Ohne weiteren Kommentar.
Herzlichst
Anita
Zu den Verfügungen / Einsprachen
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache I (b27016)
- Wiedererwägung (b27017)
- Einsprache II, Bundesamt für Kommunikation (b27018)
- Einladung zum rechtlichen Gehör (22.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
- Stellungnahme, rechtliches Gehör (29.05.2017, in Schinders Protokoll #10)
- Verfügung Billag AG (b27024, dieses Schreiben)
- Einsprache III, Bundesamt für Kommunikation (b27025)
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27024
Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 09.06.2017
Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 99999999
A. Sachverhalt
1. Der Schuldner/die Schuldnerin ist bei der Billag AG (der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) für den Radio- resp. Fernsehempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.
2. Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1.8.2015 - 31.7.2016 keinen Zahlungseingang bzw. nur eine Teilzahlung verbuchen. Deshalb wurde am 01.03.2017 die Betreibung eingeleitet. Der Schuldner/die Schuldnerin hat einen Zahlungsbefehl erhalten und am 13.03.2017 Rechtsvorschlag erhoben.
3. Am 22.5.2017 wurde das rechtliche Gehör gewährt. Am 29.5.2017 machte der Schuldner geltend, es bestehe ein korrekt eingereichtes Kündigungsschreiben.
B. Rechtliche Würdigung
I. Formelles
Seit dem 01.07.2016 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Die in dieser Verfügung erwähnten Artikel beziehen sich deshalb auf die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).
Die Billag AG ist eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Als solche erlässt sie Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht. Dies geschieht aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (aRTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (aRTVV).
2. Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1 889 (SchKG) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörden des Bundes beseitigt werden.
3. Die Billag AG ist somit im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Das Bundesgericht hat dies in seinem Urteil vom 5. November 2001 bestätigt (BGE 128 III 39). Die Billag AG ist folglich zuständig und kompetent, mittels vorliegender Verfügung den Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
II. Materielles
1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 aRTVV bestimmt. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b aRTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c aRTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.
2. Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 aRTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a aRTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.
3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 aRTVV stellt die Gebührenerhebungsstelle die Rechnungsstellung der Empfangsgebühren im Jahr 2011 gestaffelt auf die Jahresrechnung um und ersetzt dadurch die unter bisherigem Recht übliche quartalsweise Rechnungsstellung der Empfangsgebühren. Gemäss Art. 82 Abs. 2 aRTVV wird die Teilrechnung im Januar 2011 verschickt und stellt eine bis elf Monatsgebühren in Rechnung.
4. Gemäss Art. 68 Abs. 4 aRTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 aRTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 aRTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und dies der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.
5. Am 3. März 2016 wurde eine teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 999999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016 erlassen. Am 17. September 2015 verlangte der Schuldner in seinem Schreiben eine rückwirkende Abmeldung von dem privaten Radioempfang und begründete dies damit, dass sich die Tarife geändert hätten und er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würde. Die Gebührenerhebungsstelle nahm vorerst aufgrund des Schreibens vom 17.9.2015 eine Abmeldung vor, die sich jedoch als irrtümlich erwies. Die Gründe der "Kündigung" im Schreiben vom 17.9.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die von Gesetzes wegen als Abmeldegründe qualifiziert werden können.
Der Schuldner ist folglich ununterbrochen für den privaten Radioempfang bei der Billag AG angemeldet. Eine Mitteilung über das Nichtvorhandensein eines betriebsbereiten Radiogerätes ist bis dato bei der Gebührenerhebungsstelle nicht eingegangen.
6. Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1.8.2015 - 31.7.2016 blieben auch nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 01.03.2017 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.
7. Der Schuldner/die Schuldnerin trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner/die Schuldnerin nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 lii 128). Die Betreibungskosten sind somit nicht Gegenstand dieser Verfügung. Diejenigen Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu.
C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:
1. Der Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.
2. Der Schuldner/die Schuldnerin ist verpflichtet, folgende Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen:
Gebühren vom 1.8.2015 - 31.7.2016, CHF 165.00
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
abzügl. Zahlungen und/oder Abschreibungen von, CHF 0.00
Total Forderung bzw. Restforderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 200.00
Die Billag AG
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom/von der Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin oder seinem/ihrem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und aus der Radio- und Fernsehverordnung.
Rechtliche Grundlagen
Seit 01.07.2016 sind die revidierten Bestimmungen des RTVG und RTVV in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Der folgende Auszug umfasst daher die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).
Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (aRTVG) vom 24. März 2006
Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht
1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.
2 Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet.
3 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte.
4 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt.
5 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien.
Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungsstelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG und von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs und kann Verfügungen erlassen. [...]
[...]
Auszug aus der Radio- und Fernsehverordnunq (aRTVV) vom 9. März 2007
Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte
Unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen fallen:
a. Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten;
b. Multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren
Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.
Art. 60 Meldepflicht
1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.
2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine Meldung zu erfolgen.
Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
1 Die Gebührenerhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a. für jede Quartalsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 2.00
b. für eine schriftliche Mahnung, CHF 5.00
c. für eine zu Recht angehobene Betreibung, CHF 20.00
[...]
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
1 Das UVEK bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung „Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren“.
2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:
a. die Bearbeitung der Meldungen;
b. den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen;
c. die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger;
d. das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das BAKOM;
e. das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM.
[...]
Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a. [...]
b. [...]
c. [...] bis [...]
d. [...]
e. Andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in
Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3 [...]
Art. 29 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Auszug aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vom 11. April 1889
Art. 17 Beschwerde
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
Art. 68 Betreibungskosten
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Art. 79 Beseitigung des Rechtsvorschlages
1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
2 [...]