Permalink b24097
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. L_____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern
Bern, 15. Dezember 2014
Geschäftsnummer b24097, 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2)
betreffend
Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bernvom 16. Juli 2014 – Kostenvorschuss, Korrigenda, Nachtrag 1
Sehr geehrte Herren Bundesrichter, sehr geehrte Frau Bundesgerichtspräsidentin Dr. L____
1)
Kostenvorschuss, Nachzahlung, offener Fehlbetrag
Die von Ihnen angesetzte Frist für die Überweisung der geforderten Geldsumme von sFr. 500.- läuft bis Mittwoch, 17.12.2014. Damit die Hilfsorganisationen den noch offenen Fehlbetrag an Sie fristgerecht überweisen können, die von Ihnen erwähnte „Nachfrist“ aus gegebenen Umständen für die betroffene Person als unzumutbare Härte angesehen werden muss, ist die Offenlegung und Bekanntgabe dieses noch offenen Fehlbetrages, mit Feststellung Datum von heute, an die prozessführende Partei bis 16.12.2014 vonnöten, damit nicht unnötig weitere wertvolle Zeit verstreicht.
2)
Korrigenda, Nachtrag 1
In der Beschwerdeeingabe vom 22. August 2014 (b24085), Ziff. 57 ist die Zahl „2’000“ aufgeführt. Es müsste jedoch die Zahl „über 7’700“ stehen. Im Internet gefunden mit Zitat; „Das Inselspital setzt sich seit 1354 mit heute mehr als 7‘700 Mitarbeitenden für die Gesundheit seiner Patientinnen und Patienten ein[..]“ (Quelle b24096, Insel Bern vom 08.12.2014, http://www.jobs.insel.ch, Kennziffer 5272/14 und http://bit.ly/1wvN5ad).
Bei einer Einwohnerzahl von 7'700 Personen, bzw. schon ab 5’000 wird gemäss Definition z.B. in Deutschland und Österreich von einer «Kleinstadt» gesprochen. Also hätte unter vorliegenden Umständen eine Kleinstadt Zugriff auf die sensiblen Informationen, die Vorbringungen der Beschwerdeführenden Partei somit zusätzlich mit diesem Nachtrag 1 unterstrichen werden.
Fehlerhaftes Zitat aus b24085, Ziff. 57; „[..]die Pflicht zur Interessenabwägung bei der Datenbekanntgabe ergibt sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Für die Bestimmung, was ein «überwiegendes Privatinteresse» darstellt, ist auf einen objektiven Massstab abzustützen. Über 2’000 (neu korrigiert über 7'700) Menschen im Inselspital, die zirka 100 Mitarbeitenden der VBKG plus die zwecks Entlastung der Verwaltungsgerichtsmitarbeitenden in anderen Regionen tätigen VBKG Mitarbeitenden, darunter einige SachbearbeiterInnen aus dem engsten privaten BF Umfeld, hätten mit vorliegender Vollmacht (b24086) Zugriff auf sensible Informationen. Damit wäre die Bekanntgabe von BF Gesundheitsinformationen gleichzeitig mit einem Stigmatisierungspotential verbunden, was ein überwiegendes Privatinteresse im konkreten Fall darstellt. Nur diejenigen Personen innerhalb des «Organs» dürfen Zugriff zu BF Daten erhalten, die diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgabe tatsächlich benötigen[..]“Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/12/b24097.html.
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Fritz Müller99
1 Exemplar
b24097 Dieses Schreiben (als E-Mail versendet an l____@bger.admin.ch)
b24096 Anzahl Insel Mitarbeitende, Quellennachweis http://bit.ly/1wvN5ad
b24095 sFr. 500.- .- (€ 500.-) Darlehensaktion, bit.ly/darlehensaktion1_mueller99_einfach_erklaert
Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b24097 ist Herr Fritz Müller99 und seine Postadresse kann weiterhin verwendet werden. Obgleich der Obdachlosigkeit wird der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern weiterhin geleert.