Nothilfe sei keine Option und die Argumentationen des Nothilfeantragstellers seien unhaltbar

Die Lesenden wissen nun, dass eine Geldsumme von CHF 22.80 2.3% vom Grundbedarf in einem Sozialhilfebudget nach SKOS ausmacht. Die Lesenden wissen neu auch, dass eine Geldsumme von CHF 22.80 95% vom Grundbedarf in einem Nothilfebudget nach Art. 16 BV ausmacht. Interessante Zahlen, die den Prozess jedoch nicht beschleunigen. Weiterhin überlässt das Sozialamt Bern kranke Menschen ihrem Schicksal. Ohne Wohnung, ohne Obdach, ohne Essen, ohne Geld. Fakt bleibt, es ist eine überteuerte Fahrkarte, die dem Antragssteller zugestellt worden ist. Ob dabei nun 2.3% oder 95% eine Rolle spielen ist irrelevant. Der Warengutschein, und die Fahrkarte ist nichts anderes als ein Warengutschein, braucht nach neusten Gerichtsentscheiden vom Antragsteller nicht akzeptiert zu werden, erst recht nicht, wenn diese überteuert ist. Ich kann im aktuellen Schreiben vom 5.1.2015 nicht den geringsten Ansatz erkennen, dass ggf. in Betracht gezogen würde, dem Antragsteller womöglich eine günstigere Fahrkarte zuzustellen. Aus diesem Grund kann ich daraus im Moment als einzige Schlussfolgerung ableiten, dass sich der Antragsteller zu kriminalisieren hat um nicht verhungern und erfrieren zu müssen, sich Beförderungsleistungen offenkundig erschleichen müsste, nur damit dieser „..zwecks Anmeldung“ beim Schalter dann vorsprechen könnte. Interessant in diesem Zusammenhang, dass vom Sozialamt Bern neu von Zitat; „..zwecks Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen (nach SKOS)“ gesprochen wird, hat die gleiche verfügende Behörde am 25. November 2013 in ihrer Verfügung (b24005, Ziff. 2, Abs. 6) dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt, dass er mit Zitat; "..den Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB) verwirkt habe und sie ihm deshalb per 30. November 2013 sämtliche Leistungen einstellen werden.". Genau das hat Herr G_____ dann auch gemacht. Es wurde von Sozialhilfe „umgestellt“ auf Nothilfe – wobei Nothilfe hat der Antragssteller bis heute nie erhalten. Mehr zu den näheren Umständen im nächsten Schreiben/Blog (b25033) #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25032
Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Bern, 5. Januar 2015


Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99

Das Schreiben vom 24.12.2014 von Frau Anita Zerk haben wir erhalten.

Seit anfangs Oktober 2014 haben wir Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie sich persönlich am Schalter des Sozialdienstes für die Gesucheinreichung (Montag bis Donnerstag, von 14-16.30h, Freitags von 14-15.30h) anzumelden haben. Dieses Vorgehen gilt für alle Personen, die sich beim Sozialdienst anmelden möchten. Bis heute haben Sie dies unterlassen. Sie haben geltend gemacht, kein Geld für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verfügen. Aus diesem Grund haben wir Ihnen Anfangs November 2014 (b25026) eine Mehrfahrtenkarte zugestellt. Diese wurde nun am 24.12.2014 (b25031) durch Frau Zerk retourniert mit der Begründung, nach Benutzung der Fahrkarte würden Ihnen lediglich 5% des bezahlten Nothilfegeldes übrig bleiben.

Diese Argumentation ist unhaltbar und wird nicht akzeptiert. Die Mehrfahrtenkarte kostet CHF 22.80, dies macht also einen Anteil von 2.3% vom Grundbedarf aus. Zudem wird zurzeit gar kein Nothilfegeld ausbezahlt, deshalb ist die herbeigeführte Relation nicht relevant.

Wir erwarten Sie daher nach wie vor am Schalter des Sozialdienstes zwecks Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Erst danach werden wir Ihr Gesuch überprüfen.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25032.html

Freundliche Grüsse
G_____