EINSCHREIBEN
[[EMPFÄNGER ADRESSE]]
Als Beweismittel per Mail an
Cc: [[AUFLISTUNG MAILADRESSEN]]
[[ORT]], [[SENDEDATUM]]
Die Anzeigen, das Beweismaterial – an Sie zugestellt im Zeitraum [[DATUM]]
Ihre Mitwisserschaft über die indirekte Tötung von Sozialhilfe-Empfängern
[[ANREDE]] [[NAME ABGEMAHNTE/R]]
Mit meinen Anzeigen im Zeitraum um den Januar 2014 und der Zustellung des Beweismaterials in umfangreicher Form haben Sie Kenntnis erlangt zu den Themen der unzulässigen Sanktionen in der Schweiz gegenüber Sozialhilfe-Empfängern.
Eine lückenlose und schlüssige Schilderung der Abläufe im vorliegenden Aktenfall besteht, welche eine Intervention seitens der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 128 (120) StGB, Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, Art. 312 StGB, EMRK, Art. 3, Art. 122, 123, 125 StGB, Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV, Art. 26, Ziff. 1 bis 3 SHG Kt. BE und Art. 24 BV und EU Menschenrechte Art. 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 jederzeit möglich gemacht hätte. Insbesondere auf den Punkt der Nicht-Gewährung von Nothilfe BVR 2011 S. 488 E. 3.1 seitens der Gemeinde Bern die diesbezügliche Verantwortlichkeit näher zu beleuchten und gegebenenfalls eine Sofortmassnahme von Seite Staatsanwaltschaft in Betracht zu ziehen gewesen wäre, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V. mit Art. 310 Abs. 2 StPO vollumfänglich erfüllt waren.
Die barbarische Sanktionierung verstösst mutmasslich gegen die oben aufgeführten Paragrafen, weswegen ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte, inklusive finanzieller Entschädigungen für die von Ihnen (gemeinschaftlich) begangene Nötigung, Erpressung und Körperverletzung sowie der Körperverletzung im Amt. Nicht involvierte Menschen und Institutionen staatliche Aufgaben übernehmen, diese genötigt werden und Nothilfe in Form von Darlehen leisten müssen. Im Weiteren mache ich Sie auf die Remonstrationspflicht Häfelin/Müller, § 23 N. 1568; Hafner, S. 481 aufmerksam.
Da Sie mit Ihren Nicht-Interventionen zum einen wichtige Tatsachen verschweigen, zum andern mutmasslich nicht nur Ihrem Auftrag völlig zuwider handeln, sondern sich dadurch unter Berücksichtigung des Vorbehaltes auch der Mitwisserschaft Art. 138 StGB oder sogar Mittäterschaft Art. 129 StGB der indirekten Tötung Art. 111-117, 122-136 u. 260bis StGB von Sozialhilfe-Bezügern schuldig machen, mahne ich Sie hiermit schriftlich und öffentlich ab. Gleichzeitig werden Sie auf der Karte der «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen» gelistet.
Beweismittel
Karte, Verantwortliche sco.lt/6i7Uhd
Verstoss in über 40 Fällen gegen das Grundrecht rechtsstaatsreport.de/hartz4
Die bestehenden lebensverachtenden Sanktionierungspraktiken führen immer mehr dazu, dass einkommenslose Menschen finanziell völlig ruiniert und damit weiter sozial isoliert werden, was oft zur persönlichen Aufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid oder tödlichen Haushaltsunfällen durch die Umgehung von Sicherheitsstandards führt. Jeder fünfte Suizid in der Schweiz steht in direktem Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit. Zur entsprechenden Beweisführung können die Daten aus der Initiative "In Gedenken der Opfer der Agenda 2010" und die Statistik herangezogen werden.
Beweismittel
Opferliste die-opfer-der-agenda-2010.de, bit.ly/opfer_der_agenda2010desc
Opferkarte bit.ly/agenda2010map
Statistik bit.ly/suizid_schweiz
Um Ihnen die Tragweite Ihres rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen werden regelmässig Aktionen und Initiativen in der Schweiz und in Europa zu diesem Thema stattfinden. Mit diesen Aktionen möchten wir Menschen und Einrichtungen wie die Ihrige unbedingt darüber aufklären, welche verheerende Wirkungskette der Tod von immer mehr Menschen in unserem Land zur Folge hat und wie bzw. warum Sie sich dabei selbst zum Mitwisser und Mittäter gemacht haben. Das vorsätzliche Unterlassen einer Handlung mit Tötungsabsicht ist ethisch so verwerflich wie die vorsätzliche tödliche Handlung. Hier ist zwischen Tun und Unterlassen aus ethischer Sicht kein Unterschied.
Aus diesem Grund möchte ich mich der Frage von Roland Rottenfusser anschliessen;
„[..]ob wir heute stattfindende Prozesse oder Geschehnisse unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Gegebenheit bestimmter Fakten als “faschistisch” bezeichnen dürfen. Es ist gleichzeitig die Frage danach, wieso wir so empfindlich und oft mit schärfster Abwehr reagieren, wenn einer diese Behauptung aufstellt: jawohl, es gäbe wieder faschistische Geschehnisse und Prozesse in der Schweiz.Aufgrund meiner Herleitungen – zur Wahrung der Menschenrechte – und damit Sie später nicht behaupten können, Sie hätten von nichts gewusst, ist es meine Bürgerpflicht die Öffentlichkeit über die bestehenden Sanktionierungspraktiken aufzuklären. Aus diesem Grund wird diese Abmahnung im Abmahnregister auf Blogspot online gestellt. Eine Zensur oder Verleumdungsklage automatisch einen nicht aufhaltsamen Streisand-Effekt auf Twitter, Wordpress, Tumblr, Google+, Facebook, Instapaper und Archive.org nach sich ziehen würde worauf der Abmahner keinen Einfluss nehmen kann.
Wenn also Faschismus ein so singuläres historisches Phänomen war, dann kann man verstehen, dass bestimmte Leute schwer beleidigt sind, wenn man ihre Äusserungen zum faschistischen “Vorfeld” erklärt: zu etwas, was – weiter gedacht – Terrorstaat und Menschenvernichtung den Weg bereiten könnte. Wie sieht es zum Beispiel aus mit den Massenverelendungsprogrammen wie «TAP» (Kt. BE), «Passage» (Kt. ZH) und «Perspektive» im Kanton Solothurn, das direkt oder indirekt in der Schweiz eine ganze Reihe von Todesopfern gefordert hat? Holdger Platta spricht sich gegen eine zu eingeschränkte Verwendung des Faschismusbegriffs aus und fordert: “Wehret den Anfängen!”
Ich vermute, die meisten von uns reagieren deswegen derart heftig mit einem Gefühl der Abwehr, wenn Gegenwärtiges als “faschistisch” ausgegeben wird, weil uns allen angesichts solcher Behauptungen auf's klarste die ungeheure Schrecklichkeit dessen, was Faschismus tatsächlich war, vor Augen tritt. Um es nur auf zwei Begriffe zu bringen: Faschismus, das war der terroristische Überwachungsstaat und die systematische, fabrikmässig betriebene, Ermordung von Juden und anderen (zumeist zusammengefasst unter dem Begriff “Auschwitz”).
Insofern steckt in dieser spontanen – fast möchte man sagen: reflexartigen – Reaktion auf die Behauptung, womöglich seien auch heutige Geschehnisse oder Prozesse bereits als “faschistisch” zu bezeichnen, ein zutiefst humanes Moment bzw. ein zutiefst humanes Motiv! Es tritt in dieser heftigen Reaktion zutage, dass der Betreffende sehr genau weiss, was Faschismus tatsächlich ist: die schlimmste Menschenverrohung, die sich denken lässt, ein Menschheitsverbrechen schlechthin, im Kern und im Wesentlichen kaum etwas anderes als furchtbarste Menschenverfolgung und Genozid. Dieses Wissen zeigt, dass der betreffende Mensch gerade nicht, was die Vergangenheit in der Schweiz angeht, Opfer von Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen im eigenen Inneren ist; und dieses Wissen, diese spontane reflexartige Zurückweisung des Faschismus-Vorwurfs, zählt daher auch zum Humansten in uns: es schützt die Vergangenheit vor ihrer Verharmlosung durch Abwehr unangemessener Skandalisierung von Geschehnissen und Prozessen in unserer Gegenwart. Auch als sachlich falsch oder verkehrt erscheint uns diese Abwehr deshalb nicht. Faschismus, das ist doch unüberbietbares Unmass des Verbrechens, im Namen des Staates zudem, Faschismus, das ist Bruch mit jeglicher Menschlichkeit, Faschismus, das ist mit nichts anderem vergleichbar, deswegen auch die dem Faschismus – völlig zu Recht! – zugeschriebene “Singularität”.
Und diese Feststellung trifft auch zu angesichts des Umstandes, dass man diese “Singularitäts”-These missverstehen könnte. In dem Sinne nämlich, die “Einmaligkeit” von Auschwitz sei auch verbunden mit Nichtwiederholbarkeit dieses Ereignisses. Die Tatsache, dass es Auschwitz einmal gegeben hätte – als “einmalig” zu nennende Tatsache gegeben hätte –, dies würde mithin bedeuten, dass damit die Geschichte vor jedwedem neuen Auschwitz gefeit wäre. Selbstverständlich ein Missverständnis, denn derart magischen Selbstschutz der Geschichte vor seiner Wiederholung gibt es nicht. Gleichwohl bleibt die Frage:
Wie kann man auch nur annähernd irgendetwas in der Schweiz als “faschistisch” oder “Faschismus” bezeichnen? Nun, weil ich meine, dass an dieser Stelle eine Frage an diese Frage zu stellen ist, eine wichtige Frage sogar. Und diese Frage lautet: ist “Faschismus” (und “faschistisch”) tatsächlich nur das: Auschwitz nämlich und Terrorstaat? Was auch die Frage heraufbeschwört: Ist diese zutiefst humane Reflexreaktion auch eine durch und durch reflektierte Reaktion?
Ich möchte diese Frage mit einer Gegenfrage konfrontieren, mit einer Frage, die zu beantworten wahrlich nicht belanglos ist. Wird, wenn wir dieses – Auschwitz und Terrorstaat – zum alleinigen Massstab nehmen, nicht unweigerlich zu einer Barriere aufgebaut, die alles blockiert, was Fragen nach der vergleichsweise “harmlosen” Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus stellt? Und geht aus dieser Reduktion von Faschismus auf Auschwitz und Terrorstaat nicht sogar ein totales Benennungsverbot hervor gegenüber der Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus? Schlicht deswegen, weil da alles noch erheblich harmloser war? Aber konkret:
Darf demzufolge – gemessen an der furchtbaren Monstrosität von Auschwitz – die Kleinigkeit eines einzigen Buches, Hitlers Machwerk „Mein Kampf“ nämlich, deswegen nicht mehr als faschistisch bezeichnet werden? Ist es faschistisch eben deswegen nicht, weil es im Vergleich zu Auschwitz halt nur Geschreibsel war, eine Banalität, eine Kleinigkeit, die völlig zu vernachlässigen ist? Oder, um ein zweites Bespiel zu erwähnen: ist der Slogan, mit dem die NSDAP ihren “Durchbruchswahlkampf” im Spätsommer 1930 bestritt, der Slogan „Schlagt sie zusammen!“, deswegen nicht faschistisch, weil es doch nur Propaganda wäre und läppische Kraftmeierei, lediglich Geschrei und Druckerschwärze – gemessen am tatsächlich existierenden terroristischen Gestapostaat später? Zugespitzt: gewalttätige, faschistische Slogans, die gäbe es demzufolge gar nicht? Faschismus, das wäre nur reale Gewalt, und zwar systematisch ausgeübte, terroristische Gewalt von Seiten eines Staates? Faschismus als Denken und Psychologie, Faschismus als Propaganda und Verwaltungshandeln vor der Schwelle zu Auschwitz, diesen Faschismus gäbe es nicht?
Ich stelle damit Fragen nach Anfangsphänomenen des Faschismus, und – was bedeutend wichtiger ist – ich stelle damit Fragen nach den Ursachen von Faschismus, nach frühen Erscheinungsformen von Faschismus und Anfangskausalitäten, die gleichsam naturgemäss – der Logik wie der Sache nach – zumeist ungleich kleiner und unbedeutender erscheinen müssen als das, was schliesslich als Resultat aus diesen Anfängen erwächst. Im Vergleich und als Erscheinungsformen von Faschismus mögen diese frühen Phänomene von Faschismus allesamt „Bagatellen“ sein, in ihrer kausal-konditionalen Funktion für den Geschichtsverlauf, für Aufstieg und Sieg des Faschismus sind sie es nicht, ganz im Gegenteil. Es handelt sich um genau jene Anfänge, die gemeint sind, wenn im Zusammenhang von Faschismus – gerade bei der Auseinandersetzung darüber – derart oft von der Maxime des „Principiis obsta!“ die Rede war. Genau dieses sind die Anfänge, im Denken und im Fühlen, im Schreiben und in der Propaganda, die später dann – mit anderen Ursachen zusammen – zu den Folterkellern der Gestapo und zu den deutschen KZ-Systemen führten. Kurz:
Der graduell selbstverständlich immense Unterschied zwischen „Mein Kampf“, einem blossen Buch, und Auschwitz, diesem gigantischen Menschenmassenvernichtungssystems, mag schier unüberbrückbar gross erscheinen: gleichwohl ist das eine Vorbote und Mitursache des anderen, und in der – faschistischen! – Qualität sind beide einander gleich! Anders: fast immer sind die Ursachen von Massenverbrechen kleiner als die Massenverbrechen selbst. Als Ursache, da genügt hin und wieder schon ein bloss mündlich ausgesprochener Befehl (wie ein Teil der Historiker annimmt, was die sogenannte „Endlösung der Judenfrage“ betrifft!). Kurz: es gehört zur Logik fast eines jeden Geschehens, dass der Anfang zumeist sehr viel kleiner erscheint als dessen Ergebnis, unscheinbarer als das womöglich furchtbarste Geschehen, das dieser Anfang dann heraufbeschwört. Gleichwohl gehört beides, der “kleine” Anfang wie das alles Menschenmass sprengende Ende, qualitativ derselben Kategorie und Geschichte an. Woraus, für mich jedenfalls, unabweisbar folgt:
Wir können und dürfen nicht erst dann von “Faschismus” sprechen und gegen ihn anzuschreiben versuchen, wenn dieser bereits wieder das gesamte Staats- und Gesellschaftswesen usurpiert hat und wenn es bereits wieder ein Auschwitz gibt – erst dann also, wenn es wieder einmal zu spät ist. Würden wir unser Verständnis von Faschismus auf dessen entsetzlichste Realisierungsformen reduzieren – auf Terrorstaat und Auschwitz – und Faschismus damit nur vom Ende her verstehen, dann etablierten wir damit gleichzeitig eine Art von Verbot, alles, was Vorgeschichte dazu ist, als faschistisch bezeichnen zu dürfen. Ein derartig reduziertes Faschismusverständnis etablierte in unserem Wahrnehmen und Denken, in unserem Sprechen und Schreiben die Maxime eines prinzipiellen Zu-Spät! Dieses wäre die eine furchtbare Folge daraus. Und die andere (wie es Adorno in „Was ist Aufarbeitung der Vergangenheit?“ formuliert hat): „Das Unmass des Verübten schlüge dem Verbrechen zum Vorteil aus.“ Heisst: nur, was in seiner Entsetzlichkeit Auschwitz gleichkommt, dürfte deshalb noch als Faschismus oder faschistisch bezeichnet werden. Alles, was dahinter zurückbliebe oder davor steckenbliebe, bliebe von dieser Bezeichnung verschont. Dieses antifaschistische Faschismusverständnis schlüge um zur Schutzfunktion für jeden Faschismus, der noch nicht das Entsetzlichste zu realisieren begonnen hat.
Und damit zurück in unsere Gegenwart:
der etabliert in einem wichtigen Teilbereich der Gesellschaft – im Teilbereich ausgerechnet der Sozialpolitik – bereits heute einen neuen Faschismus und bereitet erneut einen Faschismus in Europa vor. Münteferings Aussage „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!“ war ein KZ-Spruch, auch wenn es die dazugehörigen KZs noch nicht gibt. Der Planungsvorschlag der Chemnitzer “Wissenschaftler” Thiessen/Fischer, den Regelsatz auf 139,- Euro pro Person und Monat zu kürzen, war faschistisch, weil in der Wirkung ein Todesurteil, auch wenn dieser Faschismus – zum Glück – nicht in die Tat umgesetzt worden ist. Anderes zu behaupten, lügt an der Wahrheit vorbei. Und wer das verbal wattieren wollte – also kommunikationsstrategisch die Begriffe „Faschismus“ oder „faschistisch“ vermiede –, wer das als Faschismus in Abrede stellen wollte, stellte sich auf die Seite der Verdrängung. Ich meine: ein bestimmtes Erkennen der Gegenwart ist ohne Wiedererkennen der Vergangenheit nicht wirkliches Erkennen der Gegenwart.
- Wer aus Opfern, welche die Millionen Erwerbslosen nahezu ausnahmslos sind – fast niemand von ihnen wurde oder bleibt freiwillig erwerbslos! –, Schuldige macht – und eine weitestverbreitete Propaganda tut dies seit Jahren –;
- wer darüber hinaus diese vermeintlich Schuldigen mit unsagbarem Leid überzieht, wer diesen Millionen Menschen in Europa also ein Leben weit unterhalb des Existenzminimums zumutet, sie demütigt, ausgrenzt und mit Feindseligkeiten der verschiedensten Art überzieht:
Wir dürfen nicht – so meine Ansicht – aus zutiefst humaner Bagatellisierungsangst gegenüber den Ereignissen im Dritten Reich einem zutiefst inhumanem Bagatellisierungszwang gegenüber heutigen Geschehnissen zum Opfer fallen. Wir würden damit unseren Antifaschismus in der Geschichte begraben. Anders: das wäre Ritualisierung des Gedenkens im Sinne einer völligen Entleerung dieses Gedenkens, was die Relevanz dieses Gedenkens für die Gegenwart betrifft. Erinnerung dieser Art an Geschichte wäre also zugleich Entsorgung von dieser Geschichte! Und wieder einmal hätten wir aus der Geschichte nichts gelernt.
So paradox es auch klingen mag: wenn sich diese undurchschaute Mischung aus Bagatellisierungsangst und Bagatellisierungszwang durchsetzte in unserem Fühlen und Denken, dann hielte die Ungeheuerlichkeit des Faschismus von gestern noch jeden Antifaschisten heute davon ab, sich erneut gegen Faschismus zu engagieren. Die Ungeheuerlichkeit von Auschwitz als “Eintrittsvoraussetzung” zu betrachten dafür, dass etwas zum Geltungsbereich des Begriffes “Faschismus” zählt, würde bedeuten, dass wir die gesamte Vorgeschichte von Auschwitz rauswerfen müssten aus diesem Geltungsbereich. Die Maximalisierung unseres Faschismus-Begriffs führte zu einer Minimalisierung seiner Warnfunktion. Und ausgerechnet alles, was kausal und konditional allerwichtigste Voraussetzungen für Entstehung, Aufstieg und Sieg des Faschismus gewesen ist (und wieder werden könnte), fiele diesem – im Wortsinn! – fatalen Reduktionismus zum Opfer.
Die Fixierung des Faschismusbegriffs auf Auschwitz würde alles aussperren aus unserem Denken und Analysieren, was gestern zu Auschwitz geführt hat und morgen eventuell wieder zu Auschwitz führen könnte. Auch wenn es aberwitzig klingen mag: Wer Auschwitz verhindern will, muss selbst das Scheinbar-noch-ganz-Harmlose auf seine kausal-konditionale Qualitäten hin untersuchen, die in einem neuen Auschwitz enden könnten. Die Überprüfung und Einschätzung von “Bagatellen” gehören also ganz ausdrücklich mit zu diesem Forschungs- und Verhinderungsprogramm. Und wir werden auszuhalten haben, dass damit Auschwitz auch zurückgeholt wird aus dem Dämonisierungsabstand und uns als niemals ganz auszuschliessende Möglichkeit der Geschichte wieder ganz nahe rückt. Es gibt keinen legitimen Sicherheitsabstand zu “Auschwitz”. Folglich dürfen wir auch den Begriff “Faschismus” nicht scheuen, da wir ansonsten in der Gefahr stehen, den Blick auf die Wirklichkeit zu scheuen. Pauschalabwehr besitzt keinen Rechtfertigungsgrund. Und geben wir bitte nicht als Stilkritik aus, was in Wahrheit nur Realitätsflucht wäre! Dabei hat natürlich als Selbstverständlichkeit zu gelten, dass der Begriff „Faschismus“ niemals als blosse Totschlags- und Etikettierungsvokabel missbraucht werden darf, sondern stets nur als Resultat sorgfältig-differenzierender Analyse Geltung für sich beanspruchen kann.
„Das Böse“, sagte der ehemalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, einmal, „braucht das Schweigen der Mehrheit.“ Auch das verbale Wegbeschönigen von heutigen Faschismusvorzeichen käme einem bösartigen Verschweigen gleich.“
(Quelle: hinter-den-schlagzeilen.de)
Der Fairness halber dem Abgemahnten mehr als eine Woche Zeit vor Zustellung dieser Abmahnung eingeräumt worden ist, am Wortlaut des Abmahntextes mit zu redigieren, der Abgemahnte davon keinen Gebrauch machte.
Vorbehalt – der Abmahner in seiner sehr schwierigen Lage, obschon mehrmals beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6. Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sein können, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u.a. den Abmahner in die Verelendung und in letzter Konsequenz zu Krankheit und Tod führen. Der Abmahner in juristischen Belangen ein Laie ist, er somit weder verpflichtet ist, Gesetzestexte bei seinen Ausführungen aufzulisten, noch der Verpflichtung unterliegt, Angaben korrekt referenzieren zu müssen. Daraus u.a. resultiert, dass dem Abmahner weder zum Vorwurf gemacht werden kann, was – wann – in Vergangenheit oder Zukunft zu rügen gewesen wäre – und was nicht. Der Textinhalt dieser Abmahnung von hunderten von Reviewern gegengelesen und korrigiert worden ist. Die Qualität des Inhalts somit als wohl überlegt und breit abgestützt angesehen werden kann. U.a. aufgrund dieses Hintergrundes sei den Abmahner für Formulierungen ggf. mit strafrechtlicher Relevanz nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Abmahners. Für formelle Fehler wird beim Abgemahnten, Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten – der Abmahner leider aufgrund seiner Mittellosigkeit im Vorfeld keine Rücksprachemöglichkeit hatte, damit er auf Anhieb eine korrekt ausformulierte Abmahnung hätte erstellen können. Der Abmahner daher äusserst daran interessiert ist, diese Abmahnung und dessen Inhalt wahrheitsgemäss abzubilden, er nach schriftlicher Kenntnisnahme gerügte Textstellen umgehend wunschgemäss abändern wird.
Link zum Nachlesen: [[SOURCELINK]]
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
[[UNTERSCHRIFT ABMAHNER/IN]]
[[NAME ABMAHNER/IN]]
1 Exemplar als Brief an den Abgemahnten versendet
Als Mailkopie an [[MAIL EMPFÄNGER/IN]] (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer [[REFERENZIERUNGSNUMMER]] ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Abmahner, [[NAME ABMAHNER/IN]] – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch [[NAME GHOSTWRITER/IN]] – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der [[STRASSE ABMAHNER/IN]] in [[ORT ABMAHNER/IN]] wird weiterhin geleert.
Empfangsbestätigung
Hiermit bestätigt der Empfänger, [[NAME ABGEMAHNTE/R]] ([[INSTITUTION]]), gegenüber dem Absender [[NAME ABMAHNER/IN]] den Empfang nachfolgender Unterlagen:
- Abmahnung Mitwisserschaft über die indirekte Tötung von Sozialhilfe-Empfängern ([[REFERENZIERUNGSNUMMER]] vom [[SENDEDATUM]])
- Beilagen: – keine –
Absender
[[ABSENDER ADRESSE]]
Empfänger
[[EMPFÄNGER ADRESSE]]
O Identität bekannt/überprüft
O ______________________________________________________
Anmerkung
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________________________________________________________
Ort, Datum
___________, __________________
Unterschrift/Stempel
______________________________
§ Der Empfänger ist per Gesetz verpflichtet, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigefügt wurden.
Vorlagenoptionen – Leitfaden geschlechtergerechte Sprache
Zur Unterscheidung von Mann und Frau werden in diesem Text nachstehende Wortfragmente verwendet:
Nutzen Sie die Suchen & Ersetzen Funktion, um gendergerecht zu formulieren.
Die abgemahnte Person ist ein Mann oder eine Frau
der Abgemahnte | die Abgemahnte
den Abgemahnten | die Abgemahnte
dem Abgemahnten | der Abgemahnten
Sehr geehrter Herr | Sehr geehrte Frau
zum Mitwisser und Mittäter | zur Mitwisserin und Mittäterin
der Empfänger | die Empfängerin
Der Abmahner ist ein Mann oder eine Frau
dem Abmahner | der Abmahnerin
der Abmahner | die Abmahnerin
er nach | sie nach
dem Absender | der Absenderin