen Sie ueber ein regelmaessiges Einkommen, welches eine Schuldensanierung ermoeglicht, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: Berner Schuldenberatung, Seftigenstrasse 57, 3007 Bern. Bei allgemeinen Fragen zum Thema Schulden wenden Sie sich bitte dienstags und donnerstags an die Schuldenhotline. Praemienverbilligung fuer die Krankenkassenpraemien. Personen mit einem geringen Jahreseinkommen haben Anrecht auf individuelle Praemienverbilligung. Bitte melden Sie Ihren Anspruch an folgender Adresse an: Amt fuer Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Praemienverbilligung, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen. Information an weitere Institutionen und Beratungsstellen: Bitte informieren Sie Institutionen wie die Tagesschule oder das RAV darueber, dass Sie nicht mehr vom Sozialdienst unterstuetzt werden. Wir wuenschen Ihnen weiterhin alles Gute. Freundliche Gruesse, Sozialamt Bern

11)
03.08.2015 AHV an Sozialamt Sistierung AHV-Mindestbeitraege fuer Fritz Mueller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern. Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Fritz Mueller99 wird per 31.07.2015 vom Sozialdienst der Stadt Bern abgeloest. Abloesungsgrund: [Andere]. Wir bitten um die entsprechende Sistierung, besten Dank. Freundliche Gruesse, Sozialamt Bern

12)
04.08.2015 Sozialamt an Fritz Mueller99 Rechnung Ausgleichskasse. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, damit es zu keiner Beitragsluecke im Jahr 2013 kommt, bitten wir Sie, beiliegende Rechnung der Ausgleichskasse zu bezahlen. Bitte beachten Sie dabei das beigelegte Schreiben vom 21.07.2015. Fuer Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfuegung. Freundliche Gruesse, Sozialamt

13)
04.08.2015 AHV an Fritz Mueller99 Persönliche Beitraege - Differenzrechnung - 01.01. - 30.09.2015. Betrag zu unseren Gunsten zahlbar bis 30.10.2015 = 378.00. Nach Ablauf dieser Frist sind Zinsen von 5% ab Rechnungsstellung geschuldet.

14)
04.08.2015 Sozialamt an Fritz Mueller99 (Kurzbrief)

15)
18.08.2015 Fritz Mueller99 an Schlichtungsbehoerde (b250130) Zustellen der Kopie a) Mietvertrag alt und neu b) Kopie Einigung im Verfahren BM 99 9999 (b20049) plus weiterer Unterlagen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html

Bern, Schinders Protokoll vom 18. August 2015
Fritz Mueller99 und Review durch Anita Zerk

Schlichtungsbehörde betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht

Thema heute: dass ein Telefonat von einem Sozialamt Mitarbeiter viel bewirken kann, wird mit diesem Schreiben erhärtet. „Dank“ diesem Telefonat Fritz Müller99 seine Wohnung und sein Mikro-Job gekündet worden ist, obschon keine Mietausstände bestehen, ist – wie soll ich dies am besten formulieren – ein Skandal? Selbstverständlich Fritz Müller99 das Sozialamt umgehend angefragt hat (b25093, b250104), wie dies passieren konnte? Fritz Müller99 die Kündigung als missbräuchlich angefochten hat (b250125). Kündigungsgründe von Seite des Vermieters nicht vorliegen. Wir auf den weiteren Verlauf der Verhandlung gespannt sein können. Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit unnötig verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250129
Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 28. Juli 2015 (erhalten am 06.08.2015)



Vorladung – Schlichtungsbehörde betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht


In Sachen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -

gegen

Vermieter/Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -

betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

mit folgenden sinngemässen Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich und damit unwirksam ist.

2. Eventuell sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken.


Die Vorsitzende verfügt:
1. Am 27. Juli 2015 ist bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch der klagenden Partei eingegangen. Ein Doppel des Schlichtungsgesuchs inkl. Beilagen wird der beklagten Partei zugestellt.

2. Die Rechtshängigkeit ist am 24. Juli 2015 (Postaufgabe/Überbringung) eingetreten.

3. Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur Schlichtungsverhandlung vom

Freitag, 25. September 2015 um 10:15 Uhr
Gerichtssaal 3, Parterre, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
(voraussichtliche Dauer der Verhandlung: 1:00h)

zu erscheinen. Die Vermieterschaft kann sich stattdessen durch die Liegenschaftsverwaltung vertreten lassen, sofern sie diese schriftlich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt (Art. 204 Abs. 3 Bstb. c ZPO). Diesfalls sind die Mieterschaft und die Schlichtungsbehörde über die Vertretung vorgängig zu orientieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO).

Juristische Personen haben ein statutarisches Organ oder einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu entsenden, welche über die Streitsache orientiert sowie schriftlich zur Prozessvertretung und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt ist.

Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO

- Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

- Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000.00 oder weniger.

- Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Als Fachrichter für das vorliegende Verfahren werden bestimmt:
A___, Mietervertreter
B___, Vermietervertreter

5. Der beklagten Partei wird die Gelegenheit gegeben, bis 19. August 2015 eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch und / oder einen Lösungsvorschlag einzureichen.

6. Die Parteien werden mit Verweis auf Art. 203 Abs. 2 ZPO ersucht, der Schlichtungsbehörde bis 19. August 2015 alle sachdienlichen Unterlagen im Doppel einzureichen, insbesondere die klagende Partei:
- Mietvertrag
- wenn vorhanden schriftliche Einigung, mit der das Verfahren BM 99 9999 (Schlichtungsgesuch vom 29.04.2013 / Postaufgabe) abgeschrieben werden konnte

7. Der Kläger verbindet mit dem Schlichtungsgesuch (Rechtsbegehren Ziff. 1e) auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines gerichtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).

Das Gesuch wird abgewiesen.

Das Obergericht des Kantons Bern erachtet in mietrechtlichen Verfahren den Beizug eines Rechtsvertreters nur in speziellen Fällen für notwendig. Es weist darauf hin, dass der Schlichtungsbehörde zu den vorgebrachten Rechtsbegehren keine Entscheidkompetenz zukommt, und dass somit eine anwaltliche Vertretung den Kläger höchstens vor einem für ihn nachteiligen Vergleichsabschluss bewahren könnte. Die Schlichtungsbehörden sind professionell ausgestaltet, indem die Vorsitzenden hauptamtlich tätig sind und über ein Anwalts- oder Notariatspatent verfügen müssen. Zudem bieten die paritätische Dreierbesetzung der Schlichtungsbehörde und der Untersuchungsgrundsatz genügend Gewähr, dass auch die schwächere Partei, im Mietrecht in der Regel die Mieterschaft, zu ihrem Recht kommt. Überdies hat die Gesuchstellerin Zugang zur — ebenfalls professionell ausgestalteten - unentgeltlichen Rechtsberatung durch die Schlichtungsbehörde. Das Obergericht hat auch im Fall einer ausserordentlichen Kündigung, die hier nicht vorliegt, den Beizug eines Rechtsbeistandes nicht für notwendig erachtet (Beschwerdeentscheid vom 29. September 2014, ZK 99 999).

Die Rechtsbegehren des Klägers sind einfach (Aufhebung der Kündigung, allenfalls Erstreckung), der Streitgegenstand ebenfalls (ordentliche Wohnungskündigung auf amtlichem Formular, offenbar noch ohne Begründung, verbunden mit der Kündigung des Hauswartvertrages). Mit dem Schlichtungsgesuch und dem beiliegenden Emailverkehr mit der Verwaltung dokumentiert der Kläger, dass er die sich in dieser Sache stellenden Fragen gut erfasst und seine Meinung dazu formal und inhaltlich gut zu Papier bringen kann. Daran ändert nichts, dass er offenbar Sozialhilfe bezieht, und dass das Schlichtungsgesuch von einer weiteren, möglicherweise unterstützenden Person mitunterzeichnet ist.

8. Den Parteien eingeschrieben zu eröffnen.

Diese Vorladung ist an die Verhandlung mitzubringen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b250129.html

Freundliche Grüsse
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland

1 Exemplar (b250129)

CH: Beschwerde bzgl. Nicht-Anhandnahme eines Sozialhilfeantrags

Thema heute: Eine rund 90-seitige Verfassungsbeschwerde (b25083), eine Anklageschrift, aufgebaut auf der Richtervorlage von Ralph Boes, wurde am 15. Juni 2015 durch Fritz Müller99 eingereicht. Diese in erster Instanz vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid (b250103) vom 22.07.2015 abgelehnt wurde.

Jetzt darf sich die zweite Instanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, mit der Nicht-Anhandnahme und der Verfassungsbeschwerde befassen.

Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches mit Bestimmtheit nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit astronomischen (versteckten) Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250128

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch ; m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Juli 2015




Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 30.07.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

und

Regierungsstatthalteramt, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083

Sehr geehrter Herr M___

1) Der Beschwerde, gerichtet an Herrn L___, RSH (b25083), vom 15. Juni 2015 der BF nichts beizufügen hat, die eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert ist, diese Haupteingabe vom 15. Juni 2015 (b25083) unter Einhaltung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung vorgelegt wird.

Beweismittel
Haupteingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX (b25083)
- beizuziehen -

Die RSH Erwägungen vom 22.06.2015 (b250103) der BF im Nachtrag 1 Stellung bezieht.


Nachtrag 1

2) Der RSH Erwägung nicht gefolgt werden kann, wenn sie..



a)     ..nach b250103, Ziff. 3, 5, 6, 11, 15 und Ziff. 21 feststellt mit Zitat;
„..die Verfügung vom 9. Juni 2015 lediglich ein Rahmenbudget (..) und in keiner Weise eine Einstellung der Sozialhilfe (..) verfügt worden ist (..)“ (Ziff. 3) ..
„..der BF (..) nicht darlegt, inwiefern er einen höheren Anspruch hatte, als in der Verfügung vom 9. Juni 2015 aufgeführt wird (..)“ (Ziff. 5) ..
„..konkreten Antrag und einer dazugehörigen Begründung (..) fehlt (..)“ (Ziff. 6) ..
„..die vom BF angefochtene Einstellung der Sozialhilfe damit noch nicht verfügt worden ist (..), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich bereits mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 11) ..
„..der BF verallgemeinerte Rügen (..) ohne Bezug zu der angefochtenen Verfügung (..) vorbringt“ (Ziff. 15) ..
„..die Beschwerdeführung (..) sich als (..) unbegründet herausstellt und auf die Beschwerde (..) nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 21) ..
„..es sich aufgrund der (..) voreiligen (..) Prozessführung (..)“ (Ziff. 21) ..
..eine Nicht-Anhandnahme des Antrags ab 01.03.2014 sehr wohl gleichzusetzen ist mit einer „Einstellung der Sozialhilfe“, einer Einstellung, die sich auf den Zeitraum ab Erstantrag bezieht (b25001 bis 82), bzw. mit der Geltendmachung „eines höheren Anspruchs“, der „konkrete Antrag“ formuliert ist (b25083, Ziff. 5.c, ..), die „Begründung“, die „Beweisführung“ und die „Herleitungen“ in der Hauptbeschwerde (b25083) ausführlich sind, die Prozessführung weder „voreilig“ geführt noch einem „Rechtsmissbrauch“ gleichkommt. Formelle Fehler nicht dem BF anzulasten sind.  Im Gegenteil – dass die RSH sich in ihrer Verfügung zum Hauptpunkt, zu der „Nicht-Anhandnahme“ nicht äussert, die Verbeiständung negiert, an dieser Stelle gerügt wird.

Beweismittel
Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014 (b25002)
Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014 (b25018)
Nicht-Anhandnahme – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015 (b25060)
- beizuziehen -

b25001 bis b25082 – 82ig unrechtmässige und querulatorische „Vorgänge“ verzeichnet sind. Der BF einen Antrag bei der EG Bern nicht formell korrekt hat einreichen können. Online einzusehen ab http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html (abgerufen am 30.07.2015)



b)     ..nach b250103, Ziff. 4 und 19 feststellt mit Zitat;
„..dass der Beschwerdeführer (..) ein bedingungsloses Grundeinkommen beantragt (..)“ (Ziff. 4) ..
..ein „BGE ähnliches Konzept“ ein Grundrechtsprinzip darstellt und nicht wie die RSH nach b250103, Ziff. 19 suggerieren möchte;
„..dass die Geltendmachung eines bedingungslosen Grundeinkommens ein politisches Anliegen darstellt (..)“ (Ziff. 19)
Der BF von einem BGE ähnlichem Konzept spricht, welches den Rechtsgrundsätzen eines Staates entsprechen müsste, der BF keinen Zusammenhang mit politischen Interessen herstellt, die RSH irreführend und missbräuchlich explizit von einem BGE spricht.



c)     ..nach b250103, Ziff. 7, 16, 17 und 20 feststellt mit Zitat;
„..die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (..) erscheint (..)“ (Ziff. 7)
„..auf Eingaben, die auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 16)
„..mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren (..)“ (Ziff. 17)
„..mit der wiederholten Beschwerdeführung (..) die Grenze zur rechtmissbräuchlichen Prozessführung (..) überschritten ist (..)“ (Ziff. 20)
„..keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ergibt (..)“ (Ziff. 28)
Wenn offensichtlich die RSH die Begründungsserie des BFs gemäss b250103, Ziff. 7 „(..)nicht nachvollziehen kann(..)“, „(..)ein Bezug zur Verfügung (..) letztlich einzig durch den Titel der Beschwerde (..) hergestellt sei (..)“, „Eingaben (..) auf querulatorischer Prozessführung beruhen(..)“, der BF offensichtlich das Ziel haben soll, „ein Verfahren zu blockieren“, somit in direktem Sinne die RSH die Art und Weise der BF Ausführungen rügt – wie die Haupteingabe (b25083) vom BF ausformuliert worden ist, bzw. rügt die RSH die formellen Ausführungen, dies jedoch im Widerspruch steht mit b250103, Ziff. 3, S. 5, wenn die RSH gleichzeitig entscheidet, „(..)das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (..) sei abzuweisen“. Dem BF somit das geltende Recht, „gleiches Recht für alle“ nicht zugestanden wird, damit er eine bessere Eingabe mit Hilfe einer Verbeiständung machen kann, nur ein Anwalt dazu in der Lage ist. Im weiteren der BF moniert, dass die verfügenden Behörden „zur Abklärung der Feststellung der Arbeitsfähigkeit“ zwischenzeitlich 5 Jahre untätig (!) haben verstreichen lassen, die erwähnten Behörden zur Feststellung erwiesenermassen nichts beitragen wollen – stets versuchen, durch taktierende Massnahmen und Verschleppungstaktiken, sich der notwendigen Kommunikation stetig entziehen und sich in den wichtigsten Fragen und Situationen querulatorisch, somit sinngemäss rechtsmissbräuchlich gegenüber Bittstellenden, dem Bittsteller verhält. U.a. beweiskräftig erhärtet mit Zitat aus einem schriftlichen, internen Protokoll der EG Bern;
„..könntest Du Herr Fritz Müller99 anrufen (..) dass die Akteneinsicht (..) gewährt wird. Mehr musst und darfst Du ihm nicht sagen.“ (Protokoll EG Bern zw. S__ und S__ vom 08.07.2015, intern) ..
..die unzulässige „Grundhaltung“, wie das Amt mit den Bittstellenden umzugehen hat, einmal mehr unter Beweis stellt.

Die EG Bern der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel rechtsmissbräuchlich entgegenzuwirken versucht (Stichwort: Materialwert = CHF 5.00), dieses EG Bern Verhalten gleichzeitig astronomische Folgekosten für den Steuerzahler verursacht, es u.a. dadurch stets zur wiederholten Beschwerdeführung seitens BF kommen muss, der BF moniert, bzw. rügt, dass ihm sein „Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung“ abgewiesen worden ist. Erst recht kann der RSH „Ideologie“, bzw. dem RSH Entscheid nicht gefolgt werden, wenn die RSH in ihrer Begründung 27% des Begründungstextes dafür aufwendet zu beschreiben, dass offenbar formelle Fehler vorliegen, 20% des Textes aufwendet um zu begründen, weshalb der BF nicht verbeiständet werden darf/kann, 11% des Textes aufwendet, um die mutmasslich rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu begründen – zusammengezählt die RSH mit ihrer Stellungnahme 58% des Textumfangs dafür aufwendet (Abbildung 1) – es in einem Widerspruch steht, wenn gleichzeitig dem Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung nicht entsprochen wird – mit der Verbeiständung das Problem von vornherein hätte behoben werden können. Der BF den Antrag um Verbeiständung und unentgeltlicher Rechtspflege bei der VGKB erneut stellt (b25083, Ziff. 2, ab Ziff. 332 und b25083, Ziff. 3/22, ..).

Abbildung 1




d)     ..nach b250103, Ziff. 12 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) im Jahr 2011 keine Entschuldigungsgründe vorzubringen vermochte“ (Ziff. 12)
Mit b24061, Ziff. 216 bis 219 der BF in hundert und drei (103!) referenzierten Beispielen aufzeigen konnte, dass „Entschuldigungsgründe“ sehr wohl vorhanden sind. Der Leser, die Leserin sich zu Recht die Frage stellen darf, weshalb 5 Jahre später der gleiche Beschwerdeführer sich um die gleichen Fakten streiten muss und vor allem wo der „Entschuldigungsgrund“ zu suchen wäre!

Beweismittel
Eingabe an VGKB vom 04. Juni 2014 (b24061)
- beizuziehen -



e)     ..nach b250103, Ziff. 23 und 25 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) als unterliegend gilt, damit grundsätzlich kostenpflichtig für die Verfahrenskosten wird (..)“ (Ziff. 23)
„..dem BF in der Vergangenheit (..) bereits Kosten auferlegt worden sind (..)“ (Ziff. 25)
Der BF ein Grundrechtsanspruch auf ein „faires Verfahren“ geltend macht. Auf Stufe RSH Verfahrenskosten dem BF aufzuerlegen als unverhältnismässig angesehen werden kann, „grundsätzlich kostenpflichtig“ als „Kann-Option“ in Erwägung zu ziehen – erst recht bei vorliegenden Beweislage, vom BF geltend gemacht auf mehreren tausend Seiten und erst recht, nachdem die EG Bern volle Einsicht ins Patientendossier erhalten hat. Der Antrag, diese Kosten zu erlassen, gestellt wird.

Beweismittel
Chronologisch aufgezeigter Vorgang im Netz von Nr. b25001 bis b250128 http://tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 30.07.2015)


3) Zur Akteneinsicht im Netz
a)     Browser öffnen
b)     URL eingeben http://tapschweiz.blogspot.ch
c)      Im Dossier vorwärts / rückwärts blättern oder Referenznummer eingeben oder die Suchfunktion verwenden


Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX

Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __128 und fort folgende, steht für die „Referenznummer“, bzw. Zuordnung des Dokuments, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

Zur Erklärung des „Umfangs“, – wenn steht b25001 bis b25082, dann waren 82ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ bei der EG Bern „in Gang zu setzen“.


4) Es gelten im Weiteren die Anträge, Herleitungen und Begründungen aus b25083, Eingabe an die RSH vom 15. Juni 2015.

5) Dem Antrag stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

6) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.
- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250128.html (anonymisiert)

Die Beschwerde müsste somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Bern, 30. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Beschwerdeführer/Antragsteller/BF)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250128 ist der Absender

Inhaltsverzeichnis Prozessakte http://on.fb.me/R3nJhZ



Beilagenverzeichnis

Dokumente / Akte

O ..b24061 Eingabe VGKB vom 04. Juni 2014
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..B230.12 Attest vom 19.06.2013
O ..B240.34 Gutachten vom 06.02.2014
O ..B240.37 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25083 Eingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX
- beizuziehen -

Beilagen

O ..b250103 Verfügung RSH vom 22. Juni 2015
O ..b250128 Dieses Schreiben


Gesprächsprotokolle aus der b250XX Serie

Einwände / Bemerkungen – der BF die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der beschwerdeführenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten.
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


Abkürzungen und Pseudonyme

VB, Verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragsteller
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen

CH: Die Arbeit von Vertrauensärzten ist nicht gratis

Thema heute: nachdem Fritz Müller99 vier Mal versucht hat einen Arzttermin zu bekommen – je vier Mal beim Psychiater und je vier Mal bei Dr. Z___, Vertrauensarzt des Sozialamtes, kristallisiert sich mit diesem vorliegenden Schreiben heraus, weshalb Fritz Müller99 von den Ärzten keinen Termin erhalten hat. Ganz einfach deshalb nicht, weil das Sozialamt Bern „vergessen“ hat, einen entsprechenden Auftrag mit Kostengutsprache den besagten Unternehmen zu erteilen. Welches Unternehmen will gratis arbeiten – absolut nachvollziehbar?!

Dass das Sozialamt Bern den Fritz Müller99 beauftragt hat, einen Termin mit besagten Ärzten zu vereinbaren – in Schinders Protokollen schwarz auf weiss nachzulesen.
„..sie bei unserem Vertrauenspsychiater Dr. K__ einen Termin vereinbaren können(..)“ (Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html, abgerufen am 09.06.2015) ..
..und
„..Weisung (b25077) vom 08.06.2015 mit Zitat; «Die Termine bei den Ärzten Dr. K___ und Dr. Z___ wahrzunehmen, deren Auflagen zu befolgen und an der Gesundheitsabklärung aktiv mitzuwirken(..)»“ (Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html, abgerufen am 09.06.2015)
Auf diese Weise finden „seriöse Abklärungen“ beim Sozialamt Bern statt. Wir sind gespannt auf die weiteren Vorkommnisse. Vermutlich wird es weitere Sanktionen geben aufgrund von vorgeschobenen unlauteren Argumenten, die wiederum von Fritz Müller99 angefochten werden dürfen. Dass Fritz Müller99 in dieser Zeit „gehungert“ wird, ist zwischenzeitlich ein ganz normaler (unrechtsstaatlicher) Vorgang. Keine Bange – Fortsetzung folgt (!) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b250127
Absender (z___@arzt.ch)
Dr. Z___, Nirgendwostrasse 33, 3333 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 17. Juli 2015



Ihr eingeschriebener Brief mit Fristsetzung vom 13.07.2015


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ich halte fest, dass ich vom Sozialamt der Stadt Bern keinen Auftrag erhalten habe, Sie vertrauensärztlich abzuklären.

Bitte richten Sie sich in dieser Angelegenheit direkt an das Sozialamt. Ich akzeptiere grundsätzlich keine Aufträge und Weisungen von Klient/innen des Sozialdienstes.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250127.html

Freundliche Grüsse
Dr. Z___

Kopie
Herrn G___, Leiter Sozialdienst der Stadt Bern

1 Exemplar (b250127)

Anfechten der missbräuchlichen Kündigungen

Thema heute: der Arbeitgeber / die Vermieterin hat Fritz Müller99 tags darauf gekündet, nachdem das Sozialamt Bern beim Arbeitgeber / bei der Vermieterin angerufen hat. Offenbar gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG aufgrund „widersprüchlichen Angaben“ seitens Fritz Müller99 gegenüber dem Sozialamt war es nach Ansicht des Amtes dringend angezeigt, dieses ominöse Telefonat zu tätigen. Dass Fritz Müller99 dadurch vor dem Nichts steht, scheint dem Amt (wie immer) egal zu sein. Über den Inhalt des Telefongesprächs hat das Sozialamt kein Protokoll geführt, Fritz Müller99 somit auch nach Akteneinsicht nicht weiss, weshalb u.a. sein Mikro-Job weg ist. Fritz Müller99 die missbräuchlichen Kündigungen innerhalb Frist mit diesem Brief anfechten muss. Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit enormen Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250125


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (h___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
H___
Effingerstrasse 34
3008 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g___@bern.ch; g___@justice.be.ch; l___@jgk.be.ch, m___@justice.be.ch, s___@justice.be.ch, l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 24. Juli 2015

Erstreckungsbegehren / missbräuchliche Kündigung

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Antragsteller / Beschwerdeführer -

gegen

Vermieterin / Arbeitgeber, Nirgendwostrasse 55, 55 Bern
- Vermieterin / Beschwerdegegnerin -

betreffend

Mietobjekt Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, 2-Zimmerwohnung, 5. OG links, Vorgang: „Kündigungen“ (b250XX) vom 18.06.2015 (b25096)

Inhalt
I. ....Begehren / Anträge
II. ...Sachverhalt
III. ..Erstreckungsbegehren
IV. .Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung
V. ...Datenkonsistenz
VI. ..Bestätigung
....... Referenzierte Dokumente

 I.            Begehren / Anträge

1) Die Antragsstellende Partei die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland darum ersucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, mit den Begehren / Anträgen;
a)     das gekündigte Mietverhältnis sei aufzuheben / rückgängig zu machen (Art. 272 OR, ..),
b)     das gekündigte Mietverhältnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei,
c)      falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. a) nicht durchdringt, das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken sei,
d)     dem Antragsteller nach Eingang der Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin, dem Antragsteller vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht zu gewähren sei und
e)     die antragstellende Partei aufgrund seiner Mittellosigkeit zu verbeiständen sei.

- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

 II.          Sachverhalt

2) Der Antragsteller seit rund 720 Tagen durch die Gemeinde Bern vertreten durch das Sozialamt Bern (nachfolgend EG Bern genannt) vollsanktioniert ist. Er bis vor ca. einem Jahr die Miete aus diesem Grund teils unregelmässig an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat. Seit div. Organisationen sich aber nun einsetzen, dass die geschuldeten Mieten vom Antragsteller pünktlich bei der Vermieterin eintreffen, hat sich die Situation in Bezug auf die Mietzinszahlung „beruhigt“ und es bestehen seit dieser Zeit auch keine Mietrückstände mehr.

Nach einem Telefonanruf zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Sozialamt Bern,
„..aufgrund der unklaren Situation und (..) nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit dem Arbeitgeber / der Vermieterin aufgenommen.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123) ..
..wird dem Antragsteller tags darauf ohne Angaben von Gründen das a) Mietverhältnis (b25096) und b) das Arbeitsverhältnis (b25095) durch die Beschwerdegegnerin gekündet.

Beweismittel
Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25095)
Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25096)
Stellungnahme vom 14.07.2015, b250120, Ziff. 12, 16 und 17 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)


3) Dem Antragsteller daraufhin Akteneinsicht gewährt worden ist. Die möglichen Kündigungsgründe aus der Akte nicht ersichtlich sind, nur aufgrund eines Zitates der Antragsteller Vermutungen anstellen kann, denn..
„..die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass am Briefkasten von Herrn Fritz Müller99 noch weitere Personen aufgeführt sind. Untermietverhältnisse oder Weitergabe des Mietobjektes ohne Wissen / Zustimmung der Beschwerdegegnerin, einen Kündigungsgrund darstellen.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
Wurde aufgrund dieser Aussage das Arbeits- und Mietverhältnis von Seite der Beschwerdegegnerin aufgekündigt?! Wenn auf dem Briefkasten weitere Personen aufgeführt sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um ein Untermietverhältnis handelt! Bei dieser Briefkastenbeschriftung des Antragstellers handelt es sich um einen Paper2Mail Service, den die beschwerdeführende Partei seit Jahren für Freunde betreibt.

Beweismittel
Möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 (b250120, Ziff. 20/21) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015 (b250124)
Paper2Mail Service http://winfuture.de/news,47869.html (abgerufen am 24.07.2015)


Zwischenergebnis:
4) Wenn die Stiftung Beobachter oder andere Institutionen für die rechtzeitige Mietzinszahlung von Bittstellenden mit Darlehen aufkommen, die Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Vollsanktionierten, wie die Darlehen der Stiftung zurück zu zahlen sind und an welche Bedingungen der Vertrag ggf. geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur, dazu der Vermieter kein Interventionsrecht zusteht, solange die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieterin eingehalten werden – und dies scheint in vorliegendem Situation ganz offensichtlich der Fall zu sein (..) keine UntermieterInnen (..) keine fremden Leute (..) gutes, friedliches und einvernehmliches Zusammenleben (..) Sorge tragen zum Mietobjekt (..) einhalten der (arbeits-) vertraglichen Verpflichtungen (..) und so weiter und so fort (..)

5) Diese Kündigung für den Antragsteller eine Härte darstellt, welche das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt (Art. 272 OR). Somit von der Schlichtungsbehörde festzustellen sei, ob die ausgesprochene(n) Kündigung(en) rechtsunwirksam ist/sind (Ziff. 1.b).

6) Der Antragsteller sich im Vorfeld um eine Einigung und Klärung der Sachlage sehr bemüht hat. Die Frage nach dem Kündigungsgrund von der Beschwerdegegnerin bis heute unbeantwortet geblieben ist (b250124, Mail vom 19.07.2015 und 22.07.2015).


 III.             Erstreckungsbegehren

7) Zu dem Begehren (Ziff. 1.c), das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken, falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. 1.a) nicht durchdringen sollte.

Auf ein Begehren ein gekündetes Mietverhältnis zu erstrecken kann nur eingegangen werden, wenn kein Kündigungsgrund nach Art. 272a OR vorliegt. Im vorliegenden Fall kein solcher Grund vorliegt, somit auf ein Erstreckungsbegehren einzugehen ist.

Weitere Gründe sind möglicherweise gegeben, diese kann der Antragsteller nicht vorbringen – er juristisch unerfahren ist. Aufgrund der vorliegenden verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und der materiellrechtlichen Problemstellung kann es angezeigt sein, den Antragsteller für diese Zeit zu verbeiständen (Ziff. 1.e).
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


 IV.           Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung

8) Ein Missbrauchstatbestand nach Art. 336 OR kann von Arbeitnehmerseite nicht festgestellt werden somit kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird. Ein Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen einseitig aufgelöst werden kann. Der Arbeitnehmer einzig feststellt / ggf. rügt, dass ihm vorgängig der Arbeitgeber a) keine Mahnung ausgesprochen hat und b) das Arbeitsverhältnis in Abhängigkeit stellt, dass der Arbeitnehmer an der Nirgendwostrasse 99 festen Wohnsitz haben muss.

Sollte die Schlichtungsbehörde eine Einigung erzielen und der Antragsteller dringt mit seinen Begehren durch (Ziff. 1.a), er diesen Mini-Job sehr gerne nahtlos weiterführen möchte!


  V.             Datenkonsistenz

9) Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


  VI.          Bestätigung

10) Der Antragsteller die Schlichtungsbehörde darum ersucht, den Eingang dieses Schreibens (b250125) zu bestätigen. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Beilagen dem Schreiben mitgegeben worden ist.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250125.html (anonymisiert)

- weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Die Kündigung wurde am 26. Juni 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 142 ZPO).

Die Begehren müssten somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 24. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(antragstellende Partei, Beschwerdeführer)

Im Doppel (b250125, dieses Schreiben)

Als Mailkopie an h___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250125 ist der Antragsteller / Beschwerdeführer, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird geleert.


Referenzierte Dokumente

In den Akten


Beilage(n)
O ..b25095 Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b25096 Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b250124 Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015
O ..b250125 Dieses Schreiben (im Doppel)


Referenziert auf
O ..b250120, Ziff. 12, 16 und 17, Stellungnahme vom 14.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
O ..b250120, Ziff. 20/21, möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)