CH: Hartz-IV und der Darlehensvertrag – worauf zu achten ist

Thema heute: Erwerbslos – Voll- oder Teilsanktioniert – kein Geld – Rechnungsausstände – keine Perspektive.. – ..und viele, viele schlaflose Nächte. Falls sich die Situation nicht ändert, die Zwangsräumung der Wohnung bald anstehen wird. Die Wenigsten unter euch im persönlichen Umfeld Freunde finden werden, welche sich bereit dazu erklären, für ein Darlehen aufzukommen – noch kleiner ist die Chance, von einer Organisation oder einem Verein unterstützt zu werden.

Wer zu den glücklichen Darlehensnehmern zählt, wird spätestens dann sich Gedanken dazu machen müssen, wie im Detail ein Hartz-IV Darlehensvertrag auszuarbeiten ist.

Fritz Müller99 in der Schweiz nur Dank eines solchen Darlehens überlebt. Dieser Beitrag gerne Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge entgegennimmt (ganz unten).

Ein weiteres, unnötiges Dokument. Einfach nur menschenverachtend – einer zivilisierten Gesellschaft unwürdig. Eine Darlehensvereinbarung zum Schutz von ausgegrenzten und sanktionierten Menschen in der Schweiz (und Deutschland?) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
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Darlehensvereinbarung

zwischen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Darlehensnehmer -

und

OrganisationX, Nirgendwostrasse 55, 55 Bern
- Darlehensgeberin -

betreffen

Nothilfe und Überbrückungslösung – projektgebundenes Geld, das in Spendenaktionen notgedrungen für den Darlehensnehmer Monat für Monat gesammelt und für die Nothilfe unverzinst in zweckentfremdeter Art und Weise aufzuwenden ist.


§ 1) Ziel und Zweck
Sofern die Situation es ermöglicht, die Darlehensgeberin u. a. für die rechtzeitige Mietzinszahlung des Darlehensnehmers aufkommen wird, die Vereinbarung zwischen der OrganisationX und dem (Voll-) Sanktionierten, wie die Darlehen an die OrganisationX zurückgezahlt werden und an welche Bedingungen der Vertrag geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur zwischen genannten Parteien und werden hiermit geregelt.

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem (Voll-) Sanktionierten und der Vermieterin, bzw. der Arbeitgeberin einzuhalten sind. Die soeben genannten Vertragsvereinbarungen von diesen Darlehensvertragsvereinbarungen nicht betroffen sind – somit gegenüber Dritten (Hausverwaltung, Arbeitgeberin, etc.) die hier vorliegende Vereinbarung kein Kündigungsgrund nach Art. 271 OR und im wesentlichen Art. 271a Abs. f OR darzustellen vermag.


§ 2) Bedingungen
Es der staatlichen Aufgabe obliegt, das Überleben von Menschen zu garantieren. Hinzu käme, dass Menschen auch in Würde leben könnten usw. usf. Die Darlehensgeberin seit Jahren genötigt wird und die Funktion des Staates übernehmen muss, jeder Schweizer Bürger zur Überlebenshilfe verpflichtet ist – die Nichtgewährung von Nothilfe unter Strafe steht (b240111). Unter erwähnten Aspekten die Darlehensgeberin die Auszahlung der Gelder somit auch an vier Bedingungen knüpft (Ziff. 2.a/b/c/d). Wird eine der Bedingungen nicht eingehalten, die Darlehensgeberin die Auszahlung der Gelder an den Darlehensnehmer umgehen unterbinden wird und Ziff. 5 in Anwendung gebracht werden würde. Die Konsequenz in Folge – die Zerstörung und Auslöschung menschlichen Lebens wie die Vernichtung der physischen Existenz des Darlehensnehmers. Mit Ausnahme von „amtlichen Dokumenten“, diese müssen per Gesetz von der Vernichtungsaktion verschont bleiben.


Zu den Verhaltensvereinbarung / Verhaltenskodex (Bedingungen):
Die Auszahlung der (Mikro-) Darlehensgelder an vier Bedingungen geknüpft werden.

a)   Aktivitäten, welche mit einem „Amtsgeschäft“ in Verbindung stehen, mit dem Darlehensgeld nicht finanziert werden dürfen (Fahrkosten, Porto, etc.). Eine Ausnahmeregelung bedarf der Zustimmung der Darlehensgeberin und ist stets eine KANN-Leistung!

b)  Ab 01.11.2014 die Wohnung des Darlehensgebers nur eingeschränkt zu nutzen – in einem Umfang, damit die vertraglichen Rahmenbedingungen der Vermieterin, bzw. der Arbeitgeberin gerade nicht verletzt werden – was so gut wie einer Obdachlosigkeit gleichkommt. Die Wohnung bleibt der Lebensmittelpunkt und kann der Mieterin / dem Mieter nicht unter Angaben von fadenscheinigen Argumenten abgesprochen werden. Die Darlehensgeberin ist weder Mieterin noch Untermieterin der Wohnung – es besteht keine Relation zwischen Vermieterin und Darlehensgeberin! Der Verhaltenskodex des Darlehensgebers ist das Mass der Dinge. Das Überleben des Darlehensgebers hängt von diesem Verhaltenskodex ab.

c)   Die Ressourcen der OrganisationX ausschliesslich nach „internen Vorgaben“ genutzt werden dürfen.

d)  Krankheits-, bzw. Gesundungskosten nicht (mehr) übernommen werden.


§ 3) Rechtswirkung
a) Geltende Verbindlichkeiten.
§         Online (Gesprächs-) Protokolle (TAP Schweiz, Label = Schinders Protokoll).
§         Die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (OR 312 ff.).
§         Die hier vorliegenden schriftlichen Verbindlichkeiten.

b) Mündlichen Nebenabreden.
§         Es gelten die mündlichen Vertragsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Inhaltliche Aspekte von Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, die Vertragsparteien sich in formellen Belangen nicht auskennen. Informationen und Vorgänge juristischer Art die Parteien als Laien nicht kennen können – die Vertragsparteien unerfahren sind, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise fehlerbehaftet sind und korrigiert werden müssen, die Parteien für diese (Formulierungs-) Fehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen sind. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung oder zum Tod führen können.


§ 4) Rückverweis
b23094, Ziff. 291/303 | b23095, Ziff. 9 | b24056, Ziff. 50 | b24061, Ziff. 66/126 und Ziff. 260/303/304/305/308/329/348 | b24069, Ziff. 5 | b24085, Ziff. 43/46 | b24087, Ziff. 5 | b240111 | b240118, Ziff. 24 | b25010 | b25033, Ziff. 21 | b25083, Ziff. 6/253/337 | b25089, Ziff. 24 | b250104, Ziff. 41 | b250116, Ziff. 40/44 | b250120, Ziff. 17/28 | b26002, Ziff. 15 und b27003.


§ 5) Zahlungsverzug
Kommt der Darlehensnehmer mit der Ratenzahlung (bezahlbar im Voraus) einer Rate von CHF 300.- pro Monat ab 01.11.2014 in Verzug und/oder verletzt der Darlehensnehmer die eine oder andere „Verhaltensvereinbarung“ nach Ziff. 2, wird die Restschuld sofort fällig und die Zahlungen werden eingestellt, bzw. die Darlehensgeberin wird legitimiert, den Besitz des Darlehensnehmers nach einer Frist von 30ig Tagen zu veräussern, damit die Restschuld aus dem Gewinn getilgt werden kann. CHF 300.- pro Monat kostet i.d.R. ein Lagerraum, in dem Obdachlose ihre Möbel nach einer Zwangsräumung zwischenlagern. Diese Summe wie die externen Übernachtungskosten als marktkonform anzusehen und innerhalb einer Unterstützungsperiode unter Berücksichtigung von Ziff. § 7 in ein (SKOS-) Budget mit einzurechnen ist.


§ 6) Persönlichkeitsschutz
Nach Antrag b24061, Ziff. 348 und b25082, Ziff. 348 den Darlehensgebern vorbehaltlos Anonymität zuzustehen ist.


§ 7) Aufhebung der Vertragsklausel § 2.b
Eine Zwangsräumung mit ihren (ausserordentlich hohen) Folgekosten wie
  • Kosten für Notunterkunft (i.d.R. ~ CHF 65.-/Nacht!)
  • Kosten für das Möbelzwischenlager (i.d.R. ~ CHF 300.-/Monat)
  • Instandstellungskosten der alten Wohnung
  • Kosten für die neue Wohnungssuche
  • Kosten für Mietzinskaution
  • Zügelkosten (2x und mehr)
  • Reinigungskosten
  • Insertionskosten
  • Prämie für Wohnungsvermittlung
  • Kosten für die Neuanschaffung von Mobiliar
Eine Zwangsräumung wie gelistet für die Gemeinschaft definitiv nicht kostenfrei zu haben ist. Eine Notunterkunft den Steuerzahler im Durchschnitt um die CHF 1’800.- pro Monat kosten. Hinzu kommen die Mietkosten für das Möbelzwischenlager von ungefähren CHF 300.- pro Monat. Ganz abgesehen davon, von den immens hohen Folgekosten, dass Hartz-IV/Sozialhilfe Antragstellende, Bittstellende, Obdachlose womöglich während mehreren Jahren nicht mehr in einer eigenen Wohnung leben können! Die Frage berechtigt erscheint, wie soll ein Obdachloser bei der heutigen Wohnungsknappheit an eine neue Wohnung gelangen? Die Darlehensgeberin mit ihren Interventionen bis heute verhindern konnte, dass der Fall-X als Worst-Case-Szenario eingetreten ist, dass diese Kosten bis heute nicht entstanden sind – in einem auszuhandelnden „Vergleich“, bei der die Darlehensgeberin zustimmen muss, mit einer „Einmaleinlage“ in „nachvollziehbarer Höhe“, diese Vertragsklausel aufgehoben werden kann.

Jede politische Schweizer Gemeinde in der Unterstützungsperiode darauf hinzuwirken hat, damit die Vertragsklausel § 2.b „aufgehoben“ wird. Würde eine zeitliche Verschleppungstaktik festgestellt, dies als unrechtstaatlicher Vorgang, als strafbare Handlung einzustufen wäre.


§ 8) Gültigkeit
Dieser Vertrag gilt rückwirkend per 01.11.2014 und ersetzt alle vorgängigen mündlichen und schriftlichen Vertragsvereinbarungen zwischen genannten Parteien.
- Vertragsänderungen nach Ziff. § 9 ausdrücklich vorbehalten bleiben -


§ 9) Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag gegen geltende Menschenrechtskonventionen verstösst – für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie in ihrem existenziellen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sind und möglicherweise hungern müssen und obdachlos werden können. Davon auszugehen ist, dass es bereits mehrere Todesfälle aufgrund von Hunger, Obdachlosigkeit und Suizid in Folge dieser Sanktionen gegeben hat – per se dieser Vertrag als rechtswidrig, somit als nichtig zu betrachten ist und dennoch als „verbindliche Leitlinie“ aktuell zu sehen ist, das Überleben des Darlehensnehmers höher zu gewichten ist, so lang, bis die verfassungswidrigen Sanktionsparagraphen in der Schweiz (und in Deutschland) abgeschafft worden sind – dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland eine Beschlussvorlage der 15. Kammer des Sozialgerichtes Gotha vom 26. Mai 2015, Aktenzeichen S 15 AS 5157/14, wie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde (b250128), zur Entscheidung vorliegt. In der Zwischenzeit, der Darlehensgeberin ihrer beschränkten Ressourcen wegen, keine anderen Handlungsoptionen offen stehen.

Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden können jederzeit ergänzt und abgeändert werden. Eine Notiz in Schriftform ist nicht dringend notwendig.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (anonymisiert)

Bern, 11. Juni 2015


Unterschriften:


Fritz Müller99
(Darlehensnehmer)


Anita Zerk
(Zeichnungsberechtigte, OrganisationX)