Das immerwährende gleiche Spiel mit dem «Verlorengehen von Unterlagen»

Thema heute: das Sozialamt Bern spielt wiederholt und gerne offenbar das Spiel; „..wir haben keine Unterlagen erhalten“. Fritz Müller99 auf diese Situation vorbereitet ist. Seine Stellungnahmen (rechtliches Gehör), seine Unterlagen bei den Behörden stets fristgerecht eintreffen. Aus guten Grund (sonst könnte sie dieses Spiel nicht mehr spielen) sich das Amt weiterhin weigert, eine Empfangsbestätigung den Bittstellenden auszustellen, bei der ersichtlich ist, welche Unterlagen in welchem Umfang beim Amt eingetroffen, bzw. abgegeben worden sind. Dank den Publikationen ein Nachweis der Gerichtsbarkeit gegenüber verfügbar ist. Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250116

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 06. Juli 2015


Rechtliches Gehör III, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX), Nachtrag 2 zu „rechtlichem Gehör I“ vom 22.06.2015 (b25089)
für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- bittstellende Partei -

und

Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- weisungsbefugte Behörde -

betreffend

a) Weisung vom 08.06.2015, 11.06.2015 und 23.06.2015 in der Hauptsache b) Sozialhilfe, c) Androhung Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe d) Unterlagen


Inhalt
I. Rechtsbegehren und Antrag
II. Sachverhalt
....Befangenheitsantrag (als Kopie)
III Beilagenverzeichnis
Referenzierte Dokumente
....(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

I. Rechtsbegehren und Antrag

1) Aufgrund des Schreibens vom 18.06.2015 (b25093) der Akteneinsicht (Ziff. 17, 28) nach Art. 47 ATSG statt zu geben und den Bittsteller über das Vorgehen zu informieren sei.

2.a) Die von der EG Bern georderten (b25084 vom 10.06.2015) detaillierten Arztzeugnisse, bzw. neue Krankheitsberichte (Insel, Hr. Z__ usf.) weiterhin und kontinuierlich dem Bittsteller zwecks Einsichtnahme zuzustellen sind, ..

b)..und ggf. den Sozialfirmen zwecks Abrechnung und Abklärung der „Arbeitsfähigkeit“ die notwendigen Unterlagen gemäss Vollmacht zeitnah an die Sozialfirmen (Arbeitgeberin) weiterzureichen sind (Ziff. 37, ..).

c) Über diesen, bzw. über jeden Datentransfer der Bittsteller im Detail zu informieren ist (Ziff. 29).

d) Notwendige Informationen an Sozialfirmen bedarfsgerecht und zeitnah weitergeleitet werden, damit es u.a. für eine Sozialfirma ersichtlich wird, dass gemäss Ziff. 2.b aufgrund dieser Daten Entscheidungen gefällt werden können. Nur aufgrund von diesem Datentransfer der Arbeitgeber  z.B. eine korrekte Abrechnung machen kann. Werden Daten missbräuchlich von der EG Bern zurückbehalten, dem Arbeitnehmer im Nachhinein keine Schuld anzulasten wäre.

Es im Kompetenzbereich der EG Bern liegt, die sog. „Arbeitsfähigkeit“ beim Bittstellenden abzuklären. Der Bittsteller nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen ist, ihm aus diesem Grund keine Atteste ausgestellt werden, entsprechend die EG Bern die neuen kostenpflichtigen Krankheitsberichte, Atteste und ggf. Gutachten in Auftrag zu geben hat. Die EG Bern Mithilfe der Vollmachten diese Handlungskompetenz besitzt. Das Team Anita Zerk keine solche Kosten mehr übernehmen wird.

Es auch heute nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund der Ausführung von vorhergehendem Absatz, wie nachstehende EG Bern Aussage technisch und praktisch umzusetzen wäre; ..
„..im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit melden Sie sich rechtzeitig ab und legen umgehend ab dem ersten Krankheitstag der Citypflege ein aktuelles und detailliertes Arztzeugnis vor.“ (E-Mail EG Bern vom 30.06.2015)
Der Leserschaft und Fritz Müller99 ein solches Vorgehen gerne im Detail erklärt werden darf wie ein der Kategorie „nur Nothilfe“ zugehöriger „Nicht-Mensch“ ein detailliertes Arztzeugnis dem Arbeitgeber vorlegen soll? Mit Hosenknöpfen bezahlt? Wohl kaum – oder? Die EG Bern jederzeit versuchen kann eine Offerte bei der F___ einzuholen – die EG Bern aufgrund der noch offenen Ausstände bei dieser Firma vorerst keine Offerte erhalten wird.

3) Zu dem Datentransfer zwischen dem Sozialdienst und Herrn Dr. Z__ von der EG Bern schriftlich Stellung zu beziehen sei, wie auch der Stellungnahme wichtiger Punkte ersucht wird aufgrund der Eingabe vom 18. Juni 2014 (b25093) und Weitere.

4) den Befangenheitsantrag (Ziff. 18) baldmöglichst zu bescheiden und ggf. einen neuen Arzt des Vertrauens zu definieren und den Bittsteller darüber zu informieren sei, damit ggf. auch die „Genesungsstrategie“ baldmöglichst besprochen werden kann (ab Ziff. 13, ..)

5) die Mahnung vom 23.06.2015 gemäss dem EG Bern Schreiben vom 24.06.2015 die bittstellende Partei erst am 02.07.2015 erhalten hat, ihr nur einen Tag für die Bearbeitung von Seite EG Bern (mit Frist!) eingeräumt worden ist. Im Mail an Herrn G___ vom 26.06.2015 die bittstellende Partei das Sozialamt darauf aufmerksam gemacht hat, dass dieses besagte Schreiben (Mahnung) fehlt, entsprechend die bittstellende Partei sich nicht auf den Termin vom 29.06.2015 hat vorbereiten können.

6) Von der EG Bern die Voraussetzungen zu schaffen sind (vgl. Ziff. 2.d, ..), damit bei Firmen, bei denen es offene Ausstände hat, Offerten eingeholt werden können (Zahnarzt, Arzt, Optiker, Orthopäde usf.). Mit den vorliegenden Vollmachten die EG Bern diese Vorgänge nach Priorität in „Eigenregie“ regeln kann, dem Bittsteller aus finanzieller Sicht hierfür die Hände gebunden sind, bzw. er nicht wüsste, wie diese Situation ohne Geld zu regeln wäre. Jede Offertstellung wird kostenpflichtig, wenn die Firma im Nachhinein kein Auftrag ausführen kann. Beim Optiker wäre es die vierte Offerte und beim Orthopäden ist es die dritte Offerte ohne dass ein Auftrag daraufhin ausgelöst worden wäre. Die EG Bern sich beim Orthopäden mittels Vollmacht erkundigen darf (Ziff. 2.d, ..).

7) Eine „vernünftige“ dauerhafte und humane Lösung bzgl. der Wohnsituation anzudenken und umzusetzen sei.

8) Eine „vernünftige“ Lösung der bittstellenden Partei zu unterbreiten sei, wie der „Genesungsprozess“ in welchem Zeitrahmen a) zu initiieren sei b) zu begleiten sei c) zu überprüfen sei d) von wem zu begleiten sei e) usf.

9) Der Bittsteller für ein oder zwei Monate seit dem 01.06.2015 vorübergehend Sozialhilfe nach SKOS erhält, Nothilfe als Option somit wegfällt, demnach von der EG Bern ab sofort sicherzustellen ist, dass Spitäler und Ärzte dem Bittsteller entsprechend im Bedarfsfall nicht nur Nothilfe gewährt wird, der Bittsteller vollwertigen Zugang zum Gesundheitssystem erhält. Das schliesst alles mit ein (Zahnarzt, usf). Vorbehalte von Seite EG Bern schriftlich innerhalb der nächsten zwei Wochen festzuhalten wäre.

10) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit“ stattgegeben wird (Ziff. 39).

11) Dem Antrag stattgegeben wird, der bittstellenden Partei längere Fristen einzuräumen. Beide Mahnungen vom 23. Juni 2015 dem Bittsteller nur eine Frist von einem Tag eingeräumt worden ist. Einen Tag als zu kurze Frist angesehen werden kann.

Chronologischer Hergang
- EG Bern Mahnung – der Bittsteller holt das Schreiben beim Postschalter ab am 02.07.2015 (= Donnerstag)
- Der Obdachlose muss beide Mahnungen bearbeiten mit Frist bis 05.07.2015 (!). Konkret hat der Bittsteller gerade mal am Freitag (1 Tag) Zeit dafür und muss spätestens am Montag, 05.07.2015 die notwendigen Angaben der Behörde übergeben. In Anbetracht der widrigen Umstände und erschwerten Bedingungen nur ein Arbeitstag als zu kurz bemessen ist! Der Bittsteller auch andere Fristen teils einzuhalten hat.

Beweismittel
Mahnung A vom 23.06.2015 (b250111), abgeholt am 02.07.2015. Frist = 05.07.2015
Mahnung B vom 23.06.2015 (b250112), abgeholt am 02.07.2015. Frist = 05.07.2015

12)  Gerügt wird, dass von der EG Bern mit Mahnung vom 23.06.2015 erstmalig die Rede davon ist, dass mit Zitat;
„..die unterschriebenen Anmeldungen und Vollmachten Dr. K__ und Dr. Z__ (..)zuzustellen sei..“
Der Bittsteller erstmalig davon Kenntnis erlangt, dieser Aufforderung demnach auch erst heute nachgekommen werden kann. Der Bittsteller die Vollmachten heute, 06.07.2015 Dr. K___ und Dr. Z___ zustellen wird, – was unter „unterschriebenen Anmeldungen“ zu verstehen ist, müsste vorgängig die EG Bern dem Bittsteller im Detail erklären.

Beweismittel
b250117 Vollmacht (b250114) an Dr. K___ und Dr. Z___ 06.07.2015

13)  Gerügt wird die falsche Annahme aus Weisung 23.06.2015 mit Zitat;
„..sich bis 19.06.2015 bei Dr. K__ (..) zu melden (..) Dieser Weisung leisteten Sie bis anhin keine Folge (..)“ ..
..sehr wohl der Bittsteller am 19.06.2015 bei Herrn Dr. K___ um einen Termin ersucht hat.

Diese Weisung vom 23.06.2015 teilweise nicht übereinstimmt mit dem zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Gesprächsprotokoll #5 vom 09.06.2015 (b25076); ..
„..mit Weisung vom 08.06.2015 verlangten wir (..) sich bei Dr. K__ und Dr. Z__ (..) einen Termin zu vereinbaren (..)“

Entsprechend diese Falschangabe im Netz stets korrigiert und von der bittstellenden Partei gerügt worden ist mit Zitat;
Anmerkung/Rüge Fritz Müller99 – gem. Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, Ziff. g) „Dr. Z__ erst ab dem Zeitpunkt von Fritz Müller99 konsultiert werden kann, sobald (…) somit mehrere Punkte in den diversen „Weisungen“ der Form nicht genügen. Eine formell korrekte Ausführung Voraussetzung für ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sein sollte. Demnach dieser Punkt von Fritz Müller99 gerügt wird.“ (b25082 vom 11.06.2015)
Mehrmals dieser Punkt gegenüber der EG Bern gegenüber gerügt worden ist. Einmal unter b25076 und ein weiteres Mal unter b25082.

Der Unabhängigkeitsantrag von der EG Bern fristgerecht beigebracht wurde, die Bescheidung des Befangenheitsantrags jedoch zum Zeitpunkt heute, 06.07.2015 immer noch offen ist somit das sog. „Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien“ offenbar bei der EG Bern immer noch zur Abklärung steht (?), der Bittsteller nicht weiss, wie sich in dieser Situation zu verhalten (Ziff. 16.b, ..).

Beweismittel
Anmeldung C__ vom 19.06.2015 (b250109)
Gesprächsprotokoll http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html (abgerufen am 09.06.2015)
Korrigierte Weisung vom 11.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25082.html (abgerufen am 11.06.2015)

14) Dem Antrag auf eine „Sehhilfe“ nach 5 Jahren «des Wartens» innerhalb von 2 Arbeitswochen statt gegeben wird und real und nicht nur theoretisch umgesetzt wird.


15) 

II. Sachverhalt


Zu den Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)

Das an den Vertrauensarzt Herrn Dr. Z__ weitergeleitete Dossier (b25091) von der EG Bern aus Sicht des Bittstellers hätte anonymisiert werden müssen, damit ein objektives (Vor-) Gutachten erstellt werden kann, d.h. der Auftragnehmer dürfte in dieser ersten Phase nicht wissen, von wem er den Auftrag erhalten hat und vor allem, um wen es geht, so lange, bis die Befangenheitsfrage (Ziff. 18) nicht geklärt worden ist. Erstens – es existiert erst ab dem 06.07.2015 eine entsprechend hierfür vorgesehene gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann, ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag von der EG Bern vorgängig in Erwägung zu ziehen? Somit von der bittstellenden Partei aufgrund dieses mutmasslich unrechtmässigen Vorgangs eine Verletzung der Privatsphäre geltend gemacht wird.

Beweismittel
Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)

16) Damit der Bittsteller die geforderten Berichte gemäss Weisung und Verfügung für die EG Bern fertig stellen kann, benötigt er zusätzlich zu nachfolgendem drei unklaren Vorgängen die Stellungnahme von Seite der EG Bern.

16.a) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass die bittstellende Partei gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen vom ehemaligen Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis ist dieser Datenaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen mit den entsprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen für den Bittsteller (b25090)? Nur dann Daten eingeholt werden dürfen (vgl. Ziff. 24, ..),
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann“.

16.b) Aufgrund welcher Rechtsbasis kann die EG Bern den Datentransfer vom 08.06.2015 zwischen dem Sozialamt und Dr. Z__ rechtfertigen? Erstens gab es keine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag in Erwägung zu ziehen?

16.c) Der Bittsteller mit Datum von heute, 06.07.2015 immer noch nicht weiss, wie mit dem Befangenheitsantrag umzugehen ist – keine Stellungnahme der EG Bern diesbezüglich vorliegt, der Bittsteller nun mutmassen, aufgrund seiner Mutmassung nun Handlungen zu vollziehen hat, er demnach davon ausgehen muss, dass die EG Bern den Befangenheitsantrag nicht berücksichtigen möchte? Aus diesem Grund der Bittsteller demnach erst mit Datum von heute, 06.07.2015 eine Anmeldung bei Herrn Dr. Z___ vornimmt. Sollte es sich die EG Bern anders überlegen und den Herrn Dr. Z___ doch als befangen anschauen, dann wird der Bittsteller gerne eine weitere Vollmacht ausstellen.

Beweismittel
Datenaustausch Arbeitgeber und EG Bern vom 18.06.2015 (b25090)
Anmeldung zur Konsultation (C___) vom 08.06.2015 (b250109)
Anmeldung zur Konsultation (Z___) vom 06.07.2015 (b250115)
Vollmacht an C___ und Z___ vom 06.07.2015 (b250117)

Zwischenergebnis:
17) Der Befangenheitsantrag auch Wochen später immer noch nicht beschieden worden ist. Aufgrund dieses einschneidenden Vorfalls (!) im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch Fritz Müller99 Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG (Ziff. 1) für den gleichen Vorgang zum drittes Mal beantragt, ihm diesbezügliches Vorgehen zu erklären ist – im weiteren innert annehmbarer Frist höflich um eine Stellungnahme von Seite Sozialamt Bern ersucht wird. Die Stellungnahme ist gemäss Vollmacht bitte direkt an Herrn Fritz Müller99 zu richten.


18) 

Befangenheitsantrag (als Kopie)

Bei Z___ und Z___, zeichnungsberechtigte bei AG1 und AG2 – von der EG Bern Z___ als Vertrauensarzt angegeben, mit grösstanzunehmender Sicherheit eine Befangenheit vorliegt – und entsprechend in Erwägung zu ziehen ist, denn a) das Grundstück von Z___ liegt direkt am Grundstück *anonymisiert*. Herr und Frau Z___ bei der *anonymisiert*, die seit über 20ig Jahren ein *anonymisiert*.

19) Der Geschädigte, bzw. der Bittsteller verständlicherweise nicht weiss, wie mit diesem Befangenheitsantrag umzugehen ist, die EG Bern dem Bittsteller gegenüber auf Anfrage (b25093), ihm die entsprechende Vorgehensweise doch bitte zu erklären, nicht nachgekommen ist, dem Bittsteller demnach als Option übrig bleibt, auf den unrechtmässigen Vorgang hinzuweisen, denn ..
„..liegt ein Verdacht einer Befangenheit vor, so haben die Betroffenen im Einzelfall in den Ausstand zu treten, wenn Gründe vorliegen wie Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu einer Bittstellenden Person oder einem Auftraggeber.“

20) Dass jeder Nachbar, der engste Bekanntenkreis berechtigt sein soll zur Einsicht- und Einflussnahme des Patientendossiers, lässt sich zwar auf unglaubhafte Art aus dem BG Entscheid möglicherweise ableiten, denn..
„..der Kreis der Betroffenen sei nicht abstrakt.“ (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2)

21) Der soeben zitierte „Betroffenenkreis“ in der Anklageschrift sich auf rund 8'000 Personen bezieht, somit auch ein Nachbar offenbar nach geltender Rechtsprechung mit einzurechnet ist?

Beweismittel
Stellungnahme von Seite EG Bern bzgl. des Datentransfers (b25093), http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html (abgerufen am 30.06.2015)

22) Der neue von der EG Bern vorgeschlagen Vertrauensarzt sollte der SGV oder einer sonstig anerkannten Vereinigung zugehörig sein und braucht nach gültiger Rechtssprechung offenbar keinen „Unabhängigkeitsnachweis“ zu liefern.

23) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass der Geschädigte, bzw. dem Bittsteller gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen von seinem Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis dieser Datentransfer zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen ist, mit den entsprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen (b25090), mit Datum von heute immer noch keine Stellungnahme von Seite EG Bern vorliegt, somit von der Staatsanwaltschaft in Abklärung und in Erwägung zu ziehen ist? Am 17.06.2015 die EG Bern mit dem Arbeitgeber des Geschädigten telefoniert hat, auf mutmasslich illegale Art und Weise Daten ausgetauscht worden sind. Zum Nachteil der bittstellenden Partei, ihm tags darauf sein Mini-Job gekündigt wurde. Den Bittsteller über den Umfang und Inhalt des Datenaustausches widerrechtlich bis heute nicht informiert worden ist (Ziff. 30).

Beweismittel
Datenaustausch Arbeitgeber und Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090)

24) Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann.“

25) Keine gezeichnet Vollmacht vorliegt, die einen solchen Datenaustausch billigt, somit einzig ein aufgrund eines Verdachtsmoment das Sozialamt Bern aktiv geworden ist?

26) Ein Datenaustausch ohne Vollmacht ggf. gerechtfertigt erscheint aufgrund eines
„..(Anfang-) Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (gem. Art. 40 SHG)“, ..

..diesen Verdacht, dass sich der Geschädigte unrechtmässig bereichern will, sich mitunter nie bestätigt hat.

27) Ein Verdachtsmoment somit nicht vorliegen kann!

28) Der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch zwischen dem Sozialamt Bern und dem Arbeitgeber am 17.06.2015 bei der EG Bern Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG verlangt hat, die Akteneinsicht ihm  bis heute nicht gegeben wurde.

29) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der Geschädigte vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen und vorgesehenem Ausmass (Ziff. 2). Der Geschädigte ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Datenschutz hat (Art. 13 Abs. 2 BV). Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Datenbearbeitung ist demzufolge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Art. 36 BV eingehalten sind (Stichwort: Verhältnismässigkeit).

30) Relevant und zu berücksichtigen gilt u.a. der Grundsatz der Zweckbindung in Bezug auf die Herausgabe von Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG, kantonales Datenschutzrecht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personendaten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweckbindungsgebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den Geschädigten erkennbar ist.

31) Die EG Bern Weisung zum erneuten TAP Antritt ab dem 01.07.2015 die chronologische Abfolge von der Analyse der Gutachten bis zur entsprechenden Physiotherapie, Genesungsprozess, Neubegutachtung mit der anschliessenden „Feststellung der Arbeitsfähigkeit“ für die bittstellende Partei mit Kenntnisstand heute keiner nachvollziehbaren Logik entspricht.

32) 
Zur Veranschaulichung. Chronologische Abfolge gemäss der EG Bern Weisungen
01.06.2015 Erfolgte Erstanmeldung
10.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25081)
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
12.06.2015 Vollmacht Vertrauensarzt
15.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25080)
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde gegen die erneute TAP Zuweisung (b25083)
19.06.2015 Frist Anmeldung Vertrauensarzt 1, Psychiater (b25082)
19.06.2015 Vertrauensarzt 2, Ausstandsgrund (b25089)
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
01.07.2015 TAP Arbeitsbeginn nach Weisung (b25082)

33) Aus dieser chronologischen Auflistung offensichtlich wird, dass ein Genesungs- und Gesundungsprozess von Seite EG Bern nicht einmal angedacht wird! Somit die unlauteren EG Bern „Absichten“ vorerst nicht von der Hand zu weisen sind (Ziff. 36, ..)?

34) 
Chronologische Abfolge, Beurteilung der Sachlage nach Möglichkeit des Bittstellers
01.03.2014 Erfolgte Erstanmeldung
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde einreichen
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
23.06.2015 Falls notwendig Vollmacht eines unabhängigen Vertrauensarztes
23.06.2015 Neue Weisung mit z.B. „Offerten einholen..“
23.06.2015 Weiter Vorgehen planen und umsetzen
26.06.2015 Im Bedarfsfall ein zweites Gutachten[4] in Auftrag geben
30.06.2015 Einholen von Offerten (Ziff. 6)
01.07.2015 Krankschreibung
15.07.2015 Gesundungsmassnahmen umsetzen
22.07.2015 Genesungsprozess kann beginnen (Physiotherapie usf.)
13.08.2015 Werden Fortschritte verzeichnet?
18.08.2015 Heilungsvorgang erkennbar? Ggf. neue Massnahmen planen

35) Nicht wie die EG Bern in ihren verschiedenen Stellungnahmen angibt, werden beim TAP die Arbeitsmöglichkeiten, bzw. „Arbeitsfähigkeiten“ der Bittstellenden durch qualifiziertes Personal beurteilt, – im Gegenteil, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden in den meisten Fällen unqualifizierte, mutmasslich gewalttätige TAP Mitarbeitende, dadurch die TAP Teilnehmenden zu Arbeiten ggf. „gezwungen“ werden (siehe Vorakte), die Klientel erwiesenermassen Arbeiten ausführen müssen, die nicht den momentanen ausgewiesenen Fähigkeiten der „Klientel“ entsprechen unter Berücksichtigung von ausgewiesenen oder in Abklärung stehenden Krankheiten, Gebrechen usf.

Beweismittel
Der Sozialdienst fördert die Obdachlosigkeit http://bit.ly/1GKbcTk (abgerufen am 30.06.2015)
Vorakte

36) Die von den Bittstellenden bzw. von der geschädigten Partei beigelegten Atteste und Gutachten beim TAP am 01.07.2015 erneut und rechtswidrig nicht zum Tragen gekommen sind mit dem Vorwand, „..die Atteste seien nicht aktuell“, dem neuen Vertrauensarzt der EG Bern keine Zeit eingeräumt worden ist, bzw. der Vertrauensarzt noch nicht einmal rechtens definiert worden wäre, und dass dieser bis 01.07.2015 ein korrektes Gutachten hätte erstellen können, geschweige denn, dass die bittstellende Partei von der EG Bern befähigt worden wäre, dass dieser hätte ein Attest ausstellen lassen können.

37) Die EG Bern sich aufgrund der beiden Mahnungen vom 23.06.2015 (b250111, b250112) erneut unrechtmässig darauf beruft, dass kein „aktuelles Attest“ der weisungsbefugten Behörde vorliegt (Ziff. 2.d, ..).

Der von der EG Bern initiierte Datentransfer, bzw. Krankheitsbericht zwischen dem Inselspital und der Behörde mit Frist 22.06.2015 zu einem erfolgreichen Ende gekommen ist, diese Daten (explizit nur diese Daten) die EG Bern dem Bittsteller mit Mahnung vom 23.06.2015 hat zukommen lassen (Ziff. 2a).

38) Der Vertrauensarzt Z___ nach eigenen Angaben weder über eine Praxis verfügt, in der er nähere Abklärungen durchführen könnte. Die bittstellenden Partei zu einem eigens erstellten Gutachten gekommen ist, in dem er sich den umfangreichen Abklärungen im Inselspital Bern zwischen Mitte Jahr 2013 bis Februar 2014 auf eigene Kosten hat unterziehen lassen.

39) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit im Umgang mit der zur Verfügung Stellung und Verarbeitung (!) von Informationen“ statt gegeben wird. Zusammengezählt – wie viele A4 Blätter musste der Bittsteller seit 2009 bearbeiten? Waren es 2'000 A4 Seite – oder mehr? Der Bittsteller um „Mässigung“ in der Sache bittet!

40) Der Bittsteller von seiner Seite der Behörde ggf. weitere Unterlagen zustellen müsste, damit er seiner „Bring-Pflicht“ innert Frist nachkommen kann, er um eine Auflistung der (noch) fehlenden Dokumente bittet. Diese Auflistung mit den beiden Mahnungen vom 23.06.2015 von der EG Bern gemacht worden ist. Aufgrund dieser Auflistung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche Dokumente genau der EG Bern noch fehlen würden mit Zitat; ..
- “Bei Untermiete Ihrerseits ausserhalb Ihrer Wohnung an der Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, schriftliche Stellungnahme des Hauptmieters zu Haushaltsgrösse
- Kündigung Mietvertrag bei Wohnungsverlust Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Hauptmietvertrag mit Angaben des Hauptmieters/Vermieters - zu Untermietvertrag Möbelzwischenlagerung inkl. Angaben zu Standort.
- Belege inklusive Buchhaltung Vergütungen der letzten 3 Monate und laufend gemäss Kontoauszuge UBS Nr. 999999-99-999.“
Würden demnach ggf. alle diese aufgelisteten Unterlagen nicht vorhanden sein, was natürlich so nicht stimmt.

Beweismittel
Eingabe(n) Bittsteller vom 22.06.2015 mit den Unterlagen b25067, b25069, b25073, b25090, b25093 usf. ..

Mit der heutigen Eingabe nun alle die verlangten Unterlagen im Besitze der EG Bern sein sollten? Der Bittsteller mit Schreiben von heute, 06.07.2015 folgende Unterlagen (zum Teil nochmals als Kopie) im Anhang beilegt.

Beweismittel
Vermieter/Arbeitgeber (vgl. 16.b, ..)
Vergütungen/Mikrodarlehen und Übernachtung b25009.d
b250109 Anmeldung C___ vom 19.06.2015
b250113 Kontoauszug mit Angaben zum Kontoinhaber (Weisung vom 23.06.2015)
b250114 Vollmacht, ersetzt Vollmacht b25058, b25069, b25078 und b250105
b250115 Anmeldung bei Dr. Z___ aufgrund der Nicht-Stellungnahme EG Bern seit Antragstellung
b250117 Vollmacht (b250114) an Dr. K___ und Dr. Z___

41) Für die TAP Arbeitsvertragsunterzeichnung mit den Zeichnungsberechtigten der entsprechenden Sozialfirma am 01.07.2015, dem Bittsteller eine andere Arbeitsvertragsversion zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist, der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gezeichnet worden ist, das Contact Netz den gezeichneten Arbeitsvertrag als ungültig erklärt hat. Nachzulesen in Schinders Protokoll #7.

Beweismittel
Gesprächsprotokoll http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html (abgerufen am 05.07.2015)

42) Die (Gesprächs-) Protokolle b25064, b25066, b25067, b25075 und b25076 am 29. Juni 2015 in der Zwischenzeit der Rechtskraft erwachsen sind.

43) Im Weiteren der Bittsteller die EG Bern darum ersucht, die Eingänge und Mitteilungen, bzw. rechtliches Gehör I, II und III (b25089 ab Ziff. 38, b250104 und b250116) zu bestätigen, eine Bestätigung aus der ersichtlich wird, welche Unterlagen in welchem Umfang der Behörde abgegeben worden sind.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250116.html
- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 06. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(bittstellende Partei)

Zweifach

Als Mailkopie an g___@bern.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250116 ist der Bittsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk gemäss Vollmacht (b250105 und neu b250114 vom 06.07.2015) – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.





44) 

III Beilagenverzeichnis

Referenzierte Dokumente

In den Akten
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08./11. Juni 2015 und weitere
O ..b25093 Keine Stellungnahme der EG Bern bzgl. der Datentransaktionen
O ..b25097 rechtl. Gehör I, 22.06.2015, Weisung 12.06.2015 (b25089, ab Ziff. 38)
O ..b250105 Vollmacht (inkl. Anita Zerk) vom 30. Juni 2015
O ..b250106 Bankauszug (Lohnabrechnungen Nebentätigkeit)
O ..b250104 rechtl. Gehör II vom 30.06.2015


Beilagen
O ..b25009.d Mikro Darlehensgeberin, Übernachtungen
O ..b250109 Anmeldung C___ vom 19.06.2015
O ..b250113 Kontoauszug, Angaben zum Kontoinhaber (Weisung vom 23.06.2015)
O ..b250114 Vollmacht, ersetzt Vollmacht b25058,69,78 und b250105
O ..b250115 Anmeldung bei Dr. Z___
O ..b250117 Dieses Schreiben (rechtl. Gehör III)
O ..b250117 Vollmacht (b250114) für Dr. K___ und Dr. Z___


45) 

(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

Einwände/Bemerkungen – der Bittsteller die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der bittstellenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechtskraft erwachsen.

Der Rechtskraft erwachsen am 29.06.2015
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

(Gesprächs-) Protokoll ab 11.06.2015
O ..b250101 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html
O ..b250107 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.

Mahnung II/II betreffend Arztzeugnis / gesundheitliche Abklärungen / Rechtliches Gehör

Thema heute: Weisungen und Drohungen, Kapitel 2. Ein weiteres unnötiges Schreiben (bitte nicht lesen) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b250112
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 23. Juni 2015 (erhalten am 02.07.2015)



Mahnung II/II betreffend Arztzeugnis / gesundheitliche Abklärungen / Rechtliches Gehör


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99


Gestützt auf die Besprechungen von 08.06.2015 bzw. unsere schriftliche Weisung vom 08.06.2015 verlangten wir von Ihnen, dass Sie ein Arztzeugnis vorlegen und sich bis am 19.06.2015 bei Dr. K___ und Dr. Z___ für eine gesundheitliche Abklärung melden und bei beiden Ärzten einen Termin vereinbaren.

Dieser Weisung leisteten Sie bis anhin keine Folge. Wir ermahnen Sie deshalb, bis spätestens am 05.07.2015 und die unterschriebenen Anmeldungen und Vollmachten Dr. K___ und Dr. Z___ zuzustellen, einen Termin bei Dr. K___ abzumachen und die vereinbarten Termine einzuhalten. Von Dr. Z___ erhalten Sie direkt eine Termineinladung, sobald die Anmeldung verschickt werden konnte.

Gleichzeitig zur Weisung vom 08.06.2015 forderte der Sozialdienst, gestützt auf Ihre Ermächtigung vom 08.06.2015, bei Dr. M___ und Inselspital Bern aktuelle Berichte ein. Diese wurden uns am 11.06.2015 und 12.06.2015 zugestellt. Kopien der Schreiben finden Sie in der Beilage. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Arztberichte keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Rechtsfolgen
Wir machen Sie noch einmal darauf aufmerksam, dass die Nichteinhaltung unserer Weisung eine Kürzung Ihres Grundbedarfes für den Lebensunterhalt um 15% für 12 Monate und die Streichung der situationsbedingten Leistungen zur Folge hat. Zudem werden die Zulagen nicht gewährt.

Sie erhalten Gelegenheit, sich bis zum oben erwähnten Datum zu äussern, warum Sie der Weisung bis heute nicht nachkamen (rechtliches Gehör). Zudem können Sie zu den beiden Arztberichten bzw. zu Ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit ebenfalls Stellung beziehen. Sie können dieses Recht mündlich oder schriftlich ausüben.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250112.html
Stellungnahme, bzw. rechtl. Gehör von Fritz Müller99, nachzulesen unter » b250116

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)

1 Exemplar (b250112)
Stellungnahme vom 12.06.2015 Dr. M___
Schreiben vom 11.06.2015 und Sprechstundenbericht vom 06.02.2014 Inselspital Bern

Mahnung I/II betreffend Einreichen von Unterlagen / Rechtliches Gehör

Thema heute: man könnte meinen, die Welt bestehe aus Weisungen und Drohungen. Ein weiteres unnötiges Schreiben (bitte nicht lesen, sondern das warme Wetter geniessen) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b250111
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 23. Juni 2015 (erhalten am 02.07.2015)



Mahnung I/II betreffend Einreichen von Unterlagen / Rechtliches Gehör


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99


Mit Weisung vom 08.06.2015 forderten wir Sie schriftlich auf, folgende Unterlagen vorzulegen:

- Bei Untermiete Ihrerseits ausserhalb Ihrer Wohnung an der Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, schriftliche Stellungnahme des Hauptmieters zu Haushaltsgrösse
- Kündigung Mietvertrag bei Wohnungsverlust Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Hauptmietvertrag mit Angaben des Hauptmieters/Vermieters - zu Untermietvertrag Möbelzwischenlagerung inkl. Angaben zu Standort
- Belege inklusive Buchhaltung Vergütungen der letzten 3 Monate und laufend gemäss Kontoauszuge UBS Nr. 999999-99-999

Die von Ihnen am 09.06.2015 eingereichten Auszüge zu Postkonto Nr. 99-999999-9 sind ohne Angaben zu Kontoinhabern ausgestellt und für uns daher nicht eindeutig zuzuordnen. Diese Kontoauszüge wollen Sie mit Angaben zum Kontoinhaber bitte nochmals einreichen.

Dieser Weisung leisteten Sie bis anhin keine bzw. nur teilweise Folge. Wir ermahnen Sie deshalb, bis spätestens 05.07.2015 die verlangten Unterlagen vorzulegen. Gleichzeitig erhalten Sie Gelegenheit, sich innert der erwähnten Frist zum Sachverhalt und den angedrohten Massnahmen zu äussern (rechtliches Gehör). Sie können dieses Recht bis zum erwähnten Datum mündlich oder schriftlich ausüben.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtvorlegen der Unterlagen
Falls Sie die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht vorlegen, verletzen Sie Ihre gesetzliche Mitwirkungspflichten (Art. 28 Abs. 1 SHG). Aufgrund dieser Weigerung können wir nicht prüfen, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben und werden die Einstellung der Sozialhilfe prüfen (SKOS A.8.3).

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250111.html
Stellungnahme, bzw. rechtl. Gehör von Fritz Müller99, nachzulesen unter » b250116

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)

1 Exemplar (b250111)

CH: Obdachloser brutal attackiert. Mitarbeiter einer Partnerfirma vom Sozialamt Bern schlagen auf Obdachlosen ein

Thema heute: Verkaufe schockierendes Video der Misshandlungen an meistbietenden TV Sender, gestochen scharf und nicht verwackelt! Ein weiterer unnötiger Beitrag #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Der Gewaltexzess ereignete sich am 1. Juli 2015 in den Räumlichkeiten einer externen "Sozialfirma", bei der das Sozialamt im Auftrag der Gemeinde Bern die Arbeitsfähigkeit von Menschen «testen» lässt.

Die drei mutmasslich gewalttätigen Contact Netz Mitarbeiter sind weiterhin auf freiem Fuss. Ob die brutale Attacke auf einen Obdachlosen ein Einzelfall in der Schweiz bleiben wird? Im Detail nachzulesen in Schinders Protokoll #7.

(Gesprächs-) Protokoll vom 01.07.2015
http://tapschweiz.blogspot.com/2015/07/b250107.html

Bern im Juli 2015


Fritz Mueller99
(Obdachloser)

Schinders Protokoll #7

Weitere Enthüllungen aus Schinders Protokollen. Es folgt ein gewalttaetiger Abschnitt. Blutig und brutal (ab Ziff. 4).

Verkaufe schockierendes Video der Misshandlung an meistbietenden TV Sender.

Zum Gespraechsprotokoll.

1)
26.06.2015 Bundesgericht (Brief) Elektronische Eingaben, Rechtskraft gemaess Art. 61 Bundesgerichtsgesetz (BGG) Fritz Mueller99 gegen die Einwohnergemeinde Bern, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juli 2014 (999 99 999 SH und 999 99 999 SH); Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015. Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, wir bestaetigen den Erhalt Ihrer beiden an die Praesidentin der I. sozialrechtlichen Abteilung gerichteten E-Mail vom 29. Mai und 22. Juni 2015 und machen Sie darauf aufmerksam, dass per E-Mail eingereichte Eingaben ungueltig sind (BGE 121 II 252). Eingaben muessen per Post versendet und eigenhaendig unterzeichnet sein. Ausnahmsweise beantworten wir diese wie folgt: Die Entscheidungen des Bundesgerichts gemaess Art. 61 BGG erwachsen am Tag der Ausfaellung in Rechtskraft. Sie koennen mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten und es kann darueber keine Korrespondenz gefuehrt werden. Das Bundesgericht kann daher ihrer Eingabe keine weitere Folge geben. Weitere gleichartige Eingaben — auch in schriftlicher Form — werden wir kuenftig unbeantwortet ablegen. Im Auftrag der Praesidentin. Die CH Bundesgerichtskanzlei

2)
30.06.2015 Amt (E-Mail) Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99, wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass Sie der Weisung vom 11.06.2015 betreffend Arbeitsabklaerungsplatz Folge zu leisten haben. Sie sind angewiesen, sich am Mittwoch, 01. Juli 2015 um 15:00 Uhr bei der Citypflege der Stiftung ContactNetz zur Arbeitsaufnahme zu melden, die Arbeit anzutreten sowie korrekt und vollstaendig mitzuarbeiten. Sie werden erwartet und in Empfang genommen. Im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit melden Sie sich rechtzeitig ab und legen umgehend ab dem ersten Krankheitstag der Citypflege ein aktuelles und detailliertes Arztzeugnis vor. Fuer Ihre Kenntnisnahme danken wir. Freundliche Gruesse, Sozialdienst Bern

3)
30.06.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail) Eingabe Rechtliches Gehoer Nachtrag 1 und Information fuer den Arbeitgeber (B250.104).

4)
01.07.2015 Am 01. Juli 2015 muss gemaess Weisung Fritz Mueller99 den TAP Arbeitsplatz zum x-ten Mal antreten.
ContactNetz1 Guten Morgen

Fritz Mueller99 Guten Morgen

ContactNetz1 Die Abmachung ist, dass sie hier arbeiten. Wir geben ihnen einen Schrank. Und sie koennen loslegen.

Fritz Mueller99 Die Abmachung ist, dass sie gemaess Schriftverkehr die Feststellung machen  muessten, inwieweit ich gewisse Arbeiten ausfuehren kann und welche nicht. Stichwort: Arbeitsabklaerungsplatz. Es steht im Wort drin, naehmlich "Abklaerung". Wie sieht es mit dem Arbeitsvertrag aus?

ContactNetz1 Der Vertrag muss nur noch unterzeichnet werden.

ContactNetz1 (C1 zu C2, C2 bedeutet ContactNetz Mitarbeiter Nr. 2) Kannst du Fritz Mueller99 den Vertrag fuer die Unterzeichnung vorlegen?

Fritz Mueller99 Die Unterschrift auf dem Vertrag, sind das sie? Sind sie zeichnungsberechtigt?

ContactNetz1 Ja.

Fritz Mueller99 Welche Arten von Arbeiten gilt es auszufuehren?

ContactNetz1 Es ist wie immer die gleiche Art von Arbeit zu erledigen (8h stehende/laufende Tätigkeiten).

Fritz Mueller99 Ich uebergebe ihnen hier die von mir in Auftrag gegebenen Gutachten, Atteste und Dispensen. Wobei, diese brauchen sie erst anzuschauen, sobald der Vertag gezeichnet ist.

ContactNetz1 Haben sie ein aktuelles Arztzeugnis?

Fritz Mueller99 Was verstehen sie unter "aktuell"?

ContactNetz1 Ein Arztzeugnis, das gueltig ist, - sind sie arbeitsfaehig?

Fritz Mueller99 Wie "aktuell"? Um auf meine Frage zurueckzukommen.

ContactNetz1 Haben sie ein Arztzeugnis fuer heute?

Fritz Mueller99 Ja, ich habe ein Arztzeugnis fuer heute.

ContactNetz1 Das heisst sie sind nicht arbeitfaehig? Ist das korrekt?

Fritz Mueller99 Ja, diese von Ihnen vorgeschlagene Arbeit kann ich aus gesundheitlichen Gruenden nicht machen. Ich moechte nun die Angelegenheit mit dem Vertrag vorgaengig regeln.

ContactNetz1 Wenn sie ein gueltiges Arztzeugnis haetten, wie lange muesste es ihrer Meinung nach seine Gueltigkeit haben?

Fritz Mueller99 Das hier vorgelegte Attest als eine Art Gutachten betrachtet werden kann. Es ist entstanden im Zeitraum Mitte 2013 bis Februar 2014. Von daher hat das von Darlehensgebern finanzierte Gutachten vor allem heute (!) seine Gueltigkeit.

ContactNetz1 Hier ist der Arbeitsvertrag, bitte unterzeichnen sie ihn.

Fritz Mueller99 Dies waere demnach der Arbeitsvertrag? Wer ist dieser M___? Ist dieser zeichnungsberechtigt?

ContactNetz1 Ja, sonst waere der Arbeitsvertrag nicht mit diesem Namen unterschrieben. (C1 grinst spoetisch)

Fritz Mueller99 Fritz Mueller99 zu C2 und C3. Sie koennen diese Aussage von C1 als Zeugen bestaetigen?

ContactNetz2/3 (geben darauf keine Antwort)

ContactNetz1 (Im Befehlston) Unterzeichnen sie jetzt den Vertag und machen sie das, was ich ihnen sage!

Fritz Mueller99 Ich mache sie noch darauf aufmerksam, dass sie 20 Tage nach Erstpublikation von diesem online Gespraechsprotokoll Zeit haben ihre Einwaende schriftlich vorzubringen. Nach 20 Tagen wird dieses Gespraechsprotokoll rechtskraeftig.

Fritz Mueller99 Aus dem Arbeitsvertrag ist nicht ersichtlich, welcher Taggeldversicherung sie angehoeren? Denn diese bezahlt vom ersten Tag an bei unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit. Gemaess diesem mir hier neu vorgelegten Rahmenarbeitsvertrag gibt es keine Lohnfortzahlung! Dies hier ist eine andere Vertragsfassung als die Fassung, die mir von der EG Bern vor einigen Wochen zur Pruefung vorgelegt worden ist. Der Umfang von diesem neuen Arbeitsvertrag umfasst 5 Seiten. Jede Seite hat demnach seine Gueltigkeit und wird auf der letzten Seite von mir mit Vorbehalt unterschrieben.

ContactNetz1 Beim Arbeitsvertrag fehlt Ort und Datum (C1 ergaenzt diese fehlenden Angaben)

Fritz Mueller99 Fritz Mueller99 ergaenzt den Arbeitsvertrag mit folgenden zwei Vorbehalten mit Zitat;
"Dieser Arbeitsvertrag unter Ausübung von Zwang und unter An­drohung der Vernichtung menschlichen Lebens zustande gekommen ist, dieser Arbeits­vertrag den branchenüblichen Tarif massiv unterschreitet unterzeichne ich als Arbeitnehmer hiermit mit diesen beiden Vorbehalten. Die Rechte im Nachhinein auf dem Klageweg eingefordert werden."

ContactNetz1 Wenn sie jetzt noch etwa am Vertrag aendern, dann ist der Vertag nicht mehr gueltig.

Fritz Mueller99 Sie koennen "ungueltig" auf den Vertrag schreiben. Ich werde auf diesem Papier nur die Vorbehalte geltend machen.

ContactNetz1 C1 verweist auf seine Zeugen (C2/C3) und noetigt Fritz Mueller99 den Vertrag wie ausgehaendigt zu unterzeichnen.

ContactNetz1 Eigentlich haetten wir heute um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen muessen! (C2/C3 klopfen weitere beleidigende Sprueche, setzen Fritz Mueller99 damit unter Druck, obschon er den Vertrag in aller Ruhe jetzt durchlesen sollte.)

ContactNetz1 C1 erteilt C2 ein "Situationsphoto" zu machen das beweisen soll, dass Fritz Mueller99 den Vorbehalt auf dem Vertrag schreibt.

Fritz Mueller99 Ich gebe meine Einwilligung dafuer nicht, dass sie von MIR ein Foto machen!

ContactNetz2 (macht trotzdem ein Foto)

Fritz Mueller99 Sie koennen im nachhinein, nach Gegenpruefung und im Bedarfsfall auf den Vertrag schreiben, dass dieser ungueltig sei.

ContactNetz1 (Der sich als "zeichnungsberechtigt" Ausgewiesene C1 liest die von Hand geschriebenen Vorbehalte von Fritz Mueller99 durch - schreibt aber nicht "ungueltig" auf den Vertrag und bricht die "Uebung" ab mit folgenden Worten) Er mache eine Rueckmeldung an den Sozialdienst, hiermit brechen wir die Uebung ab, sie koennen nach Hause gehen.

Fritz Mueller99 (Moechte zur Beweisaufnahme die neue Vertragsfassung mit dem Handy fotokopieren, Das Contact Netz, bzw. C1 hindert den Arbeitnehmer Fritz Mueller99 daran, eine Kopie anzufertigen und fordert Fritz Mueller99 auf jetzt den Raum und die Oertlichkeit zu verlassen ohne ihm jedoch seine mitgebrachten Unterlagen auszuhaendigen.)

ContactNetz1 (C1 "studiert" die Atteste von Fritz Mueller in aller Ruhe und macht von seiner Seite eine "Beweissicherung", schreibt sich entsprechende Notizen auf.)

Fritz Mueller99 Beiden Parteien die gleichen Rechte "der Beweissicherung" zustehen?! Darf ich demnach auf meiner Seite auch die entsprechenden Beweise sichern? Den Vertrag, den ich unterzeichnet habe, moechte ich gerne mit dem Handy fotokopieren.

ContactNetz1 (C1 grinst haemisch, laesst die Sicherung des Beweismaterials explizit nur auf Seite Contact Netz zu.) Sie koennen jetzt gehen!

Fritz Mueller99 Koennen sie mir meine Unterlagen bitte zurueckgeben!?

ContactNetz1 Ignoriert die Bitte von Fritz Mueller99 und geht nicht auf die Forderung ein, verlangt von Fritz Mueller99 jetzt zu gehen.

Fritz Mueller99 - 09.30 Uhr Ich mache sie erneut und ein letztes Mal darauf aufmerksam, dass sie mein Beweismaterial sichten und "bearbeiten" (Atteste, Gutachten..), sie selber mich daran hindern, Beweismaterial sammeln zu duerfen!

ContactNetz1 (C1 einseitig Beweismaterial registriert, sichtet und archiviert, im Gegenzug bei der schwaecheren Partei C1 diese Gelegenheit der Beweissicherung nicht zulaesst, muss ..)

Fritz Mueller99 (.. Fritz Mueller99 die Ueberlegung anstellen, wie er sein Material wieder mit nach Hause nehmen kann. Das von Fritz Mueller99 mitgebrachte Gutachten zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Tisch liegt. Fritz Mueller99 packt zusammen. Bevor Fritz Mueller99 geht, greift er nach SEINEM selbst mitgebrachten Gutachten, das ihm C1 nicht aushaendigen will und moechte den Raum verlassen.. - ..)

ContactNetz1 (.. das Blatt haette Fritz Mueller99 besser nicht "an sich nehmen sollen", denn in dem Moment wie drei wilde Affen von der Tarantel gestochen springen die Contact Netz Mitarbeiter auf, fangen an auf Fritz Mueller99 einzuschlagen, halten ihn fest und wollen ihm seine persoenlichen Unterlagen wieder entreissen .. - ..)

Fritz Mueller99 (.. mit letzter Not schafft es Fritz Mueller99 ein Fenster zu erreichen, kann es aber nicht oeffnen, weil er vom ersten Fenster weggezerrt wird. Fritz Mueller99 kann sich losreissen, schafft es zum zweiten Fenster, kann es oeffnen und schreit lautstark um Hilfe. Gleichzeitig schlagen die Contact Netz Mitarbeiter mit Tritten und Fäusten auf Fritz Mueller99 ein. Sie schlagen ihn ins Gesicht, Fritz Mueller99 schuetzt sein Gesicht so gut es geht .. - ..)

ContactNetz1 (..Sekunden spaeter, als die Contact Netz Mitarbeiter merken, welchen Eindruck eine solche Szene auf vorbeilaufende Passanten machen kann, faengt der eine C2 auch an um "Hilfe" zu rufen. Eine paradoxe Szene. Fritz Mueller99 steht am Fenster und ruft um Hilfe, drei Menschen pruegeln auf Fritz Mueller99 ein und vom Innenraum ertoent ein zweiter klaeglich missglueckter Versuch eines Hilferufs, der den Anschein erwecken sollte, das Fritz Mueller99 offenbar auf drei Contact Netz Mitarbeiter einpruegeln soll .. - ..)

Fritz Mueller99 (.. die Beweisaufnahme im Inselspital ergeben haben, dass Fritz Mueller99 ausnahmslos Kampfspuren aufgrund einer Verteidigungshaltung (!) abbekommen hat. Das ist relativ einfach nachzuweisen. Denn schuetzt ein Opfer sein Kopf vor Hieben und Schlaegen, traegt der Taeter eine Uhr oder tragen die Taeter und Angreifer Ringe, die Verletzungen beim Opfer mit sich bringen, aufgrund dieser Schuerfwunden und Verletzungen ist ein Tathergang zweifelsfrei rekonstruierbar. Fritz Mueller99 sich im Anschluss aus diesem Grund einer kriminaltechnischen Untersuchung hat unterziehen lassen .. - ..)

Fritz Mueller99 (..in der Folge schafft es Fritz Mueller99 mit zerrissenen Kleidern, blutendem rechten Mittelfinger, blutende rechte Hand, zerrissenem Hemd. Zwei ausgerissene Knopfloecher. Das Protokolliergeraet von Fritz Mueller99 zertruemmert und nicht mehr zu gebrauchen, den Ort des Grauens zu verlassen.)

ContactNetz1 (C1 ruft Fritz Mueller99 nach) Sie haben Hausverbot!

Fritz Mueller99 (Sucht sich Zeugen in der unmittelbarer Umgebung (Taubenstrasse). Von drei Zeugen, die den Tathergang leider nur akustisch mitbekommen haben, macht Fritz Mueller99 ein Beweisfoto der Gesichter der Zeugen.)

Fritz Mueller99 - 09.45 Uhr (Ruft die Polizei zwecks Beweissicherung und Vorgangsabklaerung.)

Polizei - 10.30 Uhr (Die Polizei macht ein Protokoll und haelt den Vorgang fest. Das Opfer von der Polizei zur kriminaltechnischen Untersuchung ins Polizeirevier gefahren wird. Anschliessend Fritz Mueller99 ins Inselspital Bern gebracht wird.)
5)
02.07.2015 Fritz Mueller99 (E-Mail an die Polizei) Guten Tag, besten Dank nochmals fuer Ihren Einsatz! Duerfte ich Sie um eine schriftliche Mail bitten, zwecks Gegenpruefung der Aussagen von Contact Netz mit vorhandenen weiteren Quellen, diese Aussagen von Contact Netz braeuchte ich falls moeglich von Ihnen schriftlich. Alles Gute und besten Dank. Freundliche Gruesse, Fritz Mueller99

6)
03.07.2015 Polizei (E-Mail) Guten Tag Herr Fritz Mueller99, ich beziehe mich auf die Mail von Ihnen. Ihrem Anliegen um Aushaendigung schriftlicher Aussagen kann leider nicht entsprochen werden. Bezueglich des gestrigen Vorfalls wurde kein polizeiliches Vorverfahren eroeffnet. Aussagen von Mitarbeitern der Stiftung Contact Netz gegenueber Schreibendem unterstehen hierbei dem Amtsgeheimnis. Folglich kann ich Ihnen nicht weiterhelfen. Freundliche Gruesse, die Polizei

7)
06.07.2015 Fritz Mueller99 Einwaende oder Bemerkungen - der Protokollfuehrer den Teilnehmer/die Teilnehmenden darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwaende oder Bemerkungen schriftlich anbringen koennen. Werden keine Einwaende vorgebracht, das vorliegende Gespraechsprotokoll als stillschweigend genehmigt gilt.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html

Bern, Schinders Protokoll vom 05. Juli 2015
Fritz Mueller99 und Review durch Anita Zerk

Wenn Sozialhilfeempfänger Geld drucken könnten

Thema heute: Wenn Nothilfebezüger vom „sozialen Netz“ vorübergehend wieder „aufgefangen“ werden, schön formuliert – nicht (?), dann steht relativ schnell die Frage im Vordergrund, wie «zaubert» ein kranker und mittelloser Mensch neu datierte Atteste aus seiner Hosentasche? Sobald offene Honorare und Zahlungsausstände im Gesundheitswesen vorhanden sind, wird der Patient nur dann behandelt, wenn ein akuter Notfall vorliegt – das wissen inzwischen alle – bis auf das Sozialamt in Bern. Ein Krankheitsattest schreiben hat leider nichts mit einem akuten Notfall zu tun – und trotzdem verlangt das Sozialamt von seinen „Nothilfepatienten“ ein „aktuelles Arztzeugnis“. Wie das technisch oder praktisch funktionieren soll, darüber schweigt sich das Amt aus.

Und so kommt’s wie es kommen muss, Sozialhilfeempfänger in der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen einem möglichen Arbeitgeber gegenüber sich Atteste schlichtweg nicht „leisten“.

Und der Kreislauf beginnt sich bei Fritz Müller99 zu drehen. Kein (aktuelles) Attest, keine Krankschreibung möglich, hat man kein Attest gibt es Ende Monat keinen Lohn – kein Lohn kein Attest, – und das Karussell dreht sich munter und munter weiter.

Eins vorneweg – im nächsten Blogbeitrag wird es blutig und brutal. Wie am ersten Arbeitstag Contact Netz Mitarbeitende auf Fritz Müller99 zu Dritt (!) eindreschen bis er mit zerrissenen Kleider, um Hilfe schreiend und blutverschmiert den Arbeitsort des Grauens fluchtartig verlässt, er daraufhin zwecks Beweissicherung ins Inselspital Bern eingeliefert werden muss. So läuft’s in der friedliebenden Schweiz. Ein weiteres unnötiges Schreiben #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250104

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Juni 2015



Rechtliches Gehör II, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX), Nachtrag 1 zu „rechtlichem Gehör I“ vom 22.06.2015 (b25089) und Information für den Arbeitgeber
für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- bittstellende Partei -
und

Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- weisungsbefugte Behörde -
betreffend

a) Weisung vom 08.06 und 11.06.2015 in der Hauptsache b) Sozialhilfe, c) Androhung Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe d) Unterlagen


Inhalt
I. Rechtsbegehren und Antrag
II. Sachverhalt
.....Befangenheitsantrag
III Beilagenverzeichnis
.....Referenzierte Dokumente
.....(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie


I. Rechtsbegehren und Antrag

1) Aufgrund des Schreibens vom 18.06.2015 (b25093) der Akteneinsicht (Ziff. 14, 25) nach Art. 47 ATSG statt zu geben und den Bittsteller über das Vorgehen zu informieren sei.

2.a) Die von der EG Bern georderten (b25084 vom 10.06.2015) detaillierten Arzt­zeug­nisse, bzw. Krankheitsberichte (Insel, ..) dem Bittsteller zwecks Einsichtnahme zuzustellen sind, ..

b)..und der Sozialfirma zwecks Abrechnung und Abklärung der „Arbeitsfähigkeit“ die notwendigen Unterlagen gemäss Vollmacht zeitnah an die Sozialfirma (Arbeitgeber) weiter­­zu­reichen sind (Ziff. 34, ..).

c) Über diesen, bzw. über jeden Datentransfer der Bittsteller im Detail zu informieren ist (Ziff. 26).

d) Dieses Schreiben als Kopie am 01.07.2015 vom Bittsteller an die Sozialfirma persönlich ausgehändigt wird, damit es für die Sozialfirma ersichtlich wird, dass gemäss Ziff. 2.b Daten von der EG Bern an die Sozialfirma (Arbeitgeber)  weiter­zu­leiten sind. Nur aufgrund von diesem Datentransfer eine korrekte Abrechnung der Arbeitgeber machen kann. Werden Daten missbräuchlich von der EG Bern zurück­be­halten, dem Arbeitnehmer im Nachhinein keine Schuld anzulasten wäre.

Es im Kompetenzbereich der EG Bern liegt, die Arbeitsfähigkeit bei Fritz Müller99 abzuklären. Fritz Müller99 nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen ist, ihm aus diesem Grund keine Atteste ausgestellt werden,  entsprechend die EG Bern die kostenpflichtigen Krankheits­be­richte, Atteste und ggf. Gutachten in Auftrag zu geben hat. Die EG Bern Mithilfe der Vollmachten diese Handlungs­kompetenz besitzt. Das Team Anita Zerk keine solche Kosten mehr über­nehmen wird.

Es nicht nachvollzogen werden kann, wie nachstehende EG Bern Aussage technisch und praktisch umzusetzen wäre; ..
„..im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit melden Sie sich rechtzeitig ab und legen umgehend ab dem ersten Krankheitstag der Citypflege ein aktuelles und detailliertes Arztzeugnis vor.“ (E-Mail EG Bern vom 30.06.2015)
Der Leserschaft und Fritz Müller99 ein solches Vorgehen gerne im Detail erklärt werden darf wie ein der Kategorie „nur Nothilfe“ zugehöriger Nicht-Mensch ein detailliertes Arztzeugnis dem Arbeitgeber vorlegen soll? Mit Hosenknöpfen bezahlt? Wohl kaum – oder?

3) Zu dem Datentransfer zwischen dem Sozialdienst und Herrn Dr. Z___ von der EG Bern schriftlich Stellung zu beziehen sei, wie auch der Stellungnahme wichtiger Punkte ersucht wird aufgrund der Eingabe vom 18. Juni 2014 (b25093).

4) den Befangenheitsantrag (Ziff. 15) baldmöglichst zu bescheiden und ggf. einen neuen Arzt des Vertrauens zu definieren und den Bittsteller darüber zu informieren sei, damit ggf. auch die „Genesungsstrategie“ baldmöglichst besprochen werden kann.

5) die Mahnung vom 23.06.2015 gemäss dem EG Bern Schreiben vom 24.06.2015 der bittstellenden Partei (erneut) zuzustellen sei. Im Mail an Herrn G___ vom 26.06.2015 die bittstellende Partei das Sozialamt darauf aufmerksam gemacht hat, dass dieses besagte Schreiben (Mahnung) fehlt, entsprechend die bittstellende Partei sich nicht auf den Termin vom 29.06.2015 hat vorbereiten können.

6) Von der EG Bern die Voraussetzungen zu schaffen sind, damit bei Firmen, bei denen es offene Ausstände hat, Offerten eingeholt werden können (Zahnarzt, Arzt, Optiker, Orthopäde usf.). Mit den vorliegenden Vollmachten die EG Bern diese Vor­gänge nach Priorität in „Eigenregie“ regeln kann, dem Bittsteller hierfür die Hände gebunden sind, bzw. er nicht wüsste, wie diese Situation ohne Geld zu regeln wäre. Jede Offertstellung wird kostenpflichtig, wenn die Firma im Nachhinein kein Auftrag ausführen kann. Beim Optiker wäre es bei Fritz Müller99 die vierte Offerte und beim Orthopäden ist es die dritte Offerte ohne dass ein Auftrag daraufhin ausgelöst worden wäre. Die EG Bern sich beim Orthopäden mittels Vollmacht erkundigen darf.

7) Eine „vernünftige“ dauerhafte und humane Lösung bzgl. der Wohnsituation anzu­denken und umzusetzen sei.

8) Eine „vernünftige“ Lösung der bittstellenden Partei zu unterbreiten sei, wie der „Genesungsprozess“ in welchem Zeitrahmen a) zu initiieren sei b) zu begleiten sei c) zu überprüfen sei d) von wem zu begleiten sei e) usf.

9) Der Bittsteller für ein oder zwei Monate seit dem 01.06.2015 vor­über­gehend Sozialhilfe nach SKOS erhält, Nothilfe als Option somit wegfällt, demnach von der EG Bern ab sofort sicherzustellen ist, dass Spitäler und Ärzte dem Bittsteller entsprechend im Bedarfsfall nicht nur Nothilfe gewährt wird, der Bittsteller voll­wertigen Zugang zum Gesundheitssystem erhält. Das schliesst alles mit ein. Vor­be­halte von Seite EG Bern schriftlich innerhalb der nächsten zwei Wochen festzuhalten wäre.

10) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit“ stattgegeben wird (Ziff. 36).

11) Dem Antrag auf eine „Sehhilfe“ nach 5 Jahren «des Wartens» innerhalb von 4 Wochen statt gegeben wird.


12) 

II. Sachverhalt


Zu den Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)

Das an den Vertrauensarzt Herrn Dr. Z___ weitergeleitete Dossier (b25091) von der EG Bern aus Sicht des Bittstellers hätte anonymisiert werden müssen, damit ein objektives (Vor-) Gutachten erstellt werden kann, d.h. der Auftragnehmer dürfte in dieser ersten Phase nicht wissen, von wem er den Auftrag erhalten hat und vor allem, um wen es geht, so lange, bis die Befangenheitsfrage (Ziff. 15) nicht geklärt worden ist. Erstens – es existiert keine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Daten­transfer stattfinden kann, ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag von der EG Bern vorgängig in Erwägung zu ziehen? Somit von der bittstellenden Partei aufgrund dieses mutmasslich unrechtmässigen Vorgangs eine Verletzung der Privatsphäre geltend gemacht wird, bzw. geltend gemacht worden ist.

Beweismittel
Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)

13) Damit der Bittsteller die geforderten Berichte gemäss Weisung und Verfügung für die EG Bern fertig stel­len kann, benötigt er zusätzlich zu nachfolgendem zwei unklaren Vorgängen die Stellung­nahme von Seite der EG Bern.

13.a) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass die bittstellende Partei gegenüber dem Sozial­amt weitere Informationen vom ehemaligen Arbeitgeber an die Behörde hätte heran­­tragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis ist dieser Datenaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen mit den ent­sprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen für den Bittsteller (b25090)? Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht voll­ständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann“.

13.b) Aufgrund welcher Rechtsbasis kann die EG Bern den Datentransfer vom 08.06.2015 zwischen dem Sozialamt und Dr. Z___ rechtfertigen? Erstens – gibt es eine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann ist der noch ausstehende Befangenheit Antrag in Erwägung zu ziehen?

Beweismittel
Datenaustausch Arbeitgeber und EG Bern vom 18.06.2015 (b25090)
Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091)

Zwischenergebnis:
14) Aufgrund dieses einschneidenden Vorfalls (!) im Zusammenhang mit er­wähntem Daten­aus­tausch Fritz Müller99 Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG (Ziff. 1) für den gleichen Vorgang zum zweiten Mal beantragt, ihm diesbezügliches Vor­gehen zu erklären ist – im weiteren innert annehmbarer Frist höflich um eine Stellungnahme von Seite Sozialamt Bern ersucht wird. Die Stellungnahme ist gemäss Vollmacht bitte direkt an Herrn Fritz Müller99 zu richten.


15) 

Befangenheitsantrag

Bei Z__ und Z__, zeichnungsberechtigte bei der Firma1 und Firma2 – von der EG Bern Z___ als Vertrauensarzt angegeben, mit grösstanzunehmender Sicherheit eine Befangenheit vorliegt – und entsprechend in Erwägung zu ziehen ist, bzw. der Vertrauensarzt in den Ausstand treten müsste, denn a) das Grundstück Z___ liegt direkt am Grundstück *anoymisiert*. Herr und Frau Z___ bei der *anoymisiert*, die seit über 20ig Jahren *anoymisiert*.

16) Der Geschädigte, bzw. der Bittsteller verständlicherweise nicht weiss, wie mit diesem Befangenheits­antrag umzugehen ist, die EG Bern dem Bittsteller gegenüber auf Anfrage (b25093), ihm die entsprechende Vorgehensweise doch bitte zu erklären, nicht nachgekommen ist, dem Bittsteller demnach als Option übrig bleibt, auf den unrechtmässigen Vorgang hinzuweisen, denn ..
„..liegt ein Verdacht einer Befangenheit vor, so haben die Betroffenen im Einzelfall in den Ausstand zu treten, wenn Gründe vorliegen wie Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu einer Bittstellenden Person oder einem Auftraggeber.“

17) Dass jeder Nachbar, der engste Bekanntenkreis berechtigt sein soll zur Einsicht- und Einflussnahme des Patientendossiers, lässt sich zwar auf unglaubhafte Art aus dem BG Entscheid direkt ab­leiten, denn..
„..der Kreis der Betroffenen sei nicht abstrakt.“ (BGE 99_999/2099 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2)

18) Der soeben zitierte „Betroffenenkreis“ in der Anklageschrift sich auf rund 8'000 Personen bezieht, somit auch ein Nachbar offenbar nach geltender Rechtsprechung mit eingerechnet ist?

Beweismittel
Stellungnahme von Seite EG Bern bzgl. des Datentransfers (b25093), http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html (abgerufen am 30.06.2015)

19) Der neue von der EG Bern vorgeschlagen Vertrauensarzt sollte auf der SGV oder einer sonstig anerkannten Vereinigung zugehörig sein und braucht nach gültiger Rechtssprechung offenbar keinen „Unabhängigkeitsnachweis“ zu liefern.

20) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass der Geschädigte, bzw. dem Bittsteller gegen­über dem Sozialamt weitere Informationen von seinem Arbeitgeber an die Behörde hätte herantragen sollen? Aufgrund welcher Rechtsbasis dieser Daten­transfer zwischen dem Arbeitgeber und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen ist, mit den entsprechenden privatrechtlichen, persönlichen und finanziellen Konsequenzen (b25090), mit Datum von heute keine Stellungnahme von Seite EG Bern vorliegt, somit von der Staatsanwaltschaft in Abklärung und in Erwägung zu ziehen ist? Am 17.06.2015 die EG Bern mit dem Arbeitgeber des Geschädigten tele­foniert hat, auf mutmasslich illegale Art und Weise Daten ausgetauscht worden sind. Zum Nachteil der bittstellenden Partei, ihm tags darauf sein Mini-Job gekündigt wurde. Den Bittsteller über den Umfang und Inhalt des Datenaustausches widerrechtlich bis heute nicht informiert worden ist (Ziff. 27).

Beweismittel
Datenaustausch Arbeitgeber und Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090)

21) Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann.“

22) Keine gezeichnet Vollmacht vorliegt, die einen solchen Datenaustausch billigt, somit einzig ein aufgrund eines Verdachtsmoment das Sozialamt Bern aktiv ge­worden ist?

23) Ein Datenaustausch ohne Vollmacht ggf. gerechtfertigt erscheint aufgrund eines
„..(Anfang-) Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (gem. Art. 40 SHG)“, ..

..diesen Verdacht, dass sich der Geschädigte unrechtmässig bereichern will, sich mitunter nie bestätigt hat.

24) Ein Verdachtsmoment somit nicht vorliegen kann!

25) Der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls im Zusammen­hang mit erwähntem Daten­austausch zwischen dem Sozialamt Bern und dem Arbeitgeber am 17.06.2015 bei der EG Bern Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG verlangt hat, diese ihm aber bis heute nicht statt gegeben worden ist.

26) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der Ge­schädigte vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über in­volvierte Stellen und Personen und vorgesehenem Ausmass (Ziff. 2). Der Geschädigte ein verfassungs­recht­licher Anspruch auf Datenschutz hat (Art. 13 Abs. 2 BV). Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Daten­bearbeitung ist demzu­folge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechts­beeinträchtigungen nach Art. 36 BV eingehalten sind (Stichwort: Verhältnis­mässig­keit).

27) Relevant und zu berücksichtigen gilt u.a. der Grund­­satz der Zweckbindung in Bezug auf die Herausgabe von Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG, kantonales Daten­schutz­recht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personen­daten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Be­schaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweck­bindungs­gebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den Geschädigten erkennbar ist.

28) Die EG Bern Weisung zum erneuten TAP Antritt ab dem 01.07.2015 die chrono­logische Abfolge von der Analyse der Gut­achten bis zur entsprechenden Physio­therapie, Ge­ne­sungs­prozess, Neube­gut­achtung mit der anschliessenden „Fest­stellung der Arbeits­fähigkeit“ für die bittstellende Partei mit Kenntnisstand heute keiner nachvollziehbaren Logik entspricht.

29) 
Zur Veranschaulichung. Chronologische Abfolge gemäss der EG Bern Weisungen
01.06.2015 Erfolgte Erstanmeldung
10.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25081)
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
12.06.2015 Vollmacht Vertrauensarzt
15.06.2015 TAP Arbeitsbeginn (b25080)
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde gegen die erneute TAP Zuweisung (b25083)
19.06.2015 Frist Anmeldung Vertrauensarzt 1, Psychiater (b25082)
19.06.2015 Vertrauensarzt 2, Ausstandsgrund (b25089)
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
01.07.2015 TAP Arbeitsbeginn nach Weisung (b25082)

30) Aus dieser chronologischen Auflistung offensichtlich wird, dass ein Ge­nesungs- und Gesundungsprozess von Seite EG Bern nicht einmal angedacht wird! Somit die unlauteren EG Bern „Absichten“ vorerst nicht von der Hand zu weisen sind?

31) 
Chronologische Abfolge, Beurteilung der Sachlage nach Möglichkeit des Bittstellers
01.03.2014 Erfolgte Erstanmeldung
11.06.2015 Unabhängigkeitserklärung Vertrauensarzt 2, medizinischer Gutachter
15.06.2015 Verfassungsbeschwerde einreichen
20.06.2015 Frist: Einsicht „Insel-Gutachten[2,3]“ (1..n) (b25084)
22.06.2015 Analyse der „Insel-Gutachten[2,3]“ durch die Behörden
23.06.2015 Falls notwendig Vollmacht eines unabhängigen Vertrauensarztes
23.06.2015 Neue Weisung mit z.B. „Offerten einholen..“
23.06.2015 Weiter Vorgehen planen und umsetzen
26.06.2015 Im Bedarfsfall ein zweites Gutachten[4] in Auftrag geben
30.06.2015 Einholen von Offerten (Ziff. 6)
01.07.2015 Krankschreibung
15.07.2015 Gesundungsmassnahmen umsetzen
22.07.2015 Genesungsprozess kann beginnen (Physiotherapie usf.)
13.08.2015 Werden Fortschritte verzeichnet?
18.08.2015 Heilungsvorgang erkennbar? Ggf. neue Massnahmen planen

32) Nicht wie die EG Bern in ihren verschiedenen Stellungnahmen angibt, werden beim TAP die Arbeitsmöglichkeiten der Bittstellenden durch qualifiziertes Personal beurteilt, – im Gegenteil, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden erfahrungsgemäss in den meisten Fällen un­quali­fizierte TAP Mitarbeitende, dadurch die TAP Teilnehmenden zu Arbeiten ggf. „ge­zwungen“ werden (siehe Vorakte), die Klientel erwiesener­mas­sen Arbeiten ausführen müssen, die nicht den momentanen ausgewiesenen Fähigkeiten der Klientel ent­sprechen unter Berück­sichtigung von ausgewiesenen oder in Ab­klärung (!) stehenden Krankheiten, Gebrechen usf., – sofern die Abklärungen von der EG Bern finanziert werden, was ganz offensichtlich nicht der Fall ist!

Beweismittel
Der Sozialdienst fördert die Obdachlosigkeit http://bit.ly/1GKbcTk (abgerufen am 30.06.2015)
Und Vorakte

33) Somit erwiesen ist, dass die von den Bittstellenden bzw. von der geschädigten Partei beigelegten Atteste und Gutachten beim TAP ab 01.07.2015 allem Anschein nach voraussichtlich erneut und rechtswidrig nicht zum Tragen kommen werden und dem neuen Vertrauensarzt der EG Bern keine Zeit eingeräumt wird, dass dieser bis zum Zeitpunkt 01.07.2015 ein korrektes Gutachten erstellen könnte.

34) Die EG Bern sich voraussichtlich erneut unrechtmässig darauf berufen wird, dass keine „aktuellen Atteste“ der Behörde vorliegen o.ä., obschon sich der Bittsteller gar keine Atteste leisten kann.

Der von der EG Bern initiierte Datentransfer zwischen dem Inselspital und der Behörde mit Frist 22.06.2015 zu einem erfolgreichen Ende gekommen ist, der Grund für den Bittstellender nicht ersichtlich ist, weshalb diese Daten die EG Bern offenbar nicht weitergeben will (Ziff. 2a)?!

35) Der Vertrauensarzt Z___ nach eigenen Angaben weder über eine Praxis verfügt, in der er nähere Abklärungen durchführen könnte. Die bittstellenden Partei zu einem eigens erstellten Gutachten gekommen ist, in dem er sich den um­fang­reichen Abklärungen im Inselspital Bern zwischen Mitte Jahr 2013 bis Februar 2014 auf eigene Kosten hat unterziehen lassen.

36) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit im Umgang mit der zur Verfügung Stellung und Verarbeitung (!) von Informationen“ statt gegeben wird. Zusammengezählt – wie viele A4 Blätter musste der Bittsteller seit 2009 bearbeiten? Waren es 2'000 A4 Seite – oder mehr? Der Bittsteller um „Mässigung“ in der Sache bittet!

37) Der Bittsteller von seiner Seite der Behörde ggf. weitere Unterlagen zustellen müsste, damit er seiner „Bring-Pflicht“ innert Frist nachkommen kann, er um eine Auf­listung der (noch) fehlenden Dokumente bittet.

38) Für die TAP Arbeitsvertragsunterzeichnung mit den Zeichnungsberechtigten der ent­­sprechenden Sozialfirma vor dem 01.07.2015, oder ggf. vor einem neu ange­setzten Datum, einen Termin zu vereinbaren ist, damit der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gezeichnet werden kann. Blankoformulare zu unterzeichnen oder ein mündlicher Arbeitsvertrag kann unter gegebenen Vorzeichen keinesfalls akzeptiert werden. Der vorgelegte „Arbeitsvertrag“ in jedem Fall von der bittstellenden Partei mit nachstehenden beiden Vorbehalten gezeichnet wird mit Zitat;
„Vorbehalt: dieser Arbeitsvertrag unter Ausübung von Zwang und unter An­drohung der Vernichtung menschlichen Lebens zustande gekommen ist, dieser Arbeits­vertrag den branchenüblichen Tarif massiv unterschreitet unterzeichne ich als Arbeitnehmer hiermit mit diesen beiden Vorbehalten. Die Rechte im Nachhinein auf dem Klageweg eingefordert werden.“

39) Die (Gesprächs-) Protokolle b25064, b25066, b25067, b25075 und b25076 am 29. Juni 2015 in der Zwischenzeit der Rechtskraft erwachsen sind.

40) Im Weiteren der Bittsteller die EG Bern darum ersucht, den Eingang dieser Mit­teilung / rechtliches Gehör I und II (b25089 ab Ziff. 38 und b250104) zu be­stätigen.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250104.html
- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel bleiben ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 30. Juni 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(bittstellende Partei)

Zweifach

Kopie an sog. „Sozialfirma“, wird persönlich ausgehändigt am 01.07.2015

Als Mailkopie an g___@bern.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250104 ist der Bittsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legi­timiert durch Anita Zerk gemäss Vollmacht (b250105 vom 30.06.2015) – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültig­keit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.





41) 

III Beilagenverzeichnis

Referenzierte Dokumente

In den Akten
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11. Juni 2015 und weitere
O ..b25093 Keine Stellungnahme der EG Bern bzgl. der Datentransaktionen
O ..b25097 rechtl. Gehör I, 22.06.2015, Weisung 12.06.2015 (b25089, ab Ziff. 38)

Beilagen
O ..b250105 Vollmacht (inkl. Anita Zerk) vom 30. Juni 2015
O ..b25009.d Mikro Darlehensgeberin, Übernachtungen
O ..b250106 Bankauszug (Lohnabrechnungen Nebentätigkeit)


42) 

(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

Einwände/Bemerkungen – der Bittsteller die Teilnehmenden stets darauf auf­merksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien ent­sprechende Ein­wände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der bittstellenden Partei an­bringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zu­gänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechts­kraft erwachsen.

Der Rechtskraft erwachsen am 29.06.2015
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

(Gesprächs-) Protokoll ab 11.06.2015
O ..b250101 vom26.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.