Weshalb Obdachlose in der Schweiz fast doppelt soviel Krankenkasse bezahlen sollen, obschon sie nie Leistungen dieser Versicherungen beziehen können – diese Frage beschäftigt das Schweizerische Bundesgericht (II/III)

Thema heute: das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Meinung ist, nein – darüber wird jetzt nicht gesprochen und wollte das Dossier schliessen (siehe letzten Beitrag, b27019).

In diesem Beitrag (b27020) wird Fritz Müller99 dem Bundesgericht nun vorrechnen müssen, wie viel ein Sanktionierter und Obdachloser mehr und zusätzlich an „Krankenkassenkosten“ zu bezahlen hat als ein „normaler“, unsanktionierter Sozialhilfeempfänger, der monatlich sein Geld auf sein Konto gutgeschrieben erhält.

Statt der kleinen Summe von CHF 43'920.- (100%) auf zehn Jahre gerechnet, muss ein Obdachloser in der Schweiz, nebst, dass er die Leistungen der Versicherung auch im hohen Alter nicht in Anspruch nehmen kann, die stattliche Summe von CHF 81'132.- (184%) hinblättern. Kaum zu glauben – aber leider wahr – doch lest selber.

Zu der Verfügung/Einsprache
- Verfügung (b27010)
- Einsprache (b27011)
- Urteil VGKB (b27019)
- Einsprache (b27020, dieses Dokument)
- Urteil SBG (b270yy)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27020
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Empfänger (m___@bger.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Schweizerisches Bundesgericht
M___
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern



Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 12. Mai 2016


Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 12.05.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

KPT Krankenkasse AG, Postfach 8624, 3001 Bern
- Beschwerdegegnerin -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern
- Vorinstanz -
betreffend

ausnützen einer Notlage und Wucher – wenn Menschen das Doppelte für etwas zu bezahlen haben, die Leistung hierfür nie in Anspruch nehmen können




Sehr geehrter M____


1) Antrag / Rechtsbegehren

In Erwägung zu ziehen ..

a) ..zusätzliche fiskalische Belastungen, Mehraufwendungen nebst den Krankenkassenprämien vom Obdachlosen in Relation zu stellen. Obdachlose fast das Doppelte (184%) bezahlen müssen als „normale“ TransferleistungsempfängerInnen – bekannt auch unter dem Namen „SozialhilfeempfängerInnen“,

b) ..das Urteil vom 14.04.2016 (b27019) an die Vorinstanz zurückzuweisen,

c) ..für den strittigen Zeitraum die Kosten neu zu berechnen,

d) ..Betreibungsbegehren und Intervall von 1-4 Monaten als zu repetitiv, die Eintreibung von Forderung in einem Intervall von 2 mal pro Jahr oder weniger als verhältnismässig anzusehen,

e) ..durch das nicht Wechseln können der Anbieter die daraus entstehende Kostendifferenz über Jahrzehnte hinweg als schwerwiegende Rechtsungleichheit nach Art. 8.1 BV anzusehen,

f) ..der Kläger braucht nicht verbeiständet zu werden – es soll offenbar rechtens sein, wenn das Bundesgericht den Hinweis macht, dass der Kläger einen Anwalt hinzuziehen darf – kein Anwalt in der Schweiz kostenlos für Sozialhilfeantragstellende arbeitet – solche „Hinweise“ von Seite Bundesgericht somit von vornherein als völlige Farce und unrechtmässig zu bezeichnen, der Kläger auf’s heftigste rügt, dass dies der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV zuwiderläuft. Es steht jedoch dem Gericht frei, den Obdachlosen zu verbeiständen. Eine Leistung von Seite Staat, die real vom Kläger eingefordert werden kann, sich nicht nur als heisse Luft entpuppt (umgangssprachlich).

g) ..das angefochtene Urteil (b27019) als Zwischenentscheid zu werten,

h) ..der Vorwurf „(..)an der Grenze der Leichtsinnigkeit“ (b27019, Ziff. 4.1) vom Kläger als Drohung aufgefasst, dem entschieden entgegenzuhalten und nicht stattgegeben wird – im vorliegenden Fall es um eine grosse Summe Geld geht. Erhält der Kläger im Nachhinein recht, ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

Beweismittel
Urteil VGKB vom 14.04.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b27019.html
EGMR Beschwerde vom 22.03.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/03/b250147.html
EGMR Beschwerde vom 06.05.2016, tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26023.html (abgerufen am 12.05.2016)


2) Formelles und Sachverhalt

Der Kläger die Krankenkassenkosten nicht bestreitet, einzig die zusätzlich entstehenden Gebühren, Kosten, die nicht entstehen würden, wenn der (Nicht-Mehr-) Versicherte nicht 100% sanktioniert wäre – der Kläger die Intervalle und das gebunden sein an den einen (teuersten) Anbieter in Frage stellt. Also a) Zins b) Mahnkosten c) Verfahrenskosten d) Betreibungs- und Konkurskosten und e) Kosten, die einem Säumigen entstehen, indem er nicht die Wahl hat, von der Teuersten zum günstigeren Krankenkassenanbieter wechseln zu können.

Unsanktioniert dem Kläger oder einem Sozialhilfeempfänger Kosten (normale KK-Prämien) auf ein Jahrzehnt gerechnet von CHF 43'920.- entstünden. Unrechtstaatlich sanktioniert entstehen im gleichen Zeitraum unter gewissen Rahmenbedingungen so u.U. Geldforderungen über CHF 81'132.-. Das ist beinahe das Doppelte!

Dieser unhaltbare Umstand als ausnützen einer Notlage und Wucher zu bezeichnen? Kommt hinzu, dass diese sog. „Leistungen“ von Obdachlosen nie in Anspruch genommen werden können, selbst im hohen Alter nicht, somit nach Art. 5 BV der Grundsatz rechtstaatlichen Handelns in Frage zu stellen ist. D.h. in vorliegendem Berechnungsbeispiel auf 10 Jahre gerechnet CHF 81’132.- zu bezahlen wäre, der Kläger weder je ein Medikament noch je das schweizerische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, die kleinste Krankheit unbehandelt zum Tod führen kann. Jedem nach Art. 10 BV ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zusteht – dem Kläger ganz klar und offensichtlich nicht!

Beweismittel
Rechtsstaatsreport, rechtsstaatsreport.de/hartz4
Dokumentierte unrechtsstatliche Vorgänge tapschweiz.blogspot.ch
(abgerufen am 12.05.2016)

Zum Berechnungsbeispiel (auf 10 Jahre gerechnet / Quelle: bonus.ch)
Günstigste Krankenkasse = CHF 43'920.- (unsanktioniert)
Teuerste Krankenkasse = CHF 77'400.-

Differenz A = CHF 33'380.-

Eintreiben von Forderung in einem Intervall von 2 Monaten bei 40.00 Mahngebühren und 53.30 Betreibungskosten = CHF 5'598.-. Werden die Forderungen halbjährlich gestellt ergeben sich zusätzlich Kosten von CHF 1'866.-. Eine Differenz B von CHF 3’732.-.

Differenz B = CHF 3’732.-

Beide Differenzen A und B zusammengezählt ergeben

Mehraufwendungen von CHF 37'212.-.

Günstigste Krankenkasse = CHF 43'920.- (unsanktioniert = 100%) plus Zusatzkosten von CHF 37'212.- ergibt CHF 81'132.-.

3) Fazit

Sanktionierte und Obdachlose bezahlen demnach 184% statt der „üblichen“ 100% von CHF 43'920.-, die Prämien der jeweils günstigsten Krankenkasse.


4) Zwischenergebnis

Diese Zusatzkosten (+84%) plus die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Versicherungsnehmer als „jenseits von Gut und Böse“ anzusehen. Der Kläger als Laie und unkundiger in juristischen Belangen die korrekte Bezeichnungen, Gesetzesartikel hierfür nicht kennen kann.

Der beschriebene Vorgang der Kläger in seinen Worten so zu Papier bringt – sehr verständlich in korrekter deutscher Amtssprache, „(..)der Vorgang als ausnützen einer Notlage von ganzen Bevölkerungsgruppen und als Wucher mit möglicher Bereicherungsabsicht anzusehen ist“. Es in der Deutungshoheit und Verantwortung des Gerichts liegt, wie mit diesen Informationen und vorliegender Klageschrift umzugehen ist.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren ausführlich, hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b27020.html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 12. Mai 2016




Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27020 ist der Absender