Schlichtungsbehörde betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht

Thema heute: dass ein Telefonat von einem Sozialamt Mitarbeiter viel bewirken kann, wird mit diesem Schreiben erhärtet. „Dank“ diesem Telefonat Fritz Müller99 seine Wohnung und sein Mikro-Job gekündet worden ist, obschon keine Mietausstände bestehen, ist – wie soll ich dies am besten formulieren – ein Skandal? Selbstverständlich Fritz Müller99 das Sozialamt umgehend angefragt hat (b25093, b250104), wie dies passieren konnte? Fritz Müller99 die Kündigung als missbräuchlich angefochten hat (b250125). Kündigungsgründe von Seite des Vermieters nicht vorliegen. Wir auf den weiteren Verlauf der Verhandlung gespannt sein können. Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit unnötig verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250129
Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 28. Juli 2015 (erhalten am 06.08.2015)



Vorladung – Schlichtungsbehörde betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht


In Sachen

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -

gegen

Vermieter/Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -

betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

mit folgenden sinngemässen Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich und damit unwirksam ist.

2. Eventuell sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken.


Die Vorsitzende verfügt:
1. Am 27. Juli 2015 ist bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch der klagenden Partei eingegangen. Ein Doppel des Schlichtungsgesuchs inkl. Beilagen wird der beklagten Partei zugestellt.

2. Die Rechtshängigkeit ist am 24. Juli 2015 (Postaufgabe/Überbringung) eingetreten.

3. Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur Schlichtungsverhandlung vom

Freitag, 25. September 2015 um 10:15 Uhr
Gerichtssaal 3, Parterre, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
(voraussichtliche Dauer der Verhandlung: 1:00h)

zu erscheinen. Die Vermieterschaft kann sich stattdessen durch die Liegenschaftsverwaltung vertreten lassen, sofern sie diese schriftlich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt (Art. 204 Abs. 3 Bstb. c ZPO). Diesfalls sind die Mieterschaft und die Schlichtungsbehörde über die Vertretung vorgängig zu orientieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO).

Juristische Personen haben ein statutarisches Organ oder einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu entsenden, welche über die Streitsache orientiert sowie schriftlich zur Prozessvertretung und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt ist.

Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO

- Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

- Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000.00 oder weniger.

- Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Als Fachrichter für das vorliegende Verfahren werden bestimmt:
A___, Mietervertreter
B___, Vermietervertreter

5. Der beklagten Partei wird die Gelegenheit gegeben, bis 19. August 2015 eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch und / oder einen Lösungsvorschlag einzureichen.

6. Die Parteien werden mit Verweis auf Art. 203 Abs. 2 ZPO ersucht, der Schlichtungsbehörde bis 19. August 2015 alle sachdienlichen Unterlagen im Doppel einzureichen, insbesondere die klagende Partei:
- Mietvertrag
- wenn vorhanden schriftliche Einigung, mit der das Verfahren BM 99 9999 (Schlichtungsgesuch vom 29.04.2013 / Postaufgabe) abgeschrieben werden konnte

7. Der Kläger verbindet mit dem Schlichtungsgesuch (Rechtsbegehren Ziff. 1e) auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines gerichtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).

Das Gesuch wird abgewiesen.

Das Obergericht des Kantons Bern erachtet in mietrechtlichen Verfahren den Beizug eines Rechtsvertreters nur in speziellen Fällen für notwendig. Es weist darauf hin, dass der Schlichtungsbehörde zu den vorgebrachten Rechtsbegehren keine Entscheidkompetenz zukommt, und dass somit eine anwaltliche Vertretung den Kläger höchstens vor einem für ihn nachteiligen Vergleichsabschluss bewahren könnte. Die Schlichtungsbehörden sind professionell ausgestaltet, indem die Vorsitzenden hauptamtlich tätig sind und über ein Anwalts- oder Notariatspatent verfügen müssen. Zudem bieten die paritätische Dreierbesetzung der Schlichtungsbehörde und der Untersuchungsgrundsatz genügend Gewähr, dass auch die schwächere Partei, im Mietrecht in der Regel die Mieterschaft, zu ihrem Recht kommt. Überdies hat die Gesuchstellerin Zugang zur — ebenfalls professionell ausgestalteten - unentgeltlichen Rechtsberatung durch die Schlichtungsbehörde. Das Obergericht hat auch im Fall einer ausserordentlichen Kündigung, die hier nicht vorliegt, den Beizug eines Rechtsbeistandes nicht für notwendig erachtet (Beschwerdeentscheid vom 29. September 2014, ZK 99 999).

Die Rechtsbegehren des Klägers sind einfach (Aufhebung der Kündigung, allenfalls Erstreckung), der Streitgegenstand ebenfalls (ordentliche Wohnungskündigung auf amtlichem Formular, offenbar noch ohne Begründung, verbunden mit der Kündigung des Hauswartvertrages). Mit dem Schlichtungsgesuch und dem beiliegenden Emailverkehr mit der Verwaltung dokumentiert der Kläger, dass er die sich in dieser Sache stellenden Fragen gut erfasst und seine Meinung dazu formal und inhaltlich gut zu Papier bringen kann. Daran ändert nichts, dass er offenbar Sozialhilfe bezieht, und dass das Schlichtungsgesuch von einer weiteren, möglicherweise unterstützenden Person mitunterzeichnet ist.

8. Den Parteien eingeschrieben zu eröffnen.

Diese Vorladung ist an die Verhandlung mitzubringen.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b250129.html

Freundliche Grüsse
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland

1 Exemplar (b250129)