Sozialämter rechnet bekannterweise pro Monat ab – das gefällt der Billag AG nicht

Thema heute: Der Krieg mit den Bittstellenden im Zusammenhang mit den Billaggebühren ist vorprogrammiert. Seit Fritz Müller99 seine Bezüge vom „Amt für Grundsicherungsbelange“ erhält (bzw. nicht erhält), zahlt er Monat für Monat pflichtbewusst seinen 1/12 der Billag Jahresrechnung ein – im Voraus versteht sich.

Das Budget vom Sozialamt sieht nichts anderes vor. Dennoch – die Billag AG tut sich schwer mit dieser unumstösslichen Tatsache dass nun mal Sozialämter so budgetieren. Offenbar betreibt die Billag AG in der Schweiz jeden Sozialhilfebezüger – unrechtmässig?

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache (b27016, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



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Bundesamt für Kommunikation
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2501 Biel


Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 19. Februar 2016



Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 26.01.2016

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -
gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -
betreffend

Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Beitreibung Nr. 9999999


I. Rechtsbegehren
1) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlages sei aufzuheben.

2)
a) Die zusätzlich erhobenen Gebühren abzuschreiben b) die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzusetzen c) der zuviel bezahlte Betrag in der Gesamtsumme von CHF 28.20 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten.


Eventualiter
3) Die Sache sei zur neuen Beurteilung und Berechnung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
4) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheid zu qualifizieren.

Eventualiter
5) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
6) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

7) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 09. Februar 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
8) Der BF kann zweifelsfrei darlegen, dass seit der Billag AG Umstellung auf Jahreszahlung oder Dreimonatszahlung, der BF sämtliche geschuldeten Monatsbeiträge der Billag AG überwiesen hat.

Der BF zweifelsohne nachweisen kann, dass er entweder a) Beträge in der Höhe von CHF 169.15 (b27014) oder b) Beiträge in der Höhe von CHF 14.10 (b27015) fristgerecht im Voraus überwiesen hat.

Im der Begründungsserie der Billag AG vom 26.01.2016, Seite 4, Ziff. 3 wird der Forderungsbetrag in der Höhe von CHF 153.15 ausgewiesen.

Der BF wird sich ausschliesslich auf diese von der Billag AG ausgewiesene Zahl von CHF 153.15 beziehen, denn die Zusatzgebühren (Mahnungen, etc.) spielen in dieser Berechnung und dessen Nachweis keine Rolle.

Beweismittel
Chronologische Reihenfolge der Zahlungen (b27015), Beilage


Zu den Rechtsbegehren
9) Die vorgebrachten Argumente und weiterhin sehr intransparenten Darstellungen der Billag AG auf die Überweisungsbeiträgen und Beweiskette bezogen ist aus Sicht des BFs unvollständig und fehlerhaft.

Die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzulegen ist.

Die beiden zuviel einbezahlten Beträge vom 06.08. und 31.08.2015 von CHF 14.10 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten sind.

Beweismittel
Verfügung Billag AG vom 26.01.2016 (b27012), Beilage
Verfügung Billag AG (b25087) vom 13.05.2015, in den Akten
Überweisungsbeiträge an die Billag AG (b27015), Beilage
Bekanntgabe der Tarifänderung im Sept. 2015 (b27014), Beilage

10) Zusammengefasst: wird aus dieser Argumentationsserie erkennbar, dass sich die Billag AG darauf abstützt, dass a) der BF einige Zahlungen offenbar nicht getätigt haben soll b) offenbar nicht darauf Rücksicht genommen wird, dass einem Sozialhilfebezüger ein Billag Beitrag im Grundbedarf nur monatlich und nicht jährlich zugesprochen erhält c) der BF aufgrund dieses Sachverhaltes sofort nach der Billag Zahlungskonditionsumstellung von „monatlich“ auf „jährlich“, der BF die Zahlungen weiterhin monatlich gemäss Budgetverfügung der Gemeinde Bern pflichtgemäss und rechtzeitig an die Billag AG per E-Banking überwiesen hat bis zu seiner Kündigung am 18.09.2015 (b27013) und d) die Billag AG nur eine Rechnung pro Jahr dem BF hat ausstellen müssen. Somit weder der Tarif für Quartalsrechnung geltend gemacht werden kann.

Beweismittel
Kündigung aufgrund Tarifänderung ab Zeitraum 01.08.2015 (b27013)


Beweisführung: Gemäss dem Sachverhalt aus Ziff. 8 dienen der Berechnungsgrundlage zwei Zahlen. Die erste Zahl ist die CHF 169.15 und die zweite Zahl ist die CHF 14.10. Die Billag AG der BAKOM gegenüber den Beweis antreten möchte, dass offenbar eine Gebührenschuld von CHF 153.15 bestehen soll. Eine Summe kann jedoch nur geschuldet sein, würde die Zahl 169.15 mit der Zahl 12 geteilt. Das Ergebnis ist 14.10 (die letzte Zahl 14.05). Die Beweisführung der Beschwerdegegnerin somit nur dann korrekt wäre, wenn es möglich wäre, 169.15 mit 153.15 zu teilen und das Ergebnis 12 wäre oder in Anlehnung es einer Zahl des Restsaldos entspräche (siehe Tabelle). 168.15 geteilt mit 153.15 ergibt die Zahl 1.097. Die Beschwerdegegnerin kann mit der Zahl CHF 1.097 gegenüber der verfügenden Behörde keine plausible Herleitung offenbaren, wie diese Zahl 1.097 herzuleiten wäre, denn sie kommt egal wie gerechnet wird, in der Tabelle nicht vor.

Die letzten 20 vom BF geleisteten Zahlungen an die Billag AG – chronologisch gelistet.

Jahresbetrag Billag AG = 169.15

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 23.01.2014 155.05
14.10 20.02.2014 140.95
14.10 31.03.2014 126.85
14.10 08.05.2014 112.75
14.10 23.06.2014 98.65
14.10 24.07.2014 84.55
14.10 04.09.2014 70.45
14.10 10.10.2014 56.35
14.10 14.11.2014 42.25
14.10 23.12.2014 28.15
14.10 19.01.2015 14.05
14.05 20.02.2015 -

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 04.03.2015 155.05
14.10 06.03.2015 140.95
14.10 09.04.2015 126.85
14.10 06.05.2015 112.75
14.10 06.06.2015 98.65
14.10 07.07.2015 84.55
14.10 06.08.2015 70.45
14.10 31.08.2015 56.35

Der aufgeführten Herleitung seitens Billag AG auf die Zahl CHF 153.15 bezogen, diese Zahl ist nirgendwo in der Tabelle ersichtlich, kann daher nicht gefolgt werden.

Gerügt wird im Weiteren die falsche Feststellung seitens der Billag AG, dass gem. Zitat aus Verfügung vom 26.01.2016 (b27012); „Trotz mehrmaliger Mahnung (..) die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen konnte.“

Fakt ist, dass bei der Billag AG für diesen Zeitraum, in dem offenbar „kein Zahlungseingang verbucht werden konnte“ genau 11 Zahlungseingänge à 14.10 und einmal à 14.05 verbucht worden sind (vgl. Tabelle und b27015), bzw. vom BF überwiesen worden ist.

Nach gültiger Rechtssprechung eine Tarifänderung zu einer sofortigen Kündigung führen darf. Die Billag AG Rechnung vom 01.11.2015 (b27014) eine Tarifänderung von CHF 4.15 vorsieht, hat eine sofortige Kündigung noch im gleichen Monat durch den BF ausgelöst. Die Periode, auf die sich die neue Billag AG Rechnung bezieht wird mit 01.08.2015 bis 31.07.2016 angegeben. Der BF erst im September von der Tarifänderung mit Rechnung vom 01.11.2015 erfahren hat, aufgrund der Herleitung somit die Festlegung der Kündigung auf den 30. Juli 2015 als korrekt anzusehen ist und das zuviel einbezahlte Geld zurück zu vergüten ist.

Gerügt wird, trotz schriftlicher Aufforderung (b27013) seitens BF, hat die Billag AG den Eingang der Kündigung nicht bestätigt – erst mit Verfügung b27012 die Beschwerdegegnerin dies nachholte.


Zwischenergebnis
11) Die Billag AG bezieht sich in ihrer Argumentationsserie auf nicht linear fortführende Zeiträume und Bezahlperioden, die Billag AG Argumente darob somit hinfällig werden müssten. Die Vorinstanz bis anhin nur ungenügend und unvollständig darlegen konnte, weshalb Zahlungseingänge offenbar falsch oder überhaupt nicht verbucht worden seien oder nicht eingetroffen sein sollten – aufgrund dieser Sachlage der Entscheid neu zu begründen und neu zu berechnen sei, im Zweifelsfall der schwächeren Partei Recht zukommt.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.

Empfangsbestätigung – der BF sich keine Einschreibegebühr leisten kann, er dementsprechend höflich um eine Empfangsbestätigung bittet.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27016.html


Bern, 19. Februar 2016

Freundliche Grüsse


Fritz Müller99

1 Exemplar (b27016)

Beilagen erwähnt

CH: Sozialamt und die Billag haben keinen gemeinsamen Nenner

Thema heute: als anno Fritz Müller99 noch nicht beim „Amt für Grundsicherungsbelange“ angemeldet war, bezahlte Fritz Müller99 wie jeder andere Schweizer seine Billag Gebühr.

Vom ersten Tag als Fritz Müller99 Bittsteller beim Sozialamt Bern war, musste er budgetbedingt umstellen auf monatliche Zahlungen. Das macht „man“ so als Sozialhilfebittsteller. Alles schön monatlich budgetieren. Also bezahlte Fritz Müller99 regelmässig und pflichtgemäss jeden Monat dem Billag-Anteil, der zu entrichten war. Nur das Problem. Die Billag AG akzeptiert ausschliesslich jährliche Zahlungsmodalitäten. Somit war wieder Ärger vorprogrammiert. Ärger hin oder her, Fritz Müller99 bezahlte jeden Monat lückenlos die geforderte Summe. Die Billag AG hat Fritz Müller99 eine Jahresrechnung zugestellt – er selber durch mathematisches Können den Betrag der Jahresrechnung durch Zwölf teilte – diesen Betrag der Billag AG monatlich im Voraus hat zukommen lassen.

Fazit – Sozialhilfe Bittstellende erhalten einen Billag Betrag geteilt durch zwölf, so sieht es ein Sozialhilfebudget vor – offensichtlich gemäss vorliegender Verfügung müssten Sozialhilfe Bittstellende einen vollen Billag Jahresbeitrag bezahlen. Irgend etwas stimmt hier nicht – oder?

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012, dieses Schreiben)
- Einsprache (b27016)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27012

Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 26.01.2016



Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 / Einstellung des privaten Radioempfanges

A. Sachverhalt

Herr Fritz Müller99 (nachfolgend genannt: Schuldner) war bei der Billag AG ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen.

Am 6. November 2015 wurde eine Betreibung eingeleitet. Der Schuldner erhielt am 13. Januar 2016 einen Zahlungsbefehl und erhob am gleichen Tag einen Rechtsvorschlag ohne Begründung.

Am 17. September 2015 sandte der Schuldner ein Kündigungsschreiben an die Gebührenerhebungsstelle. Er verlangte eine rückwirkende Abmeldung (per 31. Juli 2015) für den privaten Radioempfang.

Die Gebührenerhebungsstelle nahm eine Abmeldung von dem privaten Radioempfang per 30. September 2015 aufgrund der Mitteilung vom 17. September 2015 vor and bestätigt dies in dieser Verfügung.

Die offenen Beträge wurden entsprechend auf das Abmeldedatum angepasst. Der Ausstand in der Betreibung betrifft Forderungen, die vor der Abmeldung von dem privaten Radioempfang entstanden sind.


Rechtliche Würdigung

a) Formelles

Die Billag AG erlasst als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 20. Dezember 1968 aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht.

Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Radio and Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörde des Bundes beseitigt werden.

Die Billag ist im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen (BGE 128 III 39).

b) Materielles

Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Der/die Gebührenpflichtige kann den Radio- and Fernsehempfang abmelden, wenn im Haushalt keine empfangsbereiten Geräte vorhanden sind. Sind Empfangsgeräte vorhanden, welche nicht genutzt werden, besteht die Gebührenpflicht weiterhin und eine Abmeldung ist nicht möglich.

Gemäss Art. 57 lit, a und b RTVV gelten alle Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind als empfangsbereite Geräte. Auch multifunktionale Geräte fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht, sobald sie technisch in der Lage sind, Programme zu empfangen.
Nach Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und die der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Am 17. September 2015 informierte der Schuldner, er wolle sich per 31. Juli 2015 abmelden. Die Ruckvergütung vom „zuviel einbezahlten Geld" solle an eine gemeinnützige Organisation erfolgen.

Es wurde folglich gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV eine Abmeldung für den privaten Radioempfang per 30. September 2015 vorgenommen und wird mit dieser Verfügung bestätigt.

Eine rückwirkende Abmeldung kann von Gesetzes wegen nicht vorgenommen werden.

Solange keine schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Billag AG zugegangen ist, bleibt die Gebührenpflicht bestehen. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann.

Der Schuldner legt kein Dokument vor, welches beweisen würde, dass er der Billag AG schon vor dem 17. September 2015 eine schriftliche Mitteilung betreffend Abmeldung geschickt hat. Analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat auch im öffentlichen Recht derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Somit liegt die Beweislast bei dem Schuldner. Dieser hat den Beweis eines früheren Dokuments, das eine Abmeldung vor dem 30. September 2015 zur Folge hatte, nicht erbracht.

Gemäss Art. 68 Abs. 3 and 5 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV muss der Schuldner der Gebührenerhebungsstelle die Einstellung des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts, sowie andere Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte schriftlich mitteilen.

Meldepflichtig in diesem Sinne sind alle Elemente des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine korrekte and rechtmässige Erhebung der Radio- and Fernsehgebühren ausmachen. Die gebührenpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die entsprechenden Forderungen auch erfüllen kann.

Der Ausstand in der Betreibung betrifft Gebühren, die vor der Abmeldung von dem privaten Radio - empfang entstanden sind.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b RTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c RTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.

Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 RTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a RTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.

Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 blieben nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 6. November 2015 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.

Der Schuldner trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 III 128). Die Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu. Die Betreibungskosten betragen CHF 33.30.

C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:

1. Herr Fritz Müller99 wird auf den 30. September 2015 von dem privaten Radioempfang abgemeldet.

2. Der Rechtsvorschlag vom 13. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.

3. Der Schuldner ist verpflichtet folgende Radioempfangsgebühren zu bezahlen:

Radioempfangsgebühren vom 1.8.2014 bis zum 31.7.2015, CHF 153.15
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
Zahlungen, CHF 00.00
Total Forderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 188.65


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27012.html

Freundliche Grüsse
Billag AG

1 Exemplar (b27012)


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich and begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

CH: Was das Bundesgericht dazu meinen wird, wenn Menschen auf Antrag hin keine Nothilfe zuteil wird?

Ein Vergleich mit Auschwitz scheint offenbar angezeigt. Was wäre wenn Auschwitz überall in Europa heute existieren würde? Nicht mehr sichtbar an einem Ort gelegen, sondern unsichtbar in all unseren Städten und Dörfern – inmitten von Europa? Wie laut wäre der Aufschrei?

Zur Erinnerung – mit 5 Jahren gerechnet lassen sich nachstehende Zahlen ableiten:
Auschwitz = ~1'300'000 Opfer
Agenda 2010 = ~660'000 Opfer

Auschwitz = 1'150'000 Tote
Agenda 2010 = 225'000 Tote
(Quelle: Wikipedia u. Scoop.it)

Ohne weiteren Kommentar.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019, dieses Dokument)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26019

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (k___@bger.admin.ch)
Einschreiben
Bundesgericht
K___
Av. du Tribunal fédéral 29
CH-1000 Lausanne 14, VD

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 17. Februar 2016



Beschwerde im Strafverfahren

Beschuldigte Person
gegen

Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern

und

Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

und

Staatsanwaltschaft des Kt. BE, G___, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

neu gegen

Regierungsstatthalteramt Bern, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, M___, Speichergasse 12, 3011 Bern

und

Obergericht des Kt. BE, S___, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern

und ggf.

Bundesgericht, K___, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14

betreffend

a) ..Nicht-Anhandnahme Nothilfe Sozialamt Bern,
b) ..Nicht-Anhandnahme der Eingaben an die Staatsanwaltschaft, Verzögerungsrüge, Untätigkeitsklage und [?]
c) ..Urteil BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 (b240119),
d) ..Datentransfer vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)
e) ..der Amtsanmassung, Falschaussagen, Missbrauch von Titeln und [?]
f) ..Bestätigung für Hilfsorganisationen und [?]




Sehr geehrter K___


1) Den Verfügungen von:
  • Staatsanwaltschaft (b26015) vom 03.12.2015 (*),
  • Obergericht (b26017) vom 29.12.2015 und
  • Obergericht (b26018) vom 27.01.2016 ..
..entgegenzuhalten ist.

(*) die Rügen der geschädigten Partei in der Onlinevariante farblich differenziert dargestellt sind.
- blaues Mäppli -

2) Der Beschwerdeeingabe an:
  • [1] Staatsanwaltschaft (b26008) vom 04.11.2015,
  • [2] Obergericht (b26016) vom 23.12.2015 ..
..die geschädigte Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe [1] anzusehen ist.
- grünes Mäppli -


3) Die Auferlegen von Kosten die geschädigte Partei nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge nach Art 12 BV u.a. ein Verstoss gegen die UN Charta für Menschenrechte – Präambel Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 vorliegt somit auch gegen die Staatsanwaltschaft und verantwortliche Amtsträger Strafanzeige und [?] erhoben wird. Die Schweiz den Vertrag der EGMR ratifiziert hat.


5) In dieser Beschwerde [1, bzw. b26008] Deck- und Unterschriftenblatt durch den die geschädigte Partei ersetzt worden ist. Das alte Deck- und Unterschriftenblatt der Vollständigkeit halber beigelegt wird.
- rotes Mäppli -

Beweismittel
Sämtliche chronologisch geordnete Akten unter  » tapschweiz.blogspot.ch

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26019.html (anonymisiert)

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 17. Februar 2015




Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(geschädigte Partei)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26019 ist die geschädigte Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die geschädigte Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Es stelle keine Straftat dar, wenn Sozialämter nothilfeantragstellende Menschen abweisen – mit Feststellung Obergericht Schweiz

Thema heute: D.h. konkret für die Betroffenen – keine Essensgutscheine, keine Notunterkunft, kein Zugang zum Gesundheitswesen.

Quergedacht – im Zeitfenster von 5 Jahren sind in Auschwitz ca. 1'150'000 Menschen umgekommen. Auch auf 5 Jahre gerechnet sind im Zusammenhang mit der «Agenda 2010», bzw. Hartz-IV und TAP Schweiz grob geschätzt 225'000 Menschen umgekommen.

In diesem vorliegenden Beschluss geht es somit nicht um eine „Bagatelle“. Auf 5 Jahre gerechnet gab es bis heute ca. 660'000 Hartz-IV Opfer in Europa – von der Anzahl her sind dies also halb so viele Opfer wie es in Auschwitz im 2. Weltkrieg gegeben hat. Die Zahlen sind höher, denn die Agenda 2010 gibt es bekannterweise schon länger als 5 Jahre!

Ich werde den Gedanken nicht los, dass Auschwitz irgendwie „dezentralisiert“ und in unsere Dörfer und Städte verlegt worden ist – kann das sein? Auschwitz findet vor unseren Türen statt und wir sehen es nicht einmal?

Fazit – in 5 Jahren kann viel passieren. Auf dieses Zeitfenster gerechnet lassen sich nachstehende Zahlen ableiten:
Auschwitz = ~1'300'000 Opfer
Agenda 2010 = ~660'000 Opfer

Auschwitz = 1'150'000 Tote
Agenda 2010 = 225'000 Tote
(Quelle: Wikipedia u. Scoop.it)

Werden „wir“, die nichts dagegen unternehmen, mit dieser grossen Schuld umgehen können?

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018, dieses Dokument)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Absender (s____@justice.be.ch)
S___, Obergericht des Kt. BE, Hochschulstr. 17, 3001 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 27. Januar 2016




Beschluss

Besetzung
Div. Oberrichter (in Verantwortung von S___), Gerichtsschreiber X___


Verfahrensbeteiligte
Leuzinger Susanne, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
- Beschuldigte -

Grädel Rolf, p.A. Generalstaatsanwaltschaft Kt. BE, Maulbeerstr. 10, 3011 Bern
- Beschuldigter -

von Gunten Stefan, Sozialdienst, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschuldigter -

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Strafkläger/Beschwerdeführer -


Gegenstand
Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Nichtanhandnahme von Nothilfe-Anträgen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 (BM 99 99999)



Erwägungen:
1.
1.1 Am 4. November 2015 reichte Fritz Müller99 gegen Susanne Leuzinger, Rolf Grädel and Stefan von Gunten Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand, wogegen Fritz Müller99 am 23. Dezember 2015 Beschwerde erhob.

1.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert Frist von zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten.

2. Die verlangte Prozesskostensicherheit wurde von dem Beschwerdeführer nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten 1st (Art. 383 Abs. 2 StPO).

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem Strafkläger aufzuerlegen.



Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer Müller99
- der Beschuldigten Leuzinger
- dem Beschuldigten Grädel
- dem Beschuldigten von Gunten
- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26018.html (anonymisiert)


Bern, 27. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen

Der Präsident i.V.:
X___ (in Verantwortung von S___)

Der Gerichtsschreiber:
Y___


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal federal 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde (b26019) in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. and 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Wer in der Schweiz trotz Antrag keine Nothilfe erhält, muss vorgängig CHF 600.- bezahlen, damit auf eine Strafanzeige eingetreten wird (Verfügung, Obergericht)

Thema heute: Das Obergericht in Bern der Meinung ist – dass es keine Straftat darstellt, wenn Sozialämter nothilfeantragstellende Menschen abweisen – d.h. keine Essensgutscheine, keine Notunterkunft, kein Zugang zum Gesundheitswesen.

Fazit – es demnach keine Folter sei, wenn Menschen durch unzureichende Gesundheitsfürsorge erblinden, krank werden oder irreparable körperliche und geistige Schäden erleiden?

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Anzeige (b26008)
- Verfügung (b26015)
- Widerspruch, eingereicht beim Obergericht (b26016)
- Obergericht Verfügung I/II (b26017, dieses Dokument)
- Obergericht Verfügung II/II (b26018)
- Widerspruch, eingereicht beim Bundesgericht (b26019)
- Urteil/Verfügung Bundesgericht (b260xx)
- Widerspruch, eingereicht beim EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

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Bern, 29. Dezember 2015




Verfügung


Strafverfahren

1. Leuzinger Susanne, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

2. Grädel Rolf, p.A. Generalstaatsanwaltschaft Kt. Bern, Maulbeerstr. 10, 3001 Bern

3. von Gunten Stefan, Sozialdienst, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern
- Beschuldigte -


Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Strafkläger/Beschwerdeführer -



Gegenstand
Nichtanhandnahme von Nothilfe-Anträgen durch Sozialdienst, Nichtweiterleitung von Eingaben und Beweismitteln ans Bundesgericht etc. / Nichtanhandnahme


Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 (BM 99 99999)


Die Verfahrensleitung verfügt:

1. Gestützt auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 (Poststempel: 23. Dezember 2015) gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Dezember 2015 wird ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung bei der Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO).

3. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Beschwerdekammer auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

4. Weitere Verfügungen erfolgen später.

5. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

Mitzuteilen:
- den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b26017.html (anonymisiert)

Bern, 29. Dezember 2015


Die Präsidentin:
X___ (in Verantwortung von S___)


Hinweise
Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BK 99 999) anzugeben.

Der Krieg mit der Krankenkasse geht in eine weitere Runde

Thema heute: einige Krankenkassen möchten obdachlose Menschen möglichst viele Zahlungsbefehle ausstellen – in Bezug auf die Gebühreneinnahmen – ein lukratives Geschäft.

Fritz Müller99 ist der Meinung, dass es machbar sein müsste, ausstehende Krankenkassen Monatsprämien oder eine oder mehrere Behandlungskostenrechnungen als eine Forderung gegenüber dem Versicherungsnehmer, und in einem Male über ein Betreibungsbegehren, welches für den Obdachlosen mit einmaligen Gebühren verbunden ist, über das Betreibungsamt dem (Nicht-Mehr-) Versicherten in Rechnung zu stellen. Dadurch entsteht dem Obdachlosen nur eine einmalige Gebühr pro Zahlungsbefehl.

Zu der Verfügung/Einsprache
- Verfügung (b27010)
- Einsprache (b27011, dieses Dokument)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Empfänger (mail@krankenkasse.ch)
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Krankenkasse Rechtsabteilung
Bern



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Bern, 10. Februar 2016




Beschwerde gegen den Krankenkassen Entscheid vom  27. Januar 2016

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -

gegen

Krankenkasse, Rechtsabteilung, Bern
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Teilrechtsvorschlag Nr. 99999999


I. Rechtsbegehren
1) Der angefochtene Entscheide der Krankenkasse vom 27. Januar 2015 sei im Grundsatz bezogen auf die erlassenen / erhobenen „(Zusatz-) Gebühren“(*) insofern abzuweisen.

(*) Unter (Zusatz-) Gebühren, nachfolgend „Gebühren“ genannt a) Mahnkosten b) Verzugszinsen und c) Betreibungskosten  d) usf. zu verstehen ist.

2) Wenn Obdachlose die Krankenkassenprämien nicht einbezahlen, werden diese früher oder später betrieben. Daran ist nicht auszusetzen – wird der Intervall der Betreibung jedoch zu kurz gewählt, also z.B. pro Monat eine Betreibung, dann entstehen dem Schuldner astronomische Kosten alleine durch die anfallenden Betreibungs- und Mahngebühren. Das wissen die zuständigen Behörden und verdienen dadurch pro Jahr unrechtmässig Millionen an ihrer eigenen Bevölkerung. Nach Art. 105b KVV die Versicherer ermächtigt sind, „angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben“. Fritz Müller99 ist der Meinung, wird der Schuldner in zu kurzen Abständen betrieben, dies auf die Gebühren bezogen weder „angemessen“, sondern als Wucher und ausnützen einer Notlage anzusehen ist. Die erhobenen „Gebühren“ in beschriebenem Umfang (Ziff. 9-11) in Abklärung zu bringen sei.

3) Das Sozialamt Bern rückwirkend Gebühren im Budget der Grundsicherung nicht mit einrechnet, auch sollte dem Beschwerdeführer, nachfolgend „BF“ genannt, in einem langjährigen Rechtsstreit im Nachhinein Recht widerfahren und ihm seine Grundsicherung rückwirkend ausbezahlt werden. Der BF ein verfassungsmässig garantiertes Recht auf ein Existenzminimum nach SKOS zusteht. Diese Gebühren demnach nach SKOS nicht einberechnet würden, somit dem BF einen realen Betrag zur Verfügung stünde, der sich unterhalb des Existenzminimum (Grundsicherung) nach SKOS bewegen würde. Diesen Aspekt zu Berücksichtigen und in Abklärung zu bringen sei.

Eventualiter
4) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Krankenkasse zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
5) Der angefochtene Entscheid der Krankenkasse vom 27. Januar 2016 sei, „soweit darauf einzutreten ist.." als Teilentscheid zu qualifizieren.

Eventualiter
6) Der angefochten Entscheid der Krankenkasse vom 27. Januar 2016 sei als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
7) Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 58 ATSG beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Beschwerde geführt werden.

8) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der Krankenkasse wurde dem BF am 28. Januar 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
9) Der BF seit mehreren Jahren von der Gemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt Bern unrechtmässigen Vollsanktionen mit zurzeit hängigen Beschwerden sich in Bezug auf seine Grundsicherung ausgesetzt sieht, er aus diesem Grund die geschuldeten Prämien wie die erhobenen Gebühren ausgewiesenermassen nicht begleichen kann.

Der Teilrechtsvorschlag seitens BF sich ausschliesslich auf den Umfang der erhobenen Gebühren bezieht und nur dieser Sachverhalt Gegenstand der vorliegenden Beschwerde darstellt.

Beweismittel
Einspracheentscheid Krankenkasse vom 27. Januar 2016 (b27010), Beilage
Blog tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 10.02.2016)


10) Die Krankenkasse hat in Vergangenheit bewiesen, dass sie technisch in der Lage ist, vier oder fünf ausstehende Monatsprämien oder eine oder mehrere Behandlungskostenrechnungen als eine Forderung gegenüber dem Versicherungsnehmer, und in einem Male über ein Betreibungsbegehren, welches für den BF mit einmaligen Gebühren verbunden ist, über das Betreibungsamt dem Versicherten „in Rechnung zu stellen“. Daraus erkennbar wird, dass die Krankenkasse auf diese Weise eine ökonomische und vor allem eine humane Denkweise zur Anwendung bringt und teils auch umsetzt. Notsituationen von einzelnen Individuen somit i.d.R. nicht ausnützt, denn die Krankenkasse könnte möglicherweise für jeden Monat einzeln, bzw. für jeden ausgestellten Rechnungsbetrag ein Betreibungsbegehren beim säumigen Versicherten einleiten?

Infolge Unkenntnis der Rechtslage der BF nicht weiss, ob es rechtens ist, wenn die Krankenkasse z.B. 4-12x pro Jahr die Versicherten betreiben dürften, mit entsprechenden Kostenfolgen für den Versicherten, oder – wenn die Sachlage eindeutig ist und die versicherte Person seit Jahren nicht imstande ist, Prämien und Behandlungskostenrechnungen begleichen kann ob in dieser Situation es angebracht, rechtens und verhältnismässig erscheint, wenn die Krankenkasse z.B. nur ein oder zwei Mal pro Jahr eine Betreibung einleitet um nicht unnötig hohe Zusatzgebühren zu generieren, die dem Versicherungsnehmer angelastet werden müssten? Der BF im Umgang mit Ressourcen verpflichtet ist sparsam umzugehen, er demnach dem Sozialamt Bern gegenüber auch in der Pflicht steht, alles nur erdenklich Mögliche, welches zur Abklärung der vorgetragenen Sachlage dienlich ist, in Abklärung zu bringen, ihm in dieser Situation nichts anderes übrig bleibt, als diese „Rechtsunsicherheit“ in Form dieser Beschwerde abzuklären.

11)
Zu den Rechtsbegehren – zusammengefasst
Es macht einen wesentlichen Unterschied, werden einem Sozialhilfebezüger a) 4-12x pro Jahr Mahn- und vor allem Betreibungsgebühren verrechnet (Ziff. 1-3), oder b) nur ein bis zwei Mal pro Jahr. Die Einsprache seitens BF rügt dementsprechend auch nicht alle von der Krankenkasse eingeleiteten Betreibungen gerichtet an den BF, sondern einzig die mit der Nummer 9999999, denn diese ist dem Punkt A zuzuordnen und wäre somit vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gemäss Rechtsbegehren in Abklärung zu bringen. Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren (Ziff. 1-3) hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27011.html

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 10. Februar 2016


In der Beschwerdesache legitimiert


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99




Fritz Müller99, Beschwerdeführer

Zweifach (b27011)

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27011 ist der Beschwerdeführer, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Beschwerdeführer sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Wucher und ausnützen einer Notlage – selbst Spesen/Gebühren Mittellose in den Ruin treiben

Thema heute: wenn Obdachlose die Krankenkassenprämien nicht überweisen, werden diese früher oder später betrieben. Daran ist nicht auszusetzen – wird der Intervall der Betreibung jedoch zu kurz gewählt, also z.B. pro Monat eine Betreibung, dann entstehen dem Schuldner riesige Kosten alleine durch die anfallenden Betreibungs- und Mahngebühren. Das wissen die zuständigen Behörden und verdienen dadurch pro Jahr unrechtmässig Millionen an ihrer eigenen Bevölkerung. Fritz Müller99 ist der Meinung, wird der Schuldner in zu kurzen Abständen betrieben, dies auf die Gebühren bezogen als Wucher und ausnützen einer Notlage anzusehen ist.

Die Behörden „in Zusammenarbeit“ mit den Krankenkassen daraus eine Art „Business-Modell“ entwickelt haben zu Ungunsten der Obdachlosen.

Fritz Müller99 möchte möglichst nicht pro nichtbezahlte Krankenkassenprämienrechnung zuzüglich sFr. 60.- Betreibungsgebühren bezahlen müssen. Scheint eigentlich logisch?

Diese zusätzlich erhobenen Gebühren wachsen wie eingangs erwähnt sehr schnell ins Astronomische. Für die Krankenkassen stellt es computertechnisch vor keine grossen Herausforderungen, mehrere unbezahlte Krankenkassen Monatsprämien als eine Forderung gegenüber Fritz Müller99 über das Betreibungsamt einzufordern. Dadurch entsteht dem Obdachlosen nur eine einmalige Gebühr pro Zahlungsbefehl. In der Regel wird das auch so gehandhabt, – leider nicht immer, wie es der vorliegende Fall aufzeigt.

Weil Fritz Müller99 pro Monat einmal sFr. 60.- zusätzlich (!), nebst den Krankenkassenprämien / Behandlungskosten Betreibungsgebühren hätte bezahlen sollen, er anno einen sogenannten Teilrechtsvorschlag erhoben hat, als er den Zahlungsbefehl entgegen nahm. Das bedeutet, er erhebt ausschliesslich auf den „Gebührenteil“ der Gesamtforderung einen sog. „Rechtsvorschlag“.

Zu der Verfügung/Einsprache
- Verfügung (b27010, dieses Dokument)
- Einsprache (b27011)

Der ganz „normaler Alltag“ im Leben eines Obdachlosen in der Schweiz.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27010

Absender (mail@krankenkasse.ch)
Krankenkasse Rechtsabteilung, Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 27. Januar 2016 (erhalten am 28.01.2016)



Einspracheentscheid

in Sachen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

gegen

Krankenkasse Rechtsabteilung, Bern

betreffend

ausstehende KVG-Prämien (Januar – April 2015
(Verfügung vom 13. Oktober 2015)



Sachverhalt
Herr Fritz Müller99 (Versicherter) ist bei der Krankenkasse unter der Police Nr. 9999999 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert.

2. Die Prämienrechnung für die Monate Januar bis März 2015 in einer Hohe von CHF 1193.70 wurde am 2. Februar 2015 verschickt, ist aber unbezahlt geblieben. Betreffend diese Rechnung wurde am 17. März 2015 eine erste Mahnung mit CHF 5.- Mahnspesen zugestellt.

Am 13. Mai 2015 hat die Krankenkasse die Prämienverbilligungen betreffend den Versicherten für das Jahr 2015 erhalten. Pro Monat wurde CHF 200.- auf der Prämie abgezogen. Es bedeutet, dass der Versicherte noch einen Betrag in einer Hohe von CHF 593.70 (1193.70 - 600.-) zahlen musste.

Nach der Abrechnung wurde eine zweite Mahnung in einer Höhe von CHF 613.70 (inkl. CHF 20.- Mahnspesen) zugestellt.

3. Die Prämienrechnung für den Monat April 2015 in einer Höhe von CHF 397.90 wurde am 2. März 2015 verschickt. Am 13. Mai 2015 hat die Krankenkasse die Prämienverbilligung auf der Prämie von April 2015 abgezogen. Es bedeutet, dass der Versicherte noch einen Betrag in einer Höhe von CHF 197.90 (397.90 - 200.-) zahlen musste.

Nach der Abrechnung wurde am 18. Mai 2015 eine erste Mahnung in einer Höhe von CHF 202.90 (inkl. CHF 5.- Mahnspesen) und am 17. Juni 2015 eine zweite Mahnung in einer Höhe von CHF 217.90 (inkl. CHF 20.- Mahnspesen) zugestellt.

4. Am 12. Juni 2015 hat die Krankenkasse gegen den Versicherten eine Betreibung eingeleitet, da die Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Restbetrag von Januar bis April 2015 in der Höhe von CHF 791.60 (593.70 + 197.90) ausgeblieben ist. Die Krankenkasse hat dabei eine Forderung in der Höhe von CHF 791.60 zuzüglich Mahnspesen von CHF 40.00 geltend gemacht. Verzugszins von 5% wurde ab dem 8. März 2015 gefordert.

5. Gegen den am 25. September 2015 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 9999999 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland erhob der Versicherte am gleichen Tag einen Teilrechtsvorschlag ohne anzugeben, welcher Teil der Forderung von ihm bestritten wird.

6. Mit einsprachefähiger Verfügung vom 13. Oktober 2015 hat die Krankenkasse die betriebene Forderung im Betrag von CHF 908.70 (inkl. Betreibungskosten von CHF 53.30 und 5% Zinsen ab dem 8. März 2015 in einer Höhe von CHF 23.80) festgestellt und den Rechtsvorschlag vom 25. September 2015 gegen den Zahlungsbefehl Nr. 9999999 im Betrag von CHF 855.40 als aufgehoben erklärt.

7. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. November 2015 Einsprache. Der Versicherte führte aus, dass er gar keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, so dass die Verfügung aufgrund formeller Fehler zu korrigieren, ggf. neu zuzustellen oder ganz aufzuheben sei.

8. Auf die Einsprache ist, soweit entscheidrelevant, in den folgenden Erwägungen einzugehen.


Erwägungen
Die Einsprache vom 3. November 2015 gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2015 erfolgte frist- und formgerecht; darauf ist einzutreten.

2. Der vorliegende Sachverhalt richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), sowie nach den anwendbaren ergänzenden Vollzugsbestimmungen der Krankenkasse.

3. Art. 105b KVV bestimmt, dass der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten hat, wenn der Versicherte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt. Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten werden nach Art. 105b Abs. 3 KVV und den ergänzenden Vollzugsbestimmungen der Krankenkasse zum KVG gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 125 V 276) dem Versicherten auferlegt.

4. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, ermächtigt Art. 105b KVV die Versicherer, angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben, sofern in den allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorgesehen ist. Die Krankenkasse hat in ihren ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG - welche Bestandteil des Versicherungsvertrags mit dem Versicherten sind - eine solche Regelung enthalten.

5. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 1 and 2 SchKG).

6. Der Versicherte macht geltend, dass er keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Diese Behauptung widerspricht aber dem zugestellten Zahlungsbefehl, auf welchem festgehalten wird, dass der Versicherte einen teilweisen Rechtsvorschlag erhoben hat. Da der Versicherte den bestrittenen Betrag nicht genau angegeben hat, gilt aufgrund von Art. 74 Abs. 2 SchKG die ganze Forderung als bestritten.

7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Grundforderung von CHF 791.60 für die ausstehenden Prämien (Restbetrag Januar - April 2015 CHF je CHF 197.90 pro Monat) besteht. Ab dem 8. März 2015 bis am 13. Mai 2015 ist ein Verzugszins von 5% auf dem Betrag von CHF 1591.60 und ab dem 14. Mai ist ein Verzugszins von 5 % auf dem Restbetrag von CHF 791.60 (nach Abzug Prämienverbilligungen) geschuldet. Die geschuldeten Mahngebühren betragen CHF 40.- and die Betreibungskosten CHF 53.30. Die Betreibung wurde somit zu Recht eingeleitet und der Teilrechtsvorschlag vom 25. September 2015 gegen den Zahlungsbefehl Nr. 99999999 wird aufgehoben.

8. Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (RKUV 2003 Nr. KV 306 S. 463 Erw. 4), weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist.

9. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos. Es werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet.


Entscheid
Die Einsprache vom 3. November 2015 wird abgewiesen.

2. Herr Fritz Müller99 schuldet der Krankenkasse den Betrag von CHF 791.60 für die ausstehenden Prämien (Restbetrag Januar bis April 2015 je CHF 197.90 pro Monat) zuzüglich Mahnspesen im Betrag von CHF 40.- und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 sowie die Zinsen von 5% ab dem 8. März 2015 bis am 13. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 1591.60 und ab dem 14. Mai 2015 auf dem Restbetrag von CHF 791.60.

3. Der am 25. September 2015 erhobene Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 99999999 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland wird aufgehoben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 ATSG; Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern). Die Beschwerdeschrift hat Antrag, Begründung und Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, welche nicht verlängert werden kann, tritt dieser Entscheid in Rechtskraft. Die Fristen stehen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis and mit dem 15. August, c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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Freundliche Grüsse
Krankenkasse Rechtsabteilung

1 Exemplar (b27010)